Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Bek. v. 15.11.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 1133.

 


Historisch: Satzung der Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege Bek. d. Ministers für Arbeit Gesundheit und Soziales v. 13.4.1977 - IV A 3 – 5446 (am 1.1.2003: MGSFF)

 

Historisch:

Satzung der Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege Bek. d. Ministers für Arbeit Gesundheit und Soziales v. 13.4.1977 - IV A 3 – 5446 (am 1.1.2003: MGSFF)

Satzung der
Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege
Bek. d. Ministers für Arbeit Gesundheit und Soziales v. 13.4.1977 - IV A 3 – 5446
(am 1.1.2003: MGSFF)

Die „Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege" ist mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW -) vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93/SGV. NRW. 7126) am 29. März 1974 entstanden.


§ 1

Name, Rechtsnorm und Sitz

1
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege". In geeigneten Fällen kann auch die Kurzbezeichnung „Stiftung Wohlfahrtspflege" verwendet werden.

2
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

3
Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.

§ 2

Stiftungszweck

1
Ausschließlicher Zweck ist die Verwendung der ihr nach dem Spielbankgesetz zufließenden Mittel. Soweit die Spielbankabgabe dem Land verbleibt, ist sie an die Stiftung abzuführen (§ 4 Abs. 2 SpielbG). Außerdem kann der Innenminister in der Tronc-Verordnung vorsehen, dass ein bestimmter Anteil des Tronc-Aufkommens an die Stiftung abzuführen ist (§ 7 Abs. 2 SpielbG).

2
Die Annahme sonstiger Zuwendungen ist der Stiftung untersagt.

§ 3

Organe der Stiftung

1
Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern.

2
Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern.

§ 4

Stiftungsrat

1
Die vom Landtag aus seiner Mitte zu wählenden fünf Mitglieder bleiben Mitglied des Stiftungsrates, bis der Präsident des Landtages der Stiftung die Wahl anderer Personen als Mitglieder des Stiftungsrates anzeigt.

2
Die vom Innenminister, Finanzminister und Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu benennenden Mitglieder bleiben Mitglied des Stiftungsrates, bis der Stiftung andere Personen benannt werden.

3
Die von der Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege benannten zwei Mitglieder bleiben Mitglied des Stiftungsrates, bis der Stiftung andere Personen benannt werden.

4
Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Amtsdauer entspricht der Wahlperiode des Landtags. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

5
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind für die Stiftung ehrenamtlich tätig. Die Einzelheiten des Ersatzes ihrer notwendigen Auslagen regelt die Geschäftsordnung des Stiftungsrates.

§ 5

Aufgaben des Stiftungsrates

1
Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere:

1. die Aufstellung von Richtlinien für die Verwendung der Mittel, soweit die Verwendung nicht bereits durch das Spielbankgesetz festgelegt ist,

2. die Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören,

3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel im Einzelfall,

4. die Überwachung der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.

2
Zu der Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen gehören insbesondere

1. die Feststellung des Haushaltsplanes.

2. die Beschlussfassung über den jährlichen Vergabeplan und Anordnung seiner Ausführung,

3. die Entlastung des Stiftungsvorstandes.

3
Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

4
Der Stiftungsrat kann die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes durch eine „Allgemeine Geschäftsanweisung für den Stiftungsvorstand“ regeln.

§ 6

Beschlussfassung des Stiftungsrates

1
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung gemäß der Geschäftsordnung eingeladen worden ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

2
Beschlüsse über die Abwahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie der Entzug des Vertrauens bei Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates. Alle übrigen Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

3
Die Mitglieder des Stiftungsrates können sich im Einzelfall vertreten lassen.

4
Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem Stiftungsvorstand.

§ 7

Stiftungsvorstand

1
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes bleiben im Amt, bis der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Stiftung an ihrer Stelle eine andere Person benennt.

2
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von dem Minister für Arbeit Gesundheit und Soziales unterstützt. Sie sollen Angehörige der Landesregierung sein.

3
Sind die Mitglieder des Stiftungsvorstandes Angehörige der Landesregierung, wird ihre Tätigkeit für die Stiftung so behandelt, als ob es sich um eine Aufgabenerfüllung des Landes handele. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Pflichten und Rechte aus der rechtlichen Stellung der Beamten einschließlich der Unfallfürsorge. Sie erhalten für ihre Tätigkeit als Mitglieder des Stiftungsvorstandes keine gesonderte Vergütung. Als Dienstvorgesetzter gilt das vom Minister für Arbeit Gesundheit und Soziales benannte Mitglied des Stiftungsrates.

§ 8

Aufgaben des Stiftungsvorstandes

1
Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung in eigener Verantwortung.

2
Der Stiftungsvorstand bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor und führt sie aus. Dabei ist er an Weitungen des Stiftungsrates gebunden.

§ 9

Vertretung der Stiftung

1
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er kann Vertretungsbefugnisse auf schriftlich zu bevollmächtigende Stellvertreter übertragen.

2
Erklärungen gegenüber Dritten sind schriftlich abzugeben und für die Stiftung nur verbindlich, wenn sie von beiden Mitgliedern des Stiftungsvorstandes oder einem von ihnen gemeinsam bevollmächtigten Stellvertreter abgegeben werden.

3
Rechtsgeschäfte über Gegenstände, deren Wert zwei-hundertfünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt, kann ein Mitglied des Stiftungsvorstandes allein vornehmen.

§ 10

Verwendung der Mittel

1
Die Stiftung hat die ihr zufließenden Mittel ausschließlich für Zwecke der Wohlfahrtspflege, die gemeinnützig oder mildtätig im Sinne des Steuerrechts sind, insbesondere für Einrichtungen zu Gunsten behinderter Kinder und der Altenhilfe, zu verwenden.

2
Etwaige Erträgnisse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3
Die Stiftung verfolgt mithin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

4
Die Grundsätze der Anlage von Stiftungsmitteln regeln die Richtlinien des Stiftungsrates für die Verwendung der Mittel.
 

§ 11

Grundsätze der Mittelverwendung

1
Die Stiftungsmittel werden als zweckgebundene Zuschüsse oder als Darlehen für freie gemeinnützige soziale Einrichtungen vergeben, wenn der Träger selbst der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen angehört oder einem dieser Spitzenverbände angeschlossen ist. Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege oder ein einzelner dieser Spitzenverbände können Stiftungsmittel im Sinne von Satz 1 auch für Projekte des Landesbehindertenrates oder seiner Mitglieder mit deren Einverständnis beantragen.

2
Die Zuschüsse aus Stiftungsmitteln sollen die Handlungsmöglichkeiten des Trägers erweitern. Sie sollen nicht die anderweitige Förderung aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger und den Einsatz von Eigenmitteln in angemessener Höhe einschränken oder entbehrlich machen.

3
Bei der Verwendung der Stiftungsmittel soll ein vom Stiftungsrat zu bestimmender Anteil der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel solchen Vorhaben vorbehalten bleiben, die aus anderen öffentlichen Mitteln nicht oder nur unzureichend gefördert werden können, weil sie eine Neuentwicklung darstellen.

4
Die Einzelheiten des Verfahrens bei der Mittelvergabe regeln die Richtlinien des Stiftungsrates über die Verwendung der Mittel.
 

§ 12

Geschäftsstelle

1
Die Aufgaben einer Geschäftsstelle der Stiftung werden in der Behörde des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit der Stiftung erledigt. Das Schriftgut der Stiftung ist von dem der Behörde getrennt zu halten.

2
Soweit das Land die Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle trägt, hat die Stiftung diese aus den ihr zufließenden Mitteln zu erstatten.

§ 13

Mitwirkung der Regierungspräsidenten

1
Die Stiftung kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf Wunsch des Stiftungsrates von den Regierungspräsidenten unterstützt werden.

2
Das Nähere regelt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und im Benehmen mit dem Stiftungsrat durch einen besonderen Runderlass.

§ 14

Haushaltsrecht der Stiftung

1
Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI. der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW: S. 397/SGV. NRW. 630).

2
Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 15

Haushaltsplan

1
Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat bis zum 15. Oktober des vorhergehenden Jahres den Entwurf des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen.

2
Der Stiftungsrat stellt den Haushaltsplan rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres fest.

3
Der Haushaltsplan muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Stiftung notwendig sind.

§ 16

Genehmigung des Haushaltsplans

1
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

2
Der Stiftungsvorstand hat den vom Stiftungsrat festgestellten Haushaltsplan dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.

§ 17

Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung

1
Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Stiftungsvorstand die Jahresrechnung aufzustellen.

2
Die Jahresrechnung ist von zwei Bediensteten der Landesregierung zu prüfen, die den Haushaltsabteilungen des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Finanzministers angehören (Rechnungsprüfer). Die Rechnungsprüfer werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt. Der Vorschlag ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

3
Die Entlastung des Stiftungsvorstandes obliegt dem Stiftungsrat. Sie bedarf der Genehmigung des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Finanzministers.

§ 18

Bekanntmachungen

Der Minister für Arbeit. Gesundheit und Soziales macht diese Satzung und ihre Änderungen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Teil I - bekannt.

Diese Satzung ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen. .

Düsseldorf, den 24. März 1977

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Friedhelm Farthmann

MBl. NRW. 1977 S. 501, geändert durch Bek. v. 6.3.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 655), 6.10.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 2366), 28.5.1990 (MBl. NRW.1990 S. 807), 23.1.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 297), 9.7.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 890).