Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Anmeldung von Manöverschäden, die durch ausländische Streitkräfte verursacht werden RdErl. d. Finanzministers v. 6. 5. 1964 — VL 4600— M46/64 III D 4 ¹)

 

Historisch:

Anmeldung von Manöverschäden, die durch ausländische Streitkräfte verursacht werden RdErl. d. Finanzministers v. 6. 5. 1964 — VL 4600— M46/64 III D 4 ¹)

146. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 11. 1981 = MB1. NW. Nr. 93 einschl.)

6. 5. 64 (1)


Anmeldung von Manöverschäden, die durch ausländische Streitkräfte  verursacht werden

RdErl. d. Finanzministers v. 6. 5. 1964 — VL 4600— M46/64 III D 4 ¹)

In Durchführung der Ermächtigung in Art. 14 Nr. l des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen v. 18. August 1961 (BGB1. II S. 1183) hat der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates die nachstehend wiedergegebene Verwaltungsvorschrift erlassen:

„Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Geltendmachung von Ersatzleistungsansprüchen wegen Manöverschäden.

1. Anträge auf Ersatzleistung wegen Schäden der in § 77 des Bundesleistungsgesetzes genannten Art (Manöverschäden), für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge rechtlich verantwortlich ist, können innerhalb eines Monats nach Abschluß des Manövers oder der Übung auch bei der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat, gestellt werden. Dies gilt nicht, wenn das schädigende Ereignis im Gebiet der Länder Bremen und Hamburg stattgefunden hat.

2. Die Vorschriften der Artikel 6 und 8 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen und die dort bestimmten Fristen bleiben unberührt."

Eine solche Verfahrensregelung hat auch bisher bestanden; es handelt sich im wesentlichen um die Umstellung auf das ab 1. Juli 1963 geltende — eingangs erwähnte — Gesetz v. 18. August 1961.

Die Gemeinden werden gebeten, diese Manöverschädenanmeldungen an das zuständige Amt für Verteidigungslasten — VLA — weiterzugeben (wegen der Zuständigkeitsbereiche, vgl. Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen v. 17. September 1963 — GV. NW. S. 302 / SGV. NW. 67 — i. d. F. d. Verordnung v. 14. April 1964 — GV. NW. S. 156).

Soweit die Manöverschadenforderung den Betrag von l 000 DM nicht übersteigt, wird ein vereinfachtes Entschädigungsverfahren mit listenmäßiger Zusammenfassung der Anmeldungen durchgeführt. Über die Form der Listen und die Fristen der Weiterleitung dieser Unterlagen an das VLA werden die Gemeinden- noch unmittelbar von dem zuständigen VLA unterrichtet.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.

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') MBl. NW. 1964 S. 770.