Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 3.5.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 515.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie NRW) RdErl. d. MWMTV vom 08.12.1995 – 233-71-65 - ( am 01.01.2003 MWA )

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie NRW) RdErl. d. MWMTV vom 08.12.1995 – 233-71-65 - ( am 01.01.2003 MWA )

Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden
Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen
(Meistergründungsprämie NRW)

RdErl. d. MWMTV vom 08.12.1995 – 233-71-65 -
( am 01.01.2003 MWA )

1
Zuwendungszweck
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Handwerksmeistern und -meisterinnen einmalige Zuwendungen, um ihnen möglichst bald nach der Meisterprüfung die Gründung einer selbständigen Existenz in einem Handwerk zu erleichtern (Meistergründungsprämie). Die Zuwendung soll auch dazu beitragen, dass Handwerksmeisterinnen Hemmnisse bei der Existenzgründung besser bewältigen können.

1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2
Gegenstand der Förderung
2.1
Erstmalige Gründung einer nachhaltigen Existenz in einem Handwerk nach Anlage A zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

2.2
Gefördert werden Betriebsneugründungen, Übernahmen von Betrieben in Höhe von mindestens 50 v.H. und tätige Beteiligungen in Höhe von mindestens 50 v.H. in dem Handwerk, zu dessen Ausübung der/die Handwerksmeister/-in berechtigt ist.

2.3
Die Zuwendung kann dem Antragsteller/ der Antragstellerin nur einmal gewährt werden.

3
Zuwendungsempfänger

Handwerksmeister/-innen

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Zuwendungen an Handwerksmeister/-innen können gewährt werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin

4.1.1
Deutsche [r] ist oder die Aufenthaltserlaubnis eine selbständige Erwerbstätigkeit zulässt,

4.1.2
sich innerhalb von drei Jahren - bei Handwerksmeisterinnen innerhalb von fünf Jahren - nach Bestehen der Meisterprüfung in einem Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung in Nordrhein-Westfalen selbständig macht,

4.1.3
innerhalb der ersten 3 Jahre nach Bewilligung der Zuwendung die in Ziff. 4.1.3.1 und Ziff. 4.1.3.2 geforderten Arbeitsplätze schafft oder erhält und die entsprechenden Nachweise in diesem Zeitraum erbringt (Nachweispflicht),

4.1.3.1
im Falle der Betriebsneugründung mindestens 2 Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen wenigstens zwölf Monate oder mindestens 1 Arbeitnehmer/in 24 Monate beschäftigt. Es muss sich um versicherungspflichtige Vollzeitkräfte oder um eine entsprechende Anzahl von Teilzeitbeschäftigten handeln. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sog. 400 €-Jobs) werden nicht berücksichtigt. Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn der Antragsteller/ die Antragstellerin eine/n Auszubildende/n ausbildet. In diesem Fall wird jedoch maximal ein Ausbildungsvertrag anerkannt und der Beschäftigung von 1 Vollzeitkraft für ein Jahr gleichgestellt (= 12 Monate einer Vollzeitkraft),

4.1.3.2
im Falle der Betriebsübernahme die vorhandenen Arbeitsplätze für  mindestens 12 Monate besetzt. Bei der Übernahme eines Betriebes mit weniger als 2 Beschäftigten sind die vorstehenden Bestimmungen für Betriebsneugründungen sinngemäß anzuwenden,

4.1.4
die erstmalige Ausübung einer selbständigen handwerklichen Tätigkeit nach Anlage A der Handwerksordnung als Vollexistenz nachweist,

4.1.5
die Durchführung einer Existenzgründungsberatung durch die zuständige Handwerkskammer nachweist,

4.1.6
den Antrag auf Gewährung der Zuwendung spätestens 12 Monate nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit stellt (Antragsfrist).

4.2
Bei einer tätigen Beteiligung in Höhe von mindestens 50 v.H. an einem neu zu gründenden Betrieb müssen die Voraussetzungen für die Betriebsneugründung gemäß Ziffer 4.1.3.1, bei einer tätigen Beteiligung von mindestens 50 v.H. an einem bestehenden Betrieb die Voraussetzungen für Betriebsübernahmen gemäß Ziffer 4.1.3.2 erfüllt sein.

4.3
Machen sich zwei Antragsteller/innen mit einem Anteil von jeweils 50 v.H. gemeinsam selbständig, kann beiden Antragstellern/innen jeweils eine Zuwendung gewährt werden, sofern im Falle der Betriebsneugründung jede/r Antragsteller/-in die Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.1.3.1 erfüllt oder im Falle der gemeinsamen Beteiligung an einem bestehenden Betrieb mit mindestens 4 Beschäftigten beide zusammen die Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.1.3.2, bei weniger als 4 Beschäftigten beide Antragsteller/-innen die Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.1.3.2 erfüllen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4
Höhe des Zuschusses

10.000 EURO

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Übersteigt die Summe aus der beantragten Zuwendung und weiteren bereits gewährten Zuschüssen aus anderen Programmen der öffentlichen Hand in einem Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der ersten Zuwendung den Betrag von derzeit 100.000 € (195.583 DM), ist eine Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen.

7
Verfahrensvorschriften

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 über die Handwerkskammer bei der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH), Düsseldorf, einzureichen. Dem Antrag sind eine Kopie des Meisterbriefes und der Handwerksrolleneintragung sowie ein umfassendes, schriftliches Unternehmenskonzept beizufügen.

7.1.2
Die zuständige Handwerkskammer prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sind; sie teilt das Ergebnis der Prüfung der LGH mit.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die LGH, die die Zuwendung in eigenem Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt) für das Land bewilligt.

7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

7.3
Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird durch die LGH ausgezahlt.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der Verwendung wird durch den Nachweis über die geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze bzw. den abgeschlossenen Ausbildungsvertrag erbracht.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Geltungsdauer

Die Richtlinien treten ab dem 1. Januar 2002 in Kraft und gelten für nach dem 31. März 1995 gemäß Ziffer 2 erfolgte Gründungen. Die Geltungsdauer reicht bis zum 31. Dezember 2002 und verlängert sich solange, wie im Einzelplan 15 des Landeshaushalts Nordrhein-Westfalen für diesen Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt werden.

MBl. NRW. 1996 S. 233, geändert durch RdErl. v. 5.9.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1160), 17.2.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 385), 12.5.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 821) 18.12.2001 (MBl. NRW. 2002 S. 80).


Anlagen: