Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Führung und Vorlage der Kehrbücher der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen/ Bezirksschornsteinfegermeister (Kehrbuch-Richtlinien) Vfg. d. Bezirksregierung Arnsberg vom 22.8.2003 - 85.26.50-24-2003-2
Historisch:
Richtlinien über die Führung und Vorlage der Kehrbücher der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen/ Bezirksschornsteinfegermeister (Kehrbuch-Richtlinien) Vfg. d. Bezirksregierung Arnsberg vom 22.8.2003 - 85.26.50-24-2003-2
Richtlinien
über die Führung und Vorlage der Kehrbücher
der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen/
Bezirksschornsteinfegermeister (Kehrbuch-Richtlinien)
Vfg. d. Bezirksregierung Arnsberg
vom 22.8.2003 - 85.26.50-24-2003-2
Vorschriften für alle Kehrbücher
Allgemeines
Die Bezirksschornsteinfegermeisterin/der
Bezirksschornsteinfegermeister hat nach § 19 Abs. 2 des
Schornsteinfegergesetzes (SchfG) ein Kehrbuch zu führen. Das Kehrbuch muss zu
Beginn des Jahres mit den zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Angaben
entsprechend Nummer 2. dieser Richtlinien erstellt sein.
Das Kehrbuch ist möglichst mittels automatischer
Datenverarbeitung (ADV) zu erstellen.
Das Kehrbuch ist übersichtlich und sorgfältig unter
Beachtung des § 14 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) zu
führen und stets auf dem neuesten Stand zu halten. Die Verantwortung für die
ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs trägt die
Bezirksschornsteinfegermeisterin/der Bezirksschornsteinfegermeister, und zwar
auch dann, wenn die Eintragungen durch Hilfspersonen vorgenommen werden.
Für die einzelnen Angaben im Kehrbuch sind dieselben
Kurzzeichen zu verwenden, die auch für den Erhebungsbogen (siehe Anlage
zu diesen Richtlinien) vorgeschrieben sind. Andere Kurzzeichen dürfen nicht
benutzt werden. Sollten für in dem Erhebungsbogen nicht erfasste Arbeiten
weitere Kurzzeichen verwendet werden, ist dem Kehrbuch ein vollständiges
Schlüsselverzeichnis anzufügen.
Die Eintragungen im Kehrbuch dürfen nicht in einer Weise
verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar
ist.
Das Kehrbuch ist so aufzubewahren bzw. auf elektronischem
Datenträger so zu schützen, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Hinsichtlich der Datenübermittlung sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 und 4
SchfG zu beachten.
Inhalt des Kehrbuches
2.1
In das Kehrbuch sind mindestens einzutragen:
2.11
Art und Standort der Feuerungsanlage.
2.12
die nach der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr-
und Überprüfungsordnung - KÜO) vorgeschriebenen gebührenpflichtigen Arbeiten
und das Datum der Durchführung.
Neben der genauen Objektbezeichnung muss erkennbar sein,
welche einzelnen Arbeiten in welchem Gebäude durchzuführen sind.
Im laufenden Jahr neu hinzukommende Objekte (z. B. Neubauten)
sind sofort in das Kehrbuch einzutragen, auch wenn die wiederkehrenden Arbeiten
erst in den darauffolgenden Jahren beginnen.
die nach den §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen (1. BImSchV) durchzuführenden Messungen und das Datum der
Durchführung.
die Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen der
Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr-
und Überprüfungsgebührenordnung - KÜGebO).
Für jedes Objekt muss differenziert ausgewiesen werden, wie
viele Arbeitswerte (AW) auf Kehr- und Überprüfungsarbeiten (einschließlich
Grundgebühr, anteilige Gebühr für Feuerstättenschau) und wie viele AW auf
Messtätigkeiten nach der 1. BImSchV entfallen. Neben der Gesamtsumme der AW ist
auch die Gesamtsumme in Euro je Objekt aufzuführen.
das Datum der Feuerstättenschau.
Das Datum der letzten Feuerstättenschau ist in den
nachfolgenden 4 Jahren mit dem tatsächlichen Datum in dem jeweiligen Kehrbuch
fortzuschreiben, bis es durch die nächste Feuerstättenschau ersetzt wird.
In das Kehrbuch sind auch einzutragen die in der KÜGebO NRW geregelten Gebühren
für nicht regelmäßig wiederkehrende Arbeiten (z. B. Prüfungen und
Begutachtungen nach Baurecht und gemäß § 13 Abs. 1 SchfG, Wiederholungsmessungen,
zusätzliche Reinigungen und Überprüfungen, Beseitigung von Hart- und Glanzruß).
Da der Anfall der unter Nummer 2.2 aufgeführten Arbeiten im Voraus nicht
einplanbar ist, erscheint eine objektbezogene Eintragung in das Kehrbuch zu
Beginn des Jahres als nicht praktikabel. Für diese nicht regelmäßig
wiederkehrenden Arbeiten ist daher jährlich ein "Gesondertes
Verzeichnis" - ähnlich dem Nebenarbeitsverzeichnis nach § 16 VOSch -
anzulegen. In dem Gesonderten Verzeichnis sind das bearbeitete Objekt, das
Datum der Arbeitsausführung, die durchgeführte Arbeit und die berechneten
Gebühren aufzuführen. Dieses Verzeichnis ist jährlich abzuschließen und als
Bestandteil des Kehrbuchs diesem als Anhang anzufügen.
Jahresabschluss, Aufbewahrung und Übergabe
Jeweils zum Jahresende - 31. Dezember - ist das Kehrbuch aufzurechnen und eine
Gesamtaufstellung für den Kehrbezirk zu fertigen, der zu entnehmen sein muss,
wie hoch das Gesamtvolumen in AW und in Euro ist und wie sich dieses Volumen
auf die einzelnen Arbeitsarten verteilt. Diese Gesamtaufstellung ist unter
Verwendung des diesen Richtlinien als Anlage beigefügten Erhebungsbogens zu
fertigen.
Die Kehrbücher sind fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren (§ 14
Abs. 3 VOSch). Da auch Arbeitsbücher, Arbeits- und Ergänzungsblätter,
Änderungsprotokolle, Unterlagen über die Durchführung der Messungen und das
Verzeichnis nach Nummer 2.3 als Bestandteil des Kehrbuches anzusehen sind,
erstreckt sich die Frist auch auf diese Unterlagen.
Bei Übergabe des Kehrbezirks hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin/der
Bezirksschornsteinfegermeister der Nachfolgerin/dem Nachfolger das Kehrbuch mit
allen dazugehörenden, für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen
Unterlagen - der letzten fünf Jahre - zu übergeben (§ 17 VOSch). Das Gleiche
gilt bei Änderung des Kehrbezirks für die von ihrem/seinem Kehrbezirk
abgetrennten Grundstücke oder Gemeinden. Ist eine Übergabe nicht möglich, so
ist ein Auszug anzufertigen und der Nachfolgerin/dem Nachfolger zu übergeben.
Überprüfung
Das aufgerechnete Kehrbuch mit allen zugehörigen Unterlagen einschließlich des
Gesonderten Verzeichnisses nach Nummer 2.3 ist bis zum 28. Februar des
folgenden Jahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Dem Kehrbuch ist außerdem der vollständig ausgefüllte
Erhebungsbogen nach Nummer 3.1 beizufügen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat jährlich ca. 20 v. H. der Kehrbücher und
Anhänge nach Nummer 2.3 zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich
stichprobenartig auf alle abgeschlossenen und aufgerechneten
Gebührenfestsetzungen. Sie ist auszudehnen, wenn sich Beanstandungen ergeben.
Neben der rechnerischen Überprüfung ist vor allem
festzustellen, ob die Kehr- und Überprüfungstermine einschließlich
Feuerstättenschau richtig festgesetzt und alle kehr-, überprüfungs- und
messpflichtigen Anlagen erfasst sind.
Die zuständige Aufsichtsbehörde fasst die Erhebungsbögen für ihren Bereich
zusammen und legt der zuständigen Bezirksregierung diese Gesamtübersicht mit
den Erhebungsbögen bis zum 30. April jeden Jahres vor. Von der am Schluss der
Erhebungsbögen angegebenen Summe der Arbeitswerte teilt die Aufsichtsbehörde
der Bezirksregierung neben der Gesamtsumme noch den jeweils niedrigsten und
höchsten Einzelwert mit.
Zusätzliche Vorschriften
für handschriftlich geführte Kehrbücher
Bei handgeschriebenen Kehrbüchern ist neben den
Anforderungen des Abschnittes I dieser Richtlinien zu beachten, dass die
Eintragungen im Kehrbuch dokumentenecht vorzunehmen sind. Die Eintragungen
dürfen weder durch Streichungen noch auf andere Weise unleserlich gemacht
werden.
Bei Änderungen sind Ergänzungsblätter anzulegen, die
ursprünglichen Kehrbuchblätter sind aufzubewahren. Das Datum jeder Änderung ist
zu vermerken.
Zusätzliche Vorschriften
für ADV-geführte Kehrbücher
Kehrbücher, die mit Hilfe einer Großrechenanlage erstellt
werden, sind in der Regel so aufgebaut, dass Kehrdaten, Messdaten u. Ä.
handschriftlich eingetragen werden müssen. Um der Vorschrift des § 14 Abs. 1
Satz 1 VOSch nachkommen zu können, ist es erforderlich, dass auch diese
Kehrbücher zu Beginn eines jeden Jahres vorliegen müssen.
Das Löschen von Eingaben ist nicht gestattet. Fehlerhafte
Eingaben und Änderungen sind jeweils durch Anlegen neuer Datensätze zu
berichtigen bzw. aufzuzeichnen und in einem Änderungsprotokoll nachvollziehbar
zusammenzufassen. Die Angaben im Änderungsprotokoll müssen so detailliert sein,
dass ein Abgleich mit dem Kehrbuch jederzeit möglich ist. Das
Änderungsprotokoll ist als Bestandteil des Kehrbuches diesem beizufügen.
Es muss gemäß § 14 Abs. 1 VOSch sichergestellt sein, dass
die Daten während der Aufbewahrungsdauer (§ 14 Abs. 3 VOSch) verfügbar sind und
jederzeit, z. B. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, innerhalb angemessener
Frist lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für das Gesonderte
Verzeichnis und das Änderungsprotokoll.
Die Bezirksschornsteinfegermeisterin/der
Bezirksschornsteinfegermeister hat durch geeignete Datensicherung
sicherzustellen bzw. sicherstellen zu lassen, dass die gespeicherten Daten
nicht verloren gehen können.
Die Kehrbücher einschließlich der Gesonderten Verzeichnisse
und der Änderungsprotokolle müssen jährlich abgeschlossen und zu Beginn des
jeweils folgenden Jahres der zuständigen Behörde auf Verlangen in ausgedruckter
Form vorgelegt werden. Auf Anforderung ist auch der Datenträger zugänglich zu
machen.
In-Kraft-Treten
Anlagen: