Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen als Härtefallhilfe für überbetriebliche Bildungsstätten in der Energiekrise (Billigkeitsrichtlinie Härtefallhilfe ÜBS Energie des Landes Nordrhein-Westfalen)

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen als Härtefallhilfe für überbetriebliche Bildungsstätten in der Energiekrise (Billigkeitsrichtlinie Härtefallhilfe ÜBS Energie des Landes Nordrhein-Westfalen)

Richtlinie
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen als Härtefallhilfe für überbetriebliche
Bildungsstätten in der Energiekrise (Billigkeitsrichtlinie Härtefallhilfe ÜBS Energie des Landes Nordrhein-Westfalen)

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 30. August 2023

1
Rechtsgrundlagen

1.1
Das Land gewährt Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der überbetrieblichen Bildungsstätten in Nordrhein-Westfalen (ÜBS) angesichts der finanziellen Folgen der Energiekrise. Die Billigkeitsleistungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Basis von § 32 des Haushaltsgesetzes 2023 vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1137) und § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung erbracht.

1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Billigkeitsleistungen

Zweck der Billigkeitsleistung ist, die durch die Ausgabensteigerungen für Energie als Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine stark belasteten ÜBS zu unterstützen, damit die ÜBS die Kurse der geregelten Aus- und Weiterbildung im Bereich der Ausbildung vollumfänglich und mit gleichbleibend hoher Qualität durchführen können.

3
Begriffsbestimmung der Überbetrieblichen Bildungsstätten

Als überbetriebliche Bildungsstätten im Sinne dieser Billigkeitsrichtlinie sind alle Rechtsträger mit Sitz in Nordrhein-Westfalen zu verstehen, die geregelte Aus- und Weiterbildung im Sinne der Vorgaben des BBiG, zum Beispiel § 5 Absatz 1 Satz 6 anbieten, dies durch die zuständige Kammer bestätigen lassen und durch die Strom-, Erdgas- und Wärmepreisbremse (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560), Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512)) unterstützt werden können.

4
Allgemeine Voraussetzungen und Bestimmungen

4.1
Art und Voraussetzung der Billigkeitsleistung

Die Billigkeitsleistung erfolgt durch eine nicht rückzahlungspflichtige Leistung für den beihilferechtlich freigestellten Anteil der Tätigkeiten bis zu den beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenzen nach § 1 BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 für den wirtschaftlichen, nicht beihilferechtlich freigestellten Anteil der Tätigkeiten. Nach dieser Richtlinie können Billigkeitsleistungen nach § 53 Landeshaushaltsordnung NRW auf Antrag gewährt werden, wenn die in Nummer 5.2 festgelegten Antragsvoraussetzungen für einen Härtefall vorliegen und die bewilligende Stelle das Vorliegen einer besonderen Härte feststellt.

4.2
Bewilligende Stelle, Abwicklung

Bewilligende Stellen im Sinne dieser Billigkeitsrichtlinie sind die jeweils zuständigen Bezirksregierungen. Die bewilligende Stelle stellt für den Fall, dass ein beihilferechtlich nicht freigestellter Teil bezuschusst wird, sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 vorliegen. Dazu zählen insbesondere die Vorschriften bezüglich der in Nummer 4.1 genannten beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenzen, Kumulierung, Aufbewahrung, Überwachung und Veröffentlichung. Hierzu fordert die Bewilligungsbehörde die Unterlagen vor Gewährung der Billigkeitsleistung zu jedem beantragten Zuschuss nach Nummer 6.2 an und prüft insbesondere zur Einhaltung der beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenzen die von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung nach Nummer 6.2.

4.3
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind überbetriebliche Bildungsstätten gemäß Nummer 3, zu belegen durch Nachweis der jeweiligen zuständigen Kammer. Es kann nur in Nordrhein-Westfalen verbrauchte Energie bezuschusst werden.

4.4
Ausschlusskriterien

Nicht antragsberechtigt sind überbetriebliche Bildungsstätten,

a) deren Billigkeitsleistung je Tatbestand gemäß Nummer 4.2 die Höhe von 2 000 Euro nicht übersteigt (Bagatellgrenze),

b) für die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Eröffnungsantrag für ein Insolvenzverfahren vorliegt oder im Zeitpunkt der Antragstellung eine Insolvenzantragspflicht besteht.

4.5
Glaubhaftmachung und Nachweisführung

Der jeweilige Nachweis der Angaben der Antragstellenden kann durch die Vorlage geeigneter Belege und subventionserheblicher Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Nachträgliche Anforderungen von Unterlagen und Nachweisen sind dadurch nicht ausgeschlossen.

4.6
Kumulierung und Verhältnis zu anderen Zuschüssen

Eine Billigkeitsleistung nach dieser Billigkeitsrichtlinie kann mit anderen Zuschussprogrammen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Zuschussprogramme zulassen und die Gesamtsumme aller gewährten Mittel die beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenzen nicht übersteigen.

Leistungen aus anderen gleichartigen Energiehilfen des Bundes und der Länder werden auf die Billigkeitsleistung angerechnet, soweit sich die Zeiträume überschneiden. Eine Anrechnung bereits bewilligter beziehungsweise erhaltener Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen erfolgt bereits bei der Beantragung der Billigkeitsleistung.

Es gelten die Kumulierungsvorschriften der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2022, C(2022) 1890, Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. C 131 I vom 24. März 2022, S. 1), ersetzt durch die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2022, C(2022) 7945, Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. C 426 vom 9. November 2022, S. 1) und der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung.

Eine Überkompensation ist ausgeschlossen.

4.7
Prüfungsrechte

4.7.1
Allgemeine Prüfungsrechte

Die bewilligende Stelle oder von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern, vor Ort zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Leistungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bei verbundenen Unternehmen muss die Hauptgesellschaft sicherstellen, dass auch alle mitgeförderten Unternehmen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen.

4.7.2
Erweitertes Prüfungsrecht der bewilligenden Stelle

Die bewilligende Stelle ist berechtigt, nach Ablauf des Bewilligungsverfahrens die der Bewilligung zugrundeliegenden Angaben und weitergehende Unterlagen der Leistungsempfangenden auf Richtigkeit zu prüfen. Es finden Stichprobenprüfungen insbesondere der Originalbelege durch die bewilligende Stelle oder durch von ihr beauftragten Dritten statt.

4.7.3
Rechnungshöfe und andere Prüfstellen

Der Landesrechnungshof, sowie die bewilligende Stelle, das Land oder von ihnen beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Leistungsempfangenden zu prüfen. Die Hauptgesellschaft muss dabei sicherstellen, dass auch alle mitgeförderten verbundenen Unternehmen die entsprechenden Prüfungsrechte gewährleisten.

Dem Bund werden etwaige Prüfungsmitteilungen unverzüglich zugesandt, wenn die zuständigen Stellen des Landes, insbesondere der Landesrechnungshof, die Gewährung der Billigkeitsleistungen prüfen.

4.8
Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Das Land, die bewilligende Stelle und die im Antrags-, Bewilligungs- und Evaluierungsverfahren eingebundenen Stellen, sind befugt, die zum Zwecke des Antrags-, Bewilligungs- und Evaluierungsverfahrens erforderlichen Daten von den Antragstellenden, Leistungsempfangenden und den mitgeförderten Verbundunternehmen zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Richtlinie erforderlich ist.

Die bewilligende Stelle sowie die im Antrags-, Bewilligungs- und Evaluierungsverfahren eingebundenen Stellen, sind befugt, die für die Entscheidung über die Bewilligung, die Gewährung, die Rückforderung, die Erstattung, die Weitergewährung oder das Belassen der „Härtefallhilfe ÜBS Energie“ erforderlichen Daten auch durch Abfragen bei öffentlichen Stellen, insbesondere im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörden und bei den registerführenden Stellen zu erheben, gemäß § 31a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Billigkeitsleistung (vergleiche §31a Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung).

In den Antragsformularen haben die Antragstellenden sowie zur Vertretung berechtigte Personen der Leistungsempfangenden und mitgeförderten Verbundunternehmen jeweils zu erklären, dass ihnen diese Befugnisse bekannt sind. Sie haben zudem in den Antragsformularen jeweils zu erklären, dass sie

a) die Finanzbehörden und bewilligenden Stellen die im Antrags-, Bewilligungs- und Evaluierungsverfahren eingebundenen Stellen von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Bewilligungs- und Strafverfolgungsbehörden befreien, soweit Daten der Antragstellenden oder der Leistungsempfangenden zu verifizieren sind, die für die dortigen Verfahren im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen des Landes als „Härtefallhilfe ÜBS Energie“ von Bedeutung sind oder waren (gemäß § 30 Absatz 4 Nummer 3 der Abgabenordnung) und

b) der Weitergabe von Daten durch die bewilligenden Stellen und die im Antrags-, Bewilligungs- und Evaluierungsverfahren eingebundenen Stellen an die Finanzbehörden zustimmen, soweit diese Daten für die Besteuerung relevant sind.

4.9
Erstattungspflicht

Der Empfänger der Billigkeitsleistung ist verpflichtet, diese unverzüglich zu erstatten, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der eingereichten Beschreibung gemäß der Nummern 4.3, 5.2 und 5.3 beruht.

4.10
Aufbewahrungspflichten

Die Leistungsempfangenden haben die Belege und alle sonstigen mit der Billigkeitsleistung zusammenhängenden Unterlagen zehn Jahre nach Rechtskraft des Bescheides aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen, wenn ein datenverarbeitungsgestütztes Buchführungssystem für die elektronische Belegaufbewahrung den Grundsätzen ordnungsmäßiger datenverarbeitungsgestützter Buchführungssysteme entspricht (gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. November 1995 - IV A 8 - S 0316 - 52/95- BStBl. 1995 I S. 738).

Die bewilligende Stelle muss alle Unterlagen über gewährte Billigkeitsleistungen nach dieser Billigkeitsrichtlinie, die die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Billigkeitsleistung aufbewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

5
Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung

5.1.
Finanzierungsart

Die Billigkeitsleistung wird als einmaliger Zuschuss bis zur Höhe von 80 Prozent des Differenzbetrags gemäß Nummer 5.3 gewährt für die Energieträger Strom, leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.

5.2
Leistungsvoraussetzungen

Ein Härtefall wird angenommen, wenn sich die Preise für Strom, leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme für die jeweilige überbetriebliche Bildungsstätte in mindestens einem Monat im Zeitraum März 2022 bis November 2022 im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat 2021 (Bezugsmonat) erhöht haben und dies für den Antragstellenden durch Bezahlung der Rechnung im Jahr 2023 zu tatsächlichen finanziellen Belastungen führt. Es werden die Bruttoarbeitspreise je kWh zugrunde gelegt. Für Strom, leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme sind jeweils unterschiedliche Anträge zu stellen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die jeweils zu beantragenden Energieträger.

5.3
Bemessungsgrundlage

Die Höhe des Zuschusses wird mittels der Differenz aus den Buchstaben a und b berechnet:

a) Der durchschnittliche Monatsverbrauch 2022 multipliziert mit dem in den Monaten des Förderzeitraums jeweils gültigen, zwischen Letztverbraucher und Energielieferanten vertraglich vereinbarten, Arbeitspreis. Dies ergänzt um ein Zwölftel des monatlichen Grundpreises, multipliziert mit der Anzahl der Monate zwischen März 2022 und November 2022, in denen der Preis höher war als im gleichen Monat 2021.

Sofern der durchschnittliche Monatsverbrauch 2022 nicht ermittelt werden kann, kann ein Zwölftel des vom Energielieferanten im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zugrunde gelegt werden.

b) Der durchschnittliche Monatsverbrauch 2021 multipliziert mit dem gültigen, zwischen Letztverbraucher und Energielieferanten vertraglich vereinbarten, Arbeitspreis. Dies ergänzt um den monatlichen Grundpreis, multipliziert mit der gleichen Anzahl der Monate, die für 2022 herangezogen werden.

Sofern kein pauschaler Bruttoarbeitspreis vorliegt, ist der verbrauchsgewichtete Durchschnittspreis gegebenenfalls aus dem Haupttarif und Nebentarif zu errechnen.

c) Für den Fall, dass der durchschnittliche Verbrauch 2022 höher liegt als 2021, ist nur ein Verbrauch zu berechnen bis zur Höhe des Verbrauchs 2021.

6
Verfahren

6.1
Antragsfrist und Antragsverfahren

Anträge sind bis zum 31. Oktober 2023 zu stellen. Je Energieträger ist ein Antrag zu stellen.

6.2
Antragsbegründende Unterlagen

Der Antrag besteht aus:

a) Antragsformular (siehe entsprechenden Vordruck)

b) Nachweis gemäß Nummer 3 (siehe entsprechenden Vordruck)

c) Nachweis der Erhöhung der jeweiligen Energiepreise im Zeitraum März 2022 bis November 2022 im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat 2021 (Bezugsmonat) durch in 2023 beglichene Rechnungen,

Dieser Nachweis kann durch folgende Unterlagen erbracht werden:

aa) Abrechnung (monatlich/quartalsweise/jährlich), die den Bezugsmonat 2021 umfasst, mit Angabe des Durchschnittspreises (ct/kWh) für diesen Monat pro Energieträger und Bildungsstätte und

bb) Abrechnung (monatlich/quartalsweise/jährlich), die den Bezugsmonat 2022 umfasst, mit Angabe des Durchschnittspreises (ct/kWh) für diesen Monat pro Energieträger und Bildungsstätte.

cc) Nachweis über den Jahresverbrauch 2021

dd) Nachweis über den Jahresverbrauch 2022 oder Nachweis über den im September 2022 gültigen prognostizierten Jahresverbrauch, sofern der tatsächliche Jahresverbrauch 2022 nicht vorliegt.

d) Erklärung zum Verzicht auf Auszahlung von Boni und Dividenden gemäß § 29a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) und § 37a des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512),

e) Erklärung über die Anteile der wirtschaftlichen Tätigkeit sowie, falls sich die wirtschaftliche Tätigkeit auf über 20 Prozent der Tätigkeiten beläuft, Nachweis weiterer beihilferelevanter Tatbestände. Sollten bestimmte Tätigkeiten beihilferelevant sein, Nachweis über sämtliche der Institution auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährten Beihilfen sowie über sämtliche auf Grundlage anderer Regelungen gewährten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten (Eigenerklärung siehe Vordruck)

6.3
Auszahlung

Die Billigkeitsleistung soll ohne weitere Mittelanforderung nach Bestandskraft des Bescheides angewiesen werden. Für Zwecke der Auszahlung haben die Antragstellenden im Antragsformular die IBAN einer hinterlegten Kontoverbindung anzugeben.

Das Verfahren endet mit der Auszahlung, da die grundlegenden Nachweise bereits mit dem Antrags- und Prüfverfahren vorliegen.

7
Beihilferechtliche Veröffentlichungspflicht

Die bewilligende Stelle stellt sicher, dass alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf einer ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlicht werden.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. September 2023 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 1010.