Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.12.2024
Richtlinien über die Führung und Vorlage der Kehrbücher der Bezirksschornsteinfegermeister / -innen (Kehrbuch-Richtlinien)
Richtlinien über die Führung und Vorlage der Kehrbücher der Bezirksschornsteinfegermeister / -innen (Kehrbuch-Richtlinien)
Richtlinien
über die Führung und Vorlage der Kehrbücher
der Bezirksschornsteinfegermeister / -innen
(Kehrbuch-Richtlinien)
Vfg. d. Bezirksregierung Arnsberg -
64.26.50-24-2009-1
v. 7.12.2009
1.
Allgemeines
Die
Bezirksschornsteinfegermeister / -innen (BSM) haben nach § 13 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) ein Kehrbuch zu führen. Das
Kehrbuch muss zu Beginn des Jahres mit den zu diesem Zeitpunkt bereits
feststehenden Angaben entsprechend Nummer 2. dieser Richtlinien erstellt sein.
Das
Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Die Daten des Kehrbuches und die zum
Kehrbuch gehörenden Unterlagen (Nummer 3.2) sind so aufzubewahren und zu
sichern, dass ein Datenverlust ausgeschlossen ist. Das Kehrbuch muss jederzeit
lesbar gemacht werden können.
Die
Eintragungen im Kehrbuch müssen übersichtlich und sorgfältig im Sinne des § 19
Abs. 2 SchfHwG vorgenommen und stets auf dem neuesten Stand gehalten werden.
Das Kehrbuch muss jährlich abgeschlossen werden; es darf nachträglich nicht
verändert werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kehrbuchführung
tragen ausschließlich die BSM.
Für
die einzelnen Angaben im Kehrbuch sind dieselben Kurzzeichen zu verwenden, die
in dem vom Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Nordrhein-Westfalen
herausgegebenen Erhebungsbogen aufgeführt sind. Andere als die dort
aufgeführten Kurzzeichen dürfen nicht benutzt werden.
Die
Eintragungen im Kehrbuch dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die
ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Alle Nachträge bzw.
Änderungen sind vollständig im Änderungsdienst des
Kehrbezirksverwaltungsprogramms (Änderungsprotokoll) zu speichern und zu
dokumentieren. Das Änderungsprotokoll ist wesentlicher Bestandteil des
Kehrbuches.
Das
Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen
einschließlich der eingereichten Formblätter sind so aufzubewahren bzw. auf
elektronischem Datenträger so zu schützen, dass sie für Unbefugte nicht
zugänglich sind. Hinsichtlich der Datenübermittlung sind die Bestimmungen des §
19 Abs. 5 SchfHwG zu beachten.
2.
Inhalt des Kehrbuches
2.1
In das Kehrbuch sind gemäß § 19 Abs. 1 SchfHwG die folgenden Daten einzutragen:
2.1.1
Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG
genannten Personen.
2.1.2
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über
ihren Betrieb und Standort.
2.1.3
Die nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und
Überprüfungsordnung - KÜO) festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung.
Neben
der genauen Objektbezeichnung muss erkennbar sein, welche einzelnen Arbeiten in
welchem Gebäude durchzuführen sind.
Im
laufenden Jahr neu hinzukommende Objekte (z. B. in Neubauten) sind sofort in das
Kehrbuch einzutragen, auch wenn die wiederkehrenden Arbeiten erst in den darauf
folgenden Jahren beginnen.
2.1.4
Die nach den §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen (1. BImSchV) durchzuführenden Arbeiten und das Datum der
Ausführung.
2.1.5
Das Datum und Ergebnis der letzten Feuerstättenschau.
Das
Datum der letzten Feuerstättenschau ist in den nachfolgenden Jahren mit dem
Datum der Ausführung in den jeweils folgenden Kehrbüchern fortzuschreiben, bis
es durch das Datum der Ausführung der nächsten Feuerstättenschau ersetzt wird.
2.1.6
In dem Formblatt nach § 4 SchfHwG vermerkte oder selbst festgestellte Mängel
und das Datum des Abstellens der Mängel.
2.1.7
Das Datum und das Ergebnis von Abnahmen nach § 43 Abs. 7 der Landesbauordnung (BauO NRW).
2.1.8
Das Datum und das Ergebnis anlassbezogener Überprüfungen nach § 15 SchfHwG.
2.1.9
Die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
2.2
In das Kehrbuch sind auch die nicht regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten
einzutragen. Dazu zählen neben den Abnahmen nach Baurecht (Nummer 2.1.7) und
den anlassbezogenen Überprüfungen (Nummer 2.1.8) z. B. Prüfungen und
Begutachtungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG),
besondere Kehrarbeiten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KÜO und Wiederholungsmessungen
gemäß Nummer 2.1.4.
2.3
Da der Anfall der unter Nummer 2.2 aufgeführten Arbeiten im Voraus nicht
einplanbar ist, erscheint eine Objekt bezogene
Eintragung in das Kehrbuch zu Beginn des Jahres als nicht praktikabel. Für
diese nicht regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten ist daher jährlich ein
„Gesondertes Verzeichnis“ anzulegen. In dem Gesonderten Verzeichnis sind das
bearbeitete Objekt, das Datum der Arbeitsausführung, die durchgeführte Arbeit
und die veranschlagten Arbeitswerte (AW) aufzuführen. Dieses Verzeichnis ist
jährlich abzuschließen und dem Kehrbuch als Anhang beizufügen.
3.
Jahresabschluss, Aufbewahrung und Übergabe
3.1
Jeweils zum 31. Dezember des Jahres ist das Kehrbuch zeitnah aufzurechnen und
abzuschließen. Unter Verwendung des Erhebungsbogens (Nummer 1) ist eine
Gesamtaufstellung für den Kehrbezirk zu fertigen, der zu entnehmen sein muss,
wie hoch das Gesamtvolumen im Erhebungszeitraum und in den beiden Folgejahren
in AW ist und wie sich dieses Volumen auf die einzelnen Arbeitsarten verteilt.
Aufzuführen ist auch die Summe der nicht regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten
nach Nummer 2.2. Die Gesamtaufstellung ist dem Kehrbuch beizufügen.
3.2
Die Kehrbücher sind sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren (§
19 Abs. 4 SchfHwG). Da auch Arbeitsbücher bzw. Arbeitszettel, Änderungsprotokolle,
Gesonderte Verzeichnisse, Unterlagen über die Durchführung der Messungen,
Nachweise gem. § 4 Abs. 1 SchfHwG (Formblätter), Bescheinigungen über das
Ergebnis der Feuerstättenschauen und Feuerstättenbescheide für die Führung des
Kehrbuches erforderliche, wesentliche Unterlagen darstellen, erstreckt sich die
Frist auch auf diese Unterlagen. Werden Arbeitsbücher bzw. Arbeitszettel
elektronisch geführt, treten die elektronisch abgespeicherten Daten über
Zeitpunkt und Art der ausgeführten Arbeiten an die Stelle der Arbeitszettel;
diese müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
Nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu
vernichten.
3.3
Bei Übergabe des Kehrbezirks haben die BSM den Nachfolgern / -innen die
Kehrbücher der letzten sieben Jahre mit allen dazugehörenden, für die Führung
des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten gemäß Ziffer
3.2 kostenfrei, rechtzeitig und vollständig zu übergeben. Nach der Übergabe
haben die Übergebenden alle durch die Tätigkeit als BSM erlangten Daten gemäß §
19 Abs. 3 SchfHwG bei sich zu vernichten bzw. zu löschen.
4.
Überprüfung
4.1
Die zuständige Aufsichtsbehörde kann gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfG eine
Überprüfung des Kehrbezirkes vornehmen. Die BSM haben auf Anforderung der
Behörde die Kehrbücher und Unterlagen gem. Nummern 3.1 und 3.2 unverzüglich
vorzulegen. Die Behörde kann die Unterlagen als Ausdruck, auf Datenträger oder
elektronisch übermittelt verlangen.
4.2
Die zuständige Aufsichtsbehörde kann gem. § 26 Abs. 2 Satz 3 SchfG die Vorlage
der Kehrbücher, der Gesamtaufstellungen und weiterer für die Führung der
Kehrbücher erforderlichen Unterlagen zur stichprobenartigen Überprüfung
verlangen. Die Überprüfung ist auszudehnen, wenn sich Beanstandungen ergeben.
5.
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese
Richtlinien treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten
die Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg vom 22.8.2003 (MBl. NRW. S. 1111)
außer Kraft.
MBl. NRW. 2010 S. 22.