Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Amtsdauer des Vorstandes der Handwerkskammer RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 14. 1. 1960 — II/D l — 11—00—8/60

 

Historisch:

Amtsdauer des Vorstandes der Handwerkskammer RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 14. 1. 1960 — II/D l — 11—00—8/60

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Amtsdauer des Vorstandes der Handwerkskammer

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 14. 1. 1960 — II/D l — 11—00—8/60

Nach § 102 Abs. l der Handwerksordnung (HwO) v. 17. September 1953 (BGB1. I S. 1411) erfolgt die Wahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer (§§ 99, 100 HwO) für fünf Jahre. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt nach § 17 Abs. 3 der Handwerkskammersatzung v. 6. April 1954 dagegen nur drei Jahre. Das besagt jedoch nicht, daß ein Vorstand, der bei Ablauf der Amtsdauer der Vollversammlung noch nicht drei Jahre

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14. 1.60 (1) 217. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = M-Bl. NW. Nr. 52 einschl.)

amtiert hat, auch als Vorstand der neugewählten Vollversammlung im Amt bleibt, bis er eine dreijährige Amtsdauer aufzuweisen hat.

Gemäß § 102 Abs. l HwO wählt die Vollversammlung der Handwerkskammer den Vorstand aus ihrer Mitte. Das bedeutet, daß jeder Vollversammlung 'das unverzichtbare Recht zur Wahl ihres Vorstandes zusteht und daß der Vorstand nur aus Mitgliedern der jeweils amtierenden Vollversammlung bestehen kann. Daraus ergibt sich, daß ein Vorstandsmitglied dem Vorstand längstens für die Dauer seines Mandats als Mitglied der Vollversammlung angehören kann und daß mit Beendigung der Wahlperiode der Vollversammlung (§ 96 Abs. l HwO) oder, falls die neugewählte Vollversammlung nicht unmittelbar im Anschluß an die abgelaufene Wahlperiode zusammengetreten ist, mit Beendigung der Amtsdauer der Vollversammlung (5 96 Abs. 2 HwO) die Mandate nicht nur der Vollversammlungsmitglieder, sondern auch der Vorstandsmitglieder erlöschen.

Das gilt auch dann, wenn die Mitglieder des bisherigen Vorstandes nach der Neuwahl der Vollversammlung dieser auf Grund eines neuen Mandats wieder angehören; das heißt, die bisherigen Vorstandsmitglieder haben trotz ihrer Wiederwahl zur Vollversammlung ihr Mandat als Vorstandsmitglied verloren, da der Vorstand nicht unter Ausschaltung des Wahlrechtes der Vollversammlung (§ 102 Abs. l HwO) aus der abgelaufenen Wahlperiode übernommen werden kann.

Bei der für die Amtsdauer des Vorstandes festgesetzten dreijährigen Frist handelt es sich um eine Frist, die nicht über schritten, wohl aber unter schritten werden darf; wenn also die in den ersten- Vorstand gewählten Mit-' glieder, ohne .vorzeitig zurückzutreten, ihre dreijährige Amtsdauer ausschöpfen, so können die im Anschluß gewählten Vorstandsmitglieder aus den oben genannten Gründen trotz der Bestimmung des § 17 Abs. 3 der Satzung längstens noch bis zum Zusammentritt der neuen Vollversammlung tätig sein; die Fortsetzung der Tätigkeit der bisherigen Vorstandsmitglieder über den Zusammentritt der neuen Vollversammlung hinaus läßt ~ sich angesichts des in § 102 Abs. l HwO zum Ausdrude kommenden eindeutigen Willens des Gesetzgebers mit § 17 Abs. 3 der Satzung nicht begründen und ist unzulässig.

Ich bitte die Handwerkskammern um Beachtung. Soweit hiernach erforderliche Vorstandswahlen unterblieben sind, bitte ich, sie unverzüglich nachzuholen.

An die Handwerkskammern;

nachrich tlich :

die Regierungspräsidenten.