Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen gemäß § 18 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in Verbindung mit §§ 14, 15 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen Runderlass des Ministeriums des Innern - 13-38.07.09-12 -

 

Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen gemäß § 18 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in Verbindung mit §§ 14, 15 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen Runderlass des Ministeriums des Innern - 13-38.07.09-12 -

Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen
gemäß § 18 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
in Verbindung mit §§ 14, 15 des Gesetzes zur Ausführung
des Glücksspielstaatsvertrages
Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen

Runderlass des Ministeriums des Innern - 13-38.07.09-12 -

Vom 11. Dezember 2017

1.
Die gemäß § 15 Absatz 1 des AG GlüStV NRW zuständige Behörde hat im Rahmen der Anzeigepflicht der Veranstalter, die von der Allgemeinen Erlaubnis für die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen gemäß § 18 GlüStV in Verbindung mit § 14 AG GlüStV NRW Gebrauch machen, die vorgelegten Unterlagen zu prüfen. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:

a) ob die Anzeigefrist von zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingehalten wurde,

b) ob die Unterlagen vollständig sind,

c) ob die Veranstalterin oder der Veranstalter zu den in Satz 1 der Allgemeinen Erlaubnis genannten Institutionen gehört,

d) ob die Erlaubnisvoraussetzungen gemäß Ziffer I. 1.-7. der Allgemeinen Erlaubnis eingehalten werden beziehungsweise wurden,

e) ob Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 und 2 AG GlüStV NRW erforderlich sind und

f) ob Anhaltspunkte vorliegen, die einen Mangel der Zuverlässigkeit vermuten lassen, die eine Prüfung der Zuverlässigkeit der Veranstalterin oder des Veranstalters im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 2 GlüStV erforderlich macht.

2.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist in Form eines Vermerks zu dokumentieren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist bei Antragstellung darauf hinzuwiesen, dass im Falle des Nichterfüllens aller Erlaubnisvoraussetzungen mangels Vorliegens einer Genehmigung eine Steuerbefreiung nach § 18 Nummer 2a des Rennwett- und Lotteriegesetzes nicht gewährt werden kann.

MBl. NRW. 2017 S. 1058.