Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Versicherung von Gegenständen und Einrichtungen der handwerklichen Organisationsdienststellen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 3. 1. 1956 — I/C 17—00/30—20 ¹)

 

Historisch:

Versicherung von Gegenständen und Einrichtungen der handwerklichen Organisationsdienststellen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 3. 1. 1956 — I/C 17—00/30—20 ¹)

3. 1. 56 (1) . 125. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 16. 6. 1978 = MBl. NW. Nr. 63 einschl.)


Versicherung von Gegenständen und Einrichtungen der handwerklichen Organisationsdienststellen

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 3. 1. 1956 — I/C 17—00/30—20 ¹)

Für den Bund und für das Land gilt bei Schadensfällen im allgemeinen der Grundsatz der Selbstdeckung. Der Bund und das Land versichern also ihre Risiken nicht und tragen bei Diebstahl-, Feuer-, Haftpflicht-, Transport-, Wasser-, Glasschäden usw. die entsprechenden Kosten aus Haushaltsmitteln.

Die handwerklichen Organisationsdienststellen dagegen haben grundsätzlich ihr gesamtes Vermögen versichert und nach meinen Feststellungen auch die aus Bundes- und Landesmitteln beschafften Gegenstände in den meisten Fällen schon in diese Versicherungen eingeschlossen.

Diese Regelung halte ich für zweckmäßig und notwendig.

Da Bund und Land bei Schadensfällen an den aus Bundes- oder Landesmitteln beschafften Gegenständen keinen Ersatz leisten, sind diese den einzelnen Organisationsdienststellen treuhänderisch überlassenen Gegenstände in allen Fällen mitzuversichern.

In diesem Zusammenhang verweise ich auch noch auf die Versicherungspflicht des Nießbrauchers nach § 1045 BGB, deren Erfüllung stets dann gefordert werden kann, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

Die Prämien gehen zu Lasten des Trägers der Einrichtung und sind bei dem entsprechenden Titel im Haushaltsplan zu verbuchen.

Unabhängig von dem Abschluß einer Versicherung bitte ich, mich bei Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die aus Landesmitteln beschafft sind, in jedem Falle unverzüglich zu benachrichtigen. Auf die Benachrichtigung wird verzichtet, wenn die handwerklichen Organisationsdienststellen bei Eintritt eines Schadens unverzüglich eine Regulierung über ihre Versicherung vornehmen.

Die Handwerkskammern bitte ich, die Kreishandwer-kerschaften und Innungen entsprechend zu unterrichten und darauf zu achten, daß auch bei diesen Stellen nach obigen Gesichtspunkten verfahren wird.

Die Landesinnungsverbände (Fachverbände) und alle übrigen Zuschußempfänger, die als Träger von Fachschulen und Lehrwerkstätten Bundes- bzw. Landesmittel in Anspruch genommen haben, bitte ich, die beschafften Gegenstände, soweit es noch nicht geschehen ist, im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung zu versichern.

') MBl. NW. 1956 S. 67, geändert durch RdErl. v. 20. 4. 1978 (MBl. NW. 1978 S. 732). ') MBl. NW. 1975 S. 1045.