Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Behandlung und Verwertung von eingezogenen oder verbotenen Waffen, von Munition und Jagdgeräten sowie polizeirechtlich sichergestellten Gegenständen RdErl. d. Innenministeriums v. 24.3.2004 - 44.3- 2643

 

Behandlung und Verwertung von eingezogenen oder verbotenen Waffen, von Munition und Jagdgeräten sowie polizeirechtlich sichergestellten Gegenständen RdErl. d. Innenministeriums v. 24.3.2004 - 44.3- 2643

Behandlung und Verwertung von eingezogenen
oder verbotenen Waffen, von Munition und Jagdgeräten
sowie polizeirechtlich sichergestellten Gegenständen


RdErl. d. Innenministeriums v. 24.3.2004
 - 44.3- 2643

1
§ 46 Abs. 2 WaffG sieht vor, dass dem bisher waffenrechtlich Berechtigten zunächst die Möglichkeit eingeräumt wird, die Waffe oder die Munition unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen oder einen solchen der Behörde zu benennen. Ist die Waffe sichergestellt, soll Kaufinteressenten im Rahmen des Möglichen Gelegenheit gegeben werden, die Waffen zu besichtigen. Erst wenn der bisher Berechtigte von den Möglichkeiten des § 46 keinen Gebrauch macht, zieht die Waffenbehörde die Waffe oder die Munition ein und ordnet die Verwertung an.

2
Die durch die Kreispolizeibehörden auf Grund eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes oder eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides eingezogene(n) Waffen, Munition (§ 46 WaffG) und Jagdgeräte sowie verbotene Waffen (§ 40 WaffG)  sind an die Zentralen Polizeitechnischen Dienste (ZPD NRW) zu übersenden.
Das Gleiche gilt, wenn ein gemäß § 43 PolG NRW sichergestellter Gegenstand i.S. des Satzes 1 (z.B. Jagdgeräte) nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann.
Die durch Gerichte eingezogenen Gegenstände i.S. des Satzes 1 werden von den Strafvollstreckungsbehörden auf Grund der §§ 69 ff. der Strafvollstreckungsordnung (StVollStrO) vom 22.März 2001 (Justizministerialblatt S. 97) und gemäß der Rundverfügung des Justizministeriums in der jeweils geltenden Fassung den ZPD NRW übersandt.
Verzichtet jemand freiwillig auf den Besitz von Waffen und / oder Munition (z.B. freiwillige Aufgabe des legalen Waffenbesitzes oder im Falle des Erbens von Waffen), darf sie die Polizei zur Vernichtung entgegen nehmen. In Anbetracht der Regelung in § 58 Abs. 8 WaffG werden Gebühren nach Abschnitt II, Nummer 11 der Kostenordnung zum Waffengesetz nicht erhoben.

2.1
Jeder Gegenstand i.S. der Nr. 2 ist mit einem Anhänger zu versehen, der folgende Angaben enthält:

Bezeichnung des Gegenstandes einschließlich Hersteller und Herstellungsnummer, Name und Anschrift des bisherigen Inhabers, Bezeichnung der Einziehungsentscheidung (Urteil, Beschluss, Verfügung, Bußgeldbescheid) mit Aktenzeichen und Datum der Rechtskraft bzw. Unanfechtbarkeit.
Die Kreispolizeibehörden geben ferner die bis zur Abgabe entstandenen Verwaltungskosten an, soweit sie noch nicht gezahlt sind.

3
Die eingezogenen Gegenstände sind wie folgt zu behandeln bzw. zu verwerten:

3.1
Aufbewahrung

Die durch die Kreispolizeibehörden in Folge einer Maßnahme nach Nr. 2 eingezogene(n) oder entgegen genommene(n) Waffen und / oder Munition (§ 46 WaffG) und Jagdgeräte sowie verbotene Waffen (§ 40 WaffG) sind in einem Raum mit ausreichendem Widerstandszeitwert aufzubewahren. In den Fällen, in denen durch die Präsenz von Schutzkräften keine ausreichende Bewachung sichergestellt werden kann, ist eine Einbruchmeldeanlage einzurichten.
Hieb- und Stoßwaffen, Jagdgeräte und sonstige Gegenstände sind – soweit sie nicht in einem nach Satz 1 gesicherten Raum aufbewahrt werden können – zumindest in Stahlblechschränken mit Mehrfachverriegelung und Zylinderschloss aufzubewahren.

3.2
Behandlung

Über den Eingang und den weiteren Verbleib der Gegenstände ist ein Tagebuch zu führen. An die Stelle des Tagebuches kann ein automatisiertes Verfahren treten.

3.2.1
Das Tagebuch muss folgende Angaben enthalten:

- Laufende Nummer und Datum des Eingangs

- Einsendende Stelle und Aktenzeichen

- Name des früheren Inhabers

- Anzahl und Art der Gegenstände

- Nähere Bezeichnung wie Fabrikat, Modell, Kaliber, Herstellungsnummer

- Datum der Rücksendung der Empfangsbescheinigung an den Einsender

- Datum und Art der Verwertung

- Belegnummer der schriftlichen Unterlagen

Wird das Tagebuch automatisiert geführt, ist programmmäßig sicherzustellen, dass gespeicherte Daten nicht gelöscht oder verändert werden können.

3.2.2
Die Kreispolizeibehörden leiten die so registrierten Waffen den ZPD NRW gegen Empfangsbescheinigung zu.

3.2.3
Anderen Behörden oder Dienststellen darf eine Waffe oder ein Gegenstand ebenfalls nur gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden.

4
Verwertung

4.1
Die durch Gerichte sowie die durch Kreispolizeibehörden behördlich auf Grund von Bußgeldbescheiden eingezogenen Waffen oder Gegenstände i.S. der Nr. 1, die mit der Rechtskraft der Entscheidung in das Eigentum des Staates übergegangen sind(§ 74 e StGB, § 26 OWiG),  sind

4.1.1
in kriminaltechnische Sammlungen des Landeskriminalamtes aufzunehmen oder an Sammlungen der anderen Landeskriminalämter, des Bundeskriminalamtes, der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW, der Kreispolizeibehörden oder der Zollverwaltung abzugeben, soweit ein entsprechendes Ersuchen vorliegt und ein solcher Gegenstand noch nicht vorhanden ist,

4.1.2
zu vernichten, soweit sie Kriegswaffen oder verbotene Waffen i.S. des § 40 WaffG  sind, den beschussrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechen oder nicht handhabungssicher sind, es sei denn, dass der von den ZPD NRW geschätzte Wert € 1000 übersteigt. Ist dies der Fall, bieten die ZPD NRW die Waffe der VEBEG GmbH,
Günderrodestraße 21, 60237 Frankfurt
zum Kauf an. Bleibt dies erfolglos, darf die Waffe ebenfalls vernichtet werden.

4.1.3
Für Waffen, auf die nach rechtskräftigem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens § 46 WaffG Anwendung findet, ist nach Nummer 4.1.2 Sätze 2 und 3 zu verfahren.
Ein erzielter Erlös steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu (§ 46 Abs. 5 Satz 3 WaffG).

4.1.4
Nach § 43 PolG NRW von den Kreispolizeibehörden sichergestellte Gegenstände i. S. der Nr. 2 Satz 1 sind nach den Vorschriften der §§ 45 und 46 PolG NRW zu verwerten oder zu vernichten.

4.2
Der Deutschen Versuchs- und Prüfungsanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V.

-Schießstand Buke- (DEVA) in 33184 Altenbeken können im Einzelfall für Schussversuche, Vorführungen und Ausstellungen von Jagd- und Sportwaffen die erforderlichen Schusswaffen zur Verfügung gestellt werden.

4.3
Dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen sowie den zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidenten sind polizeiuntypische Faustfeuerwaffen auf Anforderung als Nachersatz für die bereits vorhandenen Waffen (LKA insgesamt 4 Stück, KHSt je 2 Stück) gegen Rückgabe der unbrauchbaren Waffen zur Verfügung zu stellen.

4.4
Munition ist für Beschusszwecke bei den kriminaltechnischen Untersuchungsstellen des Landeskriminalamtes und der Kreispolizeibehörden zu verwenden, soweit sie nicht in die genannten Sammlungen aufgenommen werden oder zu vernichten sind .

5
Fundwaffen und Fundmunition

Für Fundwaffen und Fundmunition, die Eigentum des Landes geworden sind, gilt die Nummer 4.1.2 entsprechend. Die für Kampfmittel geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

6
Erlös

6.1
Der beim Verkauf (Nummern 4.1.3 oder 4.1.4) erzielte Erlös ist bei Kapitel 03 110 Titel 119 01 zu vereinnahmen.

6.2
Der bei der Verwertung nach den Nummern  4.1.2 und 4.1.4erzielte Erlös ist nach Abzug der Verwaltungskosten unbar an den bisherigen Inhaber der Gegenstände zu zahlen; gleichzeitig ist mitzuteilen, wie sich der Betrag errechnet. Zu den Verwaltungskosten, die bei den Kreispolizeibehörden entstanden sind, treten die im Zusammenhang mit der Verwertung bei den ZPD NRW entstandenen Auslagen (§ 10 VwKostG).
Übersteigen die Verwaltungskosten den Erlös, teilen die ZPD NRW das dem bisherigen Inhaber und der zuständigen Kreispolizeibehörde mit. Die Kreispolizeibehörde veranlasst die Einziehung der nicht gedeckten Verwaltungskosten.

7
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

8
Mein RdErl. v. 23.04.2003 - (n.v.) – 44.3 – 2643 neu- tritt außer Kraft.

MBl. NRW. 2004 S. 428.