Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2026
Förderrichtlinie Messe meets Mittelstand NRW Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Förderrichtlinie Messe meets Mittelstand NRW Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Förderrichtlinie Messe meets
Mittelstand NRW
Runderlass des
Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 15. April 2020
Die Neufassung des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen „Förderrichtlinie der Kleingruppenförderung vom 2. Mai 1996 (n.v.), wird hiermit bekannt gegeben.
1
Fördervoraussetzungen
Das Land
fördert mit Zuwendungen nach den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils
geltenden Fassung Maßnahmen zur Präsentation von klein- und mittelständischen
Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen auf Auslandsmessen.
Bei der
bewilligten Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie handelt es sich um eine
De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom
13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L,
2023/2831, 15.12.2023).
1.1
Die Förderung „Messe meets
Mittelstand NRW“ dient dem Ziel, kleine und mittlere Unternehmen bei der
Erschließung ausländischer Märkte zu unterstützen. Mit ihr sollen
betriebsgrößenbedingte Wettbewerbsnachteile abgebaut sowie Chancengleichheit
hergestellt und gesichert werden. Zu diesem Zweck sollen die beteiligten
Unternehmen an einer Messe im Ausland unter den Voraussetzungen der Nummer 2
teilnehmen. Eine Vertretung der Unternehmen kann auch virtuell stattfinden.
1.2
Die Förderung bezieht sich
auf kleine und mittlere Unternehmen, die eine Haupt- oder Zweigniederlassung
oder eine selbständige Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen unterhalten und
die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
1.2.1
Bei Messebeteiligungen in
Ländern der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone: Das
Unternehmen beschäftigt weniger als 250 Mitarbeiter und erzielte einen
Jahresumsatz im Vorjahr von höchstens zehn Millionen Euro oder eine Bilanzsumme
von nicht mehr als zehn Millionen Euro. Zusätzlich erfüllt das Unternehmen das
in Nummer 1.2.3 definierte Unabhängigkeitskriterium.
1.2.2
Bei Messebeteiligungen in
allen übrigen Ländern (Welt): Das Unternehmen beschäftigt weniger als 250
Mitarbeiter und erzielte einen Jahresumsatz im Vorjahr von höchstens 50
Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro.
Zusätzlich erfüllt das Unternehmen das in Nummer 1.2.3 definierte
Unabhängigkeitskriterium.
1.2.3
Unabhängigkeit des
Unternehmens: Als unabhängig gelten Unternehmen, deren Kapital oder
Stimmenanteile sich nicht zu 25 Prozent oder mehr im Besitz eines oder mehrerer
Unternehmen gemeinsam befinden, die die Definition der kleinen und mittleren
Unternehmen gemäß Nummern 1.2.1 und 1.2.2 nicht erfüllen.
In
besonders begründeten Ausnahmefällen ist ein Überschreiten dieser Umsatzgrenzen
möglich.
1.3
Die Unternehmen erhalten eine
Einzelförderung.
1.4
Jedes antragsstellende
Unternehmen kann nach Maßgabe des Förderantrages nach Anlage 1 für die ihm
eventuell zuzuordnenden Rückforderungsansprüche verantwortlich und haftbar
gemacht werden.
1.5
Das Erscheinungsbild auf der
Messe soll deutlich machen, dass es sich um eine Beteiligung
nordrhein-westfälischer Unternehmen handelt. Es ist das Landeslogo
Nordrhein-Westfalens zu verwenden. Die Einbindung von Unternehmen aus anderen
Ländern der Bundesrepublik ist möglich, wenn diese ihren Kostenanteil selbst
tragen oder aus anderer Quelle eine Unterstützung erhalten.
1.6
Ein Rechtsanspruch auf
Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Förderfähige Leistungen
Gefördert werden können grundsätzlich nur Auslandsmessen, die beim Ausstellung- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. (www.auma.de) gelistet sind.
Bezuschusst werden die folgenden Leistungen:
a)
Maßnahmen zur Vorbereitung wie zum Beispiel Mailingkosten, Adressenrecherche
durch Dritte, Anzeigenschaltung in Fachzeitschriften und online, Flyer mit
direktem Messebezug oder der Eintrag in den Veranstaltungskatalog entsprechend
den Positionen des Kostenplans,
b) Standmiete,
c) Standauf- und -abbau durch Dritte,
d) externe Dolmetscher während der Messelaufzeiten,
e) Transportkosten (einschließlich Transportversicherung) für Exponate.
Die Förderung bezieht sich auf die Nettobeträge der Rechnungen.
3
Art und Umfang der Förderung
3.1
Die Förderung beträgt bis zu
50 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch bis zu 7 500 Euro pro
Unternehmen und Jahr. Liegt die Förderung für eine Messe unter 7 500 Euro, kann
im betreffenden Jahr eine weitere Messe gefördert werden. Die maximale Förderung
aller geförderten Messen ist auf 7 500 Euro pro Jahr begrenzt.
3.2
Ein Unternehmen kann für die
Teilnahme an Messen in einem bestimmten Zielland grundsätzlich maximal für drei
Messejahre eine Förderung erhalten. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn
die Nichtteilnahme an einer geförderten Messe nicht durch den oder die
Antragstellenden verschuldet wurde, insbesondere bei höherer Gewalt oder
Messeabsage. Bereits erhaltene Förderungen für dasselbe Zielland in den letzten
zehn Jahren werden dabei angerechnet.
3.3
Die Förderung ist eine
Projektförderung, die im Rahmen einer Anteilfinanzierung als Zuschuss gewährt
wird.
4
Ausschlussgründe für die Förderung
4.1
Von der Förderung
ausgeschlossen sind Unternehmen, die für dieselbe Maßnahme bereits aus anderen
öffentlichen Mitteln bezuschusst wurden.
4.2
Unternehmensberatungen,
Messevertreterinnen und Messevertreter, Kammern, Verbände und Cluster sind von
der Förderung ausgeschlossen.
4.3
Für Auslandmessen, auf denen
das Land oder der Bund bereits mit einem Firmengemeinschaftsstand vertreten
ist, ist keine Förderung möglich.
5
Antragsverfahren
5.1
Informationen über die
Förderung „Messe meets Mittelstand NRW“ erteilt die NRW.Global Business GmbH, die
als Träger, auf der Grundlage eines zwischen ihr und dem Ministerium für
Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
abgeschlossenen Beleihungsvertrages, die Zuwendungen im eigenen Namen und in
der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt) bewilligt.
5.2
Der Antrag muss spätestens
zwei Monate vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Dies kann elektronisch
unter Angabe des Namens der vertretungsberechtigten Person und einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder schriftlich mittels des im Original
unterschriebenen Ausdrucks der NRW.Global Business GmbH erfolgen.
5.3
Dem Antragsformular sind die De-minimis-Erklärung
und der Kostenplan des teilnehmenden Unternehmens beizufügen.
6
Weiteres Verfahren
6.1
Die NRW.Global Business GmbH erteilt dem antragstellenden Unternehmen eine
Förderzusage, wenn die Fördervoraussetzungen gegeben sind und die
erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
6.2
Nach Abschluss der Maßnahme legt das Unternehmen der NRW.Global Business GmbH
innerhalb von drei Monaten folgende Nachweise vor:
a) einen
zahlenmäßigen Nachweis unter Beifügung der Rechnungskopien und
Zahlungsnachweise für die unter Nummer 2 angeführten Maßnahmen,
b) einen
Fragebogen von jedem beteiligten Unternehmen, in dem die Durchführung der
Maßnahme, ihr Erfolg und ihre Auswirkungen dargestellt werden und
c)
Fotodokumentation mit mindestens einem Foto, wobei auf mindestens einem Foto
die von der NRW.Global Business GmbH zur Verfügung gestellten Logo-Aufkleber
gut erkennbar sein sollen.
Als
Zahlungsbelege können ausschließlich Kontoauszüge anerkannt werden. Dazu zählen
sowohl von der kontoführenden Bank ausgestellte Kontoauszüge als auch
elektronische Kontoauszüge aus dem Onlinebanking-System der kontoführenden
Bank. Belege aus internen Buchungssystemen und Barquittungsbelege der
Zuwendungsempfangenden werden als Zahlungsbeleg nicht anerkannt. Zahlungen
mittels Verrechnung, Sachleistungen oder Naturalvergütungen entsprechen nicht
den Richtlinien und schließen eine Förderung aus.
6.3
Sobald die Unterlagen gemäß
Nummer 6.2 der NRW.Global Business GmbH vorliegen und von dieser als
ausreichender Nachweis angesehen werden, wird der Zuschuss an die beteiligten
Unternehmen ausgezahlt.
6.4
Für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung
der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen sind. Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den
Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie für die Rückforderung der Zuwendung
finden die §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999, in der jeweils geltenden Fassung, in
Verbindung mit Nummer 8 VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung Anwendung.
7
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P)
Die
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) -
Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung - werden zum Bestand
des Zuwendungsbescheides gemacht, soweit dieser nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt.
8
In- und Außerkrafttreten
Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
MBl. NRW. 2020 S. 219, geändert durch Runderlass vom 22. Dezember 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 91), 18. Oktober 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 894), 22. Oktober 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 128).