Historische SMBl. NRW.
Historisch: Ausführung des Gesetzes über den Ladenschluss Muster für Rechtsverordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden RdErl.d.Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport v.9.8.1999 - 215 -8435.7 ')
Historisch:
Ausführung des Gesetzes über den Ladenschluss Muster für Rechtsverordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden RdErl.d.Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport v.9.8.1999 - 215 -8435.7 ')
Ausführung
des Gesetzes über den Ladenschluss
Muster für Rechtsverordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden
RdErl.d.Ministeriums für
Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport v.9.8.1999 - 215
-8435.7 ')
I
Verkauf bestimmter 'Waren an Sonntagen
Nach § 12 Abs.2 Satz 3 des Gesetzes über den
Ladenschluss (LSchlG)vom 28.November 1956 (BGB1.I S.875),zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30.Juli 1996 (BGB1.l S.1186),in Verbindung mit § l und Nummer 4.6.4
der Anlage der'Verordnung zur Regelung von Zuständig- keiten auf den Gebieten
des Arbeits-und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)vom 14.Juni 1994 (GV. NRW..S. 360/SGV. NRW.281)in der jeweils geltenden Fassung haben die Kreise und
kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden den genauen Zeitraum der auf Grund
der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn-und Feiertagen vom
21.Dezember 1957 (BGB1.I S.1881)zugelassenen Öffnungszeiten durch
Rechtsverordnung festzusetzen.
II
Weitere Verkaufssonntage; Verkauf an Werktagen
bis 21.00 Uhr
Nach § l in Verbindung mit Nummer 4.6.5 und
4.6.7 der Anlage der ZustVO ArbtG ist die Ermächtigung zur Freigabe der vier
verkaufsoffenen Sonn-und Feiertage und der sechs Werktage mit verlängerter
Öffnungszeit nach § 14 Abs.l Satz 3 und § 16 Abs.l Satz 2 LSchlG den Gemeinden
als örtlichen Ordnungsbehörden übertragen worden.
III
Hierzu weise ich auf Folgendes hin:
1.In den Rechtsverordnungen können nur solche
Rege- lungen getroffen werden,die die Ermächtigung im Ladenschlussgesetz
zulässt.Bestimmungen über Aus- hänge,Ersatzfreizeiten und über das Bedienen der
bei Ladenschluss anwesenden Kunden sind daher nicht zulässig.Auf die
Beschränkung in § 14 Abs.3 LSchlG weise ich hin.
2.Überflüssig sind im Allgemeinen Hinweise auf
andere Vorschriften des Ladenschlussgesetzes,so zum Bei- spiel auf § 17.Jedoch
kann ein Hinweis auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 24 LSchlG zweckmäßig
sein.
3.Auf Grund des § 14 Abs.l und § 16 Abs.l
LSchlG kann den örtlichen Ladeninhabern ermöglicht werden,aus- nahmsweise an
den Veranstaltungsprivilegien des Ti- tels IV der Gewerbeordnung
(GewO)teilzuhaben.Dies setzt voraus,dass die;Veranstaltung nach § 69
Abs.l GewO festgesetzt worden ist.Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten dürfen
sich im Rahmen der Zeit- vorgaben des § 14 Abs.2 und des § 16 Abs.l LSchlG
allenfalls auf die in der Festsetzung nach der GewO festgelegten Öffnungszeiten
erstrecken.
Ähnliche Veranstaltungen wie Märkte und Messen
.sind Ausstellungen,Volksfeste,Heimatfeste oder sportliche und kulturelle
Veranstaltungen mit erhebli- chen -vor allem auswärtigen -Besucherzahlen.
Der Besucherstrom darf keineswegs erst durch
die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden.In
Betracht kommen demnach nur Veranstaltungen
mit grundsätzlich traditioneller,überörtlicher Bedeutung, die in der Regel
schon seit Jahren bestehen und regelmäßig wiederkehren.Heben sich dagegen die
Veranstaltungen und ihre Anziehungskraft nur wenig oder kaum von
Veranstaltungen an „normalen"Sonn- und Feiertagen ab,so sind die
Voraussetzungen einer „ähnlichen Veranstaltung"im Sinne von § 14 Abs.l
Satz l LSchlG nicht gegeben.Einmalige Veranstaltun- gen wie Jubiläen erfüllen
nicht die Voraussetzungen • des § 14.Abs.l Satz l LSchlG.
Die Kreisordnungsbehörden und die Gemeinden
als örtliche Ordnungsbehörden können im Rahmen dieser engen gesetzlichen
Vorgaben in eigener Verantwor- tung über die Voraussetzungen ^für zusätzliche
Laden-
Öffnungszeiten entscheiden.Ihre Zulassung kann
ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG auf einen
Ortsteil beschränkt werden,wenn die Veranstaltung schon seit jeher in diesem
Ortsteil stattfindet.Einzelne Straßen,Einkaufszentren usw. kommen als
„Ortsteil"im Sinne dieser Regelung nicht in Betracht.Bei einer Freigabe
für ein Teilgebiet einer Gemeinde wird die Ermächtigung zur Freigabe zusätz-
licher Ladenöffnungszeiten für das übrige Gemeinde- gebiet nicht verbraucht.
In der Verordnung ist der Ortsteil so konkret
zu bezeichnen und abzugrenzen,dass Ladengeschäfte eindeutig als innerhalb oder
außerhalb des Ortsteils liegend zugeordnet werden können.Es ist durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen,dass in anderen Ortsteilen die Ladengeschäfte
geschlossen bleiben. Jedes Ladengeschäft darf insgesamt an nicht mehr als 4
Sonntagen bzw.6 Werktagen geöffnet haben.
4.Bei Freigaben durch Rechtsverordnungen nach
§ 14 Abs.l und § 16 Abs.l LSchlG muss stets ein drin- gendes Bedürfnis zur
Versorgung der Besucher beste- hen,das zu anderen Zeiten nicht erfüllt werden
kann. Die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen allein ist nicht geeignet,den
Erlass einer Rechtsverordnung zu begründen.
5.Vor Erlass einer Rechtsverordnung sind
Stellungnah- men der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen
Gewerkschaften (z.B.Gewerkschaft Han- del -Banken -Versicherungen,Deutsche
Angestell- tengewerkschaft),der Einzelhandelsverbände und der Kirchen
einzuholen und zu berücksichtigen.
6.Auf die Beschränkung der Öffnungszeit am
vorausge- henden Samstag auf Grund des § 14 Abs.l Satz 2 LSchlG wird
hingewiesen.
7.Wegen des Verweises auf § 3 Abs..l Nr.3 in §
16 Abs.l LSchlG können ausschließlich Samstage freigegeben werden.
Damit die Rechtsverordnungen in formeller
Hinsicht einheitlich und übersichtlich gefasst werden,bitte ich, die
nachstehenden Muster zu verwenden.Das Muster A gilt für die
Kreisordnungsbehörden,das Muster B für die örtlichen Ordnungsbehörden.Für
kreisfreie Städte sind beide Muster zusammenzufassen,d.h.im Einleitungssatz
werden die Ermächtigungsvorschriften aus Muster A und B gemeinsam
aufgeführt,hinter § i von Muster A werden als §§ 2 und 3 die §§ l und 2 aus
Muster B eingefügt.Die Verordnung erhält in diesem Fall die Überschrift:
Verordnung über besondere Öffnungszeiten für
Verkaufsstellen
IV
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit
dem Innenministerium und dem Ministerium für Wirtschaft und
Mittelstand,Technologie und Verkehr.Mein Runder- lass vom 5.2.1991 (SMBl. NRW.7113)wird aufgehoben.
9.8.99 (1)
Muster A
Verordnung über die Öffnungszeiten für den
Verkauf bestimmter Waren an
Sonn-und Feiertagen
Vom
Auf Grund des § 12 Abs.2 Satz 3 des Gesetzes
über den Ladenschluss vom 28.November 1956 (BGB1.1 S.875),zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30.Juli 1996 (BGB1.I
S.1186),in Verbindung mit § l der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten auf den Gebieten des
Arbeits-und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)vom 14.Juni 1994
(GV. NRW.S. 360)in der jeweils geltenden
Fassung wird für die Stadt
.......................................................................................
(den
Kreis................................:........................................................)verordnet:
.'•'§1
Verkaufsstellen dürfen nach Maßgabe der
Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn-und
Feiertagen vom 21.Dezember 1957 (BGB1.1
S.1881)geöffnet sein für die Abgabe von
a)frischer Milch in der Zeit von
.......................................................................bis
........................................................................')
b)Konditorwaren in der Zeit von
.......................................................................bis
.....;..................................................................*)
c)Blumen in der Zeit von
.......................................................................bis
........................................................................')
jedoch am 1.November (Allerheiligen),am
Volkstrauertag,am Büß-und Bettag,am Totensonntag und am 1.Adventssonntag in der Zeit von
..............................;........................................bis
........................................................................3 )
d)Zeitungen in der Zeit von bis
§2
(1)Ordnungswidrig handelt,wer vorsätzlich oder
fahrlässig im Rahmen des § l Verkaufsstellen außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten andere als die
zugelassenen Waren verkauft.'-
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des
Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu tausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt
am.......................................................................in
Kraft.
.......................................................................den
.....................................................................
Stadt...................................'............................(Kreis...............................................................)
als Kreisordnungsbehörde.
')Für die Dauer von bis zu zwei Stunden.
*)Für die Dauer von bis zu drei Stunden.
')Für die Dauer von bis zu sechs Stunden.
')Für die Dauer von bis zu fünf Stunden.
Muster B
Verordnung Über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass ,
Vom ....
Auf Grund des § 14 Abs.l und des § 16 Abs.l
des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.November 1956 (BGB1.
I S.875),zuletzt geändert durch Gesetz vom
30.Juli 1996 (BGB1.1 S.1186)in Verbindung mit § l der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten
des Arbeits-und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)vom
14.Juni 1994 (GV. NRW.S. 360)in der jeweils
geltenden Fassung wird für die
Stadt..................................;.....:.....................
(Gemeinde.........................................................:.............................;.)verordnet:
§1 Verkaufsstellen (für den Verkauf von
....................................
dürfen an folgendem Sonn-oder Feiertag
geöffnet sein:
am...»Min..
in der Zeit
von....................................................................bis...............................:................................;...4 )
Am vorausgehenden Samstag müssen die
Verkaufsstellen ab 14.00 Uhr geschlossen werden.•
§2 .
Verkaufsstellen (für den Verkauf von
.........'.....................................................................................................................................)')
dürfen an folgenden Samstagen über die
allgemeinen .Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:
a)am...........................................................3 )(m..........................................................^
)bis..^......................;.......;........:...............Uhr 6 ),.
b)am............................................................(in............................................................)bis................................„..........................Uhr
6 ).
§3
(1)Ordnungswidrig handelt,wer vorsätzlich oder
fahrlässig im Rahmen der §§1 und 2 Verkaufsstellen außerhalb der
dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält
oder in diesen Geschäftszeiten andere als die zugelassenen Waren
verkauft.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des
Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu tausend
Deutsche Mark geahndet werden..
§4
Diese Verordnung tritt
am........................................................'...........:.......in
Kraft.
...............................................................i.......den
.....................................................................
Stadt..........................................................(Gemeinde.
als örtliche Ordnungsbehörde 7 )
')Der Kreis der von der Vergünstigung
erfassten Verkaufsstellen kann eingeschränkt werden (s.§ 14 Abs.2 Satz l LSchlG
und § 16 Abs.2 LSchlG).In diesen Fällen sind die betroffenen Handelszweige in
die Klammer einzusetzen.! )Der freigegebene Sonn-oder Feiertag ist
eindeutig zu bezeichnen.3 )Die Regelung kann gem.§ 14 Abs.2 Satz l
LSchlG und § 16 Abs.2 LSchlG auf bestimmte Bezirke beschränkt werden.Diese
Bezirke sind ggf.hier einzusetzen.
*)Bei der Festsetzung des
Öffnungszeitraumes,der gem.§ 14 Abs.2 Satz 2 LSchlG angegeben werden muss,ist
zu beachten,dass die Öffnungszeit fünf zusammenhängende Stunden nicht
überschreiten darf,spätestens um 18.00 Uhr enden muß und außerhalb der Zeit des
Hauptgottesdienstes liegen soll (s.§ 14 Abs.2 Satz 3 LSchlG).! )Samstage,an
denen die Ladenölfnungszeiten verlängert werden,sind eindeutig zu bezeichnen
(z.B.„Samstag vor Pfingsten").
')21.00 Uhr ist nach § 16 Abs.l Satz l LSchlG
die äußerste Grenze für das Hinausschieben der Ladenschlusszeit.Diese Grenze
braucht nicht erreicht zu werden.7
)Werden von einer kreisfreien
Stadt Muster A und B zusammengefasst,so ist hier wie folgt zu formulieren:
„Stadt...........................................................................................als
Kreisordhungsbehörde und örtliche Ordnungsbehörde".
Anlage 0 (Erlass als pdf-Dokument)
Anlagen: