Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 3.5.2004 - 322 - 71 - 65

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 3.5.2004 - 322 - 71 - 65

Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden
Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen
(Meistergründungsprämie NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 3.5.2004 - 322 - 71 - 65

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt Handwerksmeistern und -meisterinnen nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO eine einmalige Zuwendung (Meistergründungsprämie), um ihnen die Gründung einer selbstständigen Vollexistenz zu erleichtern.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Gewährung der Zuwendung.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand der Förderung ist die erstmalige Gründung einer nachhaltigen Existenz durch Handwerksmeister und -meisterinnen

2.2
Gefördert werden Betriebsneugründungen, Übernahmen von Betrieben und die mehrheitliche Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen mit mindestens 50% des gezeichneten Kapitals als selbstständige Vollexistenz (tätige Beteiligung).

2.3
Die Zuwendung kann dem Antragsteller/ der Antragstellerin nur einmal gewährt werden.

3
Zuwendungsempfänger

Handwerksmeister und -meisterinnen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung  kann gewährt werden, wenn

4.1
im Falle der Neugründung und der tätigen Beteiligung

4.1.1
ein/e oder mehrere sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer (Vollzeitkräfte oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften) für insgesamt wenigstens 24 Monate beschäftigt werden. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden nicht berücksichtigt. Die Voraussetzung ist für 12 Monate erfüllt, wenn ein Ausbildungsplatz eingerichtet und besetzt wird. Es wird ein Ausbildungsvertrag anerkannt;

4.1.2
mindestens einer der geforderten Arbeitsplätze innerhalb eines Jahres nach Auszahlung der Zuwendung und innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung der Zuwendung die nach Ziff. 4.1.1 dieser Richtlinie insgesamt geforderten Arbeitsplätze geschaffen und besetzt werden oder

4.2
im Falle der Betriebsübernahme die vorhandenen Arbeitsplätze für mindestens 12 Monate erhalten und besetzt bleiben. Bei Übernahme eines Betriebes mit weniger als 2 Beschäftigten sind die vorstehenden Bestimmungen für Neugründungen sinngemäß anzuwenden.

Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen:

4.3
der Finanzierungsbedarf für Investitionen und Betriebsmittel bei Gründung, Übernahme oder tätiger Beteiligung mindestens 25.000 € bzw. bei Vorhaben von Frauen  mindestens 20.000 €  beträgt und

4.4
ein Gründungskonzept vorgelegt wird, in dem die Schaffung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Arbeitsplätze bzw. des erforderlichen Ausbildungsplatzes nachvollziehbar dargelegt ist. Das Konzept muss den in Anlage 1 genannten Mindestvoraussetzungen entsprechen. Zusätzlich muss der Nachweis über die Durchführung einer Existenzgründungsberatung durch die zuständige Handwerkskammer erbracht werden, und

4.5
der Nachweis erbracht wird, dass die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart
Projektförderung

5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss

5.4
Höhe des Zuschusses
7.500 EURO.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
De-minimis-Regelung

Überschreiten die öffentlichen Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12.01.2001 (De-minimis-Regelung) in den letzten drei Jahren erhalten hat, auf Grund der aktuellen Förderung nach dieser Richtlinie 100.000 EURO, wird die Förderung in dem Umfang gekürzt, der erforderlich ist, um ein Überschreiten dieses Gesamtbetrages auszuschließen.

6.2
Rückforderung

Die Zuwendung  muss mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 Bürgerliches Gesetzbuch verzinst zurückgezahlt werden, wenn die unter Ziff. 4 dieser Richtlinie genannten Anforderungen an die Schaffung bzw. Sicherung der Arbeitsplätze oder des Ausbildungsplatzes nicht erfüllt werden.

7
Verfahrensvorschriften

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Der Antrag muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1 dieser Richtlinie  bei der zuständigen Handwerkskammer gestellt werden. In einem persönlichen Gespräch prüft und beurteilt die Handwerkskammer das Gründungskonzept im Hinblick auf seine Schlüssigkeit und Tragfähigkeit als Vollexistenz.

7.1.2
Die Handwerkskammer prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sind und erstellt ein Fördervotum.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH), die die Zuwendung in eigenem Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt) für das Land bewilligt und auszahlt.

7.2.2
Die Auszahlung erfolgt nach nachgewiesener Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen der selbstständigen Vollexistenz und - sofern im Einzelfall erforderlich - nach Vorlage der Bestätigung der Hausbank, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

7.3
Verfahren zum Nachweis der Verwendung

Die Existenzgründerin bzw. der Existenzgründer muss die Besetzung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze oder des Ausbildungsplatzes mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für insgesamt 24 Vollzeitmonate oder einer dementsprechenden Zahl von Teilzeitmonaten  gegenüber der LGH nachweisen.

7.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie für die Rückforderung der Zuwendung finden die §§ 48, 49, 49a VwVfG NRW Anwendung.

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Laufzeit

Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2015 befristet.

MBl. NRW. 2004 S. 515, geändert durch RdErl. v. 11.1.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 48), 14.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 797), 30.9.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 395), 6.11.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 658), 4.5.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 338).


Anlagen: