Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erschließung neuer Berufsfelder für Frauen in Technik und Handwerk RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 21. 11. 1996 - 242 - 20 - 18 ¹)
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erschließung neuer Berufsfelder für Frauen in Technik und Handwerk RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 21. 11. 1996 - 242 - 20 - 18 ¹)
236. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 1. 4.1907 - MBL NW. Nr. 20 einschl.)
21. 11. 96 (1)
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Erschließung neuer Berufsfelder
für Frauen in Technik und Handwerk
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft
und Mittelstand, Technologie und Verkehr
v. 21. 11. 1996 - 242 - 20 - 18 ¹)
l Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landes-haushaltsordnung -.W - und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) -WG - Zuwendungen für die Durchführung von Projekten zur Erschließung heuer Berufsfelder für Frauen in Technik und Handwerk.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben für Projekte, durch die in Technik und Handwerk
2.1 Mädchen und junge Frauen an neue Berufsfelder1 durch schulische und außerschulische Berufsorientie-rungsmaßnahmen herangeführt werden,
22 die Position von Mä'dchen und1 Frauen während und nach der Ausbildung stabilisiert und gefördert wird,
2.3 eine berufliche Qualifizierung erfolgt und Hilfestellung bei der beruflichen Weiterbildung sowie der Existenzgründung gegeben wird,
2.4 Betriebe in Fragen der beruflichen Frauenförderung beraten'werden.
3- Zuwendungsempfänger
Juristische Personen des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, daß die Projekte einen innovativen Ansatz verfolgen bzw. eine Fortentwicklung bereits bewährter Maßnahmen darstellen. Dazu gehören:
- Organisation des Erfahrungsaustauschs als Kontaktstelle für Auszubildende, weibliche Fach- und Führungskräfte sowie Existenzgründerinnen und selbständige Unternehmerinnen,
- Beratung, z.B. bei Fragen der Aufstiegsfortbildung, Information über Fördermöglichkeiten bei Existenzgründungen,
- Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit in den Betrieben zur Erschließung neuer Berufsfelder .für Frauen, Beratung und organisatorische Unterstützung von Betrieben bei der Umsetzung frauenfördernder Maßnahmen, oder
- Öffentlichkeitsarbeit, z.B. durch Vorstellung der Berufs- und Karrierewege erfolgreicher Frauen und beispielhafter betrieblicher Maßnahmen zur Frauenförderung.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung.
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuß/Zuweisung.
6 • Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Das Projekt muß je nach Schwerpunktsetzung in Kooperation mit den regionalen Akteuren (z.B. Kam- . mern, Arbeitsverwaltung, Regionalstelle Frau und Beruf) umgesetzt werden.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge sind beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf, zu stellen.
Beizufügen sind:
- ein Nachweis, daß das Projekt mit den regionalen Akteuren je nach Schwerpunkt mit der Kammer, mit der Arbeitsverwaltung oder der Regionalstelle Frau und Beruf abgestimmt ist,
- eine Auflistung der Kooperationspartner,
- Übersicht über die vom Antragsteller bisher durch-geführten Projekte,
- eine Einverständniserklärung des Antragstellers, daß die für die Evaluation und Dokumentation relevanten Projektdaten der Transferstelle zur Verfügung gestellt werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.
7.3 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt durch die Bezirksregierung.
7.4 Verwendungsnachweis -
Der Verwendungsnachweis ist der Bezirksregierung zur Prüfung vorzulegen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nächweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des. Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W/WG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung zum 1. Dezember 1996 in Kraft. Sie treten am 1. Dezember 2001 außer Kraft.
') MBL NW. 1997 S. 120.