Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verteidigungslasten; hier: Gewährung einer Bundesfinanzhilfe in besonderen Fällen bei Stationierungsschäden an Straßen, Wegen und Brücken RdErl. d. Finanzministers v. 2. 12. 1959 — VL 4110 — 6241/59 III D l¹)

 

Historisch:

Verteidigungslasten; hier: Gewährung einer Bundesfinanzhilfe in besonderen Fällen bei Stationierungsschäden an Straßen, Wegen und Brücken RdErl. d. Finanzministers v. 2. 12. 1959 — VL 4110 — 6241/59 III D l¹)

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2.12.59 (1) 140. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1.11.1980 - MB1. NW. Nr. 107 einschl.)


Verteidigungslasten;

hier: Gewährung einer Bundesfinanzhilfe in besonderen Fällen bei Stationierungsschäden an Straßen, Wegen und Brücken

RdErl. d. Finanzministers v. 2. 12. 1959 — VL 4110 — 6241/59 III D l¹)

Der Bundesminister der Finanzen hat in Abschn.-B des RdSchr. v. 24.3.1953 — II C — BL 1534 b — 1/53 — folgende Regelung getroffen:

.Die Erfahrung hat gezeigt, daß in bestimmten Gebieten, insbesondere in solchen, die mit ständigen Manöverrechten belegt sind, Teilstücke von Straßen und Brücken ständig der Gefahr von Beschädigungen infolge der Benutzung durch überschwere Fahrzeuge bei Manövern und Übungen ausgesetzt sind, und daß es wirtschaftlich zweckmäßiger ist, anstatt laufend Einzelreparaturen vorzunehmen, die Straßen und Brücken sogleich der ständigen Belastung durch überschwere Fahrzeuge entsprechend zu verstärken.

Lehnt in solchen Fällen die beteiligte Besatzungsmacht eine Übernahme der Kosten ab, so bin ich grundsätzlich bereit, eine Bundesfinanzhilfe zu Lasten des Einzelplans 35 Kapitel 3511 Titel 301 nach Mißgabe verfügbarer Mittel zu gewähren, soweit die Durchführung solcher Maßnahmen den Trägern der Baulast aus eigenen Mitteln nicht zumutbar ist. Dabei muß ich .mir im einzelnen Fall die Entscheidung darüber vorbehalten, ob und inwieweit diese Hilfe in Form von Darlehen oder von verlorenen Zuschüssen zu gewähren ist.

Entsprechende Einzelanträge sind mir mit den Bau-und Finanzierungsunterlagen, . einer gutachtlichen Äußerung der Landesstraßenbauverwaltung und einem Entscheidungsvorschlag in dreifacher Ausfertigung durch den Herrn Finanzminister (Finanzsenator) des Landes vorzulegen. Ist ein Kreis oder eine Gemeinde Antragsteller, so ist ferner eine Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde zur Finanzlage des Antragstellers beizufügen.

Ich möchte keine Zweifel darüber lassen, daß an Fälle der vorstehenden Art von mir ein besonders strenger Maßstab angelegt werden wird, so daß nur verhältnismäßig wenigen Anträgen wird entsprochen werden können." \

Ich bemerke ergänzend dazu folgendes:

1. Die Durchführung dieser Verfahren obliegt dem in jedem Regierungsbezirk für Besatzungs-Personen- und -Sachschaden eingesetzten Verteidigungslastenamt.

2. Zu Abs. 2 1. Halbsatz des vorstehenden Schreibens des Bundesministers der Finanzen: Ich bitte, im Sinne dieser Ausführungen die Kosten für die Straßenverstärkung zunächst von den betreffenden Streitkräften anzufordern, weil der Ausbau auch in ihrem Interesse liegt (geringerer Verschleiß der Fahr- .

zeuge; Einsparung des 75°/oigen Anteils der künftigen , -Stationierungsschäden). Erst wenn diese Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, ist der Antrag auf Gewährung einer Bundesfinanzhilfe nach diesem Erlaß vorzulegen und die Stellungnahme der Streitkräfte beizufügen. ' •

3. Zu Abs. 2 letzter Halbsatz: . In den Anträgen ist anzugeben, inwieweit die Bundesfinanzhilfe als Darlehen oder als verlorener Zuschuß erbeten wird.

4. Zu Abs. 3:

Ich bitte, mir vier Ausfertigungen — eine für mich — vorzulegen.

>) MBl. NW. 1959 S. 3084.