Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 3.5.2004 - 322 - 71 - 65
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 3.5.2004 - 322 - 71 - 65
Richtlinien über
die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden
Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen
(Meistergründungsprämie NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 3.5.2004 - 322 - 71 - 65
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Zuwendungszweck
Das Land gewährt Handwerksmeistern und -meisterinnen nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO eine einmalige Zuwendung (Meistergründungsprämie), um ihnen die Gründung einer selbstständigen Vollexistenz zu erleichtern.
Ein
Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Mittel über die Gewährung der Zuwendung.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die erstmalige Gründung einer nachhaltigen
Existenz durch Handwerksmeister und -meisterinnen
Gefördert werden Betriebsneugründungen, Übernahmen von Betrieben und die
mehrheitliche Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen
mit mindestens 50% des gezeichneten Kapitals als selbstständige Vollexistenz
(tätige Beteiligung).
Die Zuwendung kann dem Antragsteller/ der Antragstellerin nur einmal gewährt
werden.
Zuwendungsempfänger
Handwerksmeister und
-meisterinnen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung kann gewährt
werden, wenn
im Falle der Neugründung und der tätigen Beteiligung
4.1.1
ein/e oder mehrere sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen bzw.
Arbeitnehmer (Vollzeitkräfte oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften)
für insgesamt wenigstens 24 Monate beschäftigt werden. Geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse werden nicht berücksichtigt. Die Voraussetzung ist
für 12 Monate erfüllt, wenn ein Ausbildungsplatz eingerichtet und besetzt wird.
Es wird ein Ausbildungsvertrag anerkannt;
4.1.2
mindestens einer der geforderten Arbeitsplätze innerhalb eines Jahres nach
Auszahlung der Zuwendung und innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung der
Zuwendung die nach Ziff. 4.1.1 dieser Richtlinie insgesamt geforderten Arbeitsplätze
geschaffen und besetzt werden oder
im Falle der Betriebsübernahme die vorhandenen Arbeitsplätze für mindestens 12
Monate erhalten und besetzt bleiben. Bei Übernahme eines Betriebes mit weniger
als 2 Beschäftigten sind die vorstehenden Bestimmungen für Neugründungen
sinngemäß anzuwenden.
der Finanzierungsbedarf für Investitionen und Betriebsmittel bei Gründung,
Übernahme oder tätiger Beteiligung mindestens 25.000 € bzw. bei Vorhaben von
Frauen mindestens 20.000 € beträgt und
ein Gründungskonzept vorgelegt wird, in dem die Schaffung der nach dieser
Richtlinie erforderlichen Arbeitsplätze bzw. des erforderlichen
Ausbildungsplatzes nachvollziehbar dargelegt ist. Das Konzept muss den in Anlage
1 genannten Mindestvoraussetzungen entsprechen. Zusätzlich muss der
Nachweis über die Durchführung einer Existenzgründungsberatung durch die
zuständige Handwerkskammer erbracht werden, und
der Nachweis erbracht wird, dass die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4
Höhe des Zuschusses
7.500 EURO.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
De-minimis-Regelung
Überschreiten
die öffentlichen Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der
Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12.01.2001 (De-minimis-Regelung)
in den letzten drei Jahren erhalten hat, auf Grund der aktuellen Förderung nach
dieser Richtlinie 100.000 EURO, wird die Förderung in dem Umfang gekürzt, der
erforderlich ist, um ein Überschreiten dieses Gesamtbetrages auszuschließen.
Rückforderung
Die Zuwendung muss mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 Bürgerliches Gesetzbuch verzinst zurückgezahlt werden, wenn die unter Ziff. 4 dieser Richtlinie genannten Anforderungen an die Schaffung bzw. Sicherung der Arbeitsplätze oder des Ausbildungsplatzes nicht erfüllt werden.
Verfahrensvorschriften
Antragsverfahren
7.1.1
Der Antrag muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1
dieser Richtlinie bei der zuständigen Handwerkskammer gestellt werden. In
einem persönlichen Gespräch prüft und beurteilt die Handwerkskammer das
Gründungskonzept im Hinblick auf seine Schlüssigkeit und Tragfähigkeit als
Vollexistenz.
7.1.2
Die Handwerkskammer prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der
Zuwendung gegeben sind und erstellt ein Fördervotum.
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Landes-Gewerbeförderungsstelle des
nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH), die die Zuwendung in eigenem
Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt) für das
Land bewilligt und auszahlt.
7.2.2
Die Auszahlung erfolgt nach nachgewiesener Aufnahme der wirtschaftlichen
Tätigkeiten im Rahmen der selbstständigen Vollexistenz und - sofern im
Einzelfall erforderlich - nach Vorlage der Bestätigung der Hausbank, dass die
Gesamtfinanzierung gesichert ist.
Verfahren zum Nachweis der Verwendung
Die
Existenzgründerin bzw. der Existenzgründer muss die Besetzung des
Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze oder des Ausbildungsplatzes mit
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für insgesamt 24 Vollzeitmonate oder
einer dementsprechenden Zahl von Teilzeitmonaten gegenüber der LGH
nachweisen.
Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen sind.
Für
die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie
für die Rückforderung der Zuwendung finden die §§ 48, 49, 49a VwVfG NRW
Anwendung.
Laufzeit
Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2015 befristet.
Anlagen: