Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie NRW) RdErl. d. MWMTV vom 08.12.1995 – 233-71-65 - ( am 01.01.2003 MWA )
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie NRW) RdErl. d. MWMTV vom 08.12.1995 – 233-71-65 - ( am 01.01.2003 MWA )
Richtlinien
über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden
Existenzgründungshilfen
für Handwerksmeister/-innen
(Meistergründungsprämie NRW)
RdErl.
d. MWMTV vom 08.12.1995 – 233-71-65 -
(
am 01.01.2003 MWA )
1
Zuwendungszweck
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach
den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Handwerksmeistern und -meisterinnen
einmalige Zuwendungen, um ihnen möglichst bald nach der Meisterprüfung die
Gründung einer selbständigen Existenz in einem Handwerk zu erleichtern
(Meistergründungsprämie). Die Zuwendung soll auch dazu beitragen, dass
Handwerksmeisterinnen Hemmnisse bei der Existenzgründung besser bewältigen
können.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung
besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
2
Gegenstand der
Förderung
2.1
Erstmalige Gründung einer nachhaltigen Existenz in einem
Handwerk nach Anlage A zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung)
2.2
Gefördert werden Betriebsneugründungen, Übernahmen von
Betrieben in Höhe von mindestens 50 v.H. und tätige Beteiligungen in Höhe von
mindestens 50 v.H. in dem Handwerk, zu dessen Ausübung der/die
Handwerksmeister/-in berechtigt ist.
2.3
Die Zuwendung kann dem Antragsteller/ der Antragstellerin
nur einmal gewährt werden.
3
Zuwendungsempfänger
Handwerksmeister/-innen
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen an Handwerksmeister/-innen können gewährt
werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin
4.1.1
Deutsche [r] ist oder die Aufenthaltserlaubnis eine
selbständige Erwerbstätigkeit zulässt,
4.1.2
sich
innerhalb von drei Jahren - bei Handwerksmeisterinnen innerhalb von fünf Jahren
- nach Bestehen der Meisterprüfung in einem Handwerk nach Anlage A der
Handwerksordnung in Nordrhein-Westfalen selbständig macht,
4.1.3
innerhalb der ersten 3 Jahre nach Bewilligung der Zuwendung
die in Ziff. 4.1.3.1 und Ziff. 4.1.3.2 geforderten Arbeitsplätze schafft oder
erhält und die entsprechenden Nachweise in diesem Zeitraum erbringt
(Nachweispflicht),
4.1.3.1
im Falle der Betriebsneugründung mindestens 2
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen wenigstens zwölf Monate oder mindestens 1
Arbeitnehmer/in 24 Monate beschäftigt. Es muss sich um versicherungspflichtige
Vollzeitkräfte oder um eine entsprechende Anzahl von Teilzeitbeschäftigten
handeln. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sog. 400 €-Jobs) werden nicht
berücksichtigt. Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn der Antragsteller/
die Antragstellerin eine/n Auszubildende/n ausbildet. In diesem Fall wird
jedoch maximal ein Ausbildungsvertrag anerkannt und der Beschäftigung von 1
Vollzeitkraft für ein Jahr gleichgestellt (= 12 Monate einer Vollzeitkraft),
4.1.3.2
4.1.4
die erstmalige Ausübung einer selbständigen handwerklichen
Tätigkeit nach Anlage A der Handwerksordnung als Vollexistenz nachweist,
4.1.5
die Durchführung einer Existenzgründungsberatung durch die
zuständige Handwerkskammer nachweist,
4.1.6
den Antrag auf Gewährung der Zuwendung spätestens 12 Monate
nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit stellt (Antragsfrist).
4.2
Bei
einer tätigen Beteiligung in Höhe von mindestens 50 v.H. an einem neu zu
gründenden Betrieb müssen die Voraussetzungen für die Betriebsneugründung gemäß
Ziffer 4.1.3.1, bei einer tätigen Beteiligung von mindestens 50 v.H. an einem
bestehenden Betrieb die Voraussetzungen für Betriebsübernahmen gemäß Ziffer
4.1.3.2 erfüllt sein.
4.3
Machen
sich zwei Antragsteller/innen mit einem Anteil von jeweils 50 v.H. gemeinsam selbständig,
kann beiden Antragstellern/innen jeweils eine Zuwendung gewährt werden, sofern
im Falle der Betriebsneugründung jede/r Antragsteller/-in die Voraussetzungen
gemäß Ziffer 4.1.3.1 erfüllt oder im Falle der gemeinsamen Beteiligung an einem
bestehenden Betrieb mit mindestens 4 Beschäftigten beide zusammen die
Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.1.3.2, bei weniger als 4 Beschäftigten beide
Antragsteller/-innen die Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.1.3.2 erfüllen.
5
Art, Umfang und Höhe
der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4
Höhe des Zuschusses
10.000 EURO
6
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
Übersteigt die Summe aus
der beantragten Zuwendung und weiteren bereits gewährten Zuschüssen aus anderen
Programmen der öffentlichen Hand in einem Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum
der ersten Zuwendung den Betrag von derzeit 100.000 € (195.583 DM), ist eine
Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen.
7
Verfahrensvorschriften
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 über die
Handwerkskammer bei der Landes-Gewerbeförderungsstelle des
nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH), Düsseldorf, einzureichen. Dem
Antrag sind eine Kopie des Meisterbriefes und der Handwerksrolleneintragung
sowie ein umfassendes, schriftliches Unternehmenskonzept beizufügen.
7.1.2
Die zuständige Handwerkskammer prüft, ob die Voraussetzungen
für die Gewährung der Zuwendung gegeben sind; sie teilt das Ergebnis der
Prüfung der LGH mit.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die LGH, die die Zuwendung in
eigenem Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt)
für das Land bewilligt.
7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2
zu erteilen.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird
durch die LGH ausgezahlt.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der
Verwendung wird durch den Nachweis über die geschaffenen oder erhaltenen
Arbeitsplätze bzw. den abgeschlossenen Ausbildungsvertrag erbracht.
7.5
Zu beachtende
Vorschriften
Für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung
der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides
und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit
nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Geltungsdauer
Die Richtlinien treten ab dem 1. Januar 2002 in Kraft und
gelten für nach dem 31. März 1995 gemäß Ziffer 2 erfolgte Gründungen. Die
Geltungsdauer reicht bis zum 31. Dezember 2002 und verlängert sich solange, wie
im Einzelplan 15 des Landeshaushalts Nordrhein-Westfalen für diesen Zweck
Haushaltsmittel bereitgestellt werden.
MBl. NRW. 1996 S. 233, geändert durch RdErl. v.
5.9.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1160), 17.2.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 385), 12.5.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 821) 18.12.2001 (MBl. NRW. 2002 S. 80).
Anlagen: