Historische SMBl. NRW.
Historisch: Vollzug des Sprengstoffrechts Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – III A 5 - 8240.5 -, (am 1.1.03 MWA), d. Innenministeriums - I A 6/13.25 -, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 512 - u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -V B 4 - 8001.7.0 v. 14.4.1997
Historisch:
Vollzug des Sprengstoffrechts Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – III A 5 - 8240.5 -, (am 1.1.03 MWA), d. Innenministeriums - I A 6/13.25 -, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 512 - u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -V B 4 - 8001.7.0 v. 14.4.1997
Vollzug des
Sprengstoffrechts
Gem. RdErl. d. Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
– III A 5 - 8240.5 -, (am 1.1.03 MWA),
d. Innenministeriums - I A 6/13.25 -,
d. Ministeriums für Wirtschaft und
Mittelstand, Technologie und Verkehr - 512 -
u. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft -V B 4 - 8001.7.0
v. 14.4.1997
1
Allgemeines
Die Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche
Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und der darauf gestützten Verordnungen (SprengV)
obliegt im Wesentlichen den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz (StÄfA). Die
Einzelheiten ergeben sich aus der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom
25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.
Februar 2003 (GV. NRW. S. 74), insbesondere aus lfd. Nummern 7.1 ff. des
Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung.
Die allgemeine Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit
explosionsgefährlichen Stoffen sowie der Beförderung dieser Stoffe ist - im
Gegensatz zu den in den Vorschriften vorgesehenen Spezialaufgaben - eine
Aufgabe, deren Art und Ausmaß nicht durch Antragsteller oder auf sonstige Art
von außen bestimmt wird. Dabei haben die StÄfA die Überwachung und den Vollzug
vorwiegend im Rahmen der Programmarbeit und nur aus gegebenem Anlass reaktiv in
Einzelvorgängen wahrzunehmen. Die Überwachung soll danach problemorientiert, d.
h. auf Problemschwerpunkte hin, ausgerichtet sein. Problemschwerpunkte ergeben
sich insbesondere aus der Auswertung der jährlichen Statusanalyse der
Arbeitsschutzverwaltung, den Erfahrungen der StÄfA selbst bzw. aus den eigenen
Hinweisen der Landesanstalt für Arbeitsschutz.
Die Projekte im Einzelnen können sich beziehen auf gezielte
Überwachungsmaßnahmen
- zu bestimmten Formen des Umgangs und Verkehrs mit
explosionsgefährlichen Stoffen sowie zu bestimmten Formen der Beförderung
dieser Stoffe,
- zu Verfahren der Anwendung bestimmter
explosionsgefährlicher Stoffe, sowie
- in ausgewählten Unternehmen einer Branche.
Die Überwachung sollte sich dabei auf den gesamten
Jahresverlauf erstrecken. Die Konzentrierung auf bestimmte Zeitabschnitte wird
im Hinblick auf die Erhaltung von Kenntnissen und Erfahrungen bei den mit der
Überwachung befassten Bediensteten als nicht sinnvoll erachtet.
Maßgebend für die Durchführung des Sprengstoffgesetzes und
der darauf erlassenen Verordnungen ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Sprengstoffgesetz (SprengVwV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. 3. 1987 (BAnz.
Nr. 60 a vom 27. 3. 1988). Nach dieser Verwaltungsvorschrift sind bestimmte
Überwachungsmaßnahmen, z.B. Überprüfung der Verzeichnisse nach § 16 SprengG,
mindestens einmal jährlich vorzunehmen.
Gemäß § 4 Abs. l Landschaftsgesetz NRW (LG) sind
Veränderungen der Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen, die die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich
oder nachhaltig beeinträchtigen können, Eingriffe in Natur und Landschaft.
Werden aufgrund der Durchführung des Sprengstoffgesetzes Eingriffe in Natur und
Landschaft bewirkt, ist die Eingriffsregelung gemäß §§ 4 bis 6 LG anzuwenden,
sofern diese nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften (z.B.
Abgrabungsgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz) anzuwenden ist.
Soweit im Zusammenhang mit der Anwendung von Sprengstoffen Belange des Immissionsschutzes berührt sein können, unterrichten die StÄfA die StUÄ und arbeiten mit diesen vertrauensvoll zusammen; wegen der Einzelheiten wird auf Nummer 3.3.2 verwiesen.
2
Erlaubnis, Befähigungsschein und Bestellung
verantwortlicher Personen
2.1
Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 7 und 27
oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG
2.1.1
Das StAfA prüft, ob die Angaben zur Person des
Antragstellers zutreffen und die in § 8 SprengG genannten Versagungsgründe
nicht vorliegen. Es kann hierzu die Vorlage des Personalausweises, des
Reisepasses oder - in Zweifelsfällen - einer Bescheinigung der Meldebehörde
verlangen.
2.1.2
Das StAfA übersendet die Antragsunterlagen an die für den
Wohnsitz des Antragstellers zuständige Kreispolizeibehörde zur Stellungnahme.
2.1.3
Die Kreispolizeibehörde unterrichtet das StAfA über ihr
bekannte Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Hat die Kreispolizeibehörde
zusätzlich Anhaltspunkte dafür (z.B. durch laufende Ermittlungsverfahren), dass
der Antragsteller die öffentliche Sicherheit unter den Gesichtspunkten des
strafrechtlichen Staatsschutzes gefährden könnte, soll auch dieser Sachverhalt
dem StAfA mitgeteilt werden.
2.1.4
Das StAfA übersendet der Kreispolizeibehörde eine
Durchschrift seiner Entscheidung über die Erlaubnis nach §§ 7 und 27 bzw. des
Befähigungsscheines nach § 20 SprengG. Die Kreispolizeibehörde ist
verpflichtet, Tatsachen, die den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis oder
des Befähigungsscheines rechtfertigen könnten, dem StAfA unverzüglich
mitzuteilen.
2.2
Verantwortungspflicht von Erlaubnisinhabern
Wird die Erlaubnis juristischen Personen erteilt, ist sie
gemäß Abschnitt 7 SprengVwV für die nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen auszustellen, z.B. bei
einer AG für die Vorstandsmitglieder, bei einer GmbH für die Geschäftsführer.
Ist bei juristischen Personen eine zur Vertretung berufene Person mit der
Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen
oder deren Beförderung beauftragt, so kann die Erlaubnis ausschließlich dieser
Person erteilt werden.
Der Erlaubnisinhaber hat zur Erfüllung seiner Pflichten
andere verantwortliche Personen i. S. § 19 SprengG in der Zahl zu bestellen,
die gemäß der Art des Betriebes erforderlich ist (§ 21 SprengG). Das gleiche
gilt für den Inhaber eines Betriebes, der nach dem Sprengstoffgesetz oder einer
aufgrund des § 4 Abs. l SprengG erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den
Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese
Stoffe befördern darf. Die Übertragung von Pflichten muss mit der Zuerkennung
von Befugnissen verbunden sein, da sonst eine Verantwortlichkeit i. S. des
Sprengstoffgesetzes nicht begründet wird. Für die Sicherheit des Umgangs und
Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie der Beförderung dieser Stoffe
kommt der Bestellung verantwortlicher Personen eine maßgebliche Bedeutung zu.
Im Rahmen der Überwachung ist deshalb die Anwendung des § 21 SprengG in
Verbindung mit Abschnitt 21 SprengVwV besonders zu beachten. Bei. einer
Vernachlässigung der gehörigen Aufsicht über die Tätigkeit der bestellten
Personen ist immer die Einleitung eines Bußgeldverfahrens, auch unter Beachtung
des § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, zu erwägen.
Behandlung von Anzeigen
3.1
Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides nach § 7 SprengG
oder des Befähigungsscheines nach § 20 SprengG
Ein Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat dem StAfA
den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines unverzüglich
anzuzeigen. Besteht ein begründeter Verdacht, dass die Urkunden in die Hände
unbefugter Personen gelangt sind, hat das StAfA im Hinblick auf Nummer 30.5
SprengVwV wegen der Eilbedürftigkeit dieser Fälle unverzüglich das MWA - unter
gleichzeitiger Benachrichtigung der Bezirksregierung - darüber in Kenntnis zu
setzen. Das MWA informiert in diesem speziellen Fall die StÄfA des Landes und
die anderen Bundesländer.
3.2
Anzeige über das beabsichtigte Abbrennen pyrotechnischer
Gegenstände der Klassen II, III, IV oder T (§ 23 1. SprengV)
Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen II, III, IV oder
T abbrennen will, hat das beabsichtigte Feuerwerk der örtlichen Ordnungsbehörde
im allgemeinen zwei Wochen vorher anzuzeigen. Außerdem bedarf derjenige, der
"ein Feuerwerk oder an bewohnten oder von Personen besuchten Orten Feuerwerkskörper
der Klassen III und IV" abbrennen will, der Erlaubnis nach § 11 des
Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie
beteiligt im Rahmen des Anzeigeverfahrens das StAfA wegen seiner Zuständigkeit
für die allgemeine Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit
explosionsgefährlichen Stoffen sowie der Beförderung dieser Stoffe. Das StAfA
prüft anhand der Anlage l zur SprengVwV das Vorhaben. Bestehen aufgrund der
Prüfung Bedenken gegen das Vorhaben, teilt das StAfA dies der örtlichen
Ordnungsbehörde mit. Eine Besichtigung des Abbrennplatzes oder eine Beurteilung
der zur Abwehr von Gefahren für Arbeitnehmer und Öffentlichkeit getroffenen
Maßnahmen vor Ort sollte nur erfolgen, wenn unter dem Gesichtspunkt des
Gefahrenschutzes hierfür ein begründeter Anlass besteht. Ein begründeter Anlass
liegt z.B. vor, wenn der in Aussicht genommene Abbrennplatz erstmalig benutzt
wird oder wenn sich bei einem bereits öfter benutzten Abbrennplatz inzwischen
offensichtlich wesentliche Änderungen ergeben haben, die eine andere Bewertung
der Sicherheitsmaßnahmen nach sich ziehen können. Ein begründeter Anlass liegt
ferner vor, wenn andere als bisher üblicherweise verwendete oder neuartige
pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden sollen. Die Besichtigung vor Ort
sollte gemeinsam mit der örtlichen Ordnungsbehörde und der verantwortlichen
Person erfolgen.
Zur Frage der Erlaubnispflicht nach LImSchG wird auf
Abschnitt 11 der Verwaltungsvorschriften zum LImSchG vom 17. 1. 1994 (MB1. NW. S. 156/SMB1. NW. 7129) verwiesen.
3.3
Anzeige über die beabsichtigte Durchführung von
Sprengarbeiten (§ 1 3. SprengV)
Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden,
hat dies die verantwortliche Person nach Maßgabe der 3. SprengV der
Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll, anzuzeigen.
3.3.1
Entgegennahme der Anzeige und Unterrichtung weiterer
Behörden und Stellen
Die örtliche Ordnungsbehörde
- prüft die Vollständigkeit der Angaben in den Anzeigeunterlagen und bestätigt
dem Einsender den Eingang der Anzeige;
- leitet Durchschriften der Anzeige sowie die zugehörigen Unterlagen
unverzüglich dem zuständigen StAfA und StUA zu;
- unterrichtet rechtzeitig andere Behörden, z.B. Polizei-, Landschafts- und
Umweltbehörden sowie sonstige eventuell betroffene Stellen, z.B. Deutsche Bahn
AG, Telekom, Versorgungsunternehmen für Elektrizität/Gas/Wasser, Krankenhäuser,
Schulen, Betreiber von Fernleitungen, wenn sie anhand der Anzeige feststellt,
dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der
Durchführung der beabsichtigten Sprengarbeiten nicht ausgeschlossen werden
kann.
3.3.2
Zusammenarbeit der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz mit
den Staatlichen Umweltämtern und Abgrenzung der Zuständigkeiten
Im Hinblick darauf, dass das Sprengstoff- und das
Immissionsschutzrecht nebeneinander anzuwenden sind, kommt der Zusammenarbeit
der StÄfA mit den Staatlichen Umweltämtern (StUÄ) zum Schutz „Beschäftigter und
Dritter vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter" bzw. von
„Menschen, Tieren und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie
Kultur- und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen und auch vor
Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen" eine
besondere Bedeutung zu. Für eine wirksame Zusammenarbeit weise ich auf
Folgendes hin:
3.3.2.1
Genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des BImSchG
Sowohl bei der Verwendung von Sprengstoffen in Steinbrüchen
als auch beim Niederlegen oder Zerkleinern von Bauwerken oder Bauwerksteilen
(Abbruchsprengungen) sind Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern und
Öffentlichkeit gegen unzulässige Erschütterungen sowie die Streuwirkung von
Sprengstücken (Steinflug) zu treffen. Handelt es sich um Sprengungen in einem
Steinbruch als genehmigungsbedürftige Anlage i. S. des BImSchG - in diesen
Fällen gilt gemäß § 3 3. SprengV die Anzeigepflicht nicht - werden die zum
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft zu treffenden Maßnahmen auf der
Grundlage einer Prüfung nach Nummer 3.3.3 durch das StAfA vom StUA im
Genehmigungsbescheid festgelegt bzw. nachträglich angeordnet. Das StAfA wirkt
beim Genehmigungsverfahren mit und ist im Nachhinein tätig als
Überwachungsbehörde hinsichtlich des Sprengstoffrechts. Das StUA schaltet das
StAfA bei der Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des
Genehmigungsbescheides ein, wenn diese auf der Grundlage der materiellen
Bestimmungen des Sprengstoffrechts beruhen. Und umgekehrt: im Rahmen der
Überwachung der Einhaltung des Sprengstoffrechts schaltet das StÄfA das StUA
ein, wenn bei der Überprüfung im Rahmen einer eigenen Überwachung Bestimmungen
des BImSchG berührt sind. Während Erschütterungen namentlich genannte
Immissionen bzw. Emissionen i. S. des BImSchG sind, zählt der Steinflug in
Verbindung mit dem Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach §§1 und 5
BImSchG zu den sonstigen Gefahren. Die fachliche Beurteilung dieser Gefahren
durch Steinflug und ggf. zu treffender Maßnahmen erfolgt durch die StÄfA.
3.3.2.2
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des BImSchG
Bei Sprengungen in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen,
z.B. Abbruchsprengungen und sonstigen Sprengungen beim Straßen- und Tiefbau,
obliegt die Prüfung aller Maßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und
Sachgütern Beschäftigter oder Dritter den StÄfA im Rahmen des
Anzeigeverfahrens. Hierbei bleibt die Zuständigkeit des StUA zur Abwehr
schädlicher Umwelteinwirkungen (Staub, Erschütterungen, Lärm) unberührt.
3.3.3
Prüfung durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz
Das StAfA
- prüft, ob durch die Sprengung Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter
der Beschäftigten oder Dritter entstehen können. Anhand der eingereichten
Unterlagen ist eine Plausibilitätsprüfung der das Sprengobjekt betreffenden
sprengtechnischen Angaben in Lademengenberechnungen sowie in Spreng- und
Zündplänen vorzunehmen;
- prüft, ob bei einer beabsichtigten Verkleinerung des
Sprengbereichs i.S. des § 34 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV)
Sprengarbeiten (VBG 46) besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen, es sei
denn, dass durch die Begutachtung eines anerkannten Sprengsachverständigen eine
Gefährdung, insbesondere durch Sprengstücke, ausgeschlossen werden kann;
- veranlasst, wenn es sich um besonders schwierige
Sprengungen handelt, deren mögliche Auswirkungen von ihm nicht abschließend
beurteilt werden können,die Beteiligung von. Sprengsachverständigen oder - bei
Abbruchsprengungen - ggf. Sachverständigen aus anderen Bereichen (z.B.
Baustatiker);
- unterrichtet die örtliche Ordnungsbehörde über das
Ergebnis seiner Prüfung und teilt ihr mit, welche Sicherungsmaßnahmen getroffen
werden müssen. Dabei ist besonders anzugeben, ob und in welchem Umkreis
Absperrmaßnahmen bzw. Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind.
3.3.4
Allgemeine Überwachung und Anordnungen
Für die allgemeine Überwachung der Sprengarbeiten ist das
StAfA zuständig. Ihm obliegt es auch, Maßnahmen nach § 32 SprengG zu treffen,
die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter
erforderlich sind. Dabei sind die materiellen Sicherheitsbestimmungen der UW
Sprengarbeiten zugrunde zu legen.
3.3.5
Unterrichtung über Ordnungswidrigkeitenverfahren
Die örtliche Ordnungsbehörde unterrichtet das zuständige
StAfA über etwaige Zuwiderhandlungen gegen sprengstoffrechtliche Vorschriften,
die von ihr als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet worden sind, damit
diese Zuwiderhandlungen bei der Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit der
verantwortlichen Personen durch das StAfA berücksichtigt werden können.
Lagergenehmigung (§ 17 SprengG) - Straftatbestand/
Ordnungswidrigkeitentatbestand -
Eine Lagergenehmigung nach § 17 Abs. l Satz l Nr. l SprengG
ist erforderlich für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers, in dem
explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rahmen einer
wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden
sollen. Die technischen Anforderungen an die Beschaffenheit eines Lagers
richten sich nach § 17 SprengG in Verbindung mit der 2. SprengV (insbesondere
Anhang Nummern 2 und 3).
Nummer 4 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV bezieht sich auf
die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffen und
sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen) außerhalb eines Lagers, die vom
Genehmigungsvorbehalt freigestellt ist.
Nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 SprengG wird derjenige bestraft, der
ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. l Satz l Nr. l oder nach einer
wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. l Satz l Nr. 2 betreibt.
Nach § 7 2. SprengV handelt derjenige ordnungswidrig, der
entgegen Nummer 4.1 Abs. l des Anhangs zu § 2 die in der Anlage 6 zum Anhang
festgelegten Aufbewahrungsmengen überschreitet.
- Bei einer Überschreitung der Aufbewahrungsmenge der Anlage
6 ergibt sich nicht ohne weiteres der Tatbestand des Betriebs eines nicht
genehmigten Lagers. Durch die vorsätzliche oder fahrlässige Überschreitung der
höchstzulässigen Aufbewahrungsmenge wird nämlich die für die Lagerung kleiner
Mengen geeignete Aufbewahrungsstätte noch nicht zu einer einem Lager
vergleichbaren Anlage. Die Überschreitung der Aufbewahrungsmenge erfüllt -
unabhängig vom Ausmaß der Überschreitung - zunächst nur den Tatbestand der
Ordnungswidrigkeit. Werden die Aufbewahrungsmengen mit der Absicht der
dauerhaften Aufbewahrung zu gewerblichen Zwecken in erheblichem Maß
überschritten und ist damit unmittelbar eine Gefährdung von Arbeitnehmern und
Öffentlichkeit verbunden, liegt der Straftatbestand des § 40 Abs. 2 Nr. 2
SprengG vor. Sowohl bei Vorliegen einer Straftat als auch einer
Ordnungswidrigkeit sind die in Nummer 6.1.2 dieses Erlasses dargelegten
Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine unmittelbare Gefährdung im o. a. Sinne
gegeben ist.
Befähigungsschein (§ 20 SprengG) und Fachkunde (§ 9
SprengG)
Voraussetzung für die Befähigung zur Beförderung
explosionsgefährlicher Stoffe ist nach § 9 Abs. l Satz l SprengG der Nachweis
der Fachkunde für die beabsichtigte Tätigkeit. Für die Beförderung
explosionsgefährlicher Stoffe auf der Straße hat derjenige die Fachkunde
erbracht, der an einem staatlich anerkannten Grundlehrgang für die Beförderung
explosionsgefährlicher Stoffe gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 8 1. SprengV erfolgreich
teilgenommen hat und darüber im Besitz eines Zeugnisses ist.
Nach § l Abs. 5 SprengG berührt das Sprengstoffrecht nicht
Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
erlassen sind, wie auch nach § 12 der Verordnung über die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen
(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995
(BGB1. S. 1025) andere Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße unberührt bleiben.
Die besondere Schulung der Fahrzeugführer nach Randnummer
10315 der Anlage B zur GGVS ersetzt nicht den Erwerb der Fachkunde nach Maßgabe
der 1. SprengV. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn für besonders geschulte
Fahrzeugführer als Bewerber für einen Befähigungsschein der Befähigungsschein
sich auch ohne Erwerb der Fachkunde nach der 1. SprengV auf die Beförderung
explosionsgefährlicher Stoffe erstreckt, wenn in ihm die Beförderung auf die in
Randnummer 10011 der Anlage B zur GGVS genannten Mengen beschränkt ist.
Allgemeine Überwachung
6.1
Überwachungstätigkeit im Bereich Pyrotechnik
6.1.1
Aktivitäten
Im Bereich Pyrotechnik sind die StÄfA u.a. auch mit der
Überwachung des Vertriebs, des Überlassens und der Verwendung pyrotechnischer
Gegenstände nach Abschnitt V der 1. SprengV befasst. Im Hinblick auf die
bisherigen Erfahrungen und Problemschwerpunkte ist es geboten, die Aktivitäten
zur Durchsetzung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit - wie
bisher -beizubehalten bzw. zu verstärken. Die Überwachungstätigkeit der StÄfA im
Bereich Pyrotechnik zu den Jahresenden ist deshalb mindestens im bisher
üblichen Ausmaß fortzusetzen.
Inhaltlich sollte zusätzlich bzw. mehr als bisher folgenden
Aktivitäten Rechnung getragen werden:
- Verstärkung des regionalen Kontaktes zwischen staatlicher
Arbeitsschutzverwaltung und Ordnungs- oder Polizeibehörden hinsichtlich der
Durchsetzung von Anordnungen und der Sicherstellung (Beschlagnahme)
pyrotechnischer Gegenstände,
- flexible Überwachungsstrategie durch Vorverlagerung der
Überprüfung von Verkaufs- und Aufbewahrungsstätten sowie der Kontrolle von
Vertriebsstellen hinsichtlich der Beförderung,
- Aktivitäten an Schulen durch Vorträge vor Schülerinnen und
Schülern über die Gefährlichkeit pyrotechnischer Gegenstände.
6.1.2
Sicherstellung pyrotechnischer Gegenstände
Wenn durch Aufbewahrung und Vertrieb pyrotechnischer
Gegenstände eine erhebliche Gefährdung Beschäftigter oder Dritter zu besorgen
ist, z.B. . durch wesentliche Überschreitung der Höchstlagermenge oder durch
mangelhafte bzw. beschädigte Verpackungen in großer Zahl, kann in besonders
gelagerten Fällen die Sicherstellung der pyrotechnischen Gegenstände als
geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr geboten sein. Die Anordnung ist auf § 32
Abs. l SprengG zu stützen. Entsprechend dem Gebot der Verhältnismäßigkeit kommt
eine solche Anordnung nur in Betracht, wenn die Gefährdung mit anderen Mitteln
nicht abgewendet werden kann. Schon aus diesem Grunde sollte eine
Sicherstellung nur veranlasst werden, wenn andere ebenso wirksame Mittel
ausscheiden: Als ein ebenso wirksames Mittel kommen Sicherungsmaßnahmen vor Ort
oder die Rückführung pyrotechnischer Gegenstände zum Zulieferer in Betracht.
Die auf § 32 Abs. l SprengG gestützte Anordnung zur Sicherstellung ist von der
Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 SprengG zu unterscheiden, bei der als
Voraussetzung die Ausübung einer nicht erlaubten Tätigkeit vorliegen muss. Bei
der Anordnung von Sicherstellungen ist die Zusammenarbeit mit den örtlichen
Ordnungsbehörden, denen im Zusammenhang mit dem Umgang pyrotechnischer
Gegenstände spezielle Aufgaben obliegen, in besonders engem Maße zu suchen.
6.1.3
Merkblatt
Für die Überwachungstätigkeit können weiterhin das Merkblatt
„Information für Einzelhändler" sowie die Checkliste Pyrotechnik verwendet
werden.
6.2
Überwachung des Betriebs von geschlossenen Raumschießanlagen
In den vergangenen Jahren haben sich in der Bundesrepublik
mehrfach Brände und Verpuffungen in geschlossenen Raumschießanlagen,
insbesondere in solchen, die von Vereinen betrieben werden, ereignet, bei denen
auch Todesopfer zu beklagen waren.
Ursächlich für die Brände oder Verpuffungen waren
Ablagerungen unverbrannter Pulverreste auf dem Schießstandboden, den
Wandverkleidungen und in lüftungstechnischen Anlagen.
Der bekannte Umstand, dass beim Schießen unverbrannte
Pulverreste, zum Teil auch in Staubform, anfallen, kann der Aufmerksamkeit der
verantwortlichen Personen entgehen, weil sich gefährliche Mengen allmählich
auch an verborgenen und unzugänglichen Stellen ansammeln. Zündungen als Folge
thermischer und mechanischer Einwirkungen sind, wie die Erfahrungen immer
wieder zeigen, wegen der zu hohen Empfindlichkeit von Treibladungs- und
Schwarzpulver nicht auszuschalten.
Beim Betrieb von Raumschießanlagen ist von dem Grundsatz auszugehen,
die Ansammlung von Pulverresten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck
kommt der baulichen Gestaltung der Raumschießanlagen mit der Verwendung
geeigneter Baustoffe und insbesondere der regelmäßigen Reinigung mit tauglichen
Mitteln eine erhebliche Bedeutung zu.
Raumschießanlagen dienen polizeilichen, militärischen,
gewerblichen und vereinsmäßigen Zwecken. Der Überwachung durch die
Arbeitsschutzverwaltung unterliegen Raumschießanlagen, die gewerblichen oder
vereinsmäßigen Zwecken dienen. In diesen Fällen ergibt sich die Zuständigkeit
der Arbeitsschutzverwaltung allgemein und - unabhängig davon, ob Arbeitnehmer
beschäftigt werden oder nicht - nach dem Sprengstoffrecht im besonderen. Eine
Zuständigkeit nach dem Sprengstoffrecht ist allerdings nur dann gegeben, wenn
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Raumschießanlagen, insbesondere bei der
regelmäßigen Reinigung, ein Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen i. S. des
Sprengstoffrechts gegeben ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von Folgendem
auszugehen:
- Die Pulverablagerungen, und dementsprechend Kehricht als
auch Sauggut, sind explosionsgefährliche Stoffe i. S. des Sprengstoffrechts,
wenn sie nicht durch eine Nassreinigung, hierzu zählt auch das Aufsaugen der
Stoffe mittels eines geeigneten Staubsaugers mit Nassabscheidung, von
vornherein dauerhaft unschädlich gemacht werden. Die explosionsgefährlichen
Stoffe sind unwirksam zu machen. Dieser Vorgang stellt das Vernichten dieser
Stoffe als eine Tätigkeit i. S. von § 3 Abs. 5 SprengG dar. Als Vernichten ist
auch die Phlegmatisierung mit inerten Materialien, z.B. Sand, anzusehen.
- Das Vernichten stellt eine erlaubnisbedürftige Tätigkeit
i. S. des SprengG dar.
- Da die für die Erteilung einer Sprengstoff rechtlichen
Erlaubnis erforderliche Fachkunde nicht durch entsprechende Grund- bzw.
Sonderlehrgänge erworben werden kann, sind - abgestimmt auf die dem Einzelfall
zugrundeliegenden Tätigkeiten - Prüfungen vor dem zuständigen StÄfA abzulegen.
- Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn bei den mit der
Reinigung von Raumschießanlagen und der Entsorgung der Pulverreste befassten
Personen nicht die Versagungsgründe nach § 8 SprengG vorliegen, d.h., dass sie
u.a. ausreichend geschult sind. Die wesentlichen Schulungsinhalte sowie die
Namen der verantwortlichen Personen sind in einer Betriebsanweisung festlegen
zu lassen.
- Der Beurteilung des Betriebs von Raumschießanlagen und
insbesondere der Reinigungs- und Entsorgungsmaßnahmen sind die
Sicherheitsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften, z.B. der VBG 55a
„Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift -", und Merkblätter, z.B. das
Merkblatt Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (SP 25.7) „Reinigung von
Raumschießanlagen", zugrunde zu legen.
- Für die Überwachung sind gemeinsame Begehungen mit der
zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. mit den Kreispolizeibehörden als
Erlaubnisbehörde von Raumschießanlagen nach dem Waffenrecht vorzusehen.
Aufhebung
Der Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales u. d. Innenministers v. 10.11.1971 (SMBl. NW. 71112) wird aufgehoben.
MBl. NRW.
1997 S. 466.