Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen Bek. d. Innenministeriums - 14-38.07.01 - 3.1 - v. 8.1.2008

 

Historisch:

Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen Bek. d. Innenministeriums - 14-38.07.01 - 3.1 - v. 8.1.2008

Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen

Bek. d. Innenministeriums - 14-38.07.01 - 3.1 -
v. 8.1.2008

I.

Auf Grund des § 18 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) i.V. mit §§ 15 und 17 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz – LoAG) vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445) wird Lotterieveranstaltern im Sinne von § 14 Abs.1 GlüStV  sowie

a)      den Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,

b)      Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,

c)      Sportvereinen,

d)      Feuerwehren und

e)      Stiftungen

die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen für ihren räumlichen Wirkungskreis erteilt,

1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,

2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose) vorsieht,

3. bei denen das Spielkapital den Wert von 40 000 EURO nicht übersteigt,

4. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und

5. bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind.

Tombolen sind Ausspielungen im Sinne der Allgemeinen Erlaubnis.

Die Kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie/Ausspielung anzuzeigen. Bis zum 1. März eines jeden Jahres haben die örtlichen Ordnungsbehörden die in ihrem Bereich durchgeführten Kleinen Lotterien/Ausspielungen den Bezirksregierungen anzuzeigen. Die Bezirksregierungen haben bis zum 1. April jeden Jahres dem Innenministerium eine Aufstellung über die in ihrem Bereich durchgeführten Lotterien/Ausspielungen vorzulegen.

II.

Die örtlichen Ordnungsbehörden sind berechtigt, im Einzelfall weitere Auflagen zu erlassen. Im Einzelfall können  die nach der Allgemeinen Erlaubnis erlaubten Veranstaltungen untersagt werden, wenn

1. gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetzes NRW bzw. gegen den Glücksspielstaatsvertrag oder gegen wesentliche Bestimmungen der Allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,

2. die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt wird, oder

3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.

III.

Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder sonstige Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, zu verwenden.
Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung erteilt werden. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf darüber hinaus keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.

IV.

Der Widerruf der Allgemeinen Erlaubnis sowie die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung durch Auflagen bleiben vorbehalten. Die steuerlichen Pflichten nach §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Renn-, Wett- und Lotteriegesetz sind analog zu beachten. Danach ist für die jeweilige Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung mindestens zwei Wochen vor Beginn bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2-4, 50676 Köln, eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben. Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreise mitzuteilen.

V.

Die Allgemeine Erlaubnis tritt am 1.1.2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Mein Runderlass vom 14.1.2005 (MBl. NRW. S. 155) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2008 S. 22.