Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 30.8.2024
Unterhaltende Tätigkeiten mit besonderen Gefahren RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 7.11.1996 – 432 – 65 – 5 (am 01.01.2003 MWA)
Unterhaltende Tätigkeiten mit besonderen Gefahren RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 7.11.1996 – 432 – 65 – 5 (am 01.01.2003 MWA)
Unterhaltende Tätigkeiten
RdErl. d. Ministeriums
für Wirtschaft
v. 7.11.1996 – 432 –
65 – 5
Das für die Tätigkeit verwendete System ist von einer amtlich anerkannten
technischen Prüf- oder Überwachungsorganisation begutachten zu lassen. Die
Tätigkeit ist ausschließlich gemäß diesem Gutachten und nach einer
einzelfallbezogenen Abnahme der Anlagen am Veranstaltungsort ebenfalls von
einer amtlich anerkannten technischen Prüf- oder Überwachungsorganisation, z.B.
TÜV, durchzuführen.
2
Für die Tätigkeit ist eine Haftpflichtversicherung nach der
Schaustellerhaftpflichtverordnung abzuschließen, die auch das Springerrisiko
umfasst.
3
Jede Veranstaltung ist rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vorher, der nach dem
jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörde (z.B. Gewerbeüberwachungsbehörde,
Gemeinde) schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind je eine Kopie des Gutachtens
und des Versicherungsscheins beizufügen.
Die Behörde soll an Ort und Stelle stichprobenartig überprüfen, ob der
Gewerbetreibende seine Verpflichtungen, die sich insbesondere aus dem Gutachten
ergeben, einhält.
Bei der Überprüfung z.B. von Bungee-Jumping-Veranstaltungen ist insbesondere
darauf zu achten,
- dass keine Tandem-Sprünge stattfinden, sofern sie nach dem Gutachten
unzulässig sind,
- dass ein Luftpolster oder eine ähnliche Sicherheit vorhanden ist,
- dass eine ausreichende Absperrung eingerichtet wurde.
Werden Verstöße festgestellt, sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen
(z.B. Festsetzung von Geldbußen, sofortige Untersagung der Veranstaltung).
MBl.
NRW. 1996 S. 1841.