Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Veranstaltung von Glücksspielen in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - Z/B 2 - 63-1.2-7/75 - u. d. Innenministers -IC 1/24-60.16- v. 12. 2. 1975¹)

 

Historisch:

Veranstaltung von Glücksspielen in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - Z/B 2 - 63-1.2-7/75 - u. d. Innenministers -IC 1/24-60.16- v. 12. 2. 1975¹)

12.2.75(1)

106. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 4. 1975 = MBl. NW. Nr. 38 einschl.)


 Veranstaltung von Glücksspielen

 in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften

Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - Z/B 2 - 63-1.2-7/75 - u. d. Innenministers -IC 1/24-60.16-       v. 12. 2. 1975¹)

Es ist bekanntgeworden, daß an einzelne örtliche Ordnungsbehörden Genehmigungsanträge zur Veranstaltung von Glücksspielen in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften nach § 284 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) gerichtet werden. Als Antragsteller treten entweder private Vereinigungen oder Treuhänder auf.

Diese Vorkommnisse geben Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen: Von dem strafrechtlichen Verbot des § 284 StGB kann keine örtliche Ordnungsbehörde befreien. Eine Befreiung von diesem Verbot ist in Nordrhein-Westfalen allein für. Spielbanken vorgesehen; hier kann nach dem Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Lande Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1974 (GV. NW. S. 93/SGV. NW. 7126) der Innenminister Konzessionen erteilen.

In diesem Zusammenhang ist femer zu beachten, daß nach § 284 Abs. 2 StGB als öffentlich veranstaltet auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen sie gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. Die in der Gewerbeordnung (§§ 33d ff) vorgesehenen Erlaubnisse für Spiele mit Gewinnmöglichkeit beziehen sich nach § 33h Nr. 3 der Gewerbeordnung ausdrücklich nicht auf Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB.

Daraus folgt, daß Anträgen der genannten Art nicht ent-. sprachen werden kann.

') MBl. NW! 1975 S. 233.