Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 28.02.2002 - MBl.NRW. S. 347.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Schülerbetriebspraktika in überbetrieblichen beruflichen Bildungsstätten Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 223 - 34 - 10 - 11/91 - u. d. Kultusministeriums - II B 5.32 - 40/2 Nr. 1222/91 -v. 18. 7. 1991¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Schülerbetriebspraktika in überbetrieblichen beruflichen Bildungsstätten Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 223 - 34 - 10 - 11/91 - u. d. Kultusministeriums - II B 5.32 - 40/2 Nr. 1222/91 -v. 18. 7. 1991¹)

205.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 10.1991 = MB1. NW. Nr. 67 einschl.)

18. 7. 91 (1)


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen

zur Durchführung von Schülerbetriebspraktika

in überbetrieblichen beruflichen Bildungsstätten

Gem. RdErl. d. Ministeriums für

Wirtschaft, Mittelstand

und Technologie - 223 - 34 - 10 - 11/91 - u. d. Kultusministeriums - II B 5.32 - 40/2 Nr. 1222/91 -v. 18. 7. 1991¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen zur Durchführung von Schülerbetriebspraktika in der Sekun-darstufe I von Haupt-, Gesamt- und Sonderschule gem. RdErl. d. Kultusministers v. 26. 5. 1987 (GABI. NW. S. 320) in überbetrieblichen beruflichen Bildungsstätten nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - W -, um

1.1.1 für Schülerinnen, die zusammen mit anderen Schülerinnen an einem Praktikum in gewerblichtechnischen Berufsfeldern interessiert sind und denen entsprechende betriebliche Angebote nicht zur Verfügung stehen, in Gruppen die Teilnahme an einem gewerblich-technischen orientierten Praktikum zu ermöglichen,

1.1.2 die Praktikumsmöglichkeiten für Schülerinnen und Schüler zu erweitern, die die Schule voraussichtlich ohne Schulabschluß verlassen werden, weil diesen Schülerinnen und Schülern betriebliche Praktikumsplätze häufig nicht oder nur schwer vermittelt werden können.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Teilnahme an

2.1 gewerblich-technisch orientierten Praktika für Schülerinnen der Klasse 9 oder 10 in Gruppen von 4 bis 10 Teilnehmern;

2.2 Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler, unabhängig von der Art des Berufsfeldes, wenn sie

2.2.1 eine Sonderschule besuchen,

2.2.2 eine Haupt- oder Gesamtschule besuchen und die Schule voraussichtlich ohne Schulabschluß verlassen werden, entsprechend

2.2.2.1 sich im 10. Schulbesuchsjahr in Klasse 8 oder darunter befinden,

2.25.2 sich im 10. Schulbesuchsjahr in Klasse 9 befinden und nach Bestätigung der Schulleitung voraussichtlich nicht den Hauptschulabschluß der Klasse 9 erreichen werden,

2.2.2.3 sich im 9. Schulbesuchsjahr in Klasse 8 oder darunter befinden.

Zuwendungsempfänger

Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Träger von überbetrieblichen beruflichen Bildungsstätten in Nordrhein-Westfalen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Antragsteller müssen verfügen

4.1.1 • bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 über Erfahrungen bzw. fundierte Kenntnisse in der Durchführung von Berufsorientierungsmaßnahmen für junge Frauen und/oder in der Ausbildung von Mädchen in gewerblich-technischen Berufen

4.1.2 bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 über Erfahrungen in der Berufsausbildung von benachteiligten Jugendlichen.

4.2 Die Schüler/innen müssen ihren Wohnsitz in NRW haben oder eine Schule in NRW besuchen.

4.3 Das Praktikum ist in mindestens ein- höchstens vierwöchiger Blockform durchzuführen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung Zuschuß

5.4 Höhe der Zuwendung

5.4.1 Bei gruppenmäßig durchgeführten Maßnahmen mit 4 bis 10 Teilnehmerinnen/Teilnehmern je Lehrgang je Schülerin/Schüler und Woche 150,- DM.

5.4.2 Bei Maßnahmen mit weniger als 4 Teilnehmerinnen/Teilnehmern 100,- DM je Schülerin/Schüler und Woche.

5.4.3 Bagatellgrenze:1000,-DM. 6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge sind nach dem Muster der Anlage l bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Sie' können sich, soweit der voraussichtliche Bedarf mit den örtlichen Schulen abgestimmt ist, auf einen Plar nungszeitraum vom Beginn des Jahres bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres sowie - für die zweite Jahreshälfte - auf einen Planungszeitraum vom Beginn des Schuljahres bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres beziehen.

6.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

6.2.1 Bewilligungsbehörde ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat.

6.2.2 Dem Zuwendungsbescheid ist das Muster der Anlage 2 zugrunde zu legen.

6.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.

6.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 1991 in Kraft.

7123

Anlage l

Anlage 2

Anlage 3

MB1. NW. 1991 S. 1170.


Anlagen: