Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.5.2025
Richtlinie über die Gewährung von Stipendien zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen in Nordrhein-Westfalen „Gründungsstipendium.NRW“
Richtlinie über die Gewährung von Stipendien zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen in Nordrhein-Westfalen „Gründungsstipendium. NRW“
Richtlinie
über die Gewährung
von Stipendien zur Förderung
von innovativen Unternehmensgründungen
in Nordrhein-Westfalen
„Gründungsstipendium. NRW“
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 15. Juni 2018
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung ein Gründungsstipendium. NRW zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen.
Ziel der Förderung ist es, Gründerinnen und Gründer mit einer innovativen Geschäftsidee in der Gründungsphase durch die Gewährung von Stipendien zu unterstützen.
Die Förderung soll
Gründerinnen und Gründern dabei helfen, ihre Geschäftsidee in einem
zukunftsträchtigen Technologiebereich oder in Bezug auf neue innovative
Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle weiterzuentwickeln und zum Erfolg zu
bringen. Mit dem Gründungsstipendium. NRW sollen
Gründerinnen und Gründer in der Phase vor und zu Beginn ihrer innovativen
Existenzgründung, insbesondere bei der Erstellung und Fortschreibung eines
tragfähigen Businessplans, der Entwicklung marktfähiger Produkte und
innovativer Dienstleistungen sowie bei ersten Schritten in Richtung der
Markterschließung unterstützt werden. Das Stipendium soll den Gründerinnen und
Gründern einen Freiraum verschaffen, damit sie sich intensiv im Hauptberuf der
Vorbereitung und Umsetzung beziehungsweise Weiterentwicklung ihrer
Geschäftsidee widmen können. Im Förderzeitraum sollen die Gründerinnen und
Gründer so deutliche Projektfortschritte erzielen können, die sich bei zum
Förderbeginn noch nicht vollzogenen Gründungen im formalen Gründungsakt
manifestieren sollen.
Zusätzlich gewährt
das Land auf Antrag einen Zuschuss zur Erhöhung des Gründungsstipendiums. NRW
zur Förderung von mehr Geschlechterdiversität bei
innovativen Unternehmensgründungen, im Folgenden Zuschuss für diverse Teams.
Diverse Teams können von ihrer geschlechterübergreifenden Erfahrung profitieren
und sich dadurch insgesamt kreativer im Gründungsvorhaben einbringen. Durch
eine gezielte Erhöhung des Stipendiums für Gründungen durch Teams, die aus
Personen verschiedenen Geschlechts bestehen, soll ein Anreiz zur Erhöhung der
Diversität bei Gründungen gesetzt werden.
Förderungen nach
dieser Richtlinie, die den Zeitraum ab der Unternehmensgründung betreffen,
werden auf Grundlage von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Abl. L 187 vom 26. 6.2014, S.
1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023
(ABl. L 167 vom 23.6.2023, S.1) geändert worden ist,
im Folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, gewährt. Von der
Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den
Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
Keine Förderung erhalten Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission nicht nachgekommen sind, wenn die Rückforderung auf einem früheren Beschluss der Kommission beruht, in dem die Unzulässigkeit der von dem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und die Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt worden ist.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Der
Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert
werden Gründerinnen und Gründer, die ein innovatives Gründungsvorhaben umsetzen
beziehungsweise in der Gründungsphase eines innovativen Unternehmens sind,
wobei das neu zu gründende Unternehmen beziehungsweise neu gegründete
Unternehmen einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen haben
muss.
2.2 Das neue
Unternehmen muss unmittelbar von den Gründerinnen und Gründern oder unter
Beteiligung einer Holding-Gesellschaft der Gründerinnen und Gründer gegründet
worden sein oder gegründet werden. Bei der Gründung unter Beteiligung einer
Holding-Gesellschaft müssen die Voraussetzungen der Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe
b beziehungsweise Nummer 5.4 erfüllt sein. Eine Gründung durch eine Holding-Gesellschaft
im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn das neue Unternehmen durch eine oder
mehrere Kapitalgesellschaften gegründet wird, deren Unternehmensgegenstand
allein auf das Halten und Verwalten von Unternehmensanteilen oder des eigenen Vermögens
gerichtet ist.
2.3 Als innovativ
gilt eine Gründung, deren Hauptgeschäftsgrundlage mindestens einen der
nachfolgend genannten Punkte zum Gegenstand hat:
a) die Entwicklung
von Produkten oder Verfahren, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik
wesentlich verbessert sind und im eigenen Unternehmen (einschließlich
Fertigung, Vermarktung/Vertrieb) umgesetzt werden sollen,
b) neue
Dienstleistungen, die einen deutlichen Kundennutzen und Alleinstellungsmerkmale
auf einem mindestens regionalen Markt erwarten lassen.
Die Geschäftsidee
muss zudem nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten erkennen lassen.
3.
Zuwendungsempfangende
3.1.
Zuwendungsempfangende sind natürliche Personen, die mindestens achtzehn Jahre
alt sind, ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
a) sich zum
Zeitpunkt der Antragstellung durch die Gründung eines innovativen Unternehmens
selbständig machen wollen oder
b) die ein nicht
börsennotiertes innovatives Kleinstunternehmen gegründet haben, dessen erste Eintragung
ins Gewerberegister oder Handelsregister zum Zeitpunkt der Antragstellung bei
der Bewilligungsstelle nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.
Das Unternehmen
gemäß Nummer 3.1. Buchstabe b darf noch keine Gewinne ausgeschüttet haben
beziehungsweise es wurden noch keine Gewinne entnommen und es hat weder die
Tätigkeit eines anderen Unternehmens noch ein anderes Unternehmen übernommen
beziehungsweise es ist nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen. Dies
umfasst auch Unternehmen, die durch eine Spaltung gemäß § 123 Umwandlungsgesetz
vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden
Fassung gegründet wurden. Gefördert werden nur Gründerinnen und Gründer, die
zum Zeitpunkt der Gründung und während der Förderung in dem gegründeten
Unternehmen in der Geschäftsführung oder als Prokuristin oder Prokurist mit
einem relevanten stimmberechtigten Anteil an dem gegründeten Unternehmen tätig
sind. Kleinstunternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die
die Voraussetzungen für Kleinstunternehmen des Anhangs I der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen.
3.2. Im Rahmen von Teams können maximal drei Antragsteller gefördert werden. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sollen über unterschiedliche Fachkompetenzen (in der Regel unterschiedliche Ausbildungen) verfügen, die sich gegenseitig ergänzen oder aber im Unternehmen unterschiedliche Aufgaben übernehmen. Eine Gründerin oder ein Gründer aus dem Team soll als Wissensträger wesentlich an der Erarbeitung der Idee mitgewirkt haben.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist die schriftlich begründete Empfehlung durch ein von der bewilligenden Stelle akkreditiertes Gründungsnetzwerk (Anlage 1) und die Gewährleistung einer projektbegleitenden Gründungsbetreuung der Gründerinnen und Gründer durch das Gründungsnetzwerk.
4.1. Das
betreuende Netzwerk empfiehlt die antragstellenden Gründerinnen und Gründer
eines Teams aufgrund des schriftlichen Vorschlags einer qualifizierten Jury.
Die Jury wird von dem Netzwerk berufen und muss aus mindestens drei Personen
mit Erfahrung in der Unterstützung von Gründerinnen und Gründern bestehen. Ab
dem 1. Januar 2024 muss die Jury mit Personen verschiedenen Geschlechts besetzt
werden. Die Besetzung aller Jurysitzungen eines Kalenderjahres soll ein
gleiches Verhältnis zwischen Frauen und Männern ergeben. Die Netzwerke können
zur Erreichung des Geschlechterverhältnisses Jurymitglieder anderer Netzwerke
in ihre Jurysitzungen berufen. Jurymitglieder anderer Netzwerke können an der
Jurysitzung mit einer Anwendung zur Bild-Ton-Übertragung (Videokonferenzsystem)
teilnehmen. Die Jury trifft ihren Vorschlag aufgrund eines aussagekräftigen
Ideenpapiers und einer persönlichen Präsentation vor der Jury. Der Auswahlprozess
muss einer vorgegebenen Struktur folgen. Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, an
den Jurysitzungen teilzunehmen.
4.2. Der Vorschlag der Jury erfolgt aufgrund aller fünf nachfolgenden Kriterien:
a)
Gründungspersönlichkeit/Gründungsteam,
b) Innovativität der Geschäftsidee bezogen auf die Anforderungen aus Nummer 2. dieser Richtlinie,
c) Machbarkeit,
d) Kundennutzen, Bedarf und
e) Adressierter Markt, Branche, Wettbewerbssituation.
Die Bewertung
anhand dieser Kriterien muss in dem Vorschlag der Jury dokumentiert werden.
Die Jury kann in
ihr Votum die Verpflichtung aufnehmen, dass die Stipendiatin oder der
Stipendiat den Projektfortschritt im siebten oder achten Monat der Förderung
der Jury erneut vorstellen muss.
Bei einem
negativen Votum kann die Bewerberin oder der Bewerber, sich der Jury nach einer
Überarbeitung des Ideenpapiers erneut vorstellen. Eine Vorstellung vor einer
anderen Jury ist nur aus fachlichen Gründen nach Verweisung durch die erste
Jury zulässig.
4.3. Das betreuende Gründungsnetzwerk betreut die Stipendiatinnen und Stipendiaten kostenfrei durch einen Coach mit Erfahrungen in der Unterstützung von Existenzgründungen oder mit eigener Gründungserfahrung. Bei Bedarf wird eine weiterführende Fachberatung aus einer Hochschule oder dem Gründungsnetzwerk vermittelt.
4.4. Das
Gründungsnetzwerk führt mit den Stipendiatinnen und Stipendiaten während der
Förderung Präsentationen zum erreichten Stand des Businessmodells und der
Businessplanerstellung durch und wirkt unterstützend mit Rat und Netzwerk-Angeboten
ein. Der Coaching-/Betreuungsfahrplan und die Meilensteine werden individuell
zwischen der Stipendiatin oder dem Stipendiaten und dem von dem
Gründungsnetzwerk vermittelten Coach ausgehandelt. Die Stipendiatinnen und
Stipendiaten sind verpflichtet, die im Coaching- beziehungsweise
Betreuungsfahrplan vereinbarten Termine mit dem Coach einzuhalten. Unmittelbar
nach Förderbeginn und Bekanntgabe des von dem Gründungsnetzwerk vermittelten
Coach, melden sich die Stipendiatinnen und Stipendiaten bei ihrem Coach zur
Vereinbarung des ersten Termins, der grundsätzlich innerhalb der ersten drei
Monate des Stipendiums stattfinden soll. Nach der Vereinbarung des
Coaching-beziehungsweise Betreuungsfahrplans sollen mindestens zwei weitere
verbindliche Termine mit dem Coach vereinbart werden. Ziel muss es sein, die
Wahrscheinlichkeit für die erfolgreiche Umsetzung der Geschäftsidee in der
Gründungsphase signifikant zu erhöhen.
4.5. Das Gründungsnetzwerk unterstützt die Stipendiatinnen und Stipendiaten bei der Kapitalakquise während der Gründungsphase.
4.6. Das zu gründende beziehungsweise gegründete Unternehmen muss seinen Unternehmenssitz oder eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen nehmen beziehungsweise haben.
4.7. Die Förderung einer Gründerin oder eines Gründers für verschiedene Gründungsvorhaben ist ausgeschlossen.
4.8. Eine
zeitgleiche Kombination mit einem anderen Stipendium oder einem Förderprogramm
zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Stipendiatin oder des Stipendiaten ist
ausgeschlossen. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung, insbesondere Artikel 8 Absatz 4 der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung, sind zu beachten.
4.9. Die Gewährung des Gründundgsstipendiums ist ausgeschlossen, wenn zeitgleich eine Leistung nach § 137 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 93, 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – in der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 16 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 16 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 49 Absatz 3 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3134) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen wird.
4.10. Das
Gründungsvorhaben muss im Hauptberuf durchgeführt werden. Eine zeitgleiche
Kombination mit einem Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf ist daher
ausgeschlossen. Entgeltliche Nebentätigkeiten, die Führung eines weiteren
gegründeten Unternehmens, ein Praktikum oder eine Ausbildung im Umfang von
weniger als fünfzehn Stunden pro Woche (maximal 14,99 Stunden) sind zulässig.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1. Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt.
5.2 Als Bemessungsgrundlage für den pauschalierten Zuschuss werden die für die Umsetzung des Gründungsvorhabens erforderlichen Ausgaben zugrunde gelegt, die auch Ausgaben für den Lebensunterhalt enthalten können.
5.3. Der Förderzeitraum beträgt bis zu zwölf Monate und im Falle von Nummer 5.6 bis zu 15 Monate, außer diese Richtlinie lässt eine Unterbrechung zu.
5.4. Ist die
formale Gründung des Unternehmens noch nicht erfolgt, wird das Stipendium
zunächst bis zu sechs Monate ausgezahlt. Die Auszahlung des Stipendiums für bis
zu weitere sechs Monate steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass
innerhalb von zwölf Monaten seit Beginn des Durchführungszeitraums ein nicht
börsennotiertes kleines Unternehmen oder Kleinstunternehmen gegründet wurde und
die Weiterentwicklung der Gründungsidee sowie die Markterschließung betrieben
wird. Die Gründung darf nicht durch eine Übernahme, einen Zusammenschluss oder
eine Spaltung im Sinne der Nummer 3.1. Buchstabe b dieser Richtlinie erfolgen.
Bei Teamgründungen muss die Förderempfängerin oder der Förderempfänger zum
Zeitpunkt der Gründung und während der Förderung in dem gegründeten Unternehmen
in der Geschäftsführung oder als Prokuristin oder Prokurist mit einem
relevanten stimmberechtigten Anteil an dem gegründeten Unternehmen tätig sein.
Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie
sind Unternehmen, die die Voraussetzungen für Kleinstunternehmen oder kleine
Unternehmen des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
erfüllen.
5.5. Gefördert werden Ausgaben in Form von personengebundenen Stipendien für maximal drei Gründerinnen oder Gründer pro Gründungsteam. Die Höhe des Stipendiums beträgt 1 200 Euro pro Monat und Gründerin oder Gründer. Der Höchstbetrag der Förderung für die einzelne Gründerin oder den einzelnen Gründer beträgt insgesamt 14 400 Euro.
Innerhalb eines
Gründungsteams ist die Förderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie auf
maximal 43 200 Euro begrenzt.
5.6. Auf Antrag einer Stipendiatin kann die Projektförderung einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden, wenn die Stipendiatin während der Projektlaufzeit ein Kind bekommt und damit für diesen Zeitraum ausfällt. Der Höchstbetrag der Förderung für die einzelne Stipendiatin beträgt dann insgesamt 18 000 Euro, vorbehaltlich einer Erhöhung der Förderung nach Nummer 5.8.
Innerhalb eines Gründungsteams
erhöht sich die maximale Förderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie
entsprechend.
5.7. Der
zeitgleiche Erhalt von Elterngeld während des Stipendiums ist gemäß Nummer 4.8
dieser Richtlinie nicht zulässig. Auf Antrag der Stipendiatin oder des
Stipendiaten kann das Stipendium für die Zeit des Bezugs von Elterngeld um bis
zu zwölf Monate unterbrochen werden. Der Auszahlungszeitraum nach der
Unterbrechung darf nicht über die Laufzeit der Richtlinie hinausgehen.
5.8 Auf Antrag
wird das Stipendium um einen zusätzlichen Zuschuss für diverse Teams erhöht.
Dabei finden vorbehaltlich der abweichenden Regelungen in den folgenden Nummern
5.8.1 bis 5.8.5 die Regelungen zum Stipendium entsprechende Anwendung.
5.8.1 Der Zuschuss
für diverse Teams wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt,
wenn Gründerinnen und Gründer nach Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe a ihr
Unternehmen im Laufe des Durchführungszeitraums des Stipendiums als ein
diverses Team, also als ein Team mit Stipendiatinnen und Stipendiaten
verschiedenen Geschlechts, formal gemäß Nummer 5.4 gründen. Der Förderzeitraum
des Zuschusses für diverse Teams beginnt und endet mit demjenigen für das
Stipendium. Nummer 3.2 ist zu beachten.
5.8.2 Mit dem
Zuschuss für diverse Teams werden Ausgaben in Form von personengebundenen
Zuschüssen als Festbetrag ergänzend zum Stipendium für maximal drei
Gründerinnen oder Gründer pro Gründungsteam gefördert. Bemessungsgrundlage des
Festbetrags ist der Förderzeitraum des erfolgreich absolvierten Gründungsstipendiums.
Die Höhe des Zuschusses für diverse Teams beträgt 3 600 Euro pro Gründerin oder
Gründer, im Falle einer Verlängerung nach Nummer 5.6 beträgt der Höchstbetrag
des Zuschusses für die einzelne Stipendiatin 4 500 Euro. Innerhalb eines
Gründungsteams erhöht sich die maximale Förderung auf Grundlage dieser
Förderrichtlinie entsprechend.
5.8.3 Der Antrag
auf den Zuschuss für diverse Teams kann nach der formalen Unternehmensgründung
zwischen dem siebten und zwölften Fördermonat des Stipendiums gestellt werden.
Ihm müssen die Gründungsunterlagen (Gesellschaftsvertrag und
Handelsregisterauszug oder Gewerberegisterauszug) hinzugefügt werden, soweit
diese nicht bereits gemäß Nummer 5.4 eingereicht wurden. Der Antrag auf den
Zuschuss für diverse Teams kann nicht bewilligt werden, wenn der Förderzeitraum
für das Stipendium gemäß Nummer 5.4 nach sechs Monaten endet.
5.8.4 Der
bewilligte Zuschuss für diverse Teams wird in einer Summe auf ein von der
jeweiligen Stipendiatin oder dem Stipendiaten anzugebendes Bankkonto ausgezahlt.
5.8.5 Führt das
Ausscheiden eines Teammitglieds dazu, dass die Fördervoraussetzungen für die
Gewährung des Zuschusses für diverse Teams nicht mehr vorliegen, wird die
Förderung des Zuschusses für die Zukunft widerrufen. Ein bereits ausgezahlter
Zuschuss wird anteilig, entsprechend der noch ausstehenden Fördermonate des
Stipendiums, zurückgefordert. Der Zuwendungsbescheid ist mit einem
entsprechenden Widerrufsvorbehalt zu versehen.“
5.9. In dem personengebundenen Stipendium sind alle etwaigen Sozialversicherungskosten enthalten. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind für ihre Sozialversicherungsabgaben und die etwaige Abführung von Steuern selbst verantwortlich.
6. Verfahren
6.1. Der Antrag ist vor dem Ablauf von zwölf Monaten seit der erfolgten Gewerbeanmeldung oder dem Eintrag in das Handelsregister bei der bewilligenden Stelle zu stellen. Bei einem zeitlichen Auseinanderfallen ist auf das zeitlich erste Ereignis abzustellen.
6.2. Der Antrag
muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Adresse der antragstellenden Person,
b) Beschreibung des Vorhabens auch durch Verweis auf das Ideenpapier,
c) geplanter Standort des Vorhabens und
d) standardisierte Angaben zu den voraussichtlichen Ausgaben der Stipendiatin oder des Stipendiaten.
Förmliche
Förderanträge können bei der bewilligenden Stelle abgerufen werden und sind bei
dieser einzureichen.
Anträge und
Dokumente können schriftlich oder gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 14.1
zu § 44 LHO in Verbindung mit § 3 a Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden
Fassung elektronisch übermittelt werden.
Über die Förderanträge ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang und Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Der Antragsteller ist im Rahmen der Erteilung erforderlicher Auskünfte und/oder der Beibringung erforderlicher Unterlagen zur Mitwirkung verpflichtet.
Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:
a) Antragsformular,
b) Aussagekräftiges Ideenpapier,
c) Verpflichtungserklärung des Antragstellers,
d) Erklärung und Empfehlung des Netzwerks,
e) Aktueller begründeter Vorschlag einer Jury,
f) Erklärung zur Kenntnisnahme der subventionserheblichen Tatsachen.
6.3. Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung die formale Gründung bereits erfolgt, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller erklären, dass bis zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens keine Gewinne an Gesellschafter, Genossen oder Aktionäre ausgeschüttet beziehungsweise entnommen wurden.
6.4. Die eingegangenen Anträge werden gemäß den formalen und inhaltlichen Anforderungen dieser Richtlinie bewertet. Nummer 1.1, 1.4 bis 1.6, 5 außer 5.5, 7 und 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung sind grundsätzlich unverändert zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides zu machen. In den Zuwendungsbescheid sind die Vorgaben aus den Nummern 5.9 und 8 dieser Richtlinie aufzunehmen.
6.5. Anträge nach dieser Richtlinie können bis zum 30. September 2026 gestellt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Antragsunterlagen bei der bewilligenden Stelle. Anträge auf Gewährung des Gründungsstipendiums können bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt werden.
6.6. Das Stipendium wird alle zwei Monate für zwei Monate im Voraus auf ein von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten anzugebendes Bankkonto ausgezahlt. Nummer 5.4. Absatz 2 dieser Richtlinie bleibt hiervon unberührt.
6.7. Ist die Gründung des Unternehmens zum Antragszeitpunkt noch nicht erfolgt, ist innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Durchführungszeitraums eine Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens mittels erfolgter Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug vorzulegen.
6.8. Spätestens
drei Monate nach dem Ende des Durchführungszeitraums ist bei der
Bewilligungsstelle der Verwendungsnachweis einzureichen. Der
Verwendungsnachweis beinhaltet einen Sachbericht, der eine Beschreibung zur
Entwicklung der Gründungsidee und im Falle der Förderung nach der Gründung eine
Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und seiner
Perspektive enthält, ein Bestätigungsschreiben des Coaches über das
ordnungsgemäß durchgeführte Coaching und eine Bestätigung der Stipendiatin oder
des Stipendiaten, dass die gewährten Mittel für die Umsetzung des
Gründungsvorhabens verwendet wurden. Es sind die aktuellen Vorlagen der
bewilligenden Stelle zu verwenden.
6.9. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
7. Rückforderung und Widerruf
Bei mangelndem Projektfortschritt,
Konflikten im Team oder wenn ein Termin mit dem Coach unentschuldigt versäumt
wurde, kann der Coach oder die bewilligende Stelle eine Präsentation vor der
Jury verlangen, welche über die Weiterführung des Projekts entscheidet. Eine negative
Entscheidung der Jury ist der Bewilligungsstelle von dem Netzwerk unverzüglich
mitzuteilen. Kommt die Stipendiatin oder der Stipendiat einer Verpflichtung zur
Vorstellung des Projektfortschrittes vor der Jury nicht nach oder ist bei der
Vorstellung vor der Jury kein ausreichender Projektfortschritt erkennbar, ist
die Nichterfüllung der Verpflichtung oder die negative Entscheidung der Jury
der Bewilligungsstelle von dem Netzwerk unverzüglich mitzuteilen. Das
Stipendium wird in diesen Fällen bei einem negativen Votum der Jury für die
Zukunft widerrufen. Der Zuwendungsbescheid ist mit einem entsprechenden
Widerrufsvorbehalt zu versehen. Im Übrigen findet Nummer 8 der Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung Anwendung.
8. Evaluierung
Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende Evaluierung vorgesehen. Dazu ist es erforderlich, dass die damit beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Informationen erhalten. Die geförderten Stipendiatinnen und Stipendiaten werden daher verpflichtet, mit den für die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten, die erforderlichen Auskünfte zu geben, die notwendigen Daten zu ermitteln und diese zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.
9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Düsseldorf, den
15. Juni 2018
MBl. NRW. 2018 S. 374
Anlagen: