Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie des Landes zur Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“

 

Richtlinie des Landes zur Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“

Richtlinie des Landes
zur Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des
Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 18. Oktober 2023

Vorbemerkung

Für die Entwicklung der digitalen Gesellschaft sind leistungsfähige Breitbandnetze in ganz Nordrhein-Westfalen eine grundlegende Voraussetzung. Der Ausbau dieser Netze ist vorrangig Aufgabe privatwirtschaftlicher Unternehmen. Wo ein privatwirtschaftlicher Ausbau aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht erfolgt, unterstützen Bund und Land den Ausbau leistungsfähiger Breitbandnetze.

Der Bund legt die Förderbedingungen in seiner Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Richtlinie Bundesprogramm Gigabitausbau, fest. Mit der Landesrichtlinie wird die Kofinanzierung der Bundesmittel sichergestellt, um allen Kommunen den Zugang zum geförderten Breitbandausbau zu ermöglichen.

1
Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist die Landeskofinanzierung des Bundesprogramms Gigabitausbau entsprechend der Nummern 1.1 bis 1.4 und 1.6 der Richtlinie Bundesprogramm Gigabitausbau.

Eine Kofinanzierung der Projekte durch Dritte, insbesondere durch Private, ist zulässig. Auskünfte über die Förderungen erteilen der Projektträger des Bundes für die Bundesförderung und die Geschäftsstellen Gigabit. NRW bei den Bezirksregierungen für die Landeskofinanzierung.

2
Rechtsgrundlage

Das Land gewährt Zuwendungen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms Gigabitausbau nach Maßgabe dieser Richtlinie, den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes sowie europarechtlicher Vorgaben.

Insbesondere gelten die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, im Folgenden LHO, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO, sowie der §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, im Folgenden VwVfG NRW, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Die Gigabitförderung basiert auf der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ vom 13. November 2020, die von der Europäischen Kommission auf Grundlage der Mitteilung (EU) „Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau“ (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1) am 13. November 2020 genehmigt wurde (veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr).

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung und Anpassung einer gewährten Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörden entscheiden auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3
Gegenstand der Förderung

Es gelten die Bestimmungen der Nummern 3.1 und 3.2 der Richtlinie Bundesprogramm Gigabitausbau.

4
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Es gelten die Bestimmungen der Nummer 4 der Richtlinie Bundesprogramm Gigabitausbau.

5
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Es gelten die Bestimmungen der Nummer 5 der Richtlinie Bundesprogramm Gigabitausbau mit Ausnahme der Nummer 5.2 Satz 4 und der Nummer 5.3.

6
Art, Umfang und Höhe der Förderung

Es gelten die Bestimmungen der Nummern 6.1 bis 6.5, 6.7 und 6.12 der Richtlinie Bundesprogramm Gigabitausbau.

Zuwendungsfähig sind die durch den Bund im Zuwendungsbescheid festgelegten zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Fördersatz des Landes beträgt maximal 90 Prozent abzüglich des vom Bund nach Nummer 6.6 der Richtlinie Bundesprogramm Gigabitausbau zugrunde gelegten Bundesfördersatzes. Der Fördersatz des Landes kann bis zu 100 Prozent abzüglich des vom Bund nach Nummer 6.6 der Richtlinie Bundesprogramm Gigabitausbau zugrunde gelegten Bundesfördersatzes betragen, wenn die Voraussetzungen der Nummer 6.9 Satz 3 und 4 der Richtlinie Bundesprogramm Gigabitausbau vorliegen oder die Kommune nachweist, dass durch die Leistung des Eigenanteils Anordnungen im Rahmen eines Haushaltssicherungsverfahrens folgen würden.

Für die Kofinanzierungsanteile des Landes gelten keine Mindestförderbeträge (Bagatellgrenzen).

Im Falle einer Anpassung der bewilligten Landesmittel entspricht der Fördersatz des Landes je Gemeinde dem der ursprünglichen Bewilligung des Landes. Regelungen der Nummer 2 dieser Richtlinie bleiben unberührt.

Rundungen von Beträgen im Finanzierungsplan des Bundes werden für die Festsetzung der Zuwendung des Landes übernommen.

Sofern eine Übernahme der Eigenbeträge nach Nummer 5.3 Satz 1 der Richtlinie Bundesprogramm Gigabitausbau durch den Bund nicht möglich ist, übernimmt das Land diese. Voraussetzung dafür ist, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger diese Beträge selbst (Betreibermodell) oder unmittelbar gegenüber dem privatwirtschaftlichen Betreiber (Wirtschaftlichkeitslückenmodell) trägt.

Sofern durch den Bund eine Übernahme der Eigenbeiträge nach Nummer 5.3. Satz 1 der Richtlinie Bundesprogramm Gigabitausbau entsprechend seines Bundesfördersatzes erfolgt, beteiligt sich das Land entsprechend des für die betreffende Gemeinde zugrunde gelegten Fördersatzes des Landes.

7
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

Es gelten die Bestimmungen der Nummer 7 der Richtlinie des Bundesprogramms Gigabitausbau. Darüber hinaus wird eine Zuwendung nur gewährt oder eine gewährte Zuwendung erforderlichenfalls erhöht, wenn ein bestandskräftiger Zuwendungsbescheid des Bundes vorliegt.

Die Zuwendung des Landes reduziert sich anteilig, wenn und soweit die Zuwendung des Bundes reduziert wird. Dies ist durch die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung im Zuwendungsbescheid klarzustellen.

Die Maßnahme ist bis zum Ende des vom Bund festgesetzten Bewilligungszeitraums durchzuführen. Der Bewilligungszeitraum des Bundes gilt als Durchführungszeitraum der Landesförderung. Verlängert der Bund seinen Bewilligungszeitraum, gilt die Zustimmung des Landes zur entsprechenden Verlängerung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel als erteilt. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid des Landes.

8
Verfahren und sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1
Allgemeines

8.1.1
Bewilligungsbehörde ist die jeweils zustände Bezirksregierung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf der Basis des bestandskräftigen Zuwendungsbescheids des Bundes, auf dessen Regelungen Bezug genommen werden kann.

8.1.2
Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handeln. Die im Bewilligungsbescheid des Bundes für subventionserheblich erklärten Angaben sind auch für die Landesförderung subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 24. März 1977 (GV. NRW. S. 136), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1068) geändert worden ist und § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037). Vor Bewilligung einer Zuwendung ist der Antragsteller über die subventionserheblichen Tatsachen zu belehren und im Hinblick auf strafrechtliche Konsequenzen eines Subventionsbetruges aufzuklären. Das Gleiche gilt für die Weiterleitung der Zuwendung an die Letztempfangenden.

8.1.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG NRW und die VV zu § 44 LHO. Der Landesrechnungshof ist zu Prüfungen berechtigt.

8.2
Antragstellung

Dem Antrag auf Landeskofinanzierung ist der Antrag auf Förderung mit Bundesmitteln mit allen Anlagen beizufügen. Die Eigenbeiträge für die schwer erschließbaren Einzellagen nach Nummer 6 Satz 9 und 10 sind im Antrag gesondert von der Kofinanzierung der Bundesmittel auszuweisen. Im Falle einer Antragstellung im Namen mehrerer Gebietskörperschaften (Kooperationsprojekt) ist eine nach Gebietskörperschaften geschlüsselte Aufteilung der Positionen des Finanzierungsplanes beizufügen.

Die Anlagen zum Antrag auf Landeskofinanzierung können digital eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende Unterlagen und Auskünfte anfordern.

8.3
Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde entscheidet in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage des endgültigen Bewilligungsbescheides des Bundes über die Kofinanzierung des Landes.

8.4
Auszahlung

Eine Auszahlung der Kofinanzierungsmittel des Landes erfolgt auf Antrag und Vorlage des Nachweises der jeweiligen (Teil-)Zahlung des Bundes. Dem Antrag auf Auszahlung ist im Falle einer Maßnahme im Namen mehrerer Gebietskörperschaften (Kooperationsprojekt) eine nach Gebietskörperschaften geschlüsselte Aufteilung der Positionen des zur Auszahlung gehörenden Finanzierungsplans beizufügen.

Im Fall einer Übernahme der Eigenbeiträge für schwer erschließbare Einzellagen durch das Land erfolgt die Auszahlung ebenfalls nur auf Antrag und Vorlage des Nachweises der jeweiligen Zahlung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers.

Die Anlagen zum Antrag auf Auszahlung können digital eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende Unterlagen und Auskünfte anfordern.

8.5
Zwischen- und Verwendungsnachweise

Die Zwischen- und Verwendungsnachweise werden durch die Zwischen- und Verwendungsnachweise, die an den Bund gerichtet sind, erbracht. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, die Zwischen- und Verwendungsnachweise an den Bund zeitgleich an die Bewilligungsbehörde des Landes zu senden. Die Bewilligungsbehörde macht sich das Prüfungsergebnis des Bundes regelmäßig zu eigen. Eine darüberhinausgehende Prüfung bleibt vorbehalten.

Im Fall einer Übernahme des Eigenbeitrags für schwer erschließbare Einzellagen durch das Land ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, einen ergänzenden Verwendungsnachweis an die zuständige Bewilligungsbehörde zu senden. Dies hat zeitgleich mit der Übersendung des Verwendungsnachweises nach Satz 2 zu erfolgen.

Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende Unterlagen und Auskünfte anfordern. Besondere landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Die Belege sind mindestens fünf Jahre ab Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Andere gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

8.6
Mitteilungspflichten

Im Zuwendungsbescheid ist zu beauflagen, dass die Mitteilungspflichten nach der Nummer 3 der Besonderen Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie Bundesprogramm Gigabitausbau durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes, im Folgenden BNBest-Gigabit, auch gegenüber dem Land zu erbringen sind. Weitere Mitteilungspflichten können im Zuwendungsbescheid beauflagt werden.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, alle projektbezogenen, an den Bund gerichteten Anträge, Schreiben und sonstigen Unterlagen zeitgleich an die zuständige Bewilligungsbehörde zu senden sowie alle Zuwendungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Bundes der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich vorzulegen. Insbesondere ist von der Einleitung von Rückforderungsverfahren des Bundes die zuständige Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

8.7
Rückforderung

Sofern sich aus der Prüfung des Bundes eine Rückforderung von ausgezahlten Zuwendungsmitteln des Bundes ergibt, so hat die zuständige Bezirksregierung ein Verfahren gemäß Nummer 8 VVG zu § 44 LHO einzuleiten. Die Höhe der Erstattungsansprüche des Landes richtet sich nach dem Anteil der Landesförderung.

Das Verfahren nach Nummer 8 VVG zu § 44 LHO ist für die Eigenbeiträge nach Nummer 6 Satz 6 und 7 nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Bewilligungsbehörde einzuleiten.

9
Publizität

Die Verpflichtungen der Nummern 5.1 bis 5.3 der BNBest-Gigabit zur Publizität sind der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger entsprechend auch für die Förderung des Landes aufzugeben.

10
Schlussbestimmungen

Der Landesrechnungshof ist zur Prüfung berechtigt.

11
Inkrafttreten, Außerkraftreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.

Ministerin für Wirtschaft, Industrie,
Klimaschutz und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

MBl. NRW. 2023 S. 1295.