Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie zur Förderung regionaler Matchmaking-Veranstaltungen in Nordrhein-Westfalen („Startup-Events.NRW„)

 

Richtlinie zur Förderung regionaler Matchmaking-Veranstaltungen in Nordrhein-Westfalen („Startup-Events. NRW„)

Richtlinie zur Förderung regionaler
Matchmaking-Veranstaltungen
in Nordrhein-Westfalen
 („Startup-Events. NRW„)

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 31. März 2023

1
Zuwendungszweck

Nordrhein-Westfalen soll die erste klimaneutrale Industrieregion Europas werden. Dafür braucht es Unternehmen, die neue Technologien und innovative Lösungen entwickeln. Um Startups als Treiber für die digitale und nachhaltige Transformation der nordrhein-westfälischen Wirtschaft bestmöglich zu nutzen, muss insbesondere der Zugang zu Kapital und Aufträgen für Startups erleichtert werden. Regionale Matchmaking-Veranstaltungen mit Unternehmen und Investorinnen und Investoren bieten hierfür eine hervorragende Plattform. Zur Durchführung dieser Veranstaltungen gewährt das Land auf Antrag finanzielle Zuschüsse.

2
Rechtsgrundlage

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für die Umsetzung dieses Programms nach

a) Maßgabe dieser Richtlinie,

b) den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie

c) den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3
Gegenstand der Förderung und Höchstbetrag

Gegenstand der Förderung ist eine Zuwendung nach Nummer 5 als Beitrag zur Deckung von Ausgaben für bis zu drei Veranstaltungen pro Kalenderjahr.

4
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.

5
Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig sind öffentliche Veranstaltungen, deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich aus Gründungsinteressierten, Startups, etablierten Unternehmen, Investorinnen und Investoren, Wissenschaft und regionalen Akteurinnen und Akteuren zusammensetzen. Die Veranstaltungen müssen in Nordrhein-Westfalen stattfinden und die Anzahl der Teilnehmenden soll mindestens 50 Personen betragen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind durch einen Datenexport aus dem jeweilig verwendeten Ticketsystem oder durch eine Liste mit Unterschriften der jeweiligen Teilnehmenden nachzuweisen. Dabei sind die Grundsätze der DSGVO zu beachten.

Den Startups soll im Rahmen der Veranstaltungen ermöglicht werden, sich zum Beispiel durch Pitches, Vorträge und Ausstellerflächen zu präsentieren. Formate zum Austausch zwischen etablierten Unternehmen und Startups sind Bestandteil der Veranstaltungen. Individuelle Beratungsleistungen für Startups hingegen sind nicht förderfähig.

Insbesondere fördert die Landesregierung mit dieser Förderrichtlinie auch einzelne abgegrenzte Digitalveranstaltungen. Dabei handelt es sich um Veranstaltungen, die nicht im Präsenz-Format stattfinden, sondern über Online-Plattformen live gestreamt werden. Die Digitalveranstaltungen müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:

a) Die tatsächliche Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss mithilfe eines dafür geeigneten digitalen Systems nachgewiesen werden,

b) die Veranstaltung muss es Startups ermöglichen, sich zu präsentieren und

c) ein interaktiver Austausch zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss technisch möglich sein.

Für alle Veranstaltungen ist in der Vorhabensbeschreibung deutlich zu machen, wie ein Netzwerkeffekt, insbesondere zwischen Startups und Mittelstand oder Risikokapitalgeberinnen und Risikokapitalgeber, erreicht werden soll. Es muss dargelegt werden, inwiefern durch das Format das Startup-Ökosystem in Nordrhein-Westfalen gestärkt sowie die digitale und nachhaltige Transformation der Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen unterstützt wird.

6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung nach Nr. 2.1 VV zu § 23 LHO.

6.2
Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung bewilligt.

6.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als zweckgebundener Zuschuss gewährt.

6.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

Die Förderung wird für eine einzelne, abgegrenzte Veranstaltung als nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Sie beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. In konkreten Einzelfällen, in denen das Landesinteresse das wirtschaftliche Interesse der Antragsstellerinnen und Antragsteller überwiegt, kann ein höherer Fördersatz von bis zu 100 Prozent gewährt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Veranstaltung auf die Unterstützung von sozialen und ökologischen Gründungen abzielt, sehr international ausgerichtet ist, außergewöhnlich hochqualitative Gäste aus etablierten Unternehmen und Investorinnen und Investoren vorweisen kann oder die Unterstützung von Frauen sowie Gründerinnen und Gründer mit Migrationsgeschichte in den Fokus stellt. Die genannten Kriterien müssen nicht gleichzeitig vorliegen.

Bei Anwendung eines Fördersatzes über 80 Prozent sind Ausgaben für eigenes Personal nicht förderfähig.

Förderfähig sind Ausgaben für:

a) Honorare, insbesondere für Referentinnen und Referenten, Moderatorinnen und Moderatoren,

b) Miete, insbesondere von Studios, Veranstaltungshallen, Räumen, Equipment, zum Beispiel Kamera, Licht und Ton,

c) Software- und Plattformlösungen für die Veranstaltungsdurchführung,

d) Werbe- und Druckmaterial, Vor- und Nachbereitung der Veranstaltung, insbesondere Editor und Schnitt,

e) Nebenleistungen, insbesondere Auf- und Abbau und Reinigung,

f) Material und Transporte für die Veranstaltungsdurchführung,

g) eigenes Personal im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veranstaltung, ausgenommen hiervon sind Körperschaften des öffentlichen Rechts,

h) Getränke und Speisen, maximal jedoch 40 Euro pro Teilnehmendem am Veranstaltungsort sowie

i) Geschenke an unentgeltlich agierende Referentinnen und Referenten mit einem Höchstwert von 30 Euro je Referentin beziehungsweise Referent, wobei die gleichzeitige Berücksichtigung von Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement nach Nummer 2.4.2 VV zu § 44 LHO nicht möglich ist.

Nicht förderfähig sind Ausgaben für:

a) Mögliche Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden,

b) Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehbar ist,

c) Mahngebühren, Bußgelder, Geldstrafen,

d) Finanzierungskosten, die im Zuge einer Kreditbeschaffung anfallen, insbesondere für Vermittlungsprovisionen, Bearbeitungsgebühren und Zinsen, sowie

e) Trinkgelder und Pfand.

Der Höchstbetrag der Zuwendung ist abhängig von der Anzahl der teilnehmenden Personen der Veranstaltung.  Unterschreitet die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden die im Antrag prognostizierte um mehr als 20 Prozent, wird die Förderung anteilig um die Hälfte des prozentualen Rückgangs gekürzt.

Die Höchstbeträge der Zuwendungen betragen bei Veranstaltungen mit 50 bis 100 teilnehmenden Personen 5 000 Euro, bei Veranstaltungen mit 101 bis 250 teilnehmenden Personen 15 000 Euro und bei Veranstaltungen ab 251 teilnehmenden Personen 25 000 Euro.

Pro Veranstalterin und Veranstalter können bis zu drei Veranstaltungen im Kalenderjahr gefördert werden, für die jeweils ein eigener Antrag zu stellen ist.

7
Verfahren

7.1
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Gemäß Nr. 1.3 der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, da daraus bereits Abnahme- und Zahlungspflichten folgen. Für Bewilligungen nach dieser Richtlinie kann bei Veranstaltungen ab 251 teilnehmenden Personen der Abschluss eines Mietvertrags über einen Veranstaltungsraum von diesem Verbot ausgenommen werden, da hochwertige Veranstaltungsorte für große Matchmaking-Veranstaltungen häufig sehr lange im Voraus zu buchen sind. Zur Genehmigung dieser Ausnahme muss der Mietvertrag bei der Antragsstellung vorlegt werden. Zudem muss schriftlich begründet und nachgewiesen werden, dass der jeweilige Veranstaltungsraum an dem Veranstaltungstermin ansonsten ausgebucht wäre und dass keine alternativer Veranstaltungsraum in der gleichen Größenordnung in der gleichen Stadt vorhanden ist, der eine Matchmaking-Veranstaltung mit Netzwerkcharakter, Präsentationsmöglichkeiten für Startups und Austauschformate mit etablierten Unternehmen ermöglicht. Ein Anspruch auf eine Förderung wird hierdurch aber nicht begründet. Eine weitergehende Ausnahme von dem Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns kann auf Antrag bewilligt werden, solange mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Eine nachträgliche Genehmigung nach bereits erfolgtem Beginn ist nicht möglich.

7.2
Antragsverfahren

Anträge sind bis zum Ablauf des 31. Oktober 2027 auf Basis des bereitgestellten Antragsformulars zu stellen. Die Antragstellung erfolgt für jede Veranstaltung getrennt.

7.3
Bewilligung

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold.

7.4
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Neben einem Hinweis auf die Einhaltung der ANBest-P sind die in der Nummern 7.4.1 geregelten Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

7.4.1
Die Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen ist in der öffentlichen Kommunikation (zum Beispiel Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Internet, Veranstaltung) angemessen darzustellen. Dazu ist auf die Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen hinzuweisen. Bei allen Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit einem geförderten Vorhaben stehen, ist auf die Förderung mit dem Hinweis „Diese Veranstaltung wird gefördert durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen“ zu verweisen und das Logo #DWNRW zu verwenden.

7.5
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist spätestens bis zum 30. Juni des jeweils auf die Bewilligung folgenden Jahres vorzulegen. Das Muster für den Verwendungsnachweis wird auf der Internetseite der Bezirksregierung Detmold und zusätzlich auf der Internetseite des für Wirtschaft zuständige Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Der Sachbericht und der zahlenmäßige Nachweis haben auf die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie einzugehen. Eine nachträgliche Erhöhung des Zuwendungsbetrages ist nicht möglich.

7.6
Prüfrecht und Aufbewahrungsfrist

Die Bewilligungsbehörde prüft stichprobenartig oder gezielt die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung und das Einhalten der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 5 auf der Grundlage des Verwendungsnachweises. Die im Zusammenhang mit der Zuwendung stehenden Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Projektförderung mindestens fünf Jahre nach Abgabe des Verwendungsnachweises bereitzuhalten. Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern Prüfungen nach § 91 LHO durchzuführen.

7.7
EU-Beihilferechtliche Regelungen

Die Bewilligung hat durch die Bezirksregierung Detmold beihilfekonform zu erfolgen.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Düsseldorf, den 31. März 2023

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz
und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Mona  N e u b a u r

MBl. NRW. 2023 S. 430.