Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verteidigungslasten; Abgeltung von Besatzungs- schäden; hier: Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 40 BesAbgeltG RdErl. d. Finanzministers v. 14. 1. 1959 — VL — 4600 — 8424/58 — III D 2 ¹)

 

Historisch:

Verteidigungslasten; Abgeltung von Besatzungs- schäden; hier: Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 40 BesAbgeltG RdErl. d. Finanzministers v. 14. 1. 1959 — VL — 4600 — 8424/58 — III D 2 ¹)

140. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 1.11.1980 - MBL NW. Nr. 107 einschL)

14.1. 59 (1)


Verteidigungslasten; Abgeltung von Besatzungs-

schäden;

hier: Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 40 BesAbgeltG

RdErl. d. Finanzministers v. 14. 1. 1959 —

VL — 4600 — 8424/58 — III D 2 ¹)

Als Anlage übersende ich Abschrift des RdSchr. d. Bundesministers der Finanzen v. 22. 12. 1958 — VI B/l RT 1119

— 416/58 — , mit dem mir die Entscheidungs-

befugnis über die Gewährung von Härteausgleichen nach § 40 BesAbgeltG übertragen worden ist. Auf Grund der Ermächtigung in Abschnitt I Ziffer 2 Satz l dieses Rundschreibens übertrage ich die Entscheidungsbefugnis hiermit auf die Landkreis- und Stadtverwaltungen — Amt für Verteidigungslasten — des Landes, .und zwar jeweils auf das Verteidigungslastenamt, das für die Bearbeitung des Entschädigungsantrags zuständig ist.

Bei der Entscheidung über den Härteausgleichsantrag sind die grundsätzlichen Ausführungen in Abschnitt II der Anlage zu beachten.

Ich bitte die Verteidigungslastenämter, mir in allen Fällen, in denen ein Ausgleich gewährt werden soll, die Vorgänge mit ihrem Vorschlag zur Zustimmung — bzw. zur Herbeiführung des Einverständnisses des Bundesfinanzministeriums — auf dem Dienstwege zuzuleiten. Die Regierungspräsidenten bitte ich, zu dem Vorschlag des Verteidigungslastenamts Stellung zu nehmen.

Hinsichtlich der Mitteilung der Entscheidung an den Antragsteller ist in allen Fällen nach Abschnitt II des Bezugserlasses zu verfahren.

Die Ausgaben sind zu Lasten des Kapitels 351 1 a Titel 950 Untertitel 7 des Bundeshaushalts für das Rechnungsjahr 1958 zu buchen. Wegen Zuweisung der Haushaltsmittel ergeht in Kürze ein besonderer Erlaß.

Absatz I und III des Bezugserlasses werden durch diesen Erlaß gegenstandslos.

„Der Bundesminister der Finanzen

Bonn, den 22. Dezember 1958

Betr.: Verteidigungslasten; Abgeltung von Besatzungsschäden;

hier: Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 40 BesAbgeltG

I.

1. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung übeltrage ich Ihnen mit Wirkung vom 1. Januar 1959 ab die Entscheidung über die Anträge auf Gewährung von Härteausgleichen gemäß § 40 BesAbgeltG. Einen Härteausgleich durch eine einmalige Zuwendung von mehr als 1000 DM oder durch eine laufende Zuwendung — ohne Rücksicht auf deren Höhe — bitte ich jedoch nur mit meinem Einverständnis zu gewähren. In diesen Fällen bitte ich mir vor Erlaß einer Entscheidung den Antrag mit einer Stellungnahme und den Akten zuzuleiten.

2. Mit einer Weiterübertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Ihnen nachgeordneten Behörden der Ver-teidigungslastenverwaltung erkläre ich mich einverstanden. Falls Sie die Entscheidungsbefugnis weiter übertragen, bitte ich, um die Einheitlichkeit der Verwaltungsübung zu gewährleisten, sich die Zustimmung zu Entscheidungen, durch die ein Härteausgleich gewährt werden soll, vorzubehalten. Die Regelung unter Nummer l Satz 2 und 3 wird hierdurch nicht berührt.

3. Wird in Fällen, in denen ich bereits einen Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs — ganz oder zum Teil — abgelehnt habe, ein neuer Antrag gestellt, so behalte ich mir die erneute Entscheidung vor und bitte, mir den Antrag mit einer Stellungnahme und den Akten vorzulegen.

4. Die mir zur Zeit vorliegenden Anträge, über die noch nicht entschieden worden ist, werde ich Ihnen unter Mitteilung meiner Auffassung zuleiten.

II.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs nach § 40 BesAbgeltG bitte ich insbesondere folgendes zu beachten:

1. Ein Härteausgleich kann nur dann gewährt werden, wenn ein Besatzungsschaden im Sinne des BesAbgeltG vorliegt. Es muß also der Tatbestand des § 2 erfüllt sein, und es darf keiner der Ausschlußtatbestände des § 3 BesAbgeltG vorliegen.

2. Die Gewährung eines Härteausgleichs muß zur Vermeidung oder Behebung einer besonderen Härte erforderlich sein. Eine besondere Härte liegt aber nicht schon dann vor, wenn eine im Gesetz getroffene Regelung geeignet ist, allgemein gewisse Härten auszulösen. So können z. B. die Auswirkungen der in den §§ 26 ff. BesAbgeltG enthaltenen Regelung bei Schäden aus der Zeit vor der Währungsreform für sich allein nicht die Gewährung eines Härteausgleichs rechtfertigen (ganz abgesehen davon, daß es sich bei diesen Vorschriften an sich schon um eine Härteausgleichsregelung handelt). Die Gewährung eines Härteausgleichs kann vielmehr nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn sich ein Einzelfall durch besondere Umstände — sei es mit Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, sei es mit Rücksicht auf die Eigenart des Schadensfalles — derart von den sonstigen Schadensfällen unterscheidet, daß die Versagung eines Ausgleichs als offenbar unbillig erscheinen müßte. Ebenso liegt, eine besondere Härte nicht allein deshalb vor, weil die Vom Gesetz ausdrücklich normierten Folgen einer Fristversäumnis eingetreten sind, zumal das Gesetz bei unverschuldeter Fristversäumnis weitgehende Möglichkeiten zugunsten des Geschädigten vorgesehen hat (§§ 59, 24 Abs. 3 BesAbgeltG).

III.

Die zur Durchführung dieses Rundschreibens erforderlichen Haushaltsmittel stehen Ihnen gemäß meinem Rundschreiben' vom 26. November 1958 — VI B/7 — BL 1310 — 65/58 — zur Verfügung. Die Ausgaben sind zu Lasten des Kapitels 3511 a, Titel 950, Untertitel 7, zu buchen.

IV.

Durch dieses Rundschreiben werden die Regelungen, durch die ich Ihnen für bestimmte Schadenskategorien die Entscheidung über die Gewährung von Härteausgleichen nach § 40 BesAbgeltG bereits übertragen habe, nicht berührt.

Im Auftrag: gez. Weise"

672

') MBL NW. 1959 S. 139.