Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausführungsanweisung zu § 34 a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung -AA§34aGewO- RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft Mittelstand und Technologie v. 23.8.1090 -132-63-35-24/90¹)

 

Historisch:

Ausführungsanweisung zu § 34 a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung -AA§34aGewO- RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft Mittelstand und Technologie v. 23.8.1090 -132-63-35-24/90¹)

/ 23. 8. 90 (1) 218. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 30.11.1993 = MB1. NW. Nr. 70 einschl.)

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Ausführungsanweisung

zu § 34 a der Gewerbeordnung

und zur Bewachungsverordnung

-AA§34aGewO-

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft Mittelstand und Technologie v. 23.8.1090 -132-63-35-24/90¹)

Zur Ausführung des § 34 a der Gewerbeordnung und der. Bewachungsverordnung (BewachV) 1. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGB1. I S. 1341), geändert durch Verordnung vom 28. November 1979 (BGB1. I S. 1986), wird - zugleich als allgemeine Weisung nach §9 Abs. 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes - folgendes bestimmt

l Haftpflichtversicherung (§ 2 Bewach V)

1.1 Die Erlaubnis nach §34a GewO darf u.a. nur erteilt werden, wenn der Gewerbetreibende nachgewiesen hat daß bei der Aufnahme des Betriebs der in §2 BewachV vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsschutz gewährleistet ist

\2 Erhalt die Behörde nach § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag eine'Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung eines Haftpflichtversicherungsverhältnisses, so hat sie sich unverzüglich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob der Gewerbetreibende eine neue Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat Anderenfalls ist ein Widerrufsverf ahren auf Grund des § 49 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW einzuleiten.

Da die Nachhaftung des Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten auf die Frist von einem Monat nach Erstattung der Anzeige begrenzt ist ist das Widerrufsverfahren möglichst, innerhalb dieser. Frist durchzuführen.

2 Beschäftigung von Wachpersonen (§ 5 BewachV)

2.1 Die Behörde hat von dem Gewerbetreibenden zu verlangen, daß er bei der Meldung einer Wachperson der Behörde eine Kopie des Führungszeugnisses (§ 30 Abs. l bis 4 des Bundeszentralregistergesetzes) über den Betroffenen beifügt Dies gilt auch, wenn Aufsichtspersonen i. S. des § 10 BewachV gemeldet werden.

Ergeben sich aus etwaigen Eintragungen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit sind erforderlichenfalls weitere Erkundigungen einzuziehen.

22 Wird festgestellt daß die Person, die beschäftigt werden soll, das 18; Lebensjahr noch nicht vollendet hat-oder nicht zuverlässig ist hat die Behörde den Gewerbetreibenden unverzüglich aufzufordern; den Betroffenen nicht im Wachdienst zu beschäftigen.

3 Dienstanweisung (§ 6 BewachV)

Die Behörde hat im Rahmen der Überwachung, inibesondere nach Aufnahme des Betriebs, dte Dienstanweisung daraufhin zu prüfen, ob sie den Besonderheiten der Betriebsart Rechnung trägt und mindestem die in § 6 BewachV vorgeschriebenen Bestimmungen enthält Irreführende'oder den gesetzlichen Vorschriften entgegenstehende Bestimmungen' sind zu beanstanden. ....