Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung durch Mobilitätshilfen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 19. 9. 1997 - 245 - 36-06¹)

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung durch Mobilitätshilfen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 19. 9. 1997 - 245 - 36-06¹)

19. 9. 97 (1)

247. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 1. 2000 = MB1. NRW. Nr. 2 einschl.)

7123


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen

zur Förderung

der betrieblichen Berufsausbildung

durch Mobilitätshilfen

RdErl. d. Ministeriums

für Wirtschaft und Mittelstand,

Technologie und Verkehr v. 19. 9. 1997 -

245 - 36-06¹)

1 Zuwendungszweck

' Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung durch Mobilitätshilfen, um eine bessere Inanspruchnahme von angebotenen, aber bisher unbesetzt gebliebenen betrieblichen Ausbildungsplätzen zu erreichen, die außerhalb des Wohngebietes der Bewerber/-innen angeboten werden. Ein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerih auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die BewilÜgungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die Mobilitätshilfe wird als Ausgleich für entstehende Mehraufwendungen an Jugendliche gewährt; die einen Ausbildungsvertrag mit Unternehmen über eine betriebliche Berufsausbildung außerhalb ihres Wohngebietes abgeschlossen haben.

3 Zuwendungsempfänger

Auszubildende oder deren Erziehungsberechtigte (natürliche Personen).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung der Mobilitätshilfe ist, daß

4.1 die AusbildungsplatzbewerberX-innen bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Arbeitsamt vor Abschluß eines Ausbildungsvertrages als unvermittelte Bewer-ber/-innen des Vermittlungsjahres 1996/97 gemeldet waren. Das Vermittlüngsjahr im Sinne der Förderung ist der Zeitraum ab 1. 8. 1996 bis 15.11.1997.

4.2 eine Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) vorliegt. Hierzu zählen auch Ausbildungsgänge zum Betriebswirt, wenn eine Abschlußprüfung nach BBiG oder HwO vorgesehen ist und auch durchgeführt wird,

4.3 der Wohnsitz des/der Antragstellers/-in sowie .der Ausbildungsbetrieb in Nordrhein-Westfalen liegt,

4.4 die Wegstreckenzeit (Hin- + Rückfahrt) der Ausbil-dungsplatzbewerber/-innen von ihrer Wohnung zum Ausbildungsbetrieb mehr als 2 Stunden beträgt,

Die Wegstreckenzeit im Sinne der Förderung ist die Zeit, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgewandt wird bzw. aufgewendet würde zuzüglich der Zeit für Fußwege, um von der Wohnung zum Ausbildungsbetrieb und zurück zu gelangen.

4.5 mit der betrieblichen Ausbildung im Zeitraum vom 1/8. 1997 bis 15. 11. 1997 begonnen und in dieser Zeit der Antrag auf Mobilitätshilfe gestellt wurde.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart . Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung Zuschuß

Der Zuschuß beträgt 250,- DM pro Person und Monat für die gesamte Zeit der, Ausbildung und ist unabhängig von der Höhe des tariflichen Entgelts bzw. der vereinbarten Ausbildungsvergütung, des Elterneinkommens und des sonstigen eigenen Einkommens. Er wird ab dem Monat gewährt, in dem mit der Ausbildung begonnen wurde.

6 Verfahren

6.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist mit dem Formblatt der Anlage l an die für den Wohnort des Antragstellers/der Antragstellerin zuständige Be-

' -zirksregierung zu richten. .

Die Bezirksregierung bewilligt die Zuwendung nach dem Muster der Anlage 2.

6.2 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt halbjährlich, und zwar am 15. März für die Monate Januar bis Juni, und am 15. Oktober für die Monate Juli bis Dezember des jeweiligen Jahres.

6.3 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 bis 31. 12. des Jahres, in dem das Ausbil- Anlage 3 dungsverhältnis endet, zu führen:

6.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rück-forderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

1 • Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. 8. 1997 in Kraft und gelten bis zum 31.12. 2001.

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Anlage 2

MB1. NW. 1997 S. 1327.


Anlagen: