Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 der VV vom 29.8.1961).

 


Historisch: Genehmigung von Unterstützungskassen der Innungen auf Grund der §§ 49 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. l HwO RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 4. 12. 1958 — H/T l — 14 — 54 — 36/58¹)

 

Historisch:

Genehmigung von Unterstützungskassen der Innungen auf Grund der §§ 49 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. l HwO RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 4. 12. 1958 — H/T l — 14 — 54 — 36/58¹)

1. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 29. 2. 60)


Genehmigung von Unterstützungskassen

der Innungen auf Grund der §§ 49 Abs. 3 Nr. 2

und 52 Abs. l HwO

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 4. 12. 1958 — H/T l — 14 — 54 — 36/58¹)

I Bei der Genehmigung von Nebensatzungen der auf Grund von § 49 Abs. 3 Nr. 2 der Handwerksordnung v. 17. September 1953 -- BGB1. I S. 1411 — (HwO) errichteten UnterstUtzungskasseh der Innungen ist zu prüfen, ob die Satzungsbestimmungen nicht gegen zwingende sich aus Sinn und Zweck der HwO ergebende Rechtsvorschriften verstoßen und die Unterstützungskassen Gewähr für ihre Leistungsfähigkeit bieten (vgl. Eyermann-Fröhler, Komm, zur HwO

. 1953 Anm. 13 zu § 52). Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen v. 6. Juni 1931 — RGB1.1 S. 315 — (VAG) findet nach dessen § 155 auf derartige Unterstützungskassen zwar keine Anwendung. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit der Unterstützungskassen können aber die versicherungstechnischen Erkenntnisse hinsichtlich der Erfüllbarkeit der versprochenen Leistungen bei ähnlichen Einrichtungen nicht unberücksichtigt bleiben.

II Bei den o. a. Unterstützungskassen kommen im wesentlichen folgende Fälle in Betracht:

1. Unterstützungskassen, die nach der Satzung einen Rechtsanspruch auf Leistung gewähren. An die Sicherstellung der Leistungen für Fälle des Todes oder der Krankheit sind hier strenge Anforderungen an das Finanzierüngsverfahren zu stellen. In diesen Fällen kann insbesondere die Anwendung eines Umlageverfahrens nicht zugelassen werden, da durch diese, Verfahren die Erfüllbarkeit der übernommenen Verpflichtungen nicht gewährleistet ist.

.2. Unterstützungskassen, bei denen nach der Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung ausgeschlossen ist.

Trotz des Ausschlusses des Rechtsanspruches in der Satzung kann hier dennoch ein Rechtsanspruch gegeben sein, wenn die Kasse z. B. nach ihrer tatsächlichen Handhabung in jedem einzelnen Fall eine Leistung in etwa gleicher Höhe gewährt und diese Leistung von den Mitgliedern der Kasse auch, erwartet wird. In derartigen Fällen kann das Umlageverfahren ebenfalls nicht zugelassen werden, da auch hier die Leistungen nach diesem Verfahren nicht dauernd erfüllbar sind.

3. Unterstützungskassen, die Unterstützungsleistungen nach ihrer Satzung nur von Fall zu Fall nach Prüfung der Bedürftigkeit und abgestuft nach den Grade der Bedürftigkeit im Einzelfall gewähren, In diesen Fällen bestehen gegen die Genehmigung eines Umlageverfahrens keine Bedenken.

III Die Handwerkskammern werden gebeten, anläßlich der Aufsichts- und Verwaltungsprüfungen bei den Innungen auf die Einhaltung der. Satzungsbestimmungen zu achten, insbesondere darauf, daß bei solchen Kassen, denen in der Nebensatzung die Anwendung eines Umlageverfahrens gemäß Ziffer II 3 genehmigt wurde, tatsächlich im Einzelfall die Bedürftigkeit geprüft wurde und Unterstützungen nur entsprechend dem Grad der Bedürftigkeit zur Auszahlung gekommen sind.

4.12.58(1)

71240

') (MBl. NW. 1958 S. 2579).

•) (MBl. NW. 1959 S. 1650).

>) (MBl. NW. 1960 S. 245).