Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14,15 und 55 c der Gewerbeordnung - GewAnzVwV - RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 30.11. 1995 - 432 - 62.0 - 9/95 ¹)

 

Historisch:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14,15 und 55 c der Gewerbeordnung - GewAnzVwV - RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 30.11. 1995 - 432 - 62.0 - 9/95 ¹)

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2'46. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MB1. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift

zur Durchführung der §§ 14,15 und 55 c

der Gewerbeordnung - GewAnzVwV -

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,

Technologie und Verkehr v. 30.11. 1995 - 432 - 62.0 - 9/95 ¹)

Inhaltsübersicht

1 Allgemeines

2 Gewerbliche Tätigkeiten

3 Anzeigepflichtige Vorgänge

3.1 Stehendes Gewerbe

3.2 Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbständige Zweigstelle

3.3 Gewerbe-Anmeldung

3.4 Gewerbe-Ummeldung

3.5 Gewerbe-Abmeldung

3.6 Gegenseitige Unterrichtung

3.7 Reisegewerbe

4 Anzeigepflichtige Personen

4!1 Natürliche und juristische Personen

4.2 Personengesellschaften.

4.3 Selbständige Personen

5 Verfahren

5.1 Erfüllung der Anzeigepflicht

5.2 Vordrucke

5.3 Erstattung der Anzeigen

5.4 Prüfung von Erlaubnispflichten

5.5 Minderjährige

6 Auswertung der Anzeigen, Auskünfte

6.1 Erstschrift . .

6.2 Empfangsbescheinigung

6.3 Übermittlung von Daten, Auskünfte

7 Überprüfung

8 Gebuhren

9 Zuständigkeiten

10 Inkrafttreten

Zur Ausführung der §§ 14,15 und 55 c'der Gewerbeordnung in der Neufassung vom 22. Februar 1999 (BGB1. I S. 202) wird - zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes -folgendes bestimmt:

l Allgemeines

1.1 Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55 c GewO über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit sind auf Vordrucken zu erstatten, die den als Anlagen zur Gewerbeordnung abgedruckten Mustern entsprechen.

1.2 Die §§ 14 und 55 c GewO lassen andere Anzeigepflichten, z. B. nach der Makler- und Bauträgerverordnung, dem Gaststättengesetz und der Handwerksordnung, unberührt.

Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55 c GewO gelten jedoch gleichzeitig als steuerliche Anzeigen nach § 138 Abs. l der Abgabenordnung.

2 Gewerbliche Tätigkeiten

2.1 Eine Anzeigepflicht nach den §§ 14 und 55 c GewO besteht nur für den Betrieb eines „Gewerbes" bzw. für „selbständige Gewerbetreibende".Für diese Begriffe gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze.

2.2 Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind daher insbesondere die Urproduktion (z. B. Land- und

Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine nöhere Bildung erfordern), die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Miethauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. Prostitution).

Wird von einer Person eine nichtgewerbliche Tätigkeit in Verbindung mit einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt, die nicht mehr üblicherweise als eine sog. Nebentätigkeit oder als ein unbedeutender Annex der betreffenden nichtgewerblichen Tätigkeit angesehen werden kann, besteht eine Anzeigepflicht für die gewerbliche Tätigkeit.

2.3 Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind ferner die in § 6 Satz l GewO genannten Tätigkeiten wie z. B. der Nachhilfeunterricht und der Musikunterricht. Tanz-, Reit- oder ähnlicher Unterricht ist in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit.

Zur Ausübung der ärztlichen und anderer Heilberufe i. S. des § 6 Satz 2 GewO gehören auch die Tätigkeiten von Heilpraktikern und die selbständiger Hebammen, Masseure, Physiotherapeuten, Altenpfleger, Krankenpfleger, med. techn. Assisten-• ten, Logopäden usw., nicht jedoch die sog. Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege (z.B. die in den Nrn. 63 ff. der Anlage A zur HwO aufgeführten Berufe sowie Kosmetiker oder Fußpfleger usw.).

Mit dem in § 6 Satz 2 GewO genannten Gewerbebetrieb der Versicherungsuntemehmen sind nicht die selbständigen Versicherungsvertreter freigestellt.

3 Anzeigepflichtige Vorgänge

3.1 Stehendes Gewerbe

Zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes i. S. des § 14 Abs. l Satz l GewO zählen alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht die Ausübung eines Reisegewerbes i. S. des Titels m der Gewerbeordnung darstellen oder die nicht im Rahmen des Titels fv der Gewerbeordnung auf festgesetzten (§ 69 Abs. l GewO) Veranstaltungen i. S. der §§ 64 bis 68 GewO ausgeübt, werden.

Das Vorhandensein besonderer Betriebsräume im Sinne des § 42 Abs. 2 GewO ist für die Annahme eines stehenden Gewerbes nicht entscheidend.

3.2 Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbständige Zweigstelle

Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des . Geschäftsverkehrs für den betreffenden Betrieb eines stehenden Gewerbes i. S. § 14 Abs. l Satz l GewO dar, der sich bei Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmensbefindet (§ 106 Abs. 2 HGB, § 3 Abs. l Nr. l GmbHG). Eine Hauptniederlassung ist auch dann gegeben, wenn daneben keine Zweigniederlassungen oder unselbständige Zweigstellen im Sinne des § 14 Abs. l Satz l GewO betrieben werden, sie kann _ auch in der Wohnung des. Gewerbetreibenden (z. B. ' eines Maklers) liegen. - .

Anzeigepflichtig ist eine Hauptniederlassung auch dann, wenn von ihr aus nur die Tätigkeit ihrer Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen geleitet wird.

Eine Zweigniederlassung i. S. des § 14 Abs. 1. Satz l GewO kann entsprechend dem handelsrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung (§ 13 HGB) dann angenommen werden, wenn ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist.

Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle i. S. des § 14 Abs. l Satz l GewO umfaßt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes .dient (z. B. ein Auslieferungslager). Sog. Baustellen, die von einem Bauuntemeh-

') MBl. NRW. 1996 S. 3, geändert durch RdErl. v. 8. 9.1999 (MB1. NRW. 1999 S. 1101).

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mer für die Durchführung eines Bauvorhabens eingerichtet werden, stellen in der Regel keine unselbständige Zweigstelle dar; anderes kann jedoch z. B. bei sog. Baubüros auf Großbaustellen gelten, insbesondere wenn von dort unmittelbar Geschäfte mit Dritten abgewickelt werden.

Für jede Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle ist eine eigene Anzeige bei der für sie örtlich zuständigen Behörde zu erstatten.

Bei der Durchführung handwerklicher Aufträge durch ausländische Unternehmen ohne inländische Niederlassung ist die besondere Anzeigepflicht nach den § 16 Abs. 2, i.V. m. § 6 Abs. 2 HwO zu beachten.

Bei der Aufstellung von Automaten ist die besondere Regelung des § 14 Abs. 3 GewO zu beachten.

3.3 Gewerbe-Anmeldung

Der .Beginn eines stehenden Gewerbebetriebes ist • unter Verwendung des Vordrucks gem. Anlage l zu § 14 Abs. 4 GewO anzuzeigen.

Den Beginn eines Gewerbes i. S. des § 14 Abs. l . GewO stellt nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (z. B. durch Kauf, Pacht) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform dar.

Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde ist bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung zu behandeln.

3.4 Gewerbe-Ummeldung

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereichs einer Behörde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren- oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist unter Verwendung des Vordrucks gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 4 GewO anzuzeigen.

3.5 .Gewerbe-Abmeldung

Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes ist unter Verwendung des Vordrucks gem. Anlage 3 zu § 14 Abs. 4 GewO anzuzeigen.

Eine Aufgabe i. S. des § 14 Abs. l Satz 2 Nr. 3 GewO liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder ei..er unselbständigen Zweigstelle vor.

Eine Aufgabe lediglich eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeiten ist daher nicht anzeigepflichtig, ebenso eine nur vorübergehende Einstellung des . Betriebes (z. B. eines sog. Strandcafes oder eines Skilifts, die nur während bestimmter Jahreszeiten betrieben Werden):

3.6 Gegenseitige Unterrichtung

Ergibt sich aus einer Anzeige, daß der Gewerbetreibende seinen Betrieb verlegt hat oder verlegen wird, ist die jeweils andere Behörde zu unterrichten.

3.7 Reisegewerbe

Die Anzeigepflichten für das Reisegewerbe ergeben sich aus § 55 c GewO.

4 Anzeigepflichtige Personen

4.1 Natürliche und juristische Personen

Gewerbetreibende i. S. des § 14 GewO sind nur natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).

Bei einer bereits gegründeten aber noch nicht in das betreffende Register eingetragenen juristischen Person (z. B. einer GmbH in Gründung) sind bis zur Registereintragung deren Gründer als Gewerbet-

bende anzusehen. Demgegenüber sind bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber noch nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als (anzeigepflichtige) Gewerbetreibende anzusehen.

4.2 Personengesellschaften

Bei den Personengesellschaften (die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts i. S. des § 705 BGB - GbR -, die offene Handelsgesellschaft - OHG - i. S. des § 105 HGB und die Kommanditgesellschaft -KG -.i. S. des - 161 HGB) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Bei einer OHG und GbR muß daher jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden eines Gesellschafters von letzterem eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten.

Bei einer GbR sollte darauf hingewirkt werden, daß auf der Gewerbeanzeige ein Hinweis auf den oder die anderen Gesellschafter eingetragen wird (z. B. GbR mit ...). Hierbei reichen Familienname und Vorname aus. Dieser Hinweis ist insbesondere wünschenswert bei erlaubnispflichtigen Gewerben, für die Steuerbehörden und für die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren.

Ebenso muß bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie z. B. bei der GmbH & Co. KG) eine Gewerbeanzeige erstatten; die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen. •

In den Feld-Nummern l und 2 der Vordrücke sind jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen; falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt (z. B. wenn eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist), sind bei den Feld-Nummern l und 2 der Vordrucke unter den Angaben für juristische Personen zusätzlich noch die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen.'

Entsprechendes gilt für die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWTV), bei der neben der EWG-Verordnung Nr. 2137/85 (ABI. EG Nr. L 199 S. 1) gemäß § l des EWTV-Ausführurigsgeset-zes vom 14.4.1988 (BGB1 I S. 514) die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden'sind, falls deren Mitglieder gewerbliche Tätigkeiten (vgl. dazu oben Nr. 2)

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Inland tätigen

Anzeigepflichtig sini igen geschäftsführeni

tden Gesellschafter.

Dagegen kommen Partnerschaftsgesellschaften nach § l des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vorn 25. 7. 1994 (BGB1 I S. 1744) nur zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten in Betracht, für die daher auch im Rahmen einer solchen Gesellschaft' Gewerbeanzeigen im Sinne des § 14 GewO nicht zu erstatten sind.

Ebenfalls gilt entsprechendes für den nichtrechtsfähigen Verein i. S. § 54 BGB, bei dem nur die geschäftsführungsbefugten Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als Gewerbetreibende anzusehen sind, auch wenn aufgrund des § 2 Abs. l Satz 2 GastG dem nichtrechtsfähigen Verein als solchem eine Gaststättenerlaubnis erteilt werden kann.

• Dementsprechend sind auch bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber noch nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden Vereinmit-

gieder (Vorstandsmitglieder) als anzeigepflichtige ewerbetreibende anzusehen, weil ein solcher . („Vor-") Verein nach der Rechtsprechung bis zu seiner Registereintragung als nichtrechtsfähiger Verein angesehen wird.

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4.3 Selbständige Personen

Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. l GewO setzt den Betrieb eines selbständigen Gewerbes voraus, sie besteht daher nicht für unselbständig ausgeübte Tätigkeiten.

4.3.1 Auch die Anzeigepflicht nach § 55 c GewO besteht nur dann wenn das Reisegewerbe selbständig ausgeübt wird.

4.3.2 Als selbständig tätig ist anzusehen, wer ein Gewerbe im eigenen Namen, d. h. unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen hin betreibt und in bezug auf diesen Betrieb persönliche und sachliche Selbständigkeit genießt. Dabei kommt es darauf an, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild sich als die eines selbständigen Gewerbetreibenden darstellt oder den Eindruck der Abhängigkeit von einem Unternehmer vermittelt.

Ein Stellvertreter (§ 45 GewO) oder ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist nicht selbständiger Gewerbetreibender i. S. der §§ 14 und 55 c GewO.

5 ' Verfahren .

Die Anzeigen sind bei den örtlichen Ordnungsbehörden zu-erstatten.

5.1 Erfüllung der Anzeigepflicht

Die Behörde hat die Erfüllung der Anzeigepflicht in angemessener Weise zu überwachen (z. B. auch durch stichprobenweise Überprüfung von Werbeanzeigen oder Mitteilungen über Handelsregistereintragungen in den Tageszeitungen) und erforderlichenfalls auf die Erstattung der Anzeigen hinzuwirken.

Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest (z.B. wegen Todes des Anzeigepflichtigen, Gewerbeun-tersagung oder Widerruf der Erlaubnis) und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgt, hat die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen (§ 14 Abs. l Satz 5 GewO). Hierzu ist der Vordruck gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 4 GewO zu verwenden. Die regelmäßige Übermittlung der Daten aus der Abmeldung erfolgt gemäß den Nummern 6.3.l, und 6.3.2.

5.2 . Vordrucke

Die Behörde hat für die Entgegennahme und die Bescheinigung der Anzeigen Vordrucke bereitzuhalten, die den Anlagen zur Gewerbeordnung entsprechen.

Der Anzeigende ist verpflichtet, diese Vordrucke zu verwenden.

Die Signierfelder der Vordrucke sind nicht auszufüllen.

5.3 Erstattung der Anzeigen

Wird die Anzeige persönlich erstattet, soll insbesondere bei der erstmaligen-Anmeldung die Identität des Anzeigenden und soweit möglich auch die Richtigkeit der „Angaben zum Betriebsinhaber" anhand der persönlichen Ausweise (Personalaus-, weis, Reisepaß) überprüft werden. Wird die Gewer-. beanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden; bestehen in diesem Fall oder bei einer durch die Post übersandten Gewerbeanzeige Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder an der Rich-. tigkeit der „Angaben zum Betriebsinhaber", sollen die Zweifel durch geeignete Maßnahmen (z. B. schriftliche oder fernmündliche Rückfrage, Bitte . um persönliches Erscheinen, Anfrage bei der Melde-.behörde usw.) geklärt werden.

Bei natürlichen und bei juristischen Personen, deren Firma im Handelsregister eingetragen '.ist, muß sowohl die genaue Rechtsform sowie der genaue Firmenname angegeben werden. Die Vorlage eines Registerauszuges soll gefördert werden.

Wird für.eine •schon gegründete aber noch nicht im Handelsregister, eingetragene juristische Person (z. B. eine GmbH) eine Gewerbeanzeige erstattet, ist

außer der Vorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages eine Vollmacht der . Gründer zu fordern, daß das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelseintragung den Be-. ginn eines Gewerbes anmelden soll.

Solange Zweifel an der Registereintragung bestehen, sind 'die Anzeigen unter dem bürgerlichen Namen des Anzeigepflichtigen entgegenzunehmen. Bei bereits gegründeten aber noch nicht in dem betreffenden Register eingetragenen juristischen Personen ist hinter der Firma der Zusatz „(in Gründung)" einzufügen.

Den Angaben über die Tätigkeit des Betriebes kommen besondere Bedeutung auch für die Beurteilung ;der Frage zu, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb des betreffenden Gewerbes erfüllt sind. •

t Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muß daher genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben wie z. B. „Handel mit Waren aller Art", weil daraus nicht ersichtlich ist, ob ein Groß- und/oder Einzelhandel gemeint ist und mit welchen Gegenständen dieser betrieben werden soll.

Bei einer AG ist auf die Angabe der vertretungsberechtigten Personen zu verzichten. Bei einer GmbH kann bei der Anzeige einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle auf die Angabe der vertretungsberechtigten Gesellschafter verzichtet werden.

In diesen Fällen ist der Betriebsleiter anzugeben (Feld-Nr. 11). Zur Gewerbeanzeige ausländischer juristischer Personen siehe Nummer 1.2.1.1 AuslGewVwV.

5.4 Prüfung von Erlaubnispflichten

Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler-, Baubetreüer- oder Gaststättengewerbe) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Ausländer sind, sind bei der Erstattung von Anzeigen aufzufordern, die Erlaubnis nachzuweisen, die Handwerkskarte vorzulegen bzw. zu belegen, daß die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist.

Kommt der Anzeigende dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anzeige gleichwohl entgegenzunehmen. Der Anzeigende ist jedoch ausdrücklich darauf,' hinzuweisen, daß der Beginn des erlaubnisbedürftigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksfolle bzw. bei Ausländern ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung unzulässig ist, durch die Behörde verhindert bzw. mit Bußgeld geahndet werden kann.

5.5 Minderjährige

Wird ein Gewerbebetrieb von^einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt und dabei eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht nachgewiesen, ist das Vormundschaftsgericht zu befragen. Hierauf soll der Minderjährige hingewiesen werden.

6 Auswertung der Anzeigen, Auskünfte

Die bei den Behörden erstatteten Anzeigen sind wie folgt zu behandeln: . '

6.1 Erstschrift

Die vom Anzeigepflichtigen zu' unterschreibende Erstschrift der Anzeige ist zum Verbleib bei der Behörde bestimmt.

6.2 Empfangsbescheinigung

Den Empfang mangelfreier Anzeigen hat die Behörde nach § 15 Abs. l GewO innerhalb von 3 Tagen zu bescheinigen, auch wenn der Gewerbetreibende eine für die betreffende. Tätigkeit erforderliche Erlaubnis nicht nachgewiesen hat oder' Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.

Für die Empfangsbescheinigung ist die erste Durchschrift der Anzeige zu verwenden, wobei bei An-urid Ummeldungen' der Hinweis nach deV Feld-Nr. 31 zu ersetzen ist durch die Worte: „Bitte auf der

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Rückseite die Unterrichtung nach § 17 des Bundes-statistikgesetzes sowie die Hinweise beachten. Der Empfang dieser Anzeige wird gem. § 15 Abs. l GewO bescheinigt". •

Bei Abmeldungen ist dieser Text zu ersetzen durch „Bitte auf der Rückseite die Unterrichtung nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes beachten. Es wird darauf, hingewiesen, daß eine Wiederaufnahme der abgemeldeten Tätigkeit erneut anzeigepflichtig ist".

Auf der Rückseite der Empfangsbestätigung ist aufzunehmen:

„Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz

Die allgemein bei allen Gewerbeanzeigepflichtigen, durchgeführte Statistik dient der- Gewinnung zuverlässiger, .aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten über die Gewerbean-, ab- und -ummel-dungen. Sie ist unentbehrliche Informationsgrund-,lage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik. '

Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Abs. 8 a der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG). Erhoben werden die Tatbestände zu § 14 Abs. 8 a Satz 4 Nr. l bis 3 Gewerbeordnung.

Gemäß § 14 Abs. 8ä der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 15 BStatG besteht für die nach § 14 Abs. l bis 3 Gewerbeordnung Anzeigepflichtigen Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung erfolgt mit der Gewerbeanzeige.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteüung haben gemäß § 15' Abs. 6 BStatG keine aufschiebende Wirkung.

Die erhobenen Einzelangaben, werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheimgehalten. Nur in ausdrücklich, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so ahonymisiert sind, daß sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.

Die Angaben zu den Feld-Nummern l bis 4, 10 und 12 bis 14 sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Die Angaben zu der Feld-Nummer 10 wird nach Abschluß der Prüfung "der Angaben vernichtet. Die übrigen • Angaben zu den Feld-Nummern werden zusammen mit den Angaben zu den Feld-Nummern 15,18,19 und 29 und dem Datum der Aufnahme zur Führung einer Adreßdatei nach § 13 BStatG verwendet. Darüber hinaus dienen die vorgenannten Angaben der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABI. EG Nr. L 196 S. 1).

Zur technischen Durchführung der Erhebung werden für jedes Unternehmen bzw. für jeden Betrieb Ordnungsnummern vergeben. Bei den Unternehmens- und Betriebsstättennummern handelt es sich um laufende, länderspezifische Nummern; Postleit-. zahl, Art und Nummer • enthalten die Angaben zu den in Feld-Nummer l genannten Registern."

Bei An- und Ummeldungen zusätzlich:

„Hinweise •••-'••

1. Diese Anzeige gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Abs.-1 der Abgabenanordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt; die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften bleiben jedoch unberührt.

Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich- "74A4 4 rechtlichen Pflichten z. B. nach dem Arbeits- und f IU M Sozialversicherungsrecht oder dem Außenwirt-schafts- und Ausländerrecht.

Diese Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig "ist. Zuwider-. handlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrölle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen (vgl.' § -148 GewO) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Abs. 2 GewO, § 16 HwO).

2. Ein Wechsel des Betriebsinhabers (z. B. durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder Austritts geschäfts- , führender Gesellschafter' bei Personengesellschaften (OHG, KG GbR), ein Wechsel der Be- : triebstätigkeit (z. B. Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (z. B. Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebes ist erneut nach § 14 GewO anzuzeigen.

3. Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben oder Automaten außerhalb ihrer. Betriebsräume aufstellen, haben ihren Namen (gegebenenfalls auch ihre Firma und Anschrift) nach Maßgabe des §. 15 a GewO an der'Außenseite oder am Eingang des Betriebes bzw. an Automaten anzubringen.

Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen nach §v!5b Abs. l GewO im schriftlichen rechtsgeschäftlichen' Verkehr ihren Familiennamen mit minde- ' stens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden.

4. Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen gilt die Gewerbeanmeldung bis zu ihrer Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für dje in. dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer; für die juristische Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn der auf der Vorderseite angegebenen Behörde ein Auszug über die Registereintragung vorgelegt wird, deren Inhalt mit den Angaben in der Gewerbeanzeige übereinstimmt.

5. Ausländer, mit Ausnahme der EU/EWR Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist."

6.3 Übermittlung von Daten, Auskünfte

Für die Übermittlung von Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen werden in § 14 GewO abschließende Regelungen getroffen.

6.3.1 In § 14 Abs. 5 und 8 a GewO werden diejenigen öffentlichen Stellen genannt, die regelmäßig Daten aus den Gewerbeanzeigen erhalten.

In Nordrhein-Westfalen ist dies im Falle

des Absatzes 5 Nr. 3 das Staatliche Umweltamt,

des Absatzes 5 Nr. 3 a das Staatliche Amt für

Arbeitsschutz,

des Absatzes 5 Nr. 5 das Arbeitsamt,

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des Absatzes 5 Nr. 6 der Landesverband Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufsgenossenschaften in Düsseldorf.

Auf der Grundlage des § 138 Ap erhält auch das Finanzamt den Inhalt der Anzeige mit Ausnahme der Feld-Nummern 7, 8, 27 bis 31 und 33.

Auf der Grundlage des § 14 Abs. l Satz 4 können die Daten der Gewerbeanzeigen an die für die Gewerbeüberwachung zuständigen oder mitzuständigen Behörden (die KrOrdB bei Maklern, Bauträgem etc., die KrPolB bei Pfandleihern, Bewachern, Gebrauchtwaren- und Edelmetallhändlern) übermittelt werden.

6.3.2 Bei der regelmäßigen Übermittlung von Daten nach § 14 Abs. l Satz 4 sowie Abs. 5 und 8 a GewO (Nr. 6.3.1) sind Inhalt und Aufbau der Vordrucke zugrundezulegen.

Es besteht auch die Möglichkeit, daß die Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern (z. B. Disketten, Magnetbänder) oder elektronisch (Datenfernübertragung, EDI) übermittelt werden. In diesen Fällen sind die Daten für alle empfangsberechtigten Stellen nach einem einheitlichen Datensatz zu übersenden. Grundlage hierfür ist die Datensatzbeschreibung des Statistischen Bundesamtes, die allen bei Bedarf zur Verfügung steht.

Eine Verschlüsselung der Daten ist zulässig. In diesem Fall können die Schlüsselverzeichnisse des Statistischen Bundesamtes verwendet werden; auch diese Verzeichnisse werden bei Bedarf allen zur Verfügung gestellt.

Die Form der Datenübermittlung nach den genannten1 Vorgaben ist mit der empfangsberechtigten Stelle vorher abzustimmen.

6.3.3 Darüber hinaus dürfen nach § 14 Abs. 6 GewO die dort genannten Daten sonstigen Behörden und nach Abs. 7 den sachlich betroffenen Ämtern innerhalb der Verwaltungseinheit (z. B. gemeindliches Steueramt, Bauamt, untere Wässerbehörde) unter den genannten* Voraussetzungen übermittelt werden. Die Behörde hat jedoch zu prüfen, ob die im Einzelfall zu erfüllende Aufgaben der anfragenden Stelle die die Übermittlung der Daten aller Gewerbetreibenden erfordert.

Die für die Aufgabenerfüllung der Lebensmittel-Überwachungsbehörde erforderlichen Daten sind auf der Grundlage des § 14 Abs. l GewO zur Verfügung zu stellen.

6.3.4 Für andere öffentliche Stellen und für nichtöffentliche Stellen (auch Privatpersonen) trifft § 14 Abs. 8 GewO bei einem berechtigten Interesse eine dem Absatz 6 Satz l weitgehend entsprechende Regelung hinsichtlich der Übermittlung der drei Grunddaten. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen sowohl Einzel- als auch Gruppenauskünfte z. B. an Berufsverbände, Adressenbuchverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute, Versiche-• rungen, Handelsauskunfteien usw.

Weitere Daten können nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 Satz 2 GewO übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse glaubhaft macht und das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden nicht überwiegt; dessen vorherige Anhörung wird empfohlen.

Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten in dem genannten Umfang ist nicht erforderlich; auch ein Widerspruchsrecht steht ihm-nicht zu.

Bei der Auskunftserteilung ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Gewerbedatei kein öffentliches Register ist. Ein Rechtsahspruch Dritter auf Mitteilung von- Daten besteht nicht. Die Erteilung der Auskünfte steht vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde.

6.3.5 Andere Rechtsvorschriften über die Übermittlung von Daten, z. B. nach der Ausländerdatenübermittlungsverordnung bleiben unberührt.

7 Überprüfung

7.1 Bei der Anzeige von in § 38 Abs. l Satz l Nummern l bis 6 GewO genannten Tätigkeiten hat die Be-' hörde unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist der Gewerbetreibende aufzufordern, gemäß § 38 Abs. l Satz 2 GewO unverzüglich ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte-von Amts wegen einzuholen (§ 38 Abs. l Satz 3 GewO i. V. m. § 31 BZRG und § 150a GewO).

Hinsichtlich der Unterrichtung des Gewerbetreibenden über Eintragung in das Führungszeugnis bzw. in das Gewerbezentralregister sowie hinsichtlich der Mitteilung der Möglichkeit der Einsichtnahme in das Führungszeugnis bzw. in die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind § 18 der 1. BZRVwV bzw. § 7 der 1. GZRVwV zu beachten.

7.2 § 38 Abs. 2 GewO ermöglicht, bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter auch bei anderen als den in § 38 Abs. l Satz l GewO genannten Tätigkeiten entsprechende Auskünfte zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einzuholen. In die Überprüfung können andere Gewerbezweige, aber auch einzelne Gewerbetreibende einbezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass ein vergleichbares Gefährdungspotential bejaht wird.

8 Gebühren

Die Gebühren für die Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. l i.V.m. § 14 Abs. l GewO) richten sich nach TarifsteUen 12.1.1 und 30.1.6 Buchstabe i, für Auskünfte nach Tarifstelle 12.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. .

9 Zuständigkeiten

9.1 Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § l i.V.m. Nrn. 1.1. bis 1.4 der Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gewerbeüberwachung vom 10. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1558), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1994 (GV. NW. S. 26) - SGV. NW. 7101.

9.2 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 Abs. l Satz l, § 14 Abs. 3 Satz l und § 55 c Abs. l GewO.

10 Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft1).

') MBLNW. ausgegeben am 4. Januar 1996.