Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
Versicherungsfreiheit von Angestellten der Handwerkskammern des Landes Nordrhein-Westfalen in der Sozialversicherung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 3.7.2003 - 323- 32 - 10 -
Versicherungsfreiheit von Angestellten der Handwerkskammern des Landes Nordrhein-Westfalen in der Sozialversicherung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 3.7.2003 - 323- 32 - 10 -
Versicherungsfreiheit
von Angestellten der Handwerkskammern des
Landes Nordrhein-Westfalen in der Sozialversicherung
RdErl. d. Ministeriums für
Wirtschaft und Arbeit
v. 3.7.2003 - 323- 32 - 10 -
a) nach Art und Höhe der den
Beamten nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden Versorgung
gleichgestaltet ist oder
b) in Anlehnung an die
Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes so bemessen ist, dass sie bei
Eintritt des Versorgungsfalles dem oder der Angestellten und für den Fall des
Todes des oder der Angestellten den Hinterbliebenen einen der Stellung
angemessenen und ausreichenden Lebensunterhalt sichert. Als angemessen ist eine
Versorgung anzusehen, die zu dem dienstvertraglich zustehenden Entgelt sowie zu
der Beschäftigungszeit des oder der Angestellten in einem prozentualen
Verhältnis steht, das den im Beamtenversorgungsgesetz für Beamtendienstzeiten
festgelegten Ruhegehaltsätzen entspricht.
Sofern die
Versorgungsvereinbarung eine grundsätzliche Garantie im Sinne des Buchstabens b
enthält, ist es nicht erforderlich, dass sie sich in allen Einzelheiten in die
Vorschriften des Beamtenrechts einfügt. Beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen entspricht es jedoch nicht, wenn die vom Arbeitgeber zugesagte
Versorgung nur dazu dient, eine unter Beteiligung des Arbeitnehmers
aufrechtzuerhaltende Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder
in einer Lebensversicherung aufzustocken.
Wegen der Versicherungsfreiheit
der Beamten und Beamtinnen in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verwiesen.
MBl.
NRW. 2003 S. 752