Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausführungsanweisung zu den §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung - AA §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 u. 3 GewO- RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 30. 5. 1986 - 132 - 63 - 12 - 13/86 ¹)

 

Historisch:

Ausführungsanweisung zu den §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung - AA §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 u. 3 GewO- RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 30. 5. 1986 - 132 - 63 - 12 - 13/86 ¹)

30. 5. 86 (1) 230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)


 Ausführungsanweisung  zu den §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a

Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung - AA §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 u. 3 GewO-

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 30. 5. 1986 - 132 - 63 - 12 - 13/86 ¹)

Inhaltsübersicht

l Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c GewO) '

1.1 Anwendungsbereich

1.2 Voraussetzungen für die Aufstellung

1.3 Unterbindung der Aufstellung, Rücknahme und Widerruf der Aufstellererlaubnis und der Bestätigung 2 Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d GewO)

2.1 Anwendungsbereich

2.2 Erlaubnis nach § 33 d GewO

2.3 Unterbindung der Veranstaltung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

3 Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 33 i GewO)

3.1 Anwendungsbereich ' .

3.2 Erlaubnis nach §33 i GewO

3.3 Unterbindung des Betriebs, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

, 4 Aufstellung von Spielgeräten, Veranstaltung anderer Spiele und Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe (§60 a Abs. 2 und 3 GewO)

4.1 Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

4.2 Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit

4.3 Spielhallen und ähnliche Unternehmen

4.4 Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

5 Gewerbezentralregister

6 Kosten

7 Zuständigkeit

Rechtsgrundlagen

§§ 33 c ff., 33 i und 60 a der Gewerbeordnung (GewO) ' Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) , .

Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. l der Gewerbeordnung (UnbBeschErtV) . •

Zur Ausführung der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen wird - zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengeset-zes - folgendes bestimmt:

l Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c GewO) ; 1.1 Anwendungsbereich des § 33 c GewO

1.1.1 Die Bestimmung des § 33c GewO regelt die Aufstellung von Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen (d.h. mechanischen, optischen oder elektronischen) Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Nr. 1.1.15) bieten.

') MBl. NW. 1986 S. 881.

174. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 1.8.1986 = MB1. NW. Nr. 57 einschl.)

30. 5. 86 (2)

1.1.1.1 Zu den Spielgeräten mit einer technischen Vor- 1.2.1.2 richtung in diesem Sinne gehören insbesondere Geld- und Warenspielgeräte.

Keine Spielgeräte im Sinne des § 33 c Abs. l Satz l GewO sind Unterhaltungsspielgeräte. Das sind 1.2.2 Geräte, bei denen der Spielerfolg nicht in einem Gewinn in Geld oder Waren besteht. Unterhaltungsspielgeräte können für anderen Spiele im Sinne des § 33 d GewO verwendet werden (s. Nr. 2.1.1 Abs. 3), da der Spielausgang nicht oder nicht ausschlaggebend von einer technischen Vorrichtung im Sinne des Abs. l, spndern im wesentlichen von der Geschicklichkeit des Spielers beeinflußt wird.

1.1.1.2 Der Gewinn darf nur in Geld (Geldspielgeräte, § l SpielV) oder in Waren (Warenspielgeräte, §2 SpielV) bestehen. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Automat selbst auch den Gewinn ausgibt, was bei Geldspielgeräten zwar die Regel ist und bei Warenspielgeräten in Form der Ausgabe von Gewinnmarken oftmals der Fall ist Der Gewinn kann sogar von einem Dritten geboten werden.

1.12 Keine Anwendung findet §33c GewO auf die in §33 h GewO bezeichneten Fälle. Hierzu wird auf Nr. 2.12 verwiesen.

Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie ent- "71 t\4 4 hält die in der Anlage l bezeichneten Angaben. / l U 11 Die Erteilung von Auflagen richtet sich nach

1.2.25

15.2.3

12 Voraussetzungen für die Aufstellung

Nach § 33 c Abs. l Satz l GewO bedarf der Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe Spielgeräte der oben in Nr. 1.1.1 bezeichneten Art aufstellen will. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Aufstellererlaubnis. Sie berechtigt den Inhaber, im gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung Spielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind (§ 33 c Abs. l Satz 2 GewO), an Orten aufzustellen, deren Geeignetheit zuvor von der zuständigen Behörde des Aufstellungsortes schriftlich bestätigt worden ist (§ 33 c Abs. 3 Satz l GewO). Der Erlaubnisinhaber kann deshalb jederzeit Geräte durch andere zugelassene Geräte ersetzen, ohne hierfür eine neue Erlaubnis oder Bestätigung zu benötigen.

Die Erlaubnis und die Bestätigung sind von dem Gewerbetreibenden zu beantragen, der Spielgeräte aufstellen und betreiben will (Aufsteller). Gewerbetreibende (z. B. Gastwirte), die einem Aufsteller lediglich ihre. Räume - sei es auch gegen Entgelt oder eine Umsatzbeteiligung - zur Verfügung stellen, bedürfen keiner Erlaubnis nach § 33 c GewO.

Sie haben insbesondere darauf zu achten, daß der Aufsteller im Besitz der Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes ist und insgesamt nicht mehr als die zugelassene Höchstzahl von Spielgeräten aufgestellt werden (§ 3 a SpielV). Auf die Bestimmung des § 19 Abs. l Nr. 2 SpielV wird hingewiesen.

15.1 Aufstellererlaubnis

15.1.1 Die Aufstellererlaubnis wird erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§33c Abs. 2 GewO). Sind die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht zweifelsfrei bekannt, so ist vor Erteilung der Auf-stellererlaubnis die Vorlage eines Führungszeugnisses für Behörden (§ 30 Abs. 5 des Bundeszen-tralregistergesetzes) und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. l GewO) zu verlangen.

Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung bietet Nach § 33 c Abs. 2 Satz 2 GewO ist in der Regel unzuverlässig, wer eine der dort genannten Verurteilungen aufweist Im übrigen beurteilt sich die Zu- . 1.3.15 verlässigkeit nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen.

§ 33 C Abs. l Satz 3 GewO. Anlage l

Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes

Die Erteilung der Bestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz l GewO verschafft der Behörde Kenntnis davon, wo in ihrem Bezirk Gewinnspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Zum Zwecke der Überwachung (Nr. 1.3) wird empfohlen, die Aufstellungsorte, für die eine Bestätigung erteilt wurde, listen- oder karteimäßig zu erfassen. Eine Überprüfung ist im Hinblick auf die zahlenmäßige Beschränkung der aufzustellenden Geräte (§ 3 SpielV) insbesondere dann angezeigt, wenn für einen Aufstellungsort mehrere Bestätigungen erteilt wurden. Letzteres ist möglich, weil die Bestätigung nicht in die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Aufsteller und dem Gewerbetreibenden eingreift, in dessen Betrieb die Geräte aufgestellt werden sollen. Im übrigen läßt die Bestätigung auch andere Erfordernisse (z. B. einer Erlaubnis nach § 33 i GewO) unberührt. Wechselt der Inhaber des Betriebes, in dem die Geräte aufgestellt sind, berührt dies nicht die Gültigkeit der , Bestätigung.

1.2.2.1 Der in Aussicht genommene Aufstellungsort muß bei Spielgeräten, bei denen der Gewinn in Geld besteht, den Anforderungen des § l Abs. l SpielV, bei Spielgeräten, bei denen der Gewinn in Waren besteht, denen des § 2 SpielV genügen. Auf die in § l Abs. 2 SpielV auch in Verbindung mit § 2 Nr. l SpielV genannten Verbote wird besonders hingewiesen.

Die Bestätigung ist schriftlich zu erteilen. Sie enthält die in der Anlage 2 bezeichneten Anga- Anlage 2 ben.

Die höchstzulässige Zahl der Geld- oder Warenspielgeräte für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen kann nicht Gegenstand der Bestätigung sein, da sie sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 und 4 SpielV ergibt Ebenso gehört nicht zum Inhalt der Bestätigung die Größe der Grundfläche im Sinne des § 3 Abs. 2 SpielV; diese ist als Hinweis aufzunehmen.

Nach § 33 c Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. l Satz 3 GewO können Anordnungen gegenüber dem Aufsteller oder dem Gewerbetreibenden erlassen werden, in dessen Betrieb die Spielgeräte auf gestellt werden.

Bei Gaststätten (vgl. § l Abs. l und 2 SpielV) ist darauf zu achten, daß der Aufstellungsplatz nicht die Betätigung des Spielgerätes durch Kinder und Jugendliche begünstigt, denen die Benutzung verboten ist (vgl. § 8 Abs. 2 JÖSchG). Der Aufstellungsplatz muß daher so übersichtlich sein, daß er jederzeit unter der Kontrolle des Betriebsinhabers oder seines Bedienungspersonals steht

Unterbindung der Aufstellung, Rücknahme und Widerruf der Aufstellererlaubnis und der Bestätigung

Spielgeräte und Aufstellungsorte sind in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen. Dabei ist besonders darauf zu achten, daß die Bestimmungen des Gesetzes zum Schütze der Jugend in der Öffentlichkeit und der Spielverordnung (vgl. die Hinweise der Anlage 2) beachtet werden. Gegebenenfalls ist das Erforderliche zu veranlassen:

1.3.1 Unterbindung der Aufstellung

1.3.1.1 Die Aufstellung eines Spielgerätes kann durch eine gegen den Aufsteller gerichtete Maßnahme im Rahmen des § 15 Abs. 2 GewO unterbunden werden, wenn die erforderliche Aufstellererlaubnis im Sinne des § 33 c Abs. l Satz l GewO nicht erteilt, zurückgenommen oder widerrufen wurde.

1.3

Die Aufstellung eines Spielgerätes kann durch eine gegen den Aufsteller - im Falle des Buchstaben c auch gegen den Gewerbetreibenden, in des-

r

30. 5. 86 (2)

174. Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.8.1986 = MB1. NW. Nr. 57 einschl.)

"71 AI * sen Betrieb das Gerät aufgestellt ist - gerichtete • l U 11 Maßnahme mit den Mitteln des Ordnungsbehör-dengesetzes außerdem unterbunden werden,

a) wenn die Aufstellung ohne die erforderliche Bestätigung erfolgt (§ 33 c Abs. 3 Satz l GewO), sofern diese nicht von dem Aufsteller beantragt wird und die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind,

b) wenn in der Bestätigung enthaltene oder nachträglich erlassene vollziehbare Anordnungen nicht beachtet werden (§ 33 c Abs. 3 Satz 3 GewO),

c) wenn mehr als die zulässige Zahl von Spielgeräten aufgestellt werden (§ 3 SpielV),

d) wenn an dem Spielgerät das Zulassungszeichen, die Spielregeln, der Gewinnplan -und, falls es sich um ein Geldspielgerät handelt, die Angabe der Mindestdauer des Spieles nicht deutlich sichtbar angebracht sind; bei Waren-spielgeräten genügt die Anbringung der Spielregeln und des Gewinnplanes unmittelbar neben, dem Spielgerät (§ 6 Abs. lSätze l und 2 SpielV),

e) wenn die Erlaubnis nach §33c Abs. l GewO, der zum Spielgerät gehörende Zulassungsbeleg und die Bestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz l GewO oder eine Kopie dieser Urkunden auf Verlangen nicht vorgelegt wird (§ 6 Abs. l Satz 3 SpielV),

f) wenn das Spielgerät in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört ist, der an ihm angebrachte Spiel- und Gewinnplan nicht eingehalten wird oder die im Zulassungsbeleg und auf dem Zulassungszeichen vermerkte Aufstelldauer abgelaufen ist (§ 7 SpielV).

1.35 Ordnungswidrigkeiten .

Ungeachtet einer Unterbindung der Aufstellung können die mit Geldbuße bedrohten Zuwiderhandlungen gegen § 33 c GewO, die Vorschriften der Spielverordnung, oder §8 JÖSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 144 GewO, § 19 SpielV, § 12 JÖSchG).

1.3.3 Rücknahme und Widerruf der Aufstellererlaubnis und der Bestätigung

Rücknahme und Widerruf der Aufstellererlaubnis nach § 33 c Abs. l Satz l GewO und der Bestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz l GewO richten sich nach den §§ 48 und 49 VwVfG. NW. Das Recht, die Urkunden zurückzufordern, ergibt sich aus § 52 VwVfG. NW.

2 Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d GewO)

2.1 Anwendungsbereich des § 33 d GewO

2.1.1 Nach §33d Abs. l Satz l GewO bedarf der Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will. Andere Spiele in diesem Sinne sind Geschicklichkeitsspiele ohne technische Vorrichtung der in Nr. 1.1.1 erwähnten Art.

Gewinnspiele, die zu Werbezwecken z.B. häufig in Gaststätten veranstaltet werden, fallen dann nicht unter §33d GewO und sind daher erlaubnisfrei, wenn für die Teilnahme am Spiel weder ein offener noch versteckter Einsatz (z. B. über erhöhte Getränke- oder Eintrittspreise) verlangt wird.

Soweit mit Unterhaltungsspielgeräten, bei denen der Spielerfolg im wesentlichen von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt und die üblicherweise ohne die Möglichkeit eines materiellen Gewinns aufgestellt werden, gewerbsmäßig Spiele durchgeführt werden (z. B. Tischfußball-, Flipper-, TV-Spielmeisterschaften) und dabei Preise von materiellem Wert (z. B. nicht nur Sie-

ferurkunden) ausgesetzt sind, wird ein anderes piel im Sinne des § 33 d Abs. l Satz l GewO veranstaltet Sollen solche gewerbsmäßigen Spiele in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet und dabei Waren und nicht Geldgewinne

ausgesetzt werden, so sind diese anderen Spiele im Hinblick auf § 5 SpielV dort nicht erlaubnisfähig'bzw. als erlaubnisfreie Spiele im Sinne des § 5 a SpielV unzulässig.

2.1.2 • Keine Anwendung finden die §§33c bis 33g GewO auf die in § 33 h GewO bezeichneten Fälle

- der Zulassung und des Betriebs von Spielbanken - vgl. dazu das Spielbankgesetz NW vom 19. März 1974 - GV. NW. S. 93 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 - GV. NW. S. 663-SGV. NW. 7126-,

- der Veranstaltung von Lotterien (Geldgewinne) und Ausspielungen/Tombolen (Warengewinne) - vgl. die Lotterieverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1955 - GS. NW. S. 672/SGV. NW. 7126 -, ausgenommen die gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen von geringwertigen Gegenständen auf Volksfesten, Jahr- und Spezialmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen (vgl. Nr. 45),

- der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. l Satz l GewO, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind,

sowie auf die in § 5 a SpielV genannten erlaubnisfreien Spiele.

2.15.1 Dadurch ist insbesondere klargestellt, daß die §§ 33 c ff. GewO (und damit auch der § 15 Abs. 2 GewO) keine Anwendung finden auf die Veranstaltung anderer Spiele, die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind (z. B. Roulette, Bakkarat, Ecarte, Kasinospiel, Ramso, Bara, Dromos und ähnliche Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder wesentlich vom Zufall abhängt).

Bestehen Zweifel, ob es sich um ein Glücksspiel handelt und dementsprechend nach allgemeinem Ordnungsrecht zu verfahren ist, kann eine Stellungnahme des Landeskriminalamtes eingeholt werden.

2.1.2.2 Nach § 5 a SpielV ist für die gewerbsmäßige Veranstaltung eines Preisspiels oder eines Gewinnspiels in Schank-, Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben eine Erlaubnis nach § 33 d Abs. l Satz l GewO nicht erforderlich, wenn das Spiel den Voraussetzungen -der Anlage zu § 5 a SpielV entspricht und der Gewinn in Waren besteht Zu den Warengewinnen rechnen auch Gewinne, die in Dienstleistungen bestehen. Bei Preisspielen spielen mehrere Personen gemeinsam gegeneinander um einen Gewinn, der vom Veranstalter ausgesetzt wurde, z.B.. bei Preisschafskopf, Preiskegeln. Preisspiele können auch Canasta-, Billard-, Tischfußball- und Flipperturniere sowie Wettbewerbe unter Verwendung von elektronischen Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräten sein, wenn die in Absatz l genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Preisspiele sind ferner dadurch gekennzeichnet, daß sie turniermäßig, d. h. wettkampfmäßig durchgeführt werden. Das setzt voraus, daß sich die Veranstaltung auf einen Zeitraum von mindestens einigen Stunden erstreckt und höchstens ein bis zwei Tage dauert

Bei Gewinnspielen spielen ein oder mehrere Spieler nicht gegeneinander, sondern gegen den Veranstalter um einen von diesem ausgesetzten Gewinn, z. B. bei Schießspielen, Ball-, Pfeil- und Ringwerfen.

Bestehen Zweifel, ob sich um ein erlaubnisfreies Spiel gemäß § 5 a SpielV handelt, stellt das Bun-deskriminalamt für das stehende Gewerbe,'das zuständige Landeskriminalamt für das Reisege-- werbe fest, ob die Voraussetzungen der Anlage zu § 5 a SpielV vorliegen.

25 Erlaubnis nach § 33 d GewO 25.1 Voraussetzungen

25.1.1 Die Erlaubnis nach § 33d Abs. l Satz l GewO ist von dem Veranstalter des betreffenden Spiels zu beantragen.

L

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Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an ein bestimmtes Spiel und an einen bestimmten Veranstaltungsort gebunden, Somit ist eine neue Erlaubnis auch dann erforderlich, wenn das Spiel von einem anderen Gewerbetreibenden übernommen wird, auch wenn die Geltungsdauer der Erlaubnis für den Vorbesitzer noch nicht abgelaufen ist.

25.15 Der Antragsteller muß eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Spiel vorlegen, für dessen Veranstaltung er eine Erlaubnis beantragt (§ 33 d Abs. 2 GewO). Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom Bundeskriminalamt erteilt. Sie enthält die in § 4 UnbBeschErtV genannten Angaben.

25.1.3 Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Ahnahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die Zuverlässigkeit nicht besitzt, die für die Veranstaltung des beabsichtigten Spiels erforderlich ist (§33d Abs. 3 GewO). Auf Nr. 1.2.1.1 wird verwiesen. Bei der Veranstaltung von Spielen, bei denen der Gewinn in Geld besteht, sind strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Veranstalters zu stellen.

25.1.4 Der Veranstaltungsort muß bei anderen Spielen im Sinne des § 33 d Abs. l Satz l GewO, bei denen der Gewinn in Geld besteht, den Anforderungen des § 4 SpielV, bei Spielen, bei denen der Gewinn in Waren besteht, den Anforderungen des § 5 SpielV genügen.

25.1.4.1 Für Spiele, bei denen der Gewinn in Geld besteht, darf die Erlaubnis dementsprechend nur erteilt werden, wenn sie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (Nr. 3.1.1) im Sinne des § 33 i GewO veranstaltet werden sollen. Für dieselbe Betriebsstätte darf die Veranstaltung höchstens von drei Spielen, bei denen der Gewinn in Geld besteht, erlaubt werden. Dabei ist es unerheblich, ob drei verschiedene Spiele oder dreimal dasselbe Spiel veranstaltet werden. Zusätzlich können auch Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die höchstzulässige Zahl richtet sich nach § 3 Abs. 2 bis 4 Spiel V.

25.1.45 Für die Veranstaltung eines Spieles, bei dem der Gewinn in Waren besteht, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Spiel in einer Schank-oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb veranstaltet werden soll und es sich nicht um einen der in § l Abs. 2 Nrn.- 2 und 3 SpielV genannten Betriebe handelt (§5 SpielV). Im übrigen gilt § 3 Abs. l SpielV entsprechend, d. h. es dürfen höchstens zwei Spiele veranstaltet

• und zusätzlich höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.

255 Erteilung der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist dem Veranstalter schriftlich zu Anlage 3 erteilen. Sie enthält die in Anlage 3 bezeichneten Angaben.

Die Erlaubnis ist für die Geltungsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, es sei denn, daß der Antragsteller sie für einen kürzeren Zeitraum beantragt oder besonderer Anlaß für eine kürzere Befristung besteht (§ 33 d Abs. l Satz 2 GewO).

Die Erteilung von Auflagen richtet sich nach § 33 d Abs. l Satz 2 GewO.

2.3 Unterbindung der Veranstaltung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

Die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. l Satz l GewO, bei denen der Gewinn in Geld besteht, ist intensiv zu überwachen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß verbotene Glücksspiele durchgeführt werden (§284 StGB) sind die Polizeibehörden einzuschalten.

2.3.1 Unterbindung

2.3.1.1 Die Veranstaltung eines anderen Spieles im Sinne des § 33 d Abs. l Satz l GewO kann durch eine

gegen den Veranstalter gerichtete Maßnahme im Rahmen des § 15 Abs. 2 GewO unterbunden werden,

a) wenn die erforderliche Erlaubnis nicht erteilt, zurückgenommen oder widerrufen wurde,

b) wenn das Spiel so weit von den Bedingungen der Unbedenklichkeitsbescheinigung abweicht, daß es nicht mehr als das erlaubte Spiel angesehen werden kann.

2.3.15 Das Spiel kann außerdem durch eine gegen den Veranstalter gerichtete Maßnahme mit den Mitteln des Ordnungsbehördengesetzes unterbunden werden,

a) wenn bei dem Spiel die Spielregeln oder der Gewinnplan nicht deutlich sichtbar angebracht sind (§ 6 Abs. 2 Satz l SpielV),

b) wenn die für das Spiel erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder der Erlaubnisbescheid am Veranstaltungsort nicht zur Einsichtnahme bereit gehalten werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SpielV).

2.3.1.3 Ordnungswidrigkeiten

Ungeachtet einer Unterbindung der Veranstaltung eines anderen Spieles können die mit Geldbuße bedrohten Zuwiderhandlungen gegen § 33 d GewO, die Vorschriften der Spielverordnung oder § 8 JÖSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 144 GewO, § 19 SpielV, § 12 JÖSchG).

2.3.2 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

Die Erlaubnis nach §33d Abs. l GewO muß gemäß §33d Abs. 4 GewO zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn die dort genannten Tatbestände vorliegen.

Werden bei der Veranstaltung eines anderen Spieles Auflagen nicht beachtet oder ist gegen § 8 JÖSchG verstoßen worden, so kann die Erlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen werden (§ 33 d Abs. 5 GewO).

3 Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 33 i GewO)

3.1 Anwendungsbereich

3.1.1 Nach §33 i GewO bedarf der Erlaubnis, wer^im stehenden Gewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend

- der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§33c Abs. l Satz l GewO) und/ oder

- der Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn im Sinne des §33d Abs. l Satz l GewO und/oder

- der Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne

Gewinnmöglichkeit dient.

Bei dem Begriff „Spielhalle" nach §33 i GewO geht das Bundesverwaltungsgericht von einem baulich-räumlichen Spielhallenbegriff aus und versteht darunter mindestens einen Raum, in dem das Spielhallengewerbe ausgeübt werden soll und kann (Betriebsstätte). Daher entscheiden räumliche Kriterien darüber, ob eine Betriebsstätte gesonderte Erlaubnisfähigkeit besitzt Betriebsorganisatorische Regelungen sowie die Eigentumsverhältnisse sind nicht entscheidend. Benachbarte Spielhallen sind dann gesondert erlaubnisfähig, wenn jede dieser Spielhallen eigene ' Betriebsstätteneigenschaft besitzt. Die Sonderung von benachbarten Betriebsstätten muß bei natürlicher Betrachtungsweise optisch in Erscheinung treten. Die einzelnen Spielhallen müssen baulich und optisch deutlich voneinander abgegrenzt sein, insbesondere kommt der baulichen Geschlossenheit der einzelnen Spielhalle und ihrer Eingangssituation nach der Rechtsprechung für die Frage der gesonderten Erlaubnisfähigkeit indizielle Bedeutung zu. Daher werden für die Annahme der gesonderten Erlaubnisfähigkeit bis zur Decke reichende und undurchsichtige Trenn-

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3.15

3.1.3

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wände erforderlich sein; Türen zwischen einzelnen Spielhallen schließen dann die gesonderte Erlaubnisfähigkeit aus, wenn sie auch vom Publikum benutzt werden können. Die Eingänge zu den einzelnen Spielhallen müssen sich ebenfalls optisch und baulich deutlich voneinander absetzen und mit Türen versehen sein. Außerdem darf die Betriebsfähigkeit jeder Spielhalle nicht durch die Schließung der anderen Spielhallen beeinträchtigt werden können; das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine Spielhalle nur durch eine andere betreten werden könnte. Eine optische Sonderung 'ist nach der Rechtsprechung des OVG Münster dann nicht mehr gegeben, wenn z. B. eine Fläche von einem Hauseingang ausschließlich zu Spielräumen führt und beliebigen Passanten nicht als Durchgang dienen kann, er somit seine Prägung ausschließlich und vollständig von den an ihm gelegenen Spielstätten empfängt. Wird für Spielstätten eine einheitliche Bezeichnung und Gestaltung zur Straße hin gewählt, ist eine optische Sonderung ebenfalls nicht mehr gegeben. Unterschiedliche Einrichtung und Farbgebung der verschiedenen Spielstätten können allenfalls als Mittel zur gestalterischen Auflockerung gewertet werden und sind für die Beurteilung unerheblich. Da sich nach der Rechtsprechung des BVerwG eine Spielhalle als ein Raum darstellt, muß bei einem mehrgeschossigen Objekt besonders geprüft werden, ob es den Spielhallenbegriff erfüllt. Handelt es sich danach um mehrere Spielhallen,, hängt deren Erlaubnisfähigkeit davon ab, daß jede für sich eine eigene Betriebsstätteneigen-schaft besitzt

Die Erlaubnis nach §33 i GewO ist an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z. B. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis nach § 33 i GewO befreit nicht von den Erfordernissen der Erlaubnis und Bestätigung nach § 33 c GewO oder der Erlaubnis nach §33d GewO. Ist für den Betrieb eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erforderlich, so darf die Erlaubnis nach § 33 d Abs. l GewO für die Veranstaltung eines anderen Spiels nicht vor dieser Erlaubnis erteilt werden. Erlaubnis nach § 33 i GewO

3.2.1 Voraussetzungen

35.1.1 Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Betrieb des Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§33 i Abs. 2 Nr. l GewO). Auf Nr. 15.1.1 wird verwiesen.

35.15 Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen in ihrer Beschaffenheit und Lage den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen (§ 33 i Abs. 2 Nr. 2 GewO). Die Erlaubnis nach § 33 i GewO läßt besondere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. des Arbeitsschutz-, Bau- oder Gewerberechts) unberührt; sie ersetzt insbesondere nicht eine etwa für den Ausoder Umbau einer Spielhalle erforderliche Baugenehmigung oder eine zum Verabreichen von Getränken oder zubereiteten Speisen in den Betriebsräumen erforderliche Gaststättenerlaubnis. Die Erlaubnis nach § 33 i GewO darf insbesondere erst dann erteilt werden, wenn die baurechtliche Erlaubnis vorliegt oder sonst sichergestellt ist,. daß in baurechtlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnisbehörde hat bei der Bauaufsichtsbehörde darauf hinzuwirken, daß im Rahmen der Möglichkeiten des Baurechts an die Spielhalle gemäß dem Schutzzweck des §33 i GewO auch hinsichtlich der Größe und Übersichtlichkeit die notwendigen Anforderungen gestellt werden. Auflagen, die bauliche Anforderungen zum Inhalt haben (z. B. Toiletten, Fluchtwege), sollen in den Baugenehmigungsbescheid aufgenommen werden.

Über das bestehende Landesrecht hinausgehende Anforderungen an die Beschaffenheit der Räume finden keine Rechtsgrundlage im § 33 i GewO und können deshalb nicht gestellt werden. Die Lage einer Betriebsstätte kann nicht mit der Begründung als polizeiwidrig eingestuft werden, sie ermögliche eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs. Die Befürchtung der übermäßigen ' Ausnutzung des Spieltriebs ist vielmehr ein selbständiger Versagungsgrund nach § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO.

3.2.1.3 Der Betrieb des Gewerbes darf nicht eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse • stehenden Einrichtung befürchten lassen (§ 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO). Eine Versagung wegen übermäßiger Ausnutzung des Spieltriebs kommt nur in Betracht, wenn diese von derjenigen Spielhalle zu befürchten ist, für die die Erlaubnis begehrt wird; dabei sind benachbarte Spielhallen außer Betracht zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll im übrigen durch den Versagungsgrund übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs „nur die in wirtschaftlichem Sinne ausbeuterische Ausnutzung eines durch übersteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes verhindert werden, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen".

.355 Erteilung der Erlaubnis

355.1 Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie enthält die in Anlage 4 bezeichneten Angaben. Ein Grundrißplan mit der konzessionierten Gesamtfläche ist als Bestandteil des Erlaubnisbescheides diesem beizufügen. Die höchstzulässige Zahl der Geld- oder Warenspielgeräte kann demgegenüber nicht Gegenstand der Erlaubnis sein, da sie sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 und 4 SpielV ergibt. Ebenso gehört nicht zum Erlaubnisinhalt die Größe der Grundfläche im Sinne des § 3 Abs. 2 SpielV, die in der Regel nicht mit der konzessio-. nierten Gesamtfläche identisch ist. Die Grundfläche ist jedoch als Hinweis aufzunehmen.

3.2.25 Die Erlaubnis kann nach § 33 i Abs. l Satz 2 GewO unter den dort genannten Voraussetzungen mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen versehen werden; die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig. In Betracht kommende Auflagen sind beispielsweise,

a) daß die Betriebsräume während der Betriebszeit ständig unverschlossen zu halten sind (Auflagen für die Betriebszeit sind im Hinblick auf die Regelungen der §§ 16 ff GastV und des Feiertagsgesetzes NW nicht erforderlich),

b) daß der Erlaubnisinhaber oder eine Person, die zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles hiervon oder zur Beaufsichtigung bestellt sind (§ 9 Abs. 2 OWiG), während des Spielbetriebs ständig anwesend sein muß,

c) daß Namen und Anschriften des Betriebsleiters, der Aufsichtsperson und der Spielleiter sowie jeder Wechsel dieser Personen der Er-

• laubnisbehörde mitzuteilen sind,

d) daß die Aufsichtspersonen und Spielleiter über die Verpflichtungen beim Betrieb der Spielhalle oder des ähnlichen Unternehmens zu belehren sind,

e) daß ein deutlich lesbarer Hinweis am Eingang anzubringen ist, daß Personen unter 18 Jahren der Eintritt nicht gestattet ist

Die Begründungspflicht richtet sich nach § 39

VwVfG. NW.

3.3 • Unterbindung des Betriebs, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

Anlage 4

174.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1986 = MB1. NW. Nr. 57 einschl.)

30.5.86(4)

Spielhallen und ähnliche Unternehmen sind in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Die Unterbindung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens richtet sich nach § 15 Abs. 2 GewO.

Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis richten sich nach den §§ 48 und 49 VwVfG. NW.

4 Aufstellung von Spielgeräten, Veranstaltung anderer Spiele und Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 2 und 3 GewO)

Für die Ausübung dieser Tätigkeiten ist unabhängig von den übrigen Verpflichtungen eine Reisegewerbekarte erforderlich.

4.1 Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Es dürfen nur Warenspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, und diese nur auf den in § 2 Nr. 4 SpielV bezeichneten Veranstaltungen erlaubnisfrei aufgestellt werden. Eine zahlenmäßige Beschränkung der Geräte ist jedoch nicht vorgesehen (§ 3 Abs. l Satz 2 SpielV). Der Aufsteller hat den zu jedem Gerät gehörenden Abdruck des Zulassungsscheines und ggf. den Nachtrag hierzu am Aufstellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

45 Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Eine Erlaubnis nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 GewO für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. l Satz l GewO, für das eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Landeskriminalamtes (§ 60 a Abs. 2 Satz 3 GewO) vorgelegt werden muß, darf im Reisegewerbe nur auf den in § 5 SpielV bezeichneten Veranstaltungen und nur dann erteilt werden, wenn der Gewinn in Waren besteht. Eine zahlenmäßige Beschränkung dieser Spiele ist nicht vorgesehen (§ 5 Satz 2, § 3 Abs. l Satz 2 SpielV). Soweit ein begünstigtes Spiel im Sinne des § 5 a SpielV veranstaltet wird, ist weder eine Erlaubnis nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 GewO noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 GewO erforderlich. Begünstigt sind Preisspiele, Gewinnspiele und Ausspielungen, wenn sie die Anforderungen der Anlage zu § 5 a SpielV erfüllen und der Gewinn in Waren besteht (vgl. dazu Nr. 2.155). Nicht begünstigt sind allerdings Würfel- und Zahlenkesselspiele, da sie nicht die Anforderungen der Nr. 4 Satz 2 der Anlage zu § 5 a SpielV erfüllen. In Zweifelsfällen gilt Nr. 2.15.1 letzter Absatz.

4.3 Spielhallen und ähnliche Unternehmen

Der Begriff der Spielhalle oder des ähnlichen Unternehmens setzt voraus, daß der Betrieb durch die räumliche Abgrenzung und die Art und Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte oder der anderen Spiele das Gepräge einer Spielhalle erhält. Eine Erlaubnispflicht für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen im Sinne des § 60 a Abs. 3 GewO ist nicht schon dann anzunehmen, wenn lediglich ein oder mehrere Warenspielgeräte auf-• gestellt oder andere Spiele mit Warengewinnen veranstaltet werden. Nach außen offene Geschäfte (z. B. Anhänger, Stände), die nicht betreten werden können, stellen in der Regel keine Spielhallen oder ähnliche Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift dar.

Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens darf nach § 60 a Abs. 3 GewO nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach §33 i GewO erfüllt sind. Die Erlaubnis befreit nicht von der Erlaubnispflicht des §60 a Abs. 2 GewO für die Veranstaltungen anderer Spiele.

4.4 Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

4.4.1 4.4.1.1

4.4.1.2

4.4.1.3

4.4.2

7 7.1

75

Erteilung 7101l Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie enthält die in der Anlage 5 bezeichneten Angaben. Anlage s Die Angaben über die zulässigen Veranstaltungsplätze in der Unbedenklichkeitsbescheinigung sind zu beachten.

Die Erlaubnis ist für die Dauer der Veranstaltung (Jahrmarkt o. ä.), längstens jedoch für die Geltungsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung und nicht über die Geltungsdauer der Reisegewerbekarte hinaus zu erteilen.

Für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens und die Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33 d Abs. l Satz l GewO durch dieselbe Person in einem einzigen Unternehmen im Reisegewerbe ist eine einheitliche Erlaubnis zu erteilen.

Auflagen für die Veranstaltung eines anderen Spieles richten sich nach §33d Abs. l Satz 2 i. V. m. § 60 a Abs. 2 Satz 4 GewO, für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen nach §33 i Abs. l Satz 2 i. V. m. § 60 a Abs. 3 Satz 2 GewO (vgl. hierzu Nr. 3555).

Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis Für die Rücknahme bzw. den Widerruf der Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Spiele gilt § 33 d Abs. 4 und 5 entsprechend. Die Rücknahme bzw. der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens richtet sich nach den §§ 48 und 49 VwVfG. NW.

Gewerbezentralregister

Die nach den §§ 149, 151 und 152 GewO infrage kommenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen sind dem Gewerbezentralregister mitzuteilen (§ 153 a GewO).

Kosten

Für Amtshandlungen im Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a GewO sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Gebührenhöhe richtet sictynach Tarifstellen 12.4 bis 12.6, 12.12.14 und 12.12.16 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Der Gebührenrahmen ist nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen anzuwenden (vgl. RdErl. d. Innenministers v. 28.4.1975 - SMBl. NW. 2011). Danach sind der Verwaltungsaufwand, der bei der Behörde entstanden ist sowie der wirtschaftliche Wert, den die erteilte Erlaubnis für den Antragsteller hat, angemessen zu berücksichtigen. Der wirtschaftliche Wert richtet sich insbesondere nach dem Umfang der beabsichtigten Geschäftstätigkeit. Ist z. B. die Zahl der Geräte, die aufgestellt werden sollen, gering (etwa 2 Geräte in einer Gaststätte), so ist die Gebühr entsprechend niedrig anzusetzen.

Zuständigkeiten

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § l in Verbindung mit Nrn. 1.6, 1.7, 1.30 und 1.30 a der Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gewerbeüberwachung vom 10. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1558), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1985 (GV. NW. S. 468), - SGV. NW. 7101.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 33 c Abs. 3 Satz l GewO ist diejenige örtliche Ordnungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Aufstellungsort liegt


Anlagen: