Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 9.7.2025


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Ressourceneffizienz und Circular Economy in der gewerblichen Wirtschaft und im Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen (FöRL Ressourceneffizienz und Circular Economy)

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Ressourceneffizienz und Circular Economy in der gewerblichen Wirtschaft und im Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen (FöRL Ressourceneffizienz und Circular Economy)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Steigerung der Ressourceneffizienz
und Circular Economy in der
gewerblichen Wirtschaft und im Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen
(FöRL Ressourceneffizienz und Circular Economy)

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Vom 5. Dezember 2023

Inhaltsübersicht
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art, Umfang, Höhe der Zuwendungen

6 Verfahrensregelungen
7 Inkrafttreten
Anhang I – Begriffserklärungen

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Ziel dieser Richtlinie ist es, die gewerbliche Wirtschaft und das Handwerk bei der Steigerung der Ressourceneffizienz und der Transformation zu einer Circular Economy (CE) zu unterstützen, um so den ökonomischen, ökologischen und sozialen Strukturwandel sowie die Klimaschutzziele in Nordrhein-Westfalen zu erreichen, die Lebens- und Umweltqualität in Nordrhein-Westfalen zu verbessern, die Wettbewerbsposition der Unternehmen zu steigern und Nordrhein-Westfalen als Standort für eine umweltschonende und ressourceneffiziente Produktionsweise und nachhaltiges Wirtschaften auszubauen und auf dem hohen Niveau zu halten.

Die Zuwendungen sollen die Empfängerinnen und Empfänger dazu veranlassen, den Blick auf eine ressourceneffiziente und zirkuläre Wirtschaftsweise zu richten und Vorhaben oder Tätigkeiten vorzunehmen, die andernfalls überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfang durchgeführt werden.

1.2
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO,

b) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung,

c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), im Folgenden AGVO und

d) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).“

Im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 sind die EU-spezifischen Fördervorschriften sowie die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem EFRE/JTF-Programm NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW S. 1322) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EFRE/JTF RRL NRW, vorrangig gegenüber dieser Richtlinie anzuwenden.

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4
Begriffsbestimmungen im Sinn dieser Richtlinie sind in Anlage 1 aufgeführt.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Ausgaben für neue und innovative Technologien zur Verbesserung der Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft gemäß Artikel 47 bzw. 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Die geplante Technologie wird noch nicht großtechnisch angewendet bzw. bekannte Techniken werden erstmals in einer neuen verfahrenstechnischen Kombination zum Einsatz kommen.

Zuwendungen werden für die folgenden Arten von Investitionen gewährt:

a) Investitionen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz durch eine oder beide der folgenden Maßnahmen:

(aa) eine Nettoreduzierung des Ressourcenverbrauchs bei der Erzeugung einer bestimmten Produktionsmenge im Vergleich zu einem vom Empfänger angewandten bereits bestehenden Produktionsverfahren oder im Vergleich zu in Artikel 47 Absatz 7 AGVO aufgeführten anderen möglichen Vorhaben oder Tätigkeiten.

Der Ressourcenverbrauch beinhaltet alle verbrauchten materiellen Ressourcen mit Ausnahme von Energie. Seine Verringerung wird durch Messung oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Durchführung der Beihilfemaßnahme bestimmt, wobei etwaige Anpassungen an externe Bedingungen, die den Ressourcenverbrauch beeinflussen können, zu berücksichtigen sind;

(bb) die Ersetzung primärer Roh- oder Ausgangsstoffe durch sekundäre (wiederverwendete oder zurückgewonnene, einschließlich rezyklierte) Rohstoffe oder Ausgangsstoffe;

b) Investitionen in die Vermeidung und Verringerung des Abfallaufkommens, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Dekontaminierung und das Recycling

des vom Empfänger erzeugten Abfalls oder Investitionen in die Vorbereitung der Wiederverwendung, die Dekontaminierung und das Recycling des von Dritten erzeugten Abfalls, der andernfalls nicht verwendet, beseitigt, einer niedrigeren Stufe der in Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallhierarchie entsprechend oder weniger ressourceneffizient behandelt würde oder zu einer geringeren Qualität des Recycling-Outputs

führen würde;

c) Investitionen in die Sammlung, Sortierung, Dekontaminierung, Vorbehandlung und Behandlung anderer Produkte, Materialien oder Stoffe, die vom Empfänger oder von Dritten erzeugt werden und andernfalls nicht verwendet oder weniger ressourceneffizient verwertet würden;

d) Investitionen in die getrennte Sammlung und Sortierung von Abfällen mit Blick auf dessen Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling.

Gemäß Artikel 47 Absätze 3 und 6 AGVO sind Zuwendungen für auf Energieerzeugung ausgerichtete Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsverfahren bzw. für Investitionen in Technologien, die unionsweit Gegenstand bereits rentabler etablierter Geschäftspraktiken sind, nicht zuwendungsfähig.

Gemäß Artikel 47 Absatz 10 AGVO

- werden für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene und in Kraft getretene Unionsnormen erfüllt werden, keine Zuwendungen gewährt.

- werden Zuwendungen für Investitionen gewährt, die auf die Erfüllung von angenommenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Unionsnormen abzielen, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird.

Bei Anwendung des Artikel 17 AGVO muss die Investitionsmaßnahme im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, dem Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder der grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffenen sind, stehen; wenn eine der vorgenannten Alternativen vorliegt, liegt eine sog. Erstinvestition vor. Eine Ersatzinvestition, die sich als Gegenteil einer Erstinvestition definiert, stellt somit keine Investition dar.

2.2
Ausgaben für Beratungen zur Ressourceneffizienz und Circular Economy in Unternehmen gemäß Artikel 18 AGVO bzw. gemäß der De-minimis-Verordnung.

Mit unabhängigen Beratungen sollen innovative Strategien zur Steigerung der Ressourceneffizienz und zur Umsetzung einer Circular Economy in Unternehmen implementiert und so die Transformationen zu einer Circular Economy unterstützt werden. Die Beratungen sollen Investitionen vorbereiten und es den Unternehmen ermöglichen Chancen für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zu erkennen und umzusetzen.

Zum Einsatz können eingeführte Beratungsmethoden kommen, die geeignet sind, das Ziel der Einsparung von Ressourcen und Energien sowie die Transformation zu einer Circular Economy zu gewährleisten durch:

- Identifizierung von Potentialen,

- Entwicklung und Bewertung von Maßnahmen beziehungsweise

- Analyse von Produkten und Geschäftsmodellen nach ecodesign bzw. circular design-Gesichtspunkten

- Schließung von Stoffkreisläufen im Sinne einer Circular Economy beziehungsweise

- Unterstützung der Umsetzungsbegleitung für Investitionen in die digitale Transformation.

2.3
Ausgaben von Unternehmen für einen externen Dienstleister zur Unterstützung eines Kooperationszusammenschlusses zur Circular Economy im Rahmen der De-minimis Verordnung.

Gefördert werden Kooperationszusammenschlüsse, die sich aus mindestens fünf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU nach der EU-Definition) zusammensetzen und an unternehmensübergreifenden Beiträgen zur Circular Economy arbeiten.

Die Projektlaufzeit beträgt maximal 24 Monate.

Die von dem externen Dienstleister zu erbringenden Leistungen sollen die Erschließung von Synergieeffekten zwischen den Kooperationspartnern unterstützen, die Koordinierung der Aktivitäten sowie die Organisation und Weiterentwicklung des Kooperationszusammenschlusses unterstützen und zur konzeptionellen Vorbereitung und Umsetzung von neuen Geschäftsmodellen dienen.

Folgende Leistungen sind von dem externen Dienstleister konkret zu beschreiben:

a) Erarbeitung und Weiterentwicklung der Kooperationskonzeption,

b) Etablierung des Kooperationszusammenschlusses in der Öffentlichkeit,

c) Erarbeitung einer Roadmap zu neuen Geschäftsmodellen,

d) Umsetzung der Kooperationskonzeption entsprechend der Roadmap und

e) Weiterentwicklung der Roadmap und Vorbereitung der Ergebnisverwertung am Markt.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 werden gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz sowie der Einkommensteuerrichtlinien, in der jeweils geltenden Fassung gewährt, wenn die zu fördernde Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen liegt.

Zuwendungen mit Mitteln der europäischen Union werden nur kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft gewährt, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absätze 2, 3 und 5 AGVO.

Im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung oder einer Organschaft verbundener Unternehmen werden die Investitionen von der Besitzgesellschaft (Vermieter) durchgeführt. Die zu erwerbenden Investitionsgüter werden an die Betriebsgesellschaft (Mieter) vermietet oder verpachtet und von dieser genutzt. Antragsteller in diesen Fällen ist die investierende Besitzgesellschaft.

3.2
Antragsberechtigt für Vorhaben zur Unterstützung eines Kooperationszusammenschlusses zur Circular Economy nach Nummer 2.3 ist ein Konsortium als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß der § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, dass aus mindestens fünf KMU besteht.

Das Konsortium als GbR gilt im Zuwendungsverhältnis als ein einzelner Antragsteller im Sinne der Förderrichtlinie und besitzt dementsprechend sämtliche Rechte und Pflichten. Die Rechte und Pflichten, die im Rahmen der Förderrichtlinie entstehen, sind dabei im Binnenverhältnis zwischen den Konsortialpartnern selbst zu regeln. Das Konsortium beauftragt einen externen Dienstleister, der mit den Konsortialpartnern an unternehmensübergreifenden Beiträgen zur Circular Economy arbeitet.

Die am Konsortium beteiligen Unternehmen sollten sich über die Wertschöpfungskette verteilen und eigenständig und von den anderen Konsortialpartnern unabhängig sein.

Die Förderung der Unterstützungsleistungen stellt für jedes einzelne an einem Konsortium beteiligte begünstigte Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der Europäischen Union dar, die jeweils im Rahmen des Verfahrens nach der De-minimis-Verordnung abgewickelt wird.

3.3
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Die Unternehmen haben darüber eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen.

3.4
Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstaben a bis e AGVO zutrifft.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Regelungen für die einzelnen oben benannte Fördergegenstände:

4.1.1
Für die Förderung von Ausgaben für neue und innovative Technologien nach Nummer 2.1 gilt:

In Fällen, in denen die Investitionsmaßnahme der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (IED-Richtlinie) unterliegen, können die Merkblätter Beste verfügbare Techniken – (BVT) zur europäischen IED-Richtlinie als Abgrenzungshilfe für innovative Maßnahmen dienen.

Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Regelungen:

a) Die Zuwendung befreit Unternehmen, die Abfall erzeugen, weder von Kosten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Abfallbehandlung, die sie nach Unionsrecht oder nationalem Recht einschließlich Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung tragen bzw. erfüllen müssen, noch von Kosten, die als normale Kosten für ein Unternehmen anzusehen sind (vgl. Artikel 47 Absatz 4 AGVO).

b) Die Zuwendung darf keinen Anreiz für die Erzeugung von Abfall oder einen höheren Ressourcenverbrauch bieten (vgl. Artikel 47 Absatz 5 AGVO).

Zur Bilanzierung der mit der neuen und innovativen Technologie einhergehenden CO2-Einsparungen hat der Antragsteller das rein online verfügbare, browserbasierte ecocockpit-Tool (https://ecocockpit.de/) anzuwenden.

4.1.2
Für die Förderung von Ausgaben für die Ressourceneffizienzberatungen nach Nr. 2.2 gilt:

Es muss sich bei den Beratungen um Dienstleistungen handeln, die nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung (Artikel 18 Absatz 4 AGVO).

4.1.3
Für die Förderung von Ausgaben für einen externen Dienstleister zur Unterstützung eines Kooperationszusammenschlusses zur Circular Economy nach Nummer 2.3 gilt:

Als externe Dienstleister beauftragt werden kann:

a) eine Forschungseinrichtung oder

b) ein fachlich qualifiziertes Beratungsunternehmen.

Der Dienstleister muss

a) über die notwendige fachliche beziehungsweise technologische Kompetenz verfügen,

b) Erfahrungen im Projektmanagement und Marketing besitzen,

c) in seinen Geschäftsfeldern eng mit Unternehmen und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten und

d) Erfahrungen in der Steuerung von Circular Economy-Prozessen aufweisen.

Der Dienstleister muss in Bezug auf die Tätigkeit im Zusammenschluss ein neutraler Intermediär sein. Er darf keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Ergebnissen des Zusammenschlusses und keine Beteiligungen an Unternehmen des Kooperationszusammenschlusses haben. Die Partner des Zusammenschlusses oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Beteiligungen an dem zu beauftragenden Dienstleister besitzen.

Gefördert werden nur Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben von mehr als 250 000 Euro für Leistungen, die den Anforderungen gemäß Nummer 2.3 entsprechen und von dem externen Dienstleister erbracht oder von diesem in Auftrag gegeben worden sind.

Die für den jeweiligen Kooperationszusammenschluss notwendigen Aktivitäten und Leistungen des externen Dienstleisters müssen zwischen den Kooperationspartnern und dem Diensteleister vertraglich geregelt sein. Der externe Dienstleister soll die Leistungen überwiegend mit eigenen Kapazitäten erbringen. Die Abrechnung von ergänzenden Aufträgen an Dritte ist nur möglich, wenn sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt und höchstens ein Viertel der Gesamtleistungen beträgt. Dabei sind Aufträge an Kooperationspartner ausgeschlossen.

Der externe Dienstleister darf nicht im Zusammenhang mit der Anbahnung von eigenständigen Geschäften stehen. Unterstützende technische Dienstleistungen für Kooperationspartner dürfen im Ausnahmefall erbracht werden, wenn die Rechte an den Ergebnissen und die Ergebnisverwertung ausschließlich bei den Kooperationspartnern liegen. Dem Zuwendungsgeber sind alle während der Projektlaufzeit wirksamen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem externen Dienstleister und Kooperationspartnern zur Kenntnis zu geben.

Die Höhe der Vergütung des externen Dienstleisters wird durch einen unabhängigen Gutachter auf Angemessenheit und Marktüblichkeit geprüft.

Die Anforderungen an den Dienstleister und die Angemessenheit der Höhe der Vergütung überprüft die Effizienz-Agentur NRW.

4.2
Gemäß Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr kann im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

4.3
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag vollständig gestellt haben. Entsprechend Nr. 3.2.1 VV zu § 44 LHO ist ein Finanzierungskonzept bei Antragstellung vorzulegen, dass eine gesicherte Gesamtfinanzierung darlegt.

Ein Beginn der Arbeiten in dem vorgenannten Sinne ist schon dann gegeben, wenn der Zuwendungsempfänger vor Stellung des schriftlichen Antrags eine rechtsverbindliche und bedingungslose Bestellung im Hinblick auf das betreffende Vorhaben getätigt hat. Hohe Rücktrittskosten, die der Zuwendungsempfänger im Einzelfall zu gewärtigen hat, sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Ausgaben des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart

Die Förderung erfolgt als Zuschuss auf dem Weg der Anteilsfinanzierung.

5.3
Höhe der Zuwendungen

5.3.1
Zuschuss für neue und innovative Technologien
nach Nr. 2.1

5.3.1.1
Der Zuschuss für Investitionen in neue, innovative Technologien zur Verbesserung der Ressourceneffizienz und in innovative Maßnahmen zur Transformation zu einer Circular Economy beträgt für:

a) Kleine Unternehmen bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsmehrausgaben gemäß Artikel 47 AGVO oder bis 20 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben gemäß Artikel 17 AGVO,

b) Mittlere Unternehmen bis zu 50 Prozent, der zuwendungsfähigen Investitionsmehrausgaben gemäß Artikel 47 AGVO oder bis 10 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben gemäß Artikel 17 AGVO,

c) Große Unternehmen bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsmehrausgaben gemäß Artikel 47 AGVO.

Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 4 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt. Die Bagatellgrenze für die Gewährung einer Zuwendung liegt bei 25 000 Euro Zuschuss.

Zuwendungsfähig gemäß Artikel 47 AGVO sind die Investitionsmehrausgaben, die sich aus einen Vergleich der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens mit denen eines Vorhabens oder einer Tätigkeit ergeben, die weniger umweltfreundlich sind, d. h. aus einem Vergleich mit einer der folgenden Situationen:

a) einem kontrafaktischen Szenario einer vergleichbaren und ohne Beihilfe realistischen Investition in ein neues oder bereits bestehendes Produktionsverfahren, mit der nicht dasselbe Maß an Ressourceneffizienz erreicht wird;

b) einem kontrafaktischen Szenario, bei dem die Abfallbehandlung entsprechend einer niedrigeren Stufe der in Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/genannten Abfallhierarchie oder eine weniger ressourceneffiziente Behandlung des Abfalls, anderer Produkte, Materialien oder Stoffe stattfindet;

c) einem kontrafaktischen Szenario einer vergleichbaren Investition in einen herkömmlichen Produktionsprozess, bei dem primäre Roh- oder Ausgangsstoffe eingesetzt werden, wobei das hergestellte (wiederverwendete oder recycelte) Sekundärprodukt und das Primärprodukt technisch und wirtschaftlich gegeneinander substituierbar sind. (vgl. Artikel 47 Absatz 7 AGVO)

In allen aufgeführten Situationen (a - c) besteht das kontrafaktische Szenario in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die den bereits geltenden Unionsnormen entspricht. Das kontrafaktische Szenario muss im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die Anreize glaubwürdig sein.

Besteht die Investition in der Installation einer zusätzlichen Komponente für eine bereits bestehende Anlage und gibt es kein weniger umweltfreundliches Äquivalent zu dieser Investition oder kann der Beihilfeantragsteller nachweisen, dass ohne die Beihilfe keine Investition getätigt werden würde, so sind die gesamten Investitionskosten beihilfefähig.

5.3.1.2
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben können gehören:

a) bauliche, maschinelle oder sonstige Investitionen einschließlich der Erweiterung oder

Verbesserung von Anlagen oder Einrichtungen, die funktionaler Bestandteil des Vorhabens sind,

b) Ausgaben der Vorbereitung und der Inbetriebnahme von Anlagen oder Einrichtungen, soweit es sich nicht um regelmäßig anfallende Betriebsausgaben handelt,

c) Ausgaben für Gutachten oder Messungen, sofern sie Voraussetzung für die Durchführung oder für den Nachweis des Erfolges des Vorhabens sind,

Nicht zuwendungsfähig sind:

- Planungskosten

- Ausgaben des Grunderwerbs,

- Ausgaben für Pachten und Erbbauzinsen,

- Skonti und Rabatte,

- Ausgaben für Werbung, Vertrieb und Repräsentation,

- Finanzierungsausgaben,

- regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebsausgaben,

- Folgeausgaben,

- eingebrachte Einrichtungen und Anlagen,

- Patentaufwendungen

5.3.2
Zuschuss für Beratungen nach Nr. 2.2

Die Zuwendungshöhe beträgt für Unternehmen grundsätzlich bis zu 50 Prozent der Beratungskosten. Der Förderhöchstbetrag beträgt 100 000 Euro.

Großunternehmen wird die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe aus Landesmitteln gewährt. Der Förderhöchstbetrag mindert sich um die De-minimis-Beihilfen, die das Unternehmen in den letzten drei Jahren erhalten hat, soweit dieser den Betrag von 200 000 Euro überschreitet. Für die Berechnung der letzten drei Jahre ist der Zeitpunkt maßgeblich, an welchem das Unternehmen einen geltenden Rechtsanspruch auf eine Beihilfe erlangt hat, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wurde.

Kleinen und Mittleren Unternehmen wird die Zuwendung als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 18 AGVO unter Einsatz von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 sowie gegebenenfalls aus Landesmitteln gewährt.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsdienstleistungen externer Berater. Die Bagatellgrenze für die Gewährung einer Zuwendung liegt bei 2 500 Euro Zuschuss.

5.3.3
Zuschuss für die Ausgaben von Unternehmen für einen externen Dienstleister zur Unterstützung eines Kooperationszusammenschlusses nach Nummer 2.3

Die Zuwendungshöhe beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für den externen Dienstleister. Der maximale Zuschuss für die Gesamtausgaben des Dienstleisters beträgt 350 000 Euro je Konsortium.

Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe zu gleichen Teilen an die am Konsortium beteiligten Unternehmen gewährt. Falls ein beteiligtes Unternehmen in den letzten drei Jahren De-minimis-Beihilfen erhalten hat, dürfen diese zusammen mit der auf das Unternehmen entfallende De-minimis-Beihilfe für den Kooperationszusammenschluss 300 000 Euro nicht übersteigen. Andernfalls mindern sich die De-minimis-Beihilfe für das beteiligte Unternehmen und die Zuwendung für das Konsortium entsprechend.

Die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe setzt voraus, dass alle Unternehmen, die an dem gegründeten Konsortium teilhaben, im Rahmen der Antragstellung jeweils eine Erklärung abgeben, in dem sie alle anderen De-minimis-Beihilfen angeben, die ihnen in den letzten drei Jahren gewährt wurden. Dabei ist der Zeitpunkt maßgeblich, an welchem das Unternehmen einen geltenden Rechtsanspruch auf eine Beihilfe erlangt hat, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wurde.

5.4
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen und der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

5.5
Register für De-minimis-Beihilfen

Gewährte De-minimis-Beihilfen werden ab dem 1. Januar 2026 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe in einem zentralen, für die Öffentlichkeit zugänglichen Register unter Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union („NACE-Klassifikation“) erfasst. Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist beziehungsweise noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, wird Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, denen eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Förderrichtlinie gewährt wird, in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-Verordnung und, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt, mitgeteilt.

Die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe setzt voraus, dass der betreffende Zuwendungsempfangende im Rahmen der Antragstellung eine Erklärung abgibt, in dem er alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren gewährt wurden.

6
Verfahrensregelungen

6.1
Antragsverfahren

Für Zuwendungen ist ein Förderantrag unter Verwendung des entsprechenden Antragsmusters beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen zu stellen.

Das Antragsmuster ist beim Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz anzufordern.

Mit der Antragstellung ist das Einverständnis zu erklären, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihrer beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden. Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.

Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung mit Mitteln der Europäischen Union erfolgt über das EFRE. NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle. Dabei werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die gemäß den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien plausibel und angemessen sind und einen Beitrag zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen (Geschlechtergleichstellung, Nichtdiskriminierung, ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit) sowie den jeweils spezifischen Auswahlkriterien leisten. Dieses ist im Antragsverfahren darzustellen.

6.2
Bewilligungs-, Auszahl- und Verwendungsnachweisverfahren

6.2.1
Die bewilligende Stelle ist das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. Es ist berechtigt weitere Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Dritte zur fachtechnischen Begutachtung hinzuzuziehen.

6.2.2
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids mit dem Vorhaben begonnen werden muss. Ansonsten verfällt der Anspruch auf die Zuwendung, es sei denn der Zuwendungsempfänger weist nach, dass der verspätete Maßnahmenbeginn nicht von ihm zu vertreten ist.

6.2.3
Bei Zuwendungen mit Mitteln der Europäischen Union gelten die Regelungen der EFRE-Rahmenrichtlinie (vergleiche Nummer 2).

6.3
Veröffentlichung und Prüfung der Beihilfe, Transparenz

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. Zuwendungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von der Kommission geprüft werden.

7
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 1522, geändert durch Runderlass vom 15. März 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 460), 11. November 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 1029).


Anlagen: