Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur im regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Infrastruktur)

 

Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur im regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Infrastruktur)

Richtlinie
für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung wirtschaftsnaher
Infrastruktur im regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Förderrichtlinie Infrastruktur)

Runderlass
 des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 3. April 2024

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur und der Tourismusinfrastruktur durch Zuwendungen nach Maßgabe folgender Regelungen:

a) nach dieser Richtlinie,

b) nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO sowie

c) unter Berücksichtigung des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6. 2014, S. 1, L 283 vom 27.09.2014, S. 65) die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO, und der Verordnung (EU) Nummer 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung.

Es gelten neben den Bestimmungen dieser Richtlinie auch die Regelungen des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 1. Januar 2024 (BAnz AT 14.03.2024 B1) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GRW-Koordinierungsrahmen, soweit sie nicht durch diese Richtlinie eingeschränkt werden.

1.2
Die Förderung erfolgt aus den im GRW-Koordinierungsrahmen definierten Mitteln der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", im Folgenden GRW, in den in der Anlage dieser Richtlinie dargestellten C- und D-Fördergebieten.

Eine Förderung nach Nummer 3.3 kann landesweit auch mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) erfolgen. Für die EFRE kofinanzierten Vorhaben gelten die Regelungen der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332) in der jeweils geltenden Fassung und des EFRE/JTF-Programms NRW 2021-2027 in der jeweils geltenden Fassung.

1.3
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung.

1.4
Die Mittel, welche auf Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen. Sofern die Finanzierung aus mehreren nachrangig finanzierenden Programmen möglich ist, führt die Bewilligungsbehörde mit den zuständigen Ministerien eine Einigung über die Rangfolge herbei.

Der Träger des Vorhabens hat sich angemessen an der Finanzierung zu beteiligen. Nummer 5.1 ist zu beachten.

1.5
Mit den Zuwendungen sollen der Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur und der Tourismusinfrastruktur sowie weitere Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität gefördert werden, wenn sie

a) zur Sicherung und Schaffung von Beschäftigung und Einkommen und Erhöhung von Wachstum und Wohlstand,

b) zum Ausgleich von Standortnachteilen oder

c) zur Beschleunigung von Transformationsprozessen hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft

beitragen.

Vorrangig gefördert werden Vorhaben, deren Trägerstruktur interkommunal organisiert ist und beziehungsweise oder deren Finanzierung unter Beteiligung von privaten Dritten erfolgt.

1.6
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Entscheidung wird im pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der landespolitischen Zielsetzungen und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel getroffen.

1.7
Die Förderung einer Erschließung nach Maß zu Gunsten eines Unternehmens ist ausgeschlossen.

Vorhaben zu Gunsten des großflächigen Einzelhandels (Verkaufsfläche mehr als 800 Quadratmeter) sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Ansiedlung auf den geförderten Flächen und für die Anbindung von Gewerbebetrieben.

1.8
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn Beschäftigte von Zuwendungsempfangenden, die im Vorhaben eingesetzt werden, besser vergütet werden als vergleichbare Beschäftigte des Bundes. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Förderung nach dieser Richtlinie keine Bundesmittel eingesetzt werden dürfen, wenn eine Abweichung vom Besserstellungsverbot vorgesehen ist beziehungsweise erfolgt. Dies schließt auch Vorhaben ein, bei denen die Mehrkosten der Besserstellung nicht durch GRW-Mittel getragen werden sollen.

2
Zuwendungsempfangende

2.1
Antragsberechtigt für die Förderung der Vorhaben ist deren Träger.

Als Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert.

Auch juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können gefördert werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 2730) geändert worden ist, erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist.

Träger können auch natürliche Personen oder juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Sofern am Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen beziehungsweise steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. Bei der Förderung sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.

Mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden muss bei juristischen Personen die fehlende Gewinnerzielungsabsicht im Gesellschaftsvertrag beziehungsweise in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden.

2.2
Für die Errichtung, den Ausbau und beziehungsweise oder die Ausstattung von Einrichtungen der beruflichen Bildung gemäß Nummer 3.5 können abweichend von Nummer 2.1 nur die folgenden Einrichtungen Träger sein:

a) Gebietskörperschaften, zum Beispiel bei berufsbildenden Schulen,

b) andere durch Gesetz vorgesehene Träger der beruflichen Ausbildung, wie Kammern oder Innungen, sowie

c) juristische Personen des Privatrechts, beispielsweise gewerkschaftliche Vereine und Stiftungen, die den gleichen Ausbildungszweck verfolgen wie öffentlich-rechtliche Träger und die einen diskriminierungsfreien Zugang garantieren.

Auch hier muss mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden bei juristischen Personen die fehlende Gewinnerzielungsabsicht im Gesellschaftsvertrag beziehungsweise in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden.

2.3
Für die Errichtung oder den Ausbau von Forschungsinfrastruktur nach Nummer 3.7 können nur rechtlich selbständige gemeinnützige, wirtschaftsnahe und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen Träger sein, die

a) nicht Teil einer Hochschule sind,

b) keiner grundfinanzierten Wissenschaftsgemeinschaft angehören oder eine sonstige institutionelle Förderung von mehr als 20 Prozent zur Grundfinanzierung erhalten und

c) ihren Geschäfts- und Forschungsbetrieb in Deutschland haben.

3
Gegenstand der Förderung

Die Ausgaben für die Vorhaben nach den Nummern 3.1 bis 3.11 kommen für eine Förderung nach dieser Richtlinie in Betracht.

3.1
Förderfähig sind Ausgaben für die Erschließung, den Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.1 des GRW-Koordinierungsrahmens. Die geförderte Infrastruktur ist vorrangig und zielgerichtet Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die den Wirtschaftszweigen gemäß Anhang 4.1 oder 4.2 des GRW-Koordinierungsrahmens zugeordnet werden können.

Flächenerschließungsvorhaben werden nur gefördert, wenn regional ein belegbarer, unabweisbarer Bedarf zur Entwicklung von Gewerbe-, Industrie- oder Tourismusflächen besteht. Geförderte Erschließungsanlagen müssen öffentlich gewidmet werden.

Die geförderten Industrie- und Gewerbegebiete müssen mit den landespolitischen Zielen der Förderung von Wirtschaftsflächen vereinbar sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich mindestens um

a) eine landesbedeutsame Flächenentwicklung, beispielsweise einen im Landesentwicklungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten Standort für flächenintensive Großvorhaben,

b) eine in der Bergbauflächenvereinbarung des Landes Nordrhein-Westfalen aufgeführte Entwicklungsfläche oder

c) um eine regionalbedeutsame Fläche mit hoher Standortqualität, beispielsweise um einen der im Regionalplan Ruhr festgelegten regionalen Kooperationsstandorte,

handelt.

3.2
Förderfähig sind Ausgaben für die Errichtung oder den Ausbau von

a) Verkehrsverbindungen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßen- oder Schienenverkehrsnetz,

b) Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen sowie

c) Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz,

soweit diese gemäß Nummer 6 unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.2 des GRW- Koordinierungsrahmens förderfähig sind. Die geförderte Infrastruktur ist vorrangig und zielgerichtet Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die den Wirtschaftszweigen gemäß Anhang 4.1 oder 4.2 des GRW-Koordinierungsrahmens zugeordnet werden können.

3.3
Förderfähig sind Ausgaben für die Geländeerschließung für den Tourismus sowie die Errichtung und Erweiterung öffentlicher Basiseinrichtungen der Tourismusinfrastruktur unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.3 des GRW-Koordinierungsrahmens.

Es werden nur solche Basiseinrichtungen der Tourismusinfrastruktur gefördert, die

a) nicht überwiegend der Naherholung dienen,

b) für die Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Entwicklung von gewerblichen Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind,

c) die touristische Ausrichtung beziehungsweise die Profilierung einer Region vertiefen und beziehungsweise oder vorhandene Kernkompetenzen nachhaltig stärken, soweit sie in regionale oder landesweite Tourismuskonzeptionen eingebettet sind und

d) einen Beitrag zur Profilierung des Reiselandes Nordrhein-Westfalen leisten.

Die Förderung von Ausgaben einnahmeschaffender Vorhaben im Sinne von Nummer 3.2.2.3 Absatz 5 Buchstabe c des GRW-Koordinierungsrahmens ist beschränkt auf

a) Sole- und Heilwassereinrichtungen und

b) sonstige touristische Basisinfrastruktureinrichtungen inklusive kultureller Einrichtungen sowie Naturerlebnis-Einrichtungen und sonstige multi-funktionelle Einrichtungen mit touristischem Bezug.

Jedes Vorhaben, das aus Mitteln der GRW gefördert werden soll, muss vor der Antragstellung das Scoring erfolgreich durchlaufen.

3.4
Förderfähig sind Ausgaben für die Errichtung oder den Ausbau von Gewerbezentren, zum Beispiel Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren beziehungsweise -parks, Maker Spaces, unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.4 des GRW-Koordinierungsrahmens. Die geförderte Infrastruktur ist vorrangig und zielgerichtet Betrieben zur Verfügung zu stellen, die den Wirtschaftszweigen gemäß Anhang 4.1 oder 4.2 des GRW-Koordinierungsrahmens zugeordnet werden können.

3.5
Förderfähig sind Ausgaben für die Errichtung, den Ausbau und beziehungsweise oder die Ausstattung von Einrichtungen der beruflichen Bildung sowie Vorhaben, die darauf abzielen, die Lernortkooperation gemäß § 2 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, und die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur zu fördern.

Gefördert werden:

a) Berufsbildende Schulen für Berufe der Industrie und beziehungsweise oder des Handwerks,

b) Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung,

c) Internate, sofern diese für den Betrieb von förderfähigen Einrichtungen der Berufsausbildung erforderlich sind,

d) Einrichtungen mit speziellen berufsvorbereitenden oder berufsbegleitenden Ausbildungsangeboten für Berufe der Industrie und beziehungsweise oder des Handwerks sowie

e) Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung für Industrie und beziehungsweise oder Handwerk.

Die Förderung erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.5 Absatz 2 bis 5, 7 und 9 des GRW-Koordinierungsrahmens.

Ein Schwerpunkt wird auf jene Einrichtungen gelegt, die für Berufszweige ausbilden, in denen ein besonderer Fachkräftemangel herrscht oder in Zukunft droht.

Bei Vorhaben, deren Investitionsvolumen 10 Millionen Euro übersteigt, sind vom Träger im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Nummer 4.5

a) der Bedarf unter Berücksichtigung der vorhandenen Bildungseinrichtungen sowie der demographischen und sonstigen Entwicklungen,

b) die erforderliche Qualität,

c) die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben und

d) die Angemessenheit der Ausgaben

gutachterlich nachzuweisen. Ein entsprechender gutachterlicher Nachweis ist ebenfalls erforderlich, wenn wesentliche zusätzliche Kapazitäten gefördert werden. Grundsätzlich ausgenommen von dieser Nachweispflicht ist die Ausstattung, die nicht für geregelte Bildungsangebote überbetrieblicher Bildungseinrichtungen und Internate angeschafft wird. Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen ihres Ermessens in weiteren Fällen gutachterliche Nachweise anfordern. Die Verpflichtung des Trägers, gutachterliche Nachweise zu erbringen, entfällt, sofern ein Vorhaben gemeinsam mit dem Bund durch das Bundesinstitut für Berufsbildung oder Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gefördert wird.

Jedes einzelne Fördervorhaben soll mit dem für die berufliche Bildung zuständigen Ministerium abgestimmt werden.

3.6
Förderfähig sind Ausgaben für Investitionen in die Errichtung, den Ersatz oder die Modernisierung von Hafeninfrastrukturen in Binnenhäfen. Förderfähig sind auch Investitionen in die Errichtung, den Ersatz beziehungsweise die Modernisierung von Zugangsinfrastrukturen sowie Kosten für die Ausbaggerung in Binnenhäfen. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.7 des GRW-Koordinierungsrahmens. Eine Förderung findet grundsätzlich nur im Rahmen von integrierten Flächenentwicklungsvorhaben statt, soweit die Vorhaben zur Beseitigung von Entwicklungsengpässen unerlässlich sind und im besonderen Landesinteresse stehen.

3.7
Förderfähig sind Ausgaben für die Errichtung und den Ausbau von Forschungsinfrastrukturen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 91 der AGVO und auf Grundlage von Artikel 26 der AGVO, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind. Förderfähig sind überdies Ausgaben für Investitionen von wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen im Sinne der Nummer 3.2.2.9 Absatz 2 des GRW-Koordinierungsrahmens, wenn die Bedingungen der Randnummern 19 und 20 der Mitteilung der Kommission Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1, C 261 vom 8.8.2015, S. 33 C 179 vom 24.5.2019, S. 21), die durch die Mitteilung der Kommission 2020/C 224/02 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) geändert worden ist, zur öffentlichen Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten erfüllt und die Einrichtungen unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind.

Die Förderung erfolgt unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.8 beziehungsweise Nummer 3.2.2.9 des GRW-Koordinierungsrahmens.

3.8
Mit Ausnahme der Erstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sind Ausgaben für Planungs- und Beratungsleistungen wie zum Beispiel Gutachten, Masterpläne, Machbarkeitsstudien und Next Generation Access-Entwicklungskonzepte förderfähig, die der Träger zur Vorbereitung beziehungsweise Durchführung von förderfähigen Infrastrukturvorhaben von Dritten in Anspruch nimmt, sofern sie nicht von anderen Ressorts zu finanzieren sind.

3.9
Förderfähig sind Ausgaben für die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte nach Maßgabe der Nummer 3.4.1 des GRW-Koordinierungsrahmens. Das Konzept muss eine Region von mindestens drei Kreisen und beziehungsweise oder kreisfreien Städten umfassen.

3.10
Gefördert werden können Ausgaben für zeitlich befristete Vorhaben des Regionalmanagements unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.4.2 des GRW-Koordinierungsrahmens sowie Vorhaben des Regionalbudgets unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.4.3 des GRW- Koordinierungsrahmens.

3.11
Bis zum 31. Dezember 2026 befristet können Ausgaben für weitere Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit einschließlich regionaler Daseinsvorsorge unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.5 des GRW-Koordinierungsrahmens gefördert werden.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde, siehe Nummer 1.3 der VV zu §44 LHO und Nummer 1.3 der VVG zu § 44 LHO.

Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des jeweils geltenden Bewirtschaftungsschreibens des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums einen Vorhabenbeginn im Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Bewilligung zulassen, wenn unter Beachtung der mittelfristigen Finanzplanung die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und ein prüffähiger Förderantrag vorliegt.

4.2
Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.

Bei Bauvorhaben gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Die hierfür anfallenden Ausgaben sind grundsätzlich förderfähig, siehe Nummer 6.1.

Dies umfasst grundsätzlich auch die Beauftragung von vorhabenbezogenen Planungsleistungen bis zur Vorbereitung der Vergabe gemäß der Leistungsphase 6 analog des Leistungsbilds Gebäude und Innenräume der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, im Folgenden HOAI.

Der Grunderwerb sowie Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen oder die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind Gegenstand der Förderung.

4.3
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, die innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten beendet werden können. Größere Investitionsvorhaben sind in mehrere Teilabschnitte zu unterteilen.

4.4
Zuwendungen in Höhe von mehr als 500 000 Euro werden für Investitionsvorhaben von Trägern, die weder eine Gemeinde noch ein Gemeindeverband sind, nur gewährt, wenn eventuelle Haftungs- und Rückforderungsansprüche in Höhe der beantragten Zuwendung dinglich gesichert werden, siehe Nummer 5.3.1 der VV zu § 44 LHO.

Hierbei kommen folgende Sicherungsinstrumente in Betracht:

a) Kommunalbürgschaft,

b) Grundschuld an bereitester Stelle oder

c) eine sogenannte harte Patronatserklärung des privaten Gesellschafters, die im Falle der Verwertung der Sicherheit unmittelbar eine Zahlungspflicht auslöst; gleichgestellt sind Bürgschaften nachweislich solventer Dritter.

4.5
Zuwendungen für Vorhaben, deren Investitionsvolumen 10 Millionen Euro übersteigt, werden nur nach Vorlage einer Kosten-Nutzen-Analyse durch den antragstellenden Träger bewilligt.

4.6
Haben Antragstellende bereits früher öffentliche Finanzierungshilfen erhalten, werden Zuwendungen nach dieser Richtlinie nur bewilligt, wenn zuvor die bestimmungsgemäße Verwendung der früheren Fördermittel durch eine Selbsterklärung belegt wird.

4.7
Einem Träger, der eine Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

4.8
Von der Förderung sind nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der AGVO Träger ausgeschlossen, die die Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten erfüllen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e der AGVO zutrifft.

4.9
Zuwendungen werden nur für Infrastruktureinrichtungen gewährt, die einen diskriminierungsfreien Zugang der Nutzerinnen und Nutzer zu transparenten Bedingungen ermöglichen.

4.10
Zuwendungen werden nur für Infrastruktureinrichtungen gewährt, deren Betreiber nicht mit den Nutzerinnen und Nutzer und deren Träger nicht mit den Nutzerinnen und Nutzern verflochten sind.

4.11
Zuwendungen werden nur für Infrastruktureinrichtungen gewährt, deren Träger über die benötigten Grundstücks- oder Gebäudeflächen verfügungsberechtigt ist. Die Verfügungsberechtigung muss sich auf den gesamten Zeitraum der Durchführung des Vorhabens und auf die Zweckbindungsdauer erstrecken.

Sofern der Träger nicht Eigentümer der Grundstücks- oder Gebäudeflächen ist, muss durch Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer gewährleistet sein, dass etwaige Gewinne durch eine auf die Zuwendung zurückzuführende Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks und beziehungsweise oder des Gebäudes nach Ablauf der Zweckbindungsdauer vom Eigentümer an den Träger abgeführt werden. Der Träger seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Bauausgaben an den Zuwendungsgeber ab.

5
Art und Höhe der Förderung

5.1
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie und der im Zuwendungsbescheid geregelten Nebenbestimmungen.

5.2
Der Fördersatz beträgt grundsätzlich bis zu 60 Prozent der förderfähigen, unrentierlichen Ausgaben.

Er kann auf bis zu 90 Prozent der förderfähigen, unrentierlichen Ausgaben erhöht werden, wenn sich das geförderte Infrastrukturvorhaben in eine regionale Entwicklungsstrategie oder ein integriertes regionales Entwicklungskonzept nach Nummer 3.9 einfügt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das geförderte Infrastrukturvorhaben wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt,

b) das geförderte Infrastrukturvorhaben leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft; als ein solches Infrastrukturvorhaben ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen, oder

c) das geförderte Infrastrukturvorhaben leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist im Antrag schriftlich zu begründen.

Eine regionale Entwicklungsstrategie umfasst eine Region von mindestens drei Kreisen und beziehungsweise oder kreisfreien Städten. In ihr werden die für die regionale Entwicklung besonders wichtigen Maßnahmen der verschiedenen Politikbereiche unter Berücksichtigung der in Nummer 3.4.1 Absatz 1 Buchstabe a bis d des GRW-Koordinierungsrahmens benannten Elemente herausgearbeitet und aufeinander abgestimmt.

5.2.1
Der Fördersatz für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastruktur nach Nummer 3.7 beträgt

a) bis zu 50 Prozent der förderfähigen, unrentierlichen Ausgaben, soweit die Forschungsinfrastruktur wirtschaftlich genutzt wird und

b) bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben, soweit die Forschungsinfrastruktur nichtwirtschaftlich genutzt wird und die Investition der Umsetzung der regionalen Innovationsstrategie dient.

Die Förderung von Grundlagenforschung ist ausgeschlossen.

Für den Fall, dass der tatsächliche Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeit höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung der Zuwendung geplant, wird durch einen im Zuwendungsbescheid festgelegten Rückforderungsmechanismus sichergestellt, dass die vorstehenden Beihilfeintensitäten nicht überschritten werden.

Der auf die wirtschaftliche Nutzung der Infrastruktur entfallende Prozentsatz des Eigenanteils ist aus durch den Träger selbst erwirtschafteten Mitteln zu bestreiten. Der auf die nicht-wirtschaftliche Nutzung der Infrastruktur entfallende Prozentsatz des Eigenanteils darf aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

5.2.2
Der Fördersatz beträgt bei der Förderung von Planungs- und Beratungsleistungen nach Nummer 3.8 von integrierten regionalen Entwicklungskonzepten nach Nummer 3.9 und von Regionalmanagement nach Nummer 3.10 bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Vorgabe aus Nummer 3.4.2 Absatz 6 des GRW-Koordinierungsrahmens zur degressiven Ausgestaltung der Fördersätze beim Regionalmanagement ist zu beachten. Bei einer Förderung von Planungs- und Beratungsleistungen nach Nummer 3.8 darf der Fördersatz nicht höher sein, als der bei der Durchführung der Infrastrukturmaßnahme maßgebliche Fördersatz.

5.2.3
Der Fördersatz beträgt bei der Förderung von Regionalbudgets nach Nummer 3.10 bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die weiteren Begrenzungen gemäß Nummer 3.4.3 des GRW-Koordinierungsrahmens sind zu beachten.

5.2.4
Der Fördersatz beträgt bei der Förderung von weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit einschließlich regionaler Daseinsvorsorge nach Nummer 3.11 grundsätzlich bis zu 60 Prozent. Er kann auf bis zu 90 Prozent erhöht werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Nummer 3.5 Absatz 4 des GRW-Koordinierungsrahmens erfüllt sind.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Grundlage für die Förderberechnung sind die förderfähigen Ausgaben in Verbindung mit dem jeweiligen Fördersatz. Bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben und bei der Berücksichtigung der Einnahmen sind die Nummern 6.1 bis 6.3 zu beachten.

6.1
Förderfähig sind grundsätzlich alle Ausgaben, die im Durchführungszeitraum entstanden und bis zum Ende des Bewilligungszeitraums bezahlt, dem Vorhaben kausal zurechenbar und nicht von der Förderung ausgeschlossen sind.

Abweichend von Satz 1 sind Ausgaben für vorhabenbezogene Planungsleistungen bei Bauvorhaben grundsätzlich bis einschließlich HOAI-Leistungsphase 6 auch vorlaufend zum Durchführungszeitraum förderfähig, wenn sie frühestens zwei Jahre vor Antragstellung beauftragt wurden und ihre Beauftragung, Durchführung und Abrechnung unter Einhaltung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen – Infrastrukturrichtlinie - unter Einsatz von Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 1. Dezember 2023, im Folgenden ANBest-GRW Infrastruktur sowie der Vorgaben in dieser Richtlinie und im GRW-Koordinierungsrahmen in der zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils gelten Fassung erfolgt ist.

6.1.1
Nicht gefördert werden insbesondere

a) Betriebskosten,

b) Finanzierungskosten,

c) Ausgaben für Ersatzbeschaffungen,

d) Ausgaben für Wohnräume,

e) Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen,

f) Ausgaben für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer

g) Ausgaben für die Unterhaltung, Wartung und Ablösung beim Straßenbau

h) Ausgaben für die Umsatzsteuer, sofern sie als Vorsteuer gemäß des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, geltend gemacht werden kann sowie

i) Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden.

6.1.2
Für das Vergabeverfahren hinsichtlich der freiberuflichen Leistungen wird auf § 50 der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1, ber. 08.02.2017 B1) hingewiesen. Danach sind öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für sämtliche freiberufliche Leistungen so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Sollte die Einholung von Vergleichsangeboten, bedingt durch die Art der Leistung, nicht möglich sein, ist bei Vertragsabschluss die Vorkalkulation beizufügen und die Schlussrechnung nach den Bestimmungen der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968) geändert worden ist, zu prüfen und im Verwendungsnachweis zu belegen. Die Anerkennung dieser Preise steht unter dem Vorbehalt der Preisprüfung durch die Bewilligungsbehörde.

6.1.3
Ausgaben für den Grunderwerb sind nur bei der Errichtung oder dem Ausbau von Gewerbezentren nach Nummer 3.4, von Einrichtungen der beruflichen Bildung, nach Nummer 3.5 und von Forschungsinfrastruktur nach Nummer 3.7, förderfähig. Der mit dem Vorhaben verbundene betriebsnotwendige Grund und Boden kann bis zur Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben in die Förderung einbezogen werden.

6.1.4
Ausgaben für den Erwerb eines Gebäudes oder zur Herstellung seiner Funktionsfähigkeit sind nur im Zusammenhang mit Tourismusinfrastrukturvorhaben nach Nummer 3.3, mit der Errichtung oder dem Ausbau von Gewerbezentren nach Nummer 3.4, mit der Errichtung oder dem Ausbau von Bildungseinrichtungen nach Nummer 3.5 und mit dem Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastruktur nach Nummer 3.7 förderfähig.

Ausgaben nach DIN 276: 2018-12 – Kosten im Bauwesen, Ausgabe Dezember 2018, für Veranstaltungs- und Seminarräumlichkeiten sind nur für den unabweisbaren Bedarf im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben förderfähig.

Veranstaltungen für Externe dürfen bei Vorhaben nach den Nummern 3.4, 3.5 und 3.7 nur durchgeführt werden, wenn sie dem Förderzweck entsprechen, wie zum Beispiel Gründermessen oder -seminare oder Veranstaltungen, die dem Technologietransfer dienen. Die Vermietung beziehungsweise Bereitstellung von Veranstaltungs- und Seminarräumlichkeiten an Externe muss zu Marktpreisen erfolgen.

Die zu fördernden Hochbauvorhaben werden als „bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind“ im Sinne des § 49 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung definiert. Mehrausgaben, die durch das Erfordernis des barrierefreien Zugangs entstehen, können in die Förderung einbezogen werden.

6.1.5
Ausgaben für Modernisierungen sind auch innerhalb der Zweckbindungsdauer förderfähig, wenn die Modernisierung über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustands hinausgeht.

6.1.6
Ausgaben für den Kanalbau sowie die Regenrückhaltung und -klärung sind förderfähig, wenn diese für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Flächen erforderlich sind. Ausgaben für den öffentlichen Kanalbau werden bei einem Mischsystem, das vorliegt, wenn sich Schmutz- und Oberflächenwasser in einem Rohr befinden, mit einem Anteil von 30 Prozent in die Förderung einbezogen. Bei einem Trennsystem, das vorliegt, wenn sich Schmutz- und Oberflächenwasser in getrennten Leitungen befinden, erfolgt die anteilige Förderung der Regenentwässerungsleitung und der dazu gehörigen Regenrückhalte- und Regenklärbecken im Verhältnis der öffentlichen Erschließungsfläche zur Gesamtfläche.

Einmalige Kanalanschlussbeiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung sind keine „Beiträge Dritter“ im Sinne des Zuwendungsrechts und stehen dem Projektträger zur Refinanzierung seiner Aufwendungen für den nicht förderfähigen Anteil der Ausgaben für den Kanalbau sowie die Regenrückhaltung und -klärung zur Verfügung.

6.1.7
Ausgaben für Verkehrsinfrastrukturvorhaben sind nur im Zusammenhang mit der Erschließung, dem Ausbau oder der Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten nach Nummer 3.1, der Anbindung von Gewerbebetrieben nach Nummer 3.2, Tourismusinfrastrukturvorhaben nach Nummer 3.3, Bildungseinrichtungen nach Nummer 3.5 und der Errichtung, dem Ersatz oder der Modernisierung von Hafeninfrastrukturen nach Nummer 3.6 förderfähig.

6.1.8
Ausgaben für den Lärmschutz und Umweltschutzvorhaben sind nur im Zusammenhang mit der Erschließung, dem Ausbau oder der Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten nach Nummer 3.1 und der Geländeerschließung für den Tourismus nach Nummer 3.3 förderfähig, Ausgaben für den präventiven Schutz vor Naturkatastrophen nur im Zusammenhang mit der Erschließung, dem Ausbau oder der Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten nach Nummer 3.1 und bei überdurchschnittlicher Gefährdungslage.

6.1.9
Ausgaben für die Errichtung von Stell- beziehungsweise Parkplätzen sind nur im Zusammenhang mit der Förderung von Basiseinrichtungen der Tourismusinfrastruktur nach Nummer 3.3 und von Hochbauten nach den Nummern 3.4, 3.5 und 3.7 förderfähig, wenn die Errichtung der Stell- beziehungsweise Parkplätze zur Erreichbarkeit des geförderten Vorhabens erforderlich ist und dadurch das Gesamtkonzept des Vorhabens ergänzt wird.

6.1.10
Ausgaben für die Begrünung und die Platzgestaltung sind förderfähig, soweit diese der Höhe nach von untergeordneter Bedeutung und zur Erfüllung der Erschließungsfunktion erforderlich sind oder sie einen nennenswerten Beitrag zur Nachhaltigkeit der geförderten Infrastruktur leisten.

6.1.11
Vermarktungsausgaben können im Zusammenhang mit der Erschließung, dem Ausbau oder der Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten, der Errichtung oder dem Ausbau von Gewerbezentren und bei der Förderung von Tourismusinfrastruktur gefördert werden, wenn sie unter Beachtung des Vergaberechts von Dritten erbracht werden.

6.1.12
Ausgaben für Baunebenkosten gemäß Kostengruppe 700 nach DIN 276: 2018-12 – Kosten im Bauwesen, Ausgabe Dezember 2018, zum Beispiel Honorare für Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure, für Freianlagenplanung sowie landschaftsplanerische Leistungen sind nur förderfähig, soweit sie vorhabenbezogen anfallen und nicht nach Nummer 6.1.1 von der Förderung ausgeschlossen sind. Sie dürfen in der Regel

a) bei Tiefbauvorhaben bis zur Höhe von 14,7 Prozent und

b) bei Vorhaben für die Revitalisierung von Gewerbe- und Industriebrachen und bei Neu- beziehungsweise Umbauvorhaben im Hochbaubereich bis zur Höhe von 24 Prozent des Betrages der förderfähigen Bauausgaben gemäß der Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276:2018-12 – Kosten im Bauwesen, Ausgabe Dezember 2018, anerkannt werden; soweit Ausgaben für Baunebenkosten bereits im Rahmen eines vorlaufenden Planungsvorhabens nach Nummer 3.8 gefördert wurden, sind diese auch Bestandteil der Ausgaben für Baunebenkosten.

Die Projektmanagementausgaben, die die Projektleitung und die Projektsteuerung umfassen, sind Bestandteil der Ausgaben für Baunebenkosten. Sie sind bis zur Höhe von 5 Prozent der förderfähigen Bauausgaben gemäß der Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276: 2018-12 – Kosten im Bauwesen, Ausgabe Dezember 2018, zuzüglich der förderfähigen Ausgaben für Baunebenkosten ohne Kostengruppe 710 Bauherrenaufgaben, förderfähig.

Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermarktung nach Nummer 6.1.11 gehören nicht zu den Projektmanagementausgaben.

Projektmanagementausgaben für andere als Bauvorhaben sind nicht Bestandteil der Ausgaben für Baunebenkosten und müssen gesondert beantragt werden.

Bei Vorhaben, die allein aus GRW-Mitteln finanziert werden, sind die dem Fördervorhaben direkt zurechenbaren Personalausgaben, das umfasst Bruttolöhne und -gehälter zuzüglich Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben, grundsätzlich als Ausgaben für das Projektmanagement förderfähig. Es gilt Nummer 1.8.

Die Förderung von bereits zu Beginn des Durchführungszeitraums beim Zuwendungsempfangenden vorhandenem Personal ist ausgeschlossen, soweit nicht sichergestellt werden kann, dass keine Förderung des Stammpersonals erfolgt.

Sofern bei Flächen des Grundstücksfonds NRW die NRW.Urban GmbH & Co.KG als Dienstleisterin des Trägers mit der Durchführung des Vorhabens beauftragt ist, werden die Ausgaben einer zeitbezogenen Vergütung zum Selbstkostenerstattungspreis gemäß Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufgaben anerkannt.

6.2
Die Einzelansätze der Investitionsgüterliste des Zuwendungsbescheides dürfen überschritten werden, soweit diese Überschreitungen durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden können. Sofern infolge von Verschiebungen ein ursprünglicher Einzelansatz um 20 Prozent oder mehr überschritten wird oder sich der Gegenstand der Förderung ändert, sind Zuwendungsempfangende zur Mitteilung gegenüber der Bewilligungsbehörde verpflichtet.

6.3

6.3.1
Die während des Durchführungszeitraums des Vorhabens bei Zuwendungsempfangenden voraussichtlich anfallenden Investitionsausgaben werden um die in diesem Zeitraum voraussichtlich zu erzielenden Einnahmen gekürzt, siehe Nummer 2.4 der VV zu § 44 LHO und Nummer 2.3 der VVG zu § 44 LHO.

Einnahmen, die während des Durchführungszeitraums entstehen und nicht in die Förderberechnung eingeflossen sind, werden unmittelbar nach der Mitteilung durch die Zuwendungsempfangenden im Rahmen der Mittelabrufe, spätestens jedoch im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nachträglich berücksichtigt.

6.3.2
Bei Vorhaben, bei denen während der Zweckbindungsdauer, nach dem Abschluss des Vorhabens, voraussichtlich Nettoeinnahmen erwirtschaftet werden, sind die voraussichtlich anfallenden Investitionsausgaben der Zuwendungsempfangenden um die während der Zweckbindungsdauer erwarteten Nettoeinnahmen, einschließlich eines eventuellen Restwertes des geförderten Vorhabens nach Ablauf der Zweckbindungsdauer, zu kürzen. Spätestens fünf und spätestens zehn Jahre nach Abschluss des Vorhabens sind die tatsächlich erwirtschafteten Nettoeinnahmen durch die Zuwendungsempfangenden nachzuweisen. Die Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen richtet sich nach Artikel 61 Absatz 1 und Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, L. 200 vom 26.7.2016, S. 1409), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/435 (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 03. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds  (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/886 (ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 9) geändert worden ist.  Die Bewilligungsbehörde kann im gut begründeten Einzelfall auf den Nachweis nach spätestens fünf und beziehungsweise oder spätestens zehn Jahren verzichten. Dies gilt beispielsweise, wenn sie davon ausgeht, dass aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls die mit der Erbringung des Nachweises verbundenen Ausgaben nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Das ist zum Beispiel bei voraussichtlich hohen Schwankungen der Fall.

Nach Ablauf der Zweckbindungsdauer findet eine abschließende Prüfung der während der Zweckbindungsdauer erwirtschafteten Nettoeinnahmen statt. Sofern sie höher als bei der Förderberechnung ausfallen, sind sie zu korrigieren und etwaige Überschüsse sind verzinst an den Zuwendungsgeber abzuführen.

6.3.3
Bei geförderten Flächenerschließungs- und -herrichtungsvorhaben sind die Vermarktungsüberschüsse von den förderfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen.

Die Vermarktungsüberschüsse werden aus der Differenz zwischen dem erzielten beziehungsweise erzielbaren Verkaufspreis für das erschlossene Grundstück und der Summe der Ausgaben für den Grunderwerb beziehungsweise dem Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks zuzüglich des Eigenanteils des Trägers an den förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens berechnet, soweit der Eigenanteil des Trägers 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben überschreitet. Abweichend von Nummer 3.2.2.1 Absatz 6 des GRW-Koordinierungsrahmens werden Ausgaben für nicht förderfähige Vorhabensbestandteile nicht berücksichtigt.

Bei der Berechnung der Zuwendung werden dabei grundsätzlich zunächst 30 Prozent der während des Zweckbindungszeitraums zu erwartenden Vermarktungsüberschüsse in Ansatz gebracht. Sobald die tatsächlichen Vermarktungsüberschüsse den bei Bewilligung in Abzug gebrachten Anteil der erwarteten Vermarktungsüberschüsse überschreiten, erfolgt eine Zuschussneuberechnung. Ist der neu berechnete Zuschussbetrag geringer als der ausbezahlte Zuschuss, hat der Träger den Differenzbetrag innerhalb eines Monats an den Zuwendungsgeber abzuführen.

Mit Ablauf der Zweckbindungsdauer erfolgt eine abschließende Überprüfung der Vermarktungsüberschüsse. Hierbei werden neben den tatsächlich erzielten Erlösen auch die Verkehrswerte der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vermarkteten Flächen oder Teilflächen berücksichtigt.

6.3.4
Bei Tourismusinfrastrukturvorhaben kann bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten als fiktive Ausgabe gemäß der Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2023 (MBl. NRW. S. 1522) in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung einbezogen werden.

Abweichend von Nummer 4.3 darf die Zuwendung die tatsächlich verausgabten förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.

7
Einbindung Dritter

7.1
Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturvorhabens sowie das Eigentum an dem Infrastrukturvorhaben an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, unter Beachtung der Vorschriften des Europäischen Beihilfenrechts und der Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen übertragen. Die Verantwortung des Trägers für die rechtskonforme Abwicklung bleibt hiervon unberührt.

Voraussetzungen für die Übertragung sind, dass

a) die Förderziele dieser Richtlinie eingehalten werden,

b) die Interessen des Trägers gewahrt bleiben, indem dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Vorhabens behält und

c) die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers sich auf den Betrieb beziehungsweise die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung beschränkt, wobei der Betreiber die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen darf.

Sofern beim Betrieb oder bei der Vermarktung Erlöse erzielt werden, ist sicherzustellen, dass diese an den Träger abgeführt werden. Der Träger führt diese Erlöse innerhalb von 30 Tagen an den Zuwendungsgeber ab. Bei zeitlicher Verzögerung sind diese mit einem Zinssatz in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7.2
Der Träger des Vorhabens ist im vollen Umfang für die bewilligungskonforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.

8
Beihilfe

8.1
Die in Artikel 4 der AGVO festgelegten Anmeldeschwellen und die maximal zulässige Förderintensität sind zu beachten.

8.2
Die Zuwendung darf mit anderen Zuwendungen grundsätzlich nicht kumuliert werden. Dies schließt Zuwendungen, die auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden, ein. Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendungen können jedoch mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, wenn

a) die Zuwendungen unterschiedliche förderfähige Ausgaben betreffen oder

b) im Falle der Kumulierung der Zuwendungen weder die höchste nach der AGVO für die einschlägige Beihilfenart geltende Beihilfeintensität noch die Anmeldeschwellen des Artikels 4 der AGVO überschritten werden.

8.3
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 EUR müssen binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

9
Verfahren

9.1
Der Träger reicht den Förderantrag schriftlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Formvordrucks in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde ein. Zusätzlich ist der Antrag nebst Unterlagen digital einzureichen, dabei sind Tabellen vorzugsweise im Excel-Format zu übersenden. Bewilligungsbehörde ist die nach dem Ort des Fördergegenstands zuständige Bezirksregierung.

Das Antragsformular kann im Internet unter

a) www.bra.nrw.de für den Regierungsbezirk Arnsberg,

b) www.brdt.nrw.de für den Regierungsbezirk Detmold,

c) www.brd.nrw.de für den Regierungsbezirk Düsseldorf,

d) www.brk.nrw.de für den Regierungsbezirk Köln,

e) www.brms.nrw.de für den Regierungsbezirk Münster oder

f) www.wirtschaft.nrw

heruntergeladen werden.

Mit der Antragstellung hat der Träger des Infrastrukturvorhabens darzulegen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Einschaltung privater Unternehmer Kosten- und beziehungsweise oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Dies sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen.

9.2
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch einen Zuwendungsbescheid.

Dem Zuwendungsbescheid werden die ANBest-GRW Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung beigefügt.

9.3
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt anteilig entsprechend dem Investitionsfortschritt im Ausgabenerstattungsverfahren auf der Grundlage bezahlter Rechnungen.

9.4
Zuwendungsempfangende reichen der Bewilligungsbehörde durch ein Rechnungsprüfungsamt oder eine Wirtschaftsprüferin beziehungsweise einen Wirtschaftsprüfer geprüfte Mittelabrufe sowie den Verwendungsnachweis ein. Die Bewilligungsbehörde kann auf die Vorprüfung des Verwendungsnachweises durch ein Rechnungsprüfungsamt oder eine Wirtschaftsprüferin beziehungsweise einen Wirtschaftsprüfer ganz oder teilweise und bei Zuwendungen bis zu einer Höhe von 500 000 Euro auch auf die Vorprüfung des Mittelabrufes verzichten. Mit dem Verwendungsnachweis sind die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungsmittel sowie die ordnungsgemäße und dem Förderzweck entsprechende Mittelverwendung zu bestätigen.

Die Bewilligungsbehörde prüft unverzüglich nach Eingang eines Mittelabrufs, eines Sachberichtes oder des Verwendungsnachweises, ob diese den im Zuwendungsbescheid festgelegten Anforderungen entsprechen. Bei Prüfung eines Mittelabrufs prüft die Bewilligungsbehörde, ob die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist. Bei der Prüfung eines Sachberichtes prüft die Bewilligungsbehörde, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck voraussichtlich erreicht wird (begleitende Erfolgskontrolle). Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises prüft die Bewilligungsbehörde, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist (abschließende Erfolgskontrolle).

Umfang und Ergebnisse der Prüfungen werden aktenkundig gemacht.

Ein Zwischennachweis wird durch die Mittelabrufe eines Jahres und den jährlichen Sachbericht erbracht. Die Bewilligungsbehörde hält die Vorlage der Mittelabrufe, der Sachberichte und des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 6 der ANBest-GRW Infrastruktur nach und nimmt sie zu den Akten.

10
Publizität

Die Träger sind verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Vorhaben auf die Unterstützung nach dieser Richtlinie hinzuweisen, indem sie auf die Fördermittelgeber, Bund und Land, unter Abbildung der maßgeblichen Logos verweisen.

11
Zweckbindung

Die Zweckbindungsdauer beträgt bei investiven Vorhaben 15 Jahre nach dem physischen Abschluss des geförderten Vorhabens. Sofern sich bei Ausstattung gemäß der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter vom 15.12.2000 (BStBl I 2000, 1532) in der jeweils gültigen Fassung eine kürzere durchschnittliche Nutzungsdauer als 15 Jahre ergibt, so bemisst sich die Zweckbindungsdauer nach der jeweiligen Nutzungsdauer. Die Zweckbindungsdauer muss jedoch mindestens fünf Jahre betragen.

12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Förderrichtlinie Infrastruktur vom 1. Juni 2023 (MBl. NRW. S. 519) außer Kraft.

MBl. NRW. 2024 S. 476.


Anlagen: