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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gründungsberatungen in Nordrhein-Westfalen – Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW-RL)

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gründungsberatungen in Nordrhein-Westfalen – Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW-RL)

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Gründungsberatungen in Nordrhein-Westfalen –
Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW-RL)

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
– 813 –

Vom 10. August 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Vorgründungsberatung und Beratung in der Aufbauphase sind wichtige Instrumente zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltigen Sicherung von Existenzgründungen und Unternehmensübernahmen. Ziel der Beratung ist, die potenziellen Gründungen auf innovative Geschäftsmodelle, Produkte und Dienstleistungen auszurichten, die Chancen für die Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze zu steigern oder im Falle der Übernahme sowie der Beteiligung an einem bestehen Unternehmen Arbeits- und Ausbildungsplätze zu sichern.

Um die Finanzierung von Beratungsleistungen bei Gründungs- und Übernahmevorhaben zu erleichtern, den Bestand von Existenzgründungen zu erhöhen sowie die Qualität der Gründungen zu verbessern, können Zuschüsse zu den Kosten der Beratungsleistungen gewährt werden.

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe:

a) dieser Richtlinie,

b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung und

c) der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7.Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 871) in der jeweils geltenden Fassung.

Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, S.1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO.

Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheiden die bewilligenden Stellen aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden Ausgaben für Beratungsleistungen für Gründungsvorhaben und Betriebsübernahmen sowie beim Wechsel von Nebenerwerbsgründungen in den Haupterwerb, die in einem der Innovationsfelder der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen (abrufbar im Internet unter https://www.wirtschaft.nrw/innovationsstrategie) erfolgen.

Förderfähig sind Ausgaben für Beratungsleistungen zu wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen vor

a) der Gründung eines unabhängigen Kleinstunternehmens, kleinen oder mittleren Unternehmens,

b) der Betriebsübernahme eines Kleinstunternehmens, kleinen oder mittleren Unternehmens,

c) der tätigen Beteiligung einer Person mit mehr als 25 Prozent an einem Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen oder

d) dem Übergang zum Haupterwerb von einem im Nebenerwerb gegründeten Kleinstunternehmen, dessen Gründung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.

Außerdem sind Ausgaben für Beratungsleistungen im Anschluss an die Gründung eines neuen Unternehmens förderfähig, sofern eine Förderung für den Zeitraum vor Gründung nach dieser Richtlinie beantragt wurde.

Bei den betreffenden Beratungsdienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.

Als Zeitpunkt der Gründung oder Übernahme gilt die erstmalige Eintragung ins Handelsregister oder die erstmalige Anzeige zum Gewerberegister, bei den Freien Berufen die Anmeldung beim zuständigen Finanzamt.

Die Größenklasse des Unternehmens bestimmt sich gemäß der Empfehlung (EU) Nr. 2003/361 der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.

2.2
Die betriebswirtschaftliche Beratung muss im Vordergrund stehen. Von der Förderung ausgeschlossen sind daher insbesondere Beratungsleistungen, welche

a) allgemeine Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen oder die Erarbeitung von Verträgen zum Inhalt haben sowie die Aufstellung von Jahresabschlüssen und Buchführungsarbeiten,

b) Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Sachverständigengutachten, Qualitätsprüfungen und technische, chemische und ähnliche Untersuchungen,

c) Schulungs-, Trainings-, Einweisungs- und Qualifizierungsmaßnahmen oder

d) Themengebiete, die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden

zum Inhalt haben.

2.3
Um strukturellen Ungleichheiten zu begegnen, können ergänzend zu Nummer 2.1 spezielle Beratungen

a) von Migrantinnen oder Migranten der ersten Generation, die ein förderfähiges Vorhaben nach Nummer 2.1 planen,

b) von Personen mit anerkannter Behinderung, die ein förderfähiges Vorhaben nach Nummer 2.1 planen,

c) zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund,

d) zur Gestaltung der Arbeit für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Behinderung,

e) zur Fachkräftegewinnung und -sicherung sowie zur altersgerechten Gestaltung der Arbeit und

f) zur Gleichstellung und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf

gefördert werden.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1
Zum Kreis der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gehören natürliche Personen, die mindestens achtzehn Jahre alt sind und die bei Antragstellung beabsichtigen, in Nordrhein-Westfalen

a) ein neues gewerbliches Unternehmen zu gründen oder eine freiberufliche Tätigkeit als selbständige Vollexistenz in Nordrhein-Westfalen aufzunehmen,

b) ein gewerbliches Einzelunternehmen oder ein Unternehmen durch den Erwerb von mehr als 50 Prozent der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile oder des stimmberechtigten Kapitals zu übernehmen,

c) sich an einem gewerblichen Unternehmen als tätiger Gesellschafter mit mehr als 25 Prozent der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile oder des stimmberechtigten Kapitals zu beteiligen oder

d) vom bereits angemeldeten Nebenerwerb in den Haupterwerb wechseln wollen.

Als Nebenerwerbstätigkeit im Sinne von Satz 1 Buchstabe d gilt jede unternehmerische Tätigkeit, die neben einer nichtselbständigen Tätigkeit ausgeübt wird und einen Umfang bis zu 15 Stunden pro Woche nicht überschreitet.

3.2
Beabsichtigen mehrere Personen gemeinsam ein Vorhaben nach Nummer 2.1 zu verwirklichen, wird die Zuwendung nach dieser Richtlinie nur einmal gewährt. Der Antrag darf nur von einer Person gestellt werden. Die anderen Personen sind berechtigt, an der Beratung teilzunehmen.

3.3
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist die oder der Begünstigte der Zuwendung. Für Beratungen, die nach Gründung erbracht werden, sowie für Beratungen vom Wechsel vom Nebenerwerb in den Haupterwerb sind Begünstigte im Sinne von Artikel 18 und 22 der AGVO die Unternehmen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen in Bezug auf Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 6 der AGVO oder in Bezug auf Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Vor der Antragstellung ist mit einer zugelassenen Anlaufstelle ein Kontaktgespräch zu führen, an dem neben dem Antragstellenden eine Vertretung der Anlaufstelle und die für das Projekt vorgesehene beratende Person teilnehmen. Bei Zirkelberatungen gemäß Nummer 4.2.1 findet das Kontaktgespräch mit allen am Zirkel Beteiligten statt. Die Liste der Anlaufstellen kann bei den bewilligenden Stellen abgerufen werden.

In dem Kontaktgespräch werden das innovative und wirtschaftliche Potenzial der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit, der Beratungsinhalt auf Grundlage des vorliegenden Beratungsangebotes, die Notwendigkeit der Förderung und der förderfähige Beratungsumfang erörtert und festgelegt. Das Beratungsprotokoll ist dem Antrag beizufügen.

4.2
Die Beratungen sind als individuelle persönliche Beratung oder als Zirkelberatung durchzuführen.

4.2.1
Unter Zirkelberatung wird eine Kombination aus Gruppen- und Individualberatung für drei bis sechs Personen verstanden. Die Zirkelberatung besteht je zur Hälfte aus Gruppen- und Individualberatung und muss vor Gründung der Unternehmen der teilnehmenden Personen abgeschlossen sein. Zeitpunkt der Gründung ist der Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit. Hierfür wird auf den Tag der Gewerbeanzeige beziehungsweise bei Übernahmen oder Beteiligungen der Gewerbeummeldung abgestellt. Die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit beginnt mit der Beantragung der Steuernummer.

4.2.2
Die Beratungszeit ist im vollen Umfang in Anwesenheit der zu beratenden Person oder der Gruppe durchzuführen

4.3
Die eingesetzten, unabhängigen Beraterinnen und Berater beziehungsweise Beratungsgesellschaften dürfen keine Betriebsangehörigen des beratenen Unternehmens oder eines verbundenen Beratungsunternehmens und auch nicht mit der zu beratenen Person verwandt oder verschwägert sein. Sie müssen zum jeweiligen Beratungsinhalt entsprechende Erfahrung und Sachkunde nachweisen. Ihr Geschäftszweck muss auf die entgeltliche Gründungs- und Unternehmensberatung ausgerichtet sein. Ihre Eignung wird durch qualifizierte Ausbildung oder Berufserfahrung und mehrjährige Erfahrung in Gründungs- und Unternehmensberatung gegenüber der bewilligenden Stelle nachgewiesen und regelmäßig überprüft.

4.4
Mit der Beratung darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Ein schriftlicher Beratungsvertrag für die zu fördernde Beratung ist obligatorisch und darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden.

Ein Muster-Beratungsvertrag kann bei den bewilligenden Stellen dieses Programms abgerufen werden.

4.5
Die Förderung ein- und derselben Beratung nach diesen Richtlinien und nach anderen öffentlichen Programmen ist ausgeschlossen (Kumulierungsverbot). Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO sind zu beachten.

5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung in Form von Festbeträgen je Einheit gewährt. Sie erfolgt in der Form eines nicht rückzahlbaren zweckgebundenen Zuschusses.

5.2
Der Umfang der förderfähigen Beratungstagewerke bemisst sich nach der Art des förderfähigen Vorhabens.

5.2.1
Für Beratungen zu Neugründungen und Beteiligungen können bis zu sechs Beratungstagewerke sowie für Beratungen zu Betriebsübernahmen bis zu acht Beratungstagewerke gefördert werden.

5.2.2
Für Beratungen zum Übergang einer Gründung im Nebenerwerb zum Haupterwerb können bis zu vier Beratungstagewerke gefördert werden.

5.2.3
Für spezielle Beratungen, um strukturellen Ungleichheiten nach Nummer 2.3 zu begegnen, können zusätzlich bis zu zwei Beratungstagewerke gefördert werden.

5.2.4
Bei einer Zirkelberatung gemäß Nummer 4.2.1 wird pro teilnehmender Person ein Beratungstagewerk gefördert.

5.3
Nach erfolgter Gründung, Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit, Betriebsübernahme oder Beteiligung dürfen maximal zwei der nach Nummer 5.2.1 förderfähigen Beratungstagewerke in Anspruch genommen werden. Zeitpunkt der Gründung ist der Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit. Hierfür wird auf den Tag der Gewerbeanzeige beziehungsweise bei Übernahmen oder Beteiligungen der Gewerbeummeldung abgestellt. Die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit beginnt mit der Beantragung der Steuernummer.

5.4
Ein förderfähiges Beratungstagewerk umfasst acht Stunden Beratungstätigkeit und beträgt pauschal 1 020 Euro. Es können auch halbe Beratungstagewerke gefördert werden.

5.5
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach den folgenden Kriterien:

5.5.1
Der Zuschuss beträgt 50 Prozent des pauschalen Beratungstagewerksatzes, mithin 510 Euro je Beratungstagewerk.

5.5.2
Bei Personen, die ein nicht börsennotiertes innovatives Kleinstunternehmen gründen wollen und zum Zeitpunkt der Antragstellung Bürgergeld beziehen, kann der Zuschuss auf 80 Prozent des pauschalen Beratungstagewerksatzes, mithin 816 Euro je Beratungstagewerk erhöht werden. Das Kleinstunternehmen darf noch keine Gewinne ausgeschüttet beziehungsweise entnommen haben und es hat weder die Tätigkeit eines anderen Unternehmens noch ein anderes Unternehmen übernommen beziehungsweise ist nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen. Kleinstunternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen für Kleinstunternehmen des Anhangs I der AGVO erfüllen.

5.5.3
Bei Zirkelberatungen gemäß Nummer 4.2.1 kann der Zuschuss bei Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Bürgergeld beziehen, auf 90 Prozent des pauschalen Beratungstagewerksatzes, mithin 918 Euro je Beratungstagewerk erhöht werden.

5.6
Die Beratungstagewerke können innerhalb von zwölf Monaten ab Antragstellung gefördert werden. Die Förderung kann innerhalb von fünf Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Wer die Förderung für eine Zirkelberatung nach Nummer 5.2.4 in Anspruch genommen hat, darf im Anschluss eine Förderung für eine Einzelberatung nach Nummer 5.2.1 in Anspruch nehmen, wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen. Das nach Nummer 5.2.4 geförderte Beratungstagewerk wird auf die Höchstzahl nach Nummer 5.2.1 angerechnet.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Gemäß Nummer 6.1 Satz 1 der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW sind anstelle der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Fonds für einen gerechten Übergang in Anlage 1 der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Beratungsprogramm Wirtschaft (BNBest-BPW) unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung grundsätzlich unverändert zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides zu machen. Die BNBest-BPW können bei den bewilligenden Stellen abgerufen werden und sind jedem Zuwendungsbescheid beigefügt.

Gemäß Nummer 6.3 der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW wird vor der Bewilligung das schriftliche Einverständnis der Antragstellenden dazu eingeholt, auf der Seite www.efre.nrw in der Liste der Vorhaben in maschinenlesbarem Format veröffentlicht zu werden, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden von Daten ermöglicht wird.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das EFRE. NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle.

Bewilligende Stelle für Einzelberatungen zu Gründungen, Übernahmen und Beteiligungen im Handwerk ist die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks (LGH) e. V., Auf¿m Tetelberg 7, 40221 Düsseldorf.

Bewilligende Stelle für Einzelberatungen zu Gründungen, Übernahmen und Beteiligungen bei Industrie, Handel und Dienstleistungen sowie für Zirkelberatungen ist die IHK-Beratungs- und Projektgesellschaft mbH (IBP), Berliner Allee 12, 40212 Düsseldorf.

7.2
Bewilligungsverfahren

Auf der Grundlage eines zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und den bewilligenden Stellen dieses Programms abgeschlossenen Beleihungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages bewilligen diese die Zuwendung in eigenem Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt). Die Zuwendung ist nach § 36 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zu befristen.

Der Zeitraum, in dem die Beratung durchzuführen ist (Durchführungszeitraum), beträgt zwölf Monate ab Antragsstellung. Nach Abschluss der Beratung sind die unter Nummer 7.3 genannten Unterlagen bei der bewilligenden Stelle innerhalb des Bewilligungszeitraums einzureichen. In begründeten Einzelfällen können die genannten Zeiträume vor Ablauf ausnahmsweise verlängert werden.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Je Bewilligung kann nur ein Antrag auf Auszahlung der Mittel bei der bewilligenden Stelle gestellt werden. Eine Auszahlung in Teilbeträgen ist nicht möglich. Die bewilligenden Stellen zahlen die Zuwendung nach Einreichung des vollständigen Mittelabrufs, in dem die Beraterin, der Berater oder die Beratungsgesellschaft Umfang und Inhalt der Beratung sowie die Zahlung des kompletten Beratungsentgeltes bestätigt, an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger aus. Bei einer Beratung nach Nummer 5.2.1 ist anzugeben, in welchem Umfang die Beratungsleistungen vor und nach Gründung, Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit, Betriebsübernahme oder Beteiligung erbracht wurden.

Mit dem Mittelabruf wird gleichzeitig der Verwendungsnachweis erbracht.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie treten die Runderlasse „Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW) Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gründungsberatungen in Nordrhein-Westfalen“ vom 30. November 2007 (MBl. NRW. S. 861), der zuletzt durch Runderlass vom 13. Mai 2016 (MBl. NRW. S. 404) geändert worden ist, und „Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gründungsberatungen in Nordrhein-Westfalen“ vom 29. Dezember 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 39) außer Kraft.

Düsseldorf, den 10. August 2023

Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Remo  G o n s c h o r e k

MBl. NRW. 2023 S. 913, geändert durch Runderlass vom 27. Dezember 2023 (MBl. NRW. 2024 S. 109).