Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Technologie- und Innovationsprogramm NRW (TIP-Richtlinie) Gem.RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, d. Staatskanzlei u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 4.12.2007
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Technologie- und Innovationsprogramm NRW (TIP-Richtlinie) Gem.RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, d. Staatskanzlei u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 4.12.2007
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
im Rahmen des Technologie- und Innovationsprogramm NRW
(TIP-Richtlinie)
Gem.RdErl. d. Ministeriums für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie,
d. Staatskanzlei
u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
v. 4.12.2007
Ziel
der Technologie- und Innovationsförderung ist es, die Erschließung technischer
Möglichkeiten zur Lösung künftiger Aufgaben unserer Gesellschaft zu
unterstützen. Eine besondere Rolle spielt dabei die Erschließung von neuen
Handlungsfeldern in Hoch- und Querschnittstechnologien. Durch die
Bereitstellung von öffentlichen Fördermitteln sollen die Unternehmen in NRW im
Innovationswettbewerb ertüchtigt werden, um sich auf besonders dynamischen und
wachstumsstarken Innovations- und Technologiefeldern nachhaltig behaupten zu
können.
Inhalt
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
8.
In-Kraft-Treten
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das
Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 LHO Zuwendungen zu Maßnahmen für die Optimierung von Rahmenbedingungen für
die Umsetzung neuer Produkt-, Dienstleistungs- und Verfahrensideen in der
Wirtschaft sowie für die innovative Erneuerung bestehender Produkte und
Verfahren zur Verbesserung des Technologiestandortes Nordrhein-Westfalen
(Technologie- und Innovationsförderung).
Die
Förderung erstreckt sich auf die in Anlage
4 bezeichneten Branchen, Technologie- und Innovationsfelder.
Ein
Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine vorrangige
Bereitstellung von Haushaltsmitteln auf der Grundlage von Juryentscheidungen im
Rahmen von Wettbewerben oder Schwerpunktsetzungen ist zulässig.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Forschung, industrielle Forschung, vorwettbewerbliche Entwicklung, Studien
2.1.1
Forschung und industrielle Forschung (von der Ideenfindung bis zum Labormuster)
Forschung
zum Auf- und Ausbau wirtschaftlich - technologischer Kompetenz und industrielle
Forschung zur Gewinnung neuer Erkenntnisse, zur Entwicklung neuer Produkte,
Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Verbesserungen bestehender Produkte,
Verfahren oder Dienstleistungen. Forschung und industrielle Forschung sind nur
dann Gegenstand der Förderung, wenn sie zur unmittelbaren Umsetzung in die
vorwettbewerbliche Entwicklung erforderlich sind. Sie umfasst keine
routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten,
Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen
laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen
darstellen können.
2.1.2
Vorwettbewerbliche Entwicklung (vom funktionsfähigen Labormuster bis zum
Prototypen)
Vorwettbewerbliche
Entwicklung zur Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung für
neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen
(unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind),
einschließlich des Aufbaus und des Betriebs eines ersten, nicht zur kommerziellen
Verwendung geeigneten Prototyps oder einer ersten, nicht für die industrielle
Anwendung bzw. die kommerzielle Nutzung umwandelbaren Demonstrationsanlage.
2.1.3
Studien
Studien
über die technische Durchführbarkeit sowie sozialverträgliche Technikgestaltung
als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung (Nr. 2.1.1) bzw. der
vorbewettbewerblichen Entwicklung (Nr. 2.1.2).
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft
Kleine
und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, im Sinne der
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( ABl. der EU L
124 vom 20.5.2003 S. 36).
Bei
Existenzgründern kann die Zuwendung erst nach Unternehmensgründung bewilligt
werden.
3.2
Sonstige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
Unternehmen
der gewerblichen Wirtschaft mit weniger als 1.000 Beschäftigten, die die
Definition von KMU nach Nr. 3.1 nicht erfüllen. Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft mit 1.000 Beschäftigten und mehr in Ausnahmefällen, wenn nur sie die
für das Land erwünschten Technologien entwickeln und einführen können.
3.3
Einrichtungen, Landesinitiativen, juristische Personen des öffentlichen Rechts
Einrichtungen
der technologischen und wissenschaftlichen Infrastruktur, Landesinitiativen und
ähnliche Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen der Wirtschaft und der
Arbeitnehmer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der
Landesverwaltung.
3.4
Forschungsinstitute
Maßnahmen
von Antragstellern, deren Unternehmenszweck in der vorwettbewerblichen
Entwicklung liegt, können gefördert werden, wenn
- die Antragsteller
gemeinschaftlich mit Unternehmen die zu fördernde Maßnahme umsetzen und die
Projektergebnisse in Nordrhein-Westfalen verwerten oder
- die zu fördernde Maßnahme
außerhalb des üblichen Leistungsprogramms des Antragstellers liegt.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Forschung, industrielle Forschung, vorwettbewerbliche Entwicklung (Nr. 2.1)
Maßnahmen
können nur gefördert werden, wenn sie Neuheitscharakter besitzen, einen
gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen, von einem hohen
Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet sind, das für ein Unternehmen tragbare technische
und wirtschaftliche Risiko überschreiten und begründete Aussichten auf
Verwertung und wirtschaftlichen Erfolg in Nordrhein-Westfalen bestehen.
4.2
Finanzielle Voraussetzungen
Bei
Unternehmensgründungen soll das eingezahlte und haftende Eigenkapital ohne
Berücksichtigung von Sachleistungen und der Förderung aus diesem Programm
mindestens 20 v. H. der Projektausgaben betragen.
4.3
Kooperationsprojekte
Bei
Kooperationsprojekten mit mehreren Antragstellern müssen die Partner ihre
Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszweckes in einem
Kooperationsvertrag regeln, in dem insbesondere zu vereinbaren ist, dass im
Falle des Ausscheidens eines Kooperationspartners seine bis dahin gewonnenen
Erkenntnisse aus den Projektarbeiten den übrigen Kooperationspartnern
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3
Es gelten folgende Fördersätze:
5.3.1
Forschung, vorwettbewerbliche Entwicklung, Studien (Nr. 2.1)
-
Kleine und mittlere Unternehmen
(Nr.3.1)
bis zu 35 %
Der Fördersatz
kann bei Kooperationsprojekten mit mindestens einer öffentlichen
Forschungseinrichtung um 10 % und bei KMU mit Standort innerhalb von Gebieten,
für die eine nationale Regionalbeihilfe von der EU-Kommission zugelassen
worden ist (Gebiete der regionalen Wirtschaftsförderung) um den für den
jeweiligen Standort geltenden Zuschlag bis zu einem Höchstfördersatz von
50 % angehoben werden.
-
Sonstige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Nr. 3.2)
bis zu 25 %
- Studien für
die technische Durchführbarkeit (2.1.3) als Vorbedingung für Vorhaben der
industriellen Forschung von wissenschaftlichen Einrichtungen von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts bei
Unternehmensprojektförderung
bis zu 50 %
5.3.2
„De-minimis-Regelung“
Maßnahmen,
für die unter Einschluss anderer öffentlicher Beihilfen nicht mehr als 100.000,--
€ nach Maßgabe der VERORDNUNG (EG) Nr. 69/2001 DER KOMMISSION vom
12.1.2001 (De-minimis-Regelung) innerhalb von 3 Jahren bewilligt
sind
bis zu 100 %.
Außer
Ansatz bleiben sonstige von der Kommision genehmigte oder freigestellte
Beihilfen. Die Einhaltung ist durch Abgabe einer
"De-minimis-Bescheinigung" nachzuweisen.
5.4
Bagatellgrenze
Die
Bagatellgrenze beträgt 15.000,-- €.
5.5
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.6
Bemessungsgrundlage
Ausgaben
können nur berücksichtigt werden, soweit sie projektbezogen sind und die
Verpflichtung zur Leistung nach Eingang eines prüffähigen Antrags bei der
zuständigen Stelle (Nr. 7) begründet worden ist. Die Verpflichtung zur Leistung
der Ausgabe ist grundsätzlich mit Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden
Lieferungs- oder Leistungsvertrags gegeben. Nr. 1.34 VV zu § 44 LHO bleibt
unberührt.
5.6.1
Forschung, industrielle Forschung, vorwettbewerbliche Entwicklung, Studien (Nr.
2.1)
Personal-
und Sachausgaben, Ausgaben für Fremdleistungen und Investitionen
Ausgaben
für Ideensuche, Konstruktion, technologische Untersuchungen zur späteren
Marktumsetzung, Experimente und Erprobungen einschließlich der Herstellung von
Labormustern, Prototypen und Nullserien, deren Demonstration sowie der in
diesem Rahmen erforderlichen Investitionen wie Instrumente und Ausrüstung.
Dazu
gehören die Ausgaben für externen Sachverstand, Inanspruchnahme von
Informationssystemen, Erlangung von Lizenzen und Patenten, Weiterbildung,
externe Forschungsleistungen und sonstige Dienstleistungen.
5.7
Ermittlung der Ausgaben
5.7.1
Personalausgaben
Die
Personalausgaben ermitteln sich aus dem Stundensatz und der Anzahl der für das
Projekt geleisteten Stunden.
-
Anzahl der Stunden
Mehr als 1700
Jahresarbeitsstunden /Person und Kalenderjahr dürfen nicht abgerechnet werden.
-
Stundensatz
Der Personalstundensatz kann
nach Aufwand des Antragstellers mit einem 10%igen Zuschlag für Gemeinkosten
berücksichtigt werden. Dabei sind die Personalstundensätze auf der Basis von 1.700
Arbeitsstunden je Arbeitskraft und Kalenderjahr zu ermitteln. Die Vergütung für
den Unternehmer kann Teil der Bemessungsgrundlage sein, soweit er Tätigkeiten
verrichtet, die eindeutig mit dem Projekt zusammenhängen und gesondert
berechnet werden.
5.7.2
Sachausgaben
-
Lagerentnahmen (hier gilt der Tag der Entnahme als Tag der geleisteten Ausgabe)
-
Raummieten für Neugründungen, soweit sie im Bewilligungszeitraum anfallen
-
Reisekosten, soweit sie durch gesonderte Reisekostenrechnung nachgewiesen werden
-
Leasingraten, soweit sie im Bewilligungszeitraum anfallen
- Ausgaben für
Fremdleistungen oder die Erlangung von Patenten und Lizenzen sollen zusammen
nicht mehr als 50 % der Projektausgaben betragen.
Nicht
zuwendungsfähig sind Ausgaben für Repräsentationszwecke und Fremdzinsen sowie
die kalkulatorischen Kosten für Gewinn, Abschreibungen und Einzelwagnisse.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(BNBest-P) sind grundsätzlich unverändert Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
7.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1
Antragsverfahren
Für
den Antrag gilt das Muster der Anlage 1.
Der
Antrag ist bei der in Anlage 4 festgelegten Stelle zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde
ist die in der Anlage 4 aufgeführte Stelle.
7.2.1
Technologische Begutachtung für Anträge mit einer beantragten Zuwendung bis
250.000,-- €
Die
Bewilligungsbehörden (Nr. 2 und 3 der Anlage 4) entscheiden bei Anträgen mit
einer beantragten Zuwendung bis 250.000,-- € gem. Nr. 2.1 auf der Grundlage
einer technologischen Begutachtung.
Aufgaben
der Bewilligungsbehörden, Zweckbindungsdauer der mit Zuwendungsmitteln
beschafften Gegenstände, Abwicklung der Zuwendung
Die
Bewilligungsbehörden führen die fachliche Betreuung der Projekte durch. Für
Anträge mit einer beantragten Zuwendung von mehr als 250.000,-- € wird die
technologische Begutachtung durch die Bewilligungsbehörden durchgeführt. Das
Hinzuziehen von Gutachtern ist zulässig. Die Ministerien bzw. die Staatskanzlei
können zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht, Koordinierung und Mittelsteuerung einen
Arbeitskreis einberufen.
Für
den Zuwendungsbescheid gilt das Muster der Anlage
2.
Die
Zweckbindungsfrist der geförderten Wirtschaftsgüter endet frühestens 3 Jahre
nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes; danach ist der Zuwendungsempfänger
grundsätzlich in der Verwendung frei.
Soweit
das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des
Landes Nordrhein-Westfalen, das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und
Energie des Landes Nordrhein-Westfalen oder die Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen Bewilligungsbehörde ist, wird die verwaltungsmäßige
Abwicklung und die Befugnis über Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des
Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung (§§ 48, 49, 49a VwVfG NW) zu entscheiden, von der für den Sitz des Antragstellers zuständigen
Bezirksregierung wahrgenommen.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Für
den Verwendungsnachweis gilt das Muster der Anlage 3. Abweichend von Nr. 10.1 VV zu § 44 LHO ist statt eines
Zwischennachweises ein Teilsachbericht /Teilverwendungsnachweis mit Belegen
vorzulegen. Teilsachbericht und Teilverwendungsnachweis sind von der gemäß Nr.
7.2 zuständigen Stelle zu prüfen.
Für
die Prüfung der Verwendungsnachweise der Zuwendungsbescheide des Ministeriums
für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes
Nordrhein-Westfalen, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen ist die mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung beauftragte
Bezirksregierung zuständig. Diese entscheidet über Unwirksamkeit, Rücknahme,
Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung
(§§ 48, 49, 49a VwVfG NW).
Während
der Zweckbindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger jährlich innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der zuständigen Stelle einen
Verwertungsbericht vorzulegen.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen
gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Für
Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der
Zuwendung und Verzinsung finden die §§ 48, 49, 49a VwVfG NW Anwendung.
8.
In-Kraft-Treten
Die
Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft und gelten bis zum
30.9.2012.
Gleichzeitig
treten die Richtlinien vom 21.8.2006 (MBl. NRW. S. 443) außer Kraft;
ausgenommen davon sind die Anlagen 1 bis 3, die unverändert fortgelten.
MBl. NRW. 2007 S. 868
Anlagen: