Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 der VV vom 29.8.1961).

 


Historisch: Mitwirkung des Gesellenausschusses bei Maßnahmen der Handwerksinnung und bei Errichtung des Gesellenprüfungsausschusses RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 30. 6. 1959.— 'H/D l — 12 — 04 — 25/59

 

Historisch:

Mitwirkung des Gesellenausschusses bei Maßnahmen der Handwerksinnung und bei Errichtung des Gesellenprüfungsausschusses RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 30. 6. 1959.— 'H/D l — 12 — 04 — 25/59

1. Ergänzung — SMB1. NW. ^- (Stand 29. 2. 60)

/ 30.6. 59 (1)

71240


Mitwirkung des Gesellenausschusses bei Maßnahmen der Handwerksinnung und bei Errichtung des Gesellenprüfungsausschusses

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 30. 6. 1959.— 'H/D l — 12 — 04 — 25/59

Nach den Vorschriften der §§ 62 Abs. l und 63 der Handwerksordnung v. 17. September 1953 (BGB1. I S. 1411) ist bei jeder Handwerksinnung {§ 47 a.a.O.) ein Gesellenausschuß zu wählen, der bei bestimmten Maßnahmen ,der Innung (§ 62 Abs. 2) zu beteiligen ist. Die Wahl des Gesellenausschusses erfolgt gemäß § 64 durch die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen.

Wenn die Zahl der bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen nicht ausreicht oder wenn es trotz sät-, zungsmäßig (§ 63 Abs. 3) erfolgter Einladung zur Wahl wegen zu geringer Wahlbeteiligung der Gesellen nicht möglich ist, den Gesellenausschuß zu wählen, so kann und darf das doch nicht dazu führen, daß diejenigen Kompetenzen der Innung, die gem. § 62 Abs. 2 nur unter Beteiligung des Gesellenausschusses ausgeübt werden dürfen, zum Erliegen kommen. Das ergibt sich aus § 62 Abs. 4, welcher. vorschreibt, daß in den Fällen, in denen die Durchführung von Innungsbeschlüssen wegen der Versagung der vorgeschriebenen Zustimmung des Gesellenausschusses zunächst nicht möglich ist,, die Zustimmung durch eine Entscheidung der Handwerkskammer ersetzt werden kann; der Sinn dieser Vorschrift liegt darin, der aufsichtsführenden Handwerkskammer, in deren Vollversammlung auch das Gesellenelement vertreten ist, die Möglichkeit zu geben, auch beim Fehlen der erforderlichen Zustimmung des Gesellenausschusses die Ausübung der der Innung zugewiesenen Kompetenzen, wenn es im Einzelfall nach den gegebenen Umständen geboten erscheint, sicherzustellen.

Obwohl sich die Ersetzung der Zustimmung gem. § 62 Abs. 4 dem Wortlaut nach auf die Fälle bezieht, in denen der an sich vorhandene Gesellenausschuß seine Zustimmung verweigert, so wird man die Bestimmung ihrem Zweck entsprechend m. E. auch auf die Fälle anwenden dürfen und müssen, in denen die Zustimmung deshalb fehlt, weil der Gesellenausschuß aus den eingangs genannten Gründen überhaupt nicht gebildet wurde.

Ich bin deshalb damit einverstanden, daß bei allen Innungen, bei denen der Gesellenausschuß fehlt, auf Antrag der Innung von der Handwerkskammer, unter Zustimmung des Gesellenvizepräsidenten über die Durchführung von Beschlüssen entschieden wird, die gem. § 62 Abs. 2 und 4 zustimmungsbedürftig sind.

Dagegen ist es rechtlich nicht vertretbar, die dem Gesellenausschuß obliegende Wahl der Gesellenbeisitzer des Gesellenprüfungsausschusses (§ 34 -Abs. 3) durch eine Entscheidung der Handwerkskammer zu ersetzen. Die Errichtung des Gesellenprüfungsausschusses hat vielmehr bei den Innungen, bei denen ein Gesellenausschuß nicht besteht, nach Zurücknahme der gemäß § 33 Abs. 2 Halbsatz l erteilten Ermächtigung nach Maßgabe des Halbsatzes 2 durch die Handwerkskammer selbst zu erfolgen.

, Ich bitte die Handwerkskammern, die Innungen zu unterrichten.