Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v..2. 5. 1968 — III/B 2 — 71 — 60 — 33/68¹)

 

Historisch:

Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v..2. 5. 1968 — III/B 2 — 71 — 60 — 33/68¹)

62. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 6. 1968 = MB1. NW. Nr. 76 einschl.)

2.5.68 (1)

Gliederungsnummer 7122: Wirtschaftsprüfungswesen


Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v..2. 5. 1968 — III/B 2 — 71 — 60 — 33/68¹)

Hiermit lege ich generell für die Zukunft den Meldeschluß für Anträge auf Zulassung zum WP-Examen fest, und zwar

1. Anträge auf Zulassung zur Frühjahrsprüfung

— Meldeschluß 30. Juni des voraufgegangenen Kalenderjahres —

2. Anträge auf Zulassung zur Herbstprüfung

— Meldeschluß 31. Dezember des vorauf gegangenen Kalenderjahres —.

Die Anträge sind formlos zu stellen. Auf § 2 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer vom 31. Juli 1962 (BGBl. I S. 529) wird verwiesen. Die Richtigkeit der Fotokopien und Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulassungsantrag beigefügt werden, muß behördlich beglaubigt sein.

Merkblätter für die Zulassung können bei mir angefordert werden.

Die Zulassungsgebühr beträgt 125,— DM. Sie ist gleichzeitig mit der Antragstellung an die Landeshauptkasse Düsseldorf, Postscheckkonto Essen Nr. 73 42 mit dem Buchungsvermerk „08/0803/3 b — Zulassungsgebühr" zu überweisen.

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') MBl. NW. 1968 S. 922.