Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 19.10.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 524).

 


Historisch: Vollzug des Sprengstoffrechts Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales  – III A 5 - 8240.5 -, (am 1.1.03 MWA),  d. Innenministeriums - I A 6/13.25 -, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 512 - u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -V B 4 - 8001.7.0 v. 14.4.1997

 

Historisch:

Vollzug des Sprengstoffrechts Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales  – III A 5 - 8240.5 -, (am 1.1.03 MWA),  d. Innenministeriums - I A 6/13.25 -, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 512 - u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -V B 4 - 8001.7.0 v. 14.4.1997

Vollzug des Sprengstoffrechts
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
 – III A 5 - 8240.5 -, (am 1.1.03 MWA),
 d. Innenministeriums - I A 6/13.25 -,
d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 512 -
u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -V B 4 - 8001.7.0
v. 14.4.1997

1
Allgemeines

Die Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und der darauf gestützten Verordnungen (SprengV) obliegt im Wesentlichen den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz (StÄfA). Die Einzelheiten ergeben sich aus der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2003 (GV. NRW. S. 74), insbesondere aus lfd. Nummern 7.1 ff. des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung.

Die allgemeine Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie der Beförderung dieser Stoffe ist - im Gegensatz zu den in den Vorschriften vorgesehenen Spezialaufgaben - eine Aufgabe, deren Art und Ausmaß nicht durch Antragsteller oder auf sonstige Art von außen bestimmt wird. Dabei haben die StÄfA die Überwachung und den Vollzug vorwiegend im Rahmen der Programmarbeit und nur aus gegebenem Anlass reaktiv in Einzelvorgängen wahrzunehmen. Die Überwachung soll danach problemorientiert, d. h. auf Problemschwerpunkte hin, ausgerichtet sein. Problemschwerpunkte ergeben sich insbesondere aus der Auswertung der jährlichen Statusanalyse der Arbeitsschutzverwaltung, den Erfahrungen der StÄfA selbst bzw. aus den eigenen Hinweisen der Landesanstalt für Arbeitsschutz.

Die Projekte im Einzelnen können sich beziehen auf gezielte Überwachungsmaßnahmen

- zu bestimmten Formen des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie zu bestimmten Formen der Beförderung dieser Stoffe,

- zu Verfahren der Anwendung bestimmter explosionsgefährlicher Stoffe, sowie

- in ausgewählten Unternehmen einer Branche.

Die Überwachung sollte sich dabei auf den gesamten Jahresverlauf erstrecken. Die Konzentrierung auf bestimmte Zeitabschnitte wird im Hinblick auf die Erhaltung von Kenntnissen und Erfahrungen bei den mit der Überwachung befassten Bediensteten als nicht sinnvoll erachtet.

Maßgebend für die Durchführung des Sprengstoffgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. 3. 1987 (BAnz. Nr. 60 a vom 27. 3. 1988). Nach dieser Verwaltungsvorschrift sind bestimmte Überwachungsmaßnahmen, z.B. Überprüfung der Verzeichnisse nach § 16 SprengG, mindestens einmal jährlich vorzunehmen.

Gemäß § 4 Abs. l Landschaftsgesetz NRW (LG) sind Veränderungen der Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, Eingriffe in Natur und Landschaft. Werden aufgrund der Durchführung des Sprengstoffgesetzes Eingriffe in Natur und Landschaft bewirkt, ist die Eingriffsregelung gemäß §§ 4 bis 6 LG anzuwenden, sofern diese nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Abgrabungsgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz) anzuwenden ist.

Soweit im Zusammenhang mit der Anwendung von Sprengstoffen Belange des Immissionsschutzes berührt sein können, unterrichten die StÄfA die StUÄ und arbeiten mit diesen vertrauensvoll zusammen; wegen der Einzelheiten wird auf Nummer 3.3.2 verwiesen.

2

Erlaubnis, Befähigungsschein und Bestellung verantwortlicher Personen

2.1

Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 7 und 27 oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG

2.1.1

Das StAfA prüft, ob die Angaben zur Person des Antragstellers zutreffen und die in § 8 SprengG genannten Versagungsgründe nicht vorliegen. Es kann hierzu die Vorlage des Personalausweises, des Reisepasses oder - in Zweifelsfällen - einer Bescheinigung der Meldebehörde verlangen.

2.1.2

Das StAfA übersendet die Antragsunterlagen an die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Kreispolizeibehörde zur Stellungnahme.

2.1.3

Die Kreispolizeibehörde unterrichtet das StAfA über ihr bekannte Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Hat die Kreispolizeibehörde zusätzlich Anhaltspunkte dafür (z.B. durch laufende Ermittlungsverfahren), dass der Antragsteller die öffentliche Sicherheit unter den Gesichtspunkten des strafrechtlichen Staatsschutzes gefährden könnte, soll auch dieser Sachverhalt dem StAfA mitgeteilt werden.

2.1.4

Das StAfA übersendet der Kreispolizeibehörde eine Durchschrift seiner Entscheidung über die Erlaubnis nach §§ 7 und 27 bzw. des Befähigungsscheines nach § 20 SprengG. Die Kreispolizeibehörde ist verpflichtet, Tatsachen, die den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines rechtfertigen könnten, dem StAfA unverzüglich mitzuteilen.

2.2

Verantwortungspflicht von Erlaubnisinhabern

Wird die Erlaubnis juristischen Personen erteilt, ist sie gemäß Abschnitt 7 SprengVwV für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen auszustellen, z.B. bei einer AG für die Vorstandsmitglieder, bei einer GmbH für die Geschäftsführer. Ist bei juristischen Personen eine zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung beauftragt, so kann die Erlaubnis ausschließlich dieser Person erteilt werden.

Der Erlaubnisinhaber hat zur Erfüllung seiner Pflichten andere verantwortliche Personen i. S. § 19 SprengG in der Zahl zu bestellen, die gemäß der Art des Betriebes erforderlich ist (§ 21 SprengG). Das gleiche gilt für den Inhaber eines Betriebes, der nach dem Sprengstoffgesetz oder einer aufgrund des § 4 Abs. l SprengG erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe befördern darf. Die Übertragung von Pflichten muss mit der Zuerkennung von Befugnissen verbunden sein, da sonst eine Verantwortlichkeit i. S. des Sprengstoffgesetzes nicht begründet wird. Für die Sicherheit des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie der Beförderung dieser Stoffe kommt der Bestellung verantwortlicher Personen eine maßgebliche Bedeutung zu. Im Rahmen der Überwachung ist deshalb die Anwendung des § 21 SprengG in Verbindung mit Abschnitt 21 SprengVwV besonders zu beachten. Bei. einer Vernachlässigung der gehörigen Aufsicht über die Tätigkeit der bestellten Personen ist immer die Einleitung eines Bußgeldverfahrens, auch unter Beachtung des § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, zu erwägen.

3

Behandlung von Anzeigen

3.1

Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides nach § 7 SprengG oder des Befähigungsscheines nach § 20 SprengG

Ein Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat dem StAfA den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines unverzüglich anzuzeigen. Besteht ein begründeter Verdacht, dass die Urkunden in die Hände unbefugter Personen gelangt sind, hat das StAfA im Hinblick auf Nummer 30.5 SprengVwV wegen der Eilbedürftigkeit dieser Fälle unverzüglich das MWA - unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bezirksregierung - darüber in Kenntnis zu setzen. Das MWA informiert in diesem speziellen Fall die StÄfA des Landes und die anderen Bundesländer.

3.2

Anzeige über das beabsichtigte Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klassen II, III, IV oder T (§ 23 1. SprengV)

Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen II, III, IV oder T abbrennen will, hat das beabsichtigte Feuerwerk der örtlichen Ordnungsbehörde im allgemeinen zwei Wochen vorher anzuzeigen. Außerdem bedarf derjenige, der "ein Feuerwerk oder an bewohnten oder von Personen besuchten Orten Feuerwerkskörper der Klassen III und IV" abbrennen will, der Erlaubnis nach § 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie beteiligt im Rahmen des Anzeigeverfahrens das StAfA wegen seiner Zuständigkeit für die allgemeine Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie der Beförderung dieser Stoffe. Das StAfA prüft anhand der Anlage l zur SprengVwV das Vorhaben. Bestehen aufgrund der Prüfung Bedenken gegen das Vorhaben, teilt das StAfA dies der örtlichen Ordnungsbehörde mit. Eine Besichtigung des Abbrennplatzes oder eine Beurteilung der zur Abwehr von Gefahren für Arbeitnehmer und Öffentlichkeit getroffenen Maßnahmen vor Ort sollte nur erfolgen, wenn unter dem Gesichtspunkt des Gefahrenschutzes hierfür ein begründeter Anlass besteht. Ein begründeter Anlass liegt z.B. vor, wenn der in Aussicht genommene Abbrennplatz erstmalig benutzt wird oder wenn sich bei einem bereits öfter benutzten Abbrennplatz inzwischen offensichtlich wesentliche Änderungen ergeben haben, die eine andere Bewertung der Sicherheitsmaßnahmen nach sich ziehen können. Ein begründeter Anlass liegt ferner vor, wenn andere als bisher üblicherweise verwendete oder neuartige pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden sollen. Die Besichtigung vor Ort sollte gemeinsam mit der örtlichen Ordnungsbehörde und der verantwortlichen Person erfolgen.

Zur Frage der Erlaubnispflicht nach LImSchG wird auf Abschnitt 11 der Verwaltungsvorschriften zum LImSchG vom 17. 1. 1994 (MB1. NW. S. 156/SMB1. NW. 7129) verwiesen.

3.3

Anzeige über die beabsichtigte Durchführung von Sprengarbeiten (§ 1 3. SprengV)

Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, hat dies die verantwortliche Person nach Maßgabe der 3. SprengV der Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll, anzuzeigen.

3.3.1

Entgegennahme der Anzeige und Unterrichtung weiterer Behörden und Stellen

Die örtliche Ordnungsbehörde
- prüft die Vollständigkeit der Angaben in den Anzeigeunterlagen und bestätigt dem Einsender den Eingang der Anzeige;
- leitet Durchschriften der Anzeige sowie die zugehörigen Unterlagen unverzüglich dem zuständigen StAfA und StUA zu;
- unterrichtet rechtzeitig andere Behörden, z.B. Polizei-, Landschafts- und Umweltbehörden sowie sonstige eventuell betroffene Stellen, z.B. Deutsche Bahn AG, Telekom, Versorgungsunternehmen für Elektrizität/Gas/Wasser, Krankenhäuser, Schulen, Betreiber von Fernleitungen, wenn sie anhand der Anzeige feststellt, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der beabsichtigten Sprengarbeiten nicht ausgeschlossen werden kann.

3.3.2

Zusammenarbeit der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz mit den Staatlichen Umweltämtern und Abgrenzung der Zuständigkeiten

Im Hinblick darauf, dass das Sprengstoff- und das Immissionsschutzrecht nebeneinander anzuwenden sind, kommt der Zusammenarbeit der StÄfA mit den Staatlichen Umweltämtern (StUÄ) zum Schutz „Beschäftigter und Dritter vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter" bzw. von „Menschen, Tieren und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen und auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen" eine besondere Bedeutung zu. Für eine wirksame Zusammenarbeit weise ich auf Folgendes hin:

3.3.2.1

Genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des BImSchG

Sowohl bei der Verwendung von Sprengstoffen in Steinbrüchen als auch beim Niederlegen oder Zerkleinern von Bauwerken oder Bauwerksteilen (Abbruchsprengungen) sind Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern und Öffentlichkeit gegen unzulässige Erschütterungen sowie die Streuwirkung von Sprengstücken (Steinflug) zu treffen. Handelt es sich um Sprengungen in einem Steinbruch als genehmigungsbedürftige Anlage i. S. des BImSchG - in diesen Fällen gilt gemäß § 3 3. SprengV die Anzeigepflicht nicht - werden die zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft zu treffenden Maßnahmen auf der Grundlage einer Prüfung nach Nummer 3.3.3 durch das StAfA vom StUA im Genehmigungsbescheid festgelegt bzw. nachträglich angeordnet. Das StAfA wirkt beim Genehmigungsverfahren mit und ist im Nachhinein tätig als Überwachungsbehörde hinsichtlich des Sprengstoffrechts. Das StUA schaltet das StAfA bei der Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides ein, wenn diese auf der Grundlage der materiellen Bestimmungen des Sprengstoffrechts beruhen. Und umgekehrt: im Rahmen der Überwachung der Einhaltung des Sprengstoffrechts schaltet das StÄfA das StUA ein, wenn bei der Überprüfung im Rahmen einer eigenen Überwachung Bestimmungen des BImSchG berührt sind. Während Erschütterungen namentlich genannte Immissionen bzw. Emissionen i. S. des BImSchG sind, zählt der Steinflug in Verbindung mit dem Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach §§1 und 5 BImSchG zu den sonstigen Gefahren. Die fachliche Beurteilung dieser Gefahren durch Steinflug und ggf. zu treffender Maßnahmen erfolgt durch die StÄfA.

3.3.2.2

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des BImSchG

Bei Sprengungen in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, z.B. Abbruchsprengungen und sonstigen Sprengungen beim Straßen- und Tiefbau, obliegt die Prüfung aller Maßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter den StÄfA im Rahmen des Anzeigeverfahrens. Hierbei bleibt die Zuständigkeit des StUA zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen (Staub, Erschütterungen, Lärm) unberührt.

3.3.3

Prüfung durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz

Das StAfA
- prüft, ob durch die Sprengung Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter der Beschäftigten oder Dritter entstehen können. Anhand der eingereichten Unterlagen ist eine Plausibilitätsprüfung der das Sprengobjekt betreffenden sprengtechnischen Angaben in Lademengenberechnungen sowie in Spreng- und Zündplänen vorzunehmen;

- prüft, ob bei einer beabsichtigten Verkleinerung des Sprengbereichs i.S. des § 34 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Sprengarbeiten (VBG 46) besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen, es sei denn, dass durch die Begutachtung eines anerkannten Sprengsachverständigen eine Gefährdung, insbesondere durch Sprengstücke, ausgeschlossen werden kann;

- veranlasst, wenn es sich um besonders schwierige Sprengungen handelt, deren mögliche Auswirkungen von ihm nicht abschließend beurteilt werden können,die Beteiligung von. Sprengsachverständigen oder - bei Abbruchsprengungen - ggf. Sachverständigen aus anderen Bereichen (z.B. Baustatiker);

- unterrichtet die örtliche Ordnungsbehörde über das Ergebnis seiner Prüfung und teilt ihr mit, welche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen. Dabei ist besonders anzugeben, ob und in welchem Umkreis Absperrmaßnahmen bzw. Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind.

3.3.4

Allgemeine Überwachung und Anordnungen

Für die allgemeine Überwachung der Sprengarbeiten ist das StAfA zuständig. Ihm obliegt es auch, Maßnahmen nach § 32 SprengG zu treffen, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich sind. Dabei sind die materiellen Sicherheitsbestimmungen der UW Sprengarbeiten zugrunde zu legen.

3.3.5

Unterrichtung über Ordnungswidrigkeitenverfahren

Die örtliche Ordnungsbehörde unterrichtet das zuständige StAfA über etwaige Zuwiderhandlungen gegen sprengstoffrechtliche Vorschriften, die von ihr als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet worden sind, damit diese Zuwiderhandlungen bei der Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen durch das StAfA berücksichtigt werden können.

4

Lagergenehmigung (§ 17 SprengG) - Straftatbestand/ Ordnungswidrigkeitentatbestand -

Eine Lagergenehmigung nach § 17 Abs. l Satz l Nr. l SprengG ist erforderlich für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers, in dem explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen. Die technischen Anforderungen an die Beschaffenheit eines Lagers richten sich nach § 17 SprengG in Verbindung mit der 2. SprengV (insbesondere Anhang Nummern 2 und 3).

Nummer 4 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV bezieht sich auf die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen) außerhalb eines Lagers, die vom Genehmigungsvorbehalt freigestellt ist.

Nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 SprengG wird derjenige bestraft, der ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. l Satz l Nr. l oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. l Satz l Nr. 2 betreibt.

Nach § 7 2. SprengV handelt derjenige ordnungswidrig, der entgegen Nummer 4.1 Abs. l des Anhangs zu § 2 die in der Anlage 6 zum Anhang festgelegten Aufbewahrungsmengen überschreitet.

- Bei einer Überschreitung der Aufbewahrungsmenge der Anlage 6 ergibt sich nicht ohne weiteres der Tatbestand des Betriebs eines nicht genehmigten Lagers. Durch die vorsätzliche oder fahrlässige Überschreitung der höchstzulässigen Aufbewahrungsmenge wird nämlich die für die Lagerung kleiner Mengen geeignete Aufbewahrungsstätte noch nicht zu einer einem Lager vergleichbaren Anlage. Die Überschreitung der Aufbewahrungsmenge erfüllt - unabhängig vom Ausmaß der Überschreitung - zunächst nur den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit. Werden die Aufbewahrungsmengen mit der Absicht der dauerhaften Aufbewahrung zu gewerblichen Zwecken in erheblichem Maß überschritten und ist damit unmittelbar eine Gefährdung von Arbeitnehmern und Öffentlichkeit verbunden, liegt der Straftatbestand des § 40 Abs. 2 Nr. 2 SprengG vor. Sowohl bei Vorliegen einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit sind die in Nummer 6.1.2 dieses Erlasses dargelegten Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine unmittelbare Gefährdung im o. a. Sinne gegeben ist.

5

Befähigungsschein (§ 20 SprengG) und Fachkunde (§ 9 SprengG)

Voraussetzung für die Befähigung zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe ist nach § 9 Abs. l Satz l SprengG der Nachweis der Fachkunde für die beabsichtigte Tätigkeit. Für die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe auf der Straße hat derjenige die Fachkunde erbracht, der an einem staatlich anerkannten Grundlehrgang für die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 8 1. SprengV erfolgreich teilgenommen hat und darüber im Besitz eines Zeugnisses ist.

Nach § l Abs. 5 SprengG berührt das Sprengstoffrecht nicht Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, wie auch nach § 12 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGB1. S. 1025) andere Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unberührt bleiben.

Die besondere Schulung der Fahrzeugführer nach Randnummer 10315 der Anlage B zur GGVS ersetzt nicht den Erwerb der Fachkunde nach Maßgabe der 1. SprengV. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn für besonders geschulte Fahrzeugführer als Bewerber für einen Befähigungsschein der Befähigungsschein sich auch ohne Erwerb der Fachkunde nach der 1. SprengV auf die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe erstreckt, wenn in ihm die Beförderung auf die in Randnummer 10011 der Anlage B zur GGVS genannten Mengen beschränkt ist.

6

Allgemeine Überwachung

6.1

Überwachungstätigkeit im Bereich Pyrotechnik

6.1.1

Aktivitäten

Im Bereich Pyrotechnik sind die StÄfA u.a. auch mit der Überwachung des Vertriebs, des Überlassens und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände nach Abschnitt V der 1. SprengV befasst. Im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen und Problemschwerpunkte ist es geboten, die Aktivitäten zur Durchsetzung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit - wie bisher -beizubehalten bzw. zu verstärken. Die Überwachungstätigkeit der StÄfA im Bereich Pyrotechnik zu den Jahresenden ist deshalb mindestens im bisher üblichen Ausmaß fortzusetzen.

Inhaltlich sollte zusätzlich bzw. mehr als bisher folgenden Aktivitäten Rechnung getragen werden:

- Verstärkung des regionalen Kontaktes zwischen staatlicher Arbeitsschutzverwaltung und Ordnungs- oder Polizeibehörden hinsichtlich der Durchsetzung von Anordnungen und der Sicherstellung (Beschlagnahme) pyrotechnischer Gegenstände,

- flexible Überwachungsstrategie durch Vorverlagerung der Überprüfung von Verkaufs- und Aufbewahrungsstätten sowie der Kontrolle von Vertriebsstellen hinsichtlich der Beförderung,

- Aktivitäten an Schulen durch Vorträge vor Schülerinnen und Schülern über die Gefährlichkeit pyrotechnischer Gegenstände.

6.1.2

Sicherstellung pyrotechnischer Gegenstände

Wenn durch Aufbewahrung und Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände eine erhebliche Gefährdung Beschäftigter oder Dritter zu besorgen ist, z.B. . durch wesentliche Überschreitung der Höchstlagermenge oder durch mangelhafte bzw. beschädigte Verpackungen in großer Zahl, kann in besonders gelagerten Fällen die Sicherstellung der pyrotechnischen Gegenstände als geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr geboten sein. Die Anordnung ist auf § 32 Abs. l SprengG zu stützen. Entsprechend dem Gebot der Verhältnismäßigkeit kommt eine solche Anordnung nur in Betracht, wenn die Gefährdung mit anderen Mitteln nicht abgewendet werden kann. Schon aus diesem Grunde sollte eine Sicherstellung nur veranlasst werden, wenn andere ebenso wirksame Mittel ausscheiden: Als ein ebenso wirksames Mittel kommen Sicherungsmaßnahmen vor Ort oder die Rückführung pyrotechnischer Gegenstände zum Zulieferer in Betracht. Die auf § 32 Abs. l SprengG gestützte Anordnung zur Sicherstellung ist von der Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 SprengG zu unterscheiden, bei der als Voraussetzung die Ausübung einer nicht erlaubten Tätigkeit vorliegen muss. Bei der Anordnung von Sicherstellungen ist die Zusammenarbeit mit den örtlichen Ordnungsbehörden, denen im Zusammenhang mit dem Umgang pyrotechnischer Gegenstände spezielle Aufgaben obliegen, in besonders engem Maße zu suchen.

6.1.3

Merkblatt

Für die Überwachungstätigkeit können weiterhin das Merkblatt „Information für Einzelhändler" sowie die Checkliste Pyrotechnik verwendet werden.

6.2

Überwachung des Betriebs von geschlossenen Raumschießanlagen

In den vergangenen Jahren haben sich in der Bundesrepublik mehrfach Brände und Verpuffungen in geschlossenen Raumschießanlagen, insbesondere in solchen, die von Vereinen betrieben werden, ereignet, bei denen auch Todesopfer zu beklagen waren.

Ursächlich für die Brände oder Verpuffungen waren Ablagerungen unverbrannter Pulverreste auf dem Schießstandboden, den Wandverkleidungen und in lüftungstechnischen Anlagen.

Der bekannte Umstand, dass beim Schießen unverbrannte Pulverreste, zum Teil auch in Staubform, anfallen, kann der Aufmerksamkeit der verantwortlichen Personen entgehen, weil sich gefährliche Mengen allmählich auch an verborgenen und unzugänglichen Stellen ansammeln. Zündungen als Folge thermischer und mechanischer Einwirkungen sind, wie die Erfahrungen immer wieder zeigen, wegen der zu hohen Empfindlichkeit von Treibladungs- und Schwarzpulver nicht auszuschalten.

Beim Betrieb von Raumschießanlagen ist von dem Grundsatz auszugehen, die Ansammlung von Pulverresten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck kommt der baulichen Gestaltung der Raumschießanlagen mit der Verwendung geeigneter Baustoffe und insbesondere der regelmäßigen Reinigung mit tauglichen Mitteln eine erhebliche Bedeutung zu.

Raumschießanlagen dienen polizeilichen, militärischen, gewerblichen und vereinsmäßigen Zwecken. Der Überwachung durch die Arbeitsschutzverwaltung unterliegen Raumschießanlagen, die gewerblichen oder vereinsmäßigen Zwecken dienen. In diesen Fällen ergibt sich die Zuständigkeit der Arbeitsschutzverwaltung allgemein und - unabhängig davon, ob Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht - nach dem Sprengstoffrecht im besonderen. Eine Zuständigkeit nach dem Sprengstoffrecht ist allerdings nur dann gegeben, wenn im Zusammenhang mit dem Betrieb von Raumschießanlagen, insbesondere bei der regelmäßigen Reinigung, ein Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen i. S. des Sprengstoffrechts gegeben ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von Folgendem auszugehen:

- Die Pulverablagerungen, und dementsprechend Kehricht als auch Sauggut, sind explosionsgefährliche Stoffe i. S. des Sprengstoffrechts, wenn sie nicht durch eine Nassreinigung, hierzu zählt auch das Aufsaugen der Stoffe mittels eines geeigneten Staubsaugers mit Nassabscheidung, von vornherein dauerhaft unschädlich gemacht werden. Die explosionsgefährlichen Stoffe sind unwirksam zu machen. Dieser Vorgang stellt das Vernichten dieser Stoffe als eine Tätigkeit i. S. von § 3 Abs. 5 SprengG dar. Als Vernichten ist auch die Phlegmatisierung mit inerten Materialien, z.B. Sand, anzusehen.

- Das Vernichten stellt eine erlaubnisbedürftige Tätigkeit i. S. des SprengG dar.

- Da die für die Erteilung einer Sprengstoff rechtlichen Erlaubnis erforderliche Fachkunde nicht durch entsprechende Grund- bzw. Sonderlehrgänge erworben werden kann, sind - abgestimmt auf die dem Einzelfall zugrundeliegenden Tätigkeiten - Prüfungen vor dem zuständigen StÄfA abzulegen.

- Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn bei den mit der Reinigung von Raumschießanlagen und der Entsorgung der Pulverreste befassten Personen nicht die Versagungsgründe nach § 8 SprengG vorliegen, d.h., dass sie u.a. ausreichend geschult sind. Die wesentlichen Schulungsinhalte sowie die Namen der verantwortlichen Personen sind in einer Betriebsanweisung festlegen zu lassen.

- Der Beurteilung des Betriebs von Raumschießanlagen und insbesondere der Reinigungs- und Entsorgungsmaßnahmen sind die Sicherheitsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften, z.B. der VBG 55a „Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift -", und Merkblätter, z.B. das Merkblatt Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (SP 25.7) „Reinigung von Raumschießanlagen", zugrunde zu legen.

- Für die Überwachung sind gemeinsame Begehungen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. mit den Kreispolizeibehörden als Erlaubnisbehörde von Raumschießanlagen nach dem Waffenrecht vorzusehen.

7

Aufhebung

Der Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Innenministers v. 10.11.1971 (SMBl. NW. 71112) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 1997 S. 466.