Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie zur Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“

 

Richtlinie zur Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“

Richtlinie zur Kofinanzierung des Bundesprogramms
„Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus
in der Bundesrepublik Deutschland“

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 12. Juni 2023

Vorbemerkung

Für die Entwicklung der digitalen Gesellschaft sind leistungsfähige Breitbandnetze in ganz Nordrhein-Westfalen eine grundlegende Voraussetzung. Der Ausbau dieser Netze ist vorrangig Aufgabe privatwirtschaftlicher Unternehmen. Wo ein privatwirtschaftlicher Ausbau aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht erfolgt, unterstützen Bund und Land den Ausbau leistungsfähiger Breitbandnetze.

Die Bundesregierung fördert deutschlandweit den Ausbau leistungsfähiger Breitbandnetze in den Regionen, in denen ein privatwirtschaftlich gestützter Ausbau nicht gelingen kann. Ziel der Landesförderung ist es, eine Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ in Nordrhein-Westfalen sicherzustellen, um den nordrhein-westfälischen Gebietskörperschaften den Förderzugang zu diesem Programm zu ermöglichen.

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Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist die Bereitstellung der Landeskofinanzierung zur Ergänzung des Förderprogramms des Bundes nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22. Oktober 2015 (BAnz AT 18.11.2015 B4), in der Version vom 18. August 2020, die auf der Internetseite des Projektträgers des Bundes veröffentlicht worden ist, im Folgenden Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband, durch das Land.

Auskünfte erteilen der Projektträger des Bundes und die Geschäftsstellen Gigabit. NRW bei den Bezirksregierungen als bewilligende Stellen. Eine Kofinanzierung von Projekten durch Dritte, insbesondere auch durch Private, ist zulässig.

2
Rechtsgrundlage

Das Land gewährt Zuwendungen zur Kofinanzierung des Bundesförderprogramms „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes sowie europarechtlicher Vorgaben.

Insbesondere gelten die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.

Diese Richtlinie basiert auf der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur

Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung vom 15. Juni 2015, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, und von der EU-Kommission auf Grundlage der „Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau“ (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1), im Folgenden Breitbandleitlinie, genehmigt wurde, sowie auf der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ vom 13. November 2020, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr veröffentlicht ist, und die von der EU-Kommission auf Grundlage der Breitbandleitlinie genehmigt wurde.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörden entscheiden auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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Gegenstand der Förderung

Es gelten die Bestimmungen der Nummern 3.1 und 3.2 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband.

4
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Es gelten die Bestimmungen der Nummer 4 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband.

5
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Es gelten die Bestimmungen der Nummer 5 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband mit Ausnahme der in den Nummern 5.4 und 5.5 genannten Bagatellgrenzen. Für den Kofinanzierungsanteil des Landes gelten für die Nummer 5.4 und 5.5 keine Mindestförderbeträge (Bagatellgrenze).

Darüber hinaus sind, auch durch die Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner der Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, die Bestimmungen sowie die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids des Bundes zu erfüllen.

6
Art, Umfang und Höhe der Förderung

6.1

Die Bestimmungen der Nummer 6.1 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband gelten für die Landesförderung entsprechend.

6.2

Zuwendungsfähig sind die durch den Bund im Zuwendungsbescheid festgelegten zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Nummer 6.2 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband auch für den Landesanteil der Förderung.

6.3

Es gelten die Bestimmungen der Nummer 6.3 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband.

6.4

Die Nummer 6.5a bis 6.5c der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband gelten entsprechend für die Landesförderung.

6.5

Vorbehaltlich der Nummer 6.6 beträgt der Fördersatz des Landes 90 Prozent abzüglich des vom Bund nach der Nummer 6.5 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband zugrunde gelegten Bundesfördersatzes. Bemessungsgrundlage sind die vom Bund anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema:

Die vom Bund anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abzüglich

a) des zehnprozentigen kommunalen Eigenanteils und

b) der Zuwendung des Bundes

ergeben die Zuwendung des Landes.

Rundungen von Beträgen im Finanzierungsplan des Bundes werden für die Festsetzung der Zuwendung des Landes übernommen.

6.6

Wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen der Nummer 6.6 Satz 2 und 3 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband erfüllt oder die Kommune nachweist, dass durch die Leistung des Eigenanteils Anordnungen im Rahmen eines Haushaltssicherungsverfahrens folgen würden, kann das Land den Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers übernehmen. Hierüber entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Fördersatz des Landes beträgt dann 100 Prozent abzüglich des vom Bund nach Nummer 6.5 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband zugrunde gelegten Bundesfördersatzes.

Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema:

Die vom Bund anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Zuwendung des Bundes ergeben die Zuwendung des Landes.

Rundungen von Beträgen im Finanzierungsplan des Bundes werden für die Festsetzung der Zuwendung des Landes übernommen.

6.7

Erhöht der Bund seinen Zuwendungsbetrag gemäß den Nummern 6.5a bis 6.5c und 6.10 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband oder auf Grundlage der jeweils gültigen Auslegungen des Bundes, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbetrag des Landes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen dem Fördersatz des Landes entsprechend anpassen.

6.8

Im Falle einer Erhöhung des Zuwendungsbetrags gemäß Nummer 6.5b der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband trägt grundsätzlich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die auf den Eigenanteil entfallenden Mehrkosten der Projektumstellung. In begründeten Ausnahmefällen kann die bewilligende Stelle im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Übernahme der auf den Eigenanteil entfallenden Mehrkosten durch das Land bewilligen.

7
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

Es gelten die Bestimmungen der Nummer 7 der Richtlinie des Bundesförderprogramms Breitband. Darüber hinaus wird eine Zuwendung nur gewährt oder eine gewährte Zuwendung auf Antrag erforderlichenfalls erhöht, wenn ein bestandskräftiger Zuwendungsbescheid des Bundes vorliegt. Die Zuwendung des Landes reduziert sich anteilig, wenn und soweit die Zuwendung des Bundes unwirksam wird. Dies ist durch die Aufnahme einer auflösenden Bedingung im Zuwendungsbescheid klarzustellen.

8
Verfahren und sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1
Allgemeines

8.1.1

Bewilligungsbehörde ist die jeweils zuständige Bezirksregierung der Gebietskörperschaft.

8.1.2

Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf der Basis des bestandskräftigen Zuwendungsbescheids des Bundes, auf dessen Regelungen Bezug genommen werden kann.

8.1.3

Bei der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, handeln. Die im Bewilligungsbescheid des Bundes für subventionserheblich erklärten Angaben sind auch für die Landesförderung subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 24. März 1977 (GV. NRW. S. 136), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1068) geändert worden ist, und § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037). Vor Bewilligung einer Zuwendung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller über die subventionserheblichen Tatsachen zu belehren und im Hinblick auf strafrechtliche Konsequenzen eines Subventionsbetruges aufzuklären. Das Gleiche gilt für die Weitergabe der Zuwendung an die Begünstigte oder den Begünstigten.

8.1.4

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden, Teil II der VV zu § 44 LHO, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.

8.2
Antragstellung

Dem Antrag auf Landeskofinanzierung ist der Antrag auf Förderung mit Bundesmitteln mit allen Anlagen beizufügen. Im Fall einer Antragstellung im Namen mehrerer Gebietskörperschaften (Kooperationsprojekt) ist dem Antrag eine nach Gebietskörperschaften aufgeschlüsselte Aufteilung der Positionen des Finanzierungsplans beizufügen.

Die Anlagen zum Antrag auf Landeskofinanzierung können digital eingereicht werden.

Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende Unterlagen und Auskünfte anfordern.

8.3
Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde entscheidet in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides des Bundes über die Kofinanzierung des Landes.

8.4
Auszahlung

Eine Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und Vorlage des Nachweises der jeweiligen Zahlung beziehungsweise Teilzahlung des Bundes. Dem Antrag auf Auszahlung ist im Falle eines Kooperationsprojekts eine nach Gebietskörperschaften geschlüsselte Aufteilung der Positionen des zur Auszahlung gehörenden Finanzierungsplans beizufügen.

Die Anlagen zum Antrag auf Auszahlung können digital eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende Unterlagen und Auskünfte anfordern.

8.5
Zwischen- und Verwendungsnachweise

Die Zwischen- und Verwendungsnachweise werden durch die Zwischen- und Verwendungsnachweise, die an den Bund gerichtet sind, erbracht. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, die Zwischen- und Verwendungsnachweise des Bundes zeitgleich an den Bund und die Bewilligungsbehörde zu senden. Die Bewilligungsbehörde macht sich das Prüfungsergebnis des Bundes regelmäßig zu eigen. Eine darüberhinausgehende Prüfung bleibt vorbehalten. Besondere landesrechtliche Regelungen bleiben davon unberührt.

Die Belege sind mindestens fünf Jahre ab Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Andere gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

8.6
Mitteilungspflichten

Im Zuwendungsbescheid ist zu beauflagen, dass die Mitteilungspflichten nach den Nummern 3.1 und 3.2 der „Besonderen Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes“, Stand 10. Juli 2019, die auf der Internetseite der atene KOM GmbH veröffentlicht ist, im folgenden BNBest-Breitband, auch gegenüber dem Land zu erbringen sind. Weitere Mitteilungspflichten können im Zuwendungsbescheid beauflagt werden.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, alle Zuwendungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Bundes unverzüglich der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Insbesondere von der Einleitung von Rückforderungsverfahren des Bundes ist die zuständige Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

8.7
Rückforderung

Sofern sich aus der Prüfung des Bundes eine Rückforderung von ausgezahlten Zuwendungsmitteln des Bundes ergibt, hat die Bewilligungsbehörde ein Verfahren gemäß Nummer 8 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden, Teil II der VV zu § 44 LHO, einzuleiten. Die Höhe der Erstattungsansprüche des Landes richtet sich nach dem Anteil der Landesförderung.

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Publizität

Die Verpflichtungen der Nummern 5.1 bis 5.3 der BNBest-Breitband zur Publizität sind der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger entsprechend auch für die Förderung des Landes aufzugeben.

10
Schlussbestimmungen

Der Landesrechnungshof ist zur Prüfung berechtigt.

11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und am 31. März 2025 außer Kraft.

Ministerin für Wirtschaft, Industrie,
Klimaschutz und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

MBl. NRW. 2023 S. 805.