Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 10.1.2005 (MBl.NRW. 2005 S. 106).

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift zur Lotterieverordnung RdErl. d. Innenministers v. 12.6.1990 -I B 1/24 - 30.11

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift zur Lotterieverordnung RdErl. d. Innenministers v. 12.6.1990 -I B 1/24 - 30.11

Verwaltungsvorschrift zur Lotterieverordnung
RdErl. d. Innenministers v. 12.6.1990 -I B 1/24 - 30.11

Erster Abschnitt

Allgemeines

1
Rechtsgrundlage

Die Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung) vom 6. März 1937 (RGBl. I S. 283) ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1955 (GS. NRW. S. 672/SGV. NRW. 7126) anzuwenden.
2
Zuständige Genehmigungsbehörden

Durch § 1 der Lotterieverordnung ist die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung wie folgt geregelt worden:

2.1
Für die Genehmigung der Ausspielung bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig (§ 1 Nr. 3).

2.2
Für die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen, die innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt durchgeführt werden sollen (§ 1 Nr. 2), sind die Bezirksregierungen zuständig.

2.3
Für die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen, die über den Bezirk eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen, ist das Innenministerium zuständig

(§ 1 Nr. 1).

Zweiter Abschnitt

Öffentliche Lotterien und Ausspielungen

3
Begriffsbestimmungen

Genehmigungspflichtig sind alle öffentlichen Lotterien und Ausspielungen.

Die Lotterie ist eine Veranstaltung, durch die einer Mehrzahl von Personen vertragsgemäß gegen Entrichtung eines Einsatzes nach einem bestimmten Plane und nach außen hin erkennbar die Hoffnung auf einen ausschließlich oder doch überwiegend vom Zufall abhängenden Geldgewinn gewährt wird. Die Ausspielung unterscheidet sich von der Lotterie dadurch, dass die Gewinne nicht in Geld, sondern in anderen Gegenständen von Vermögenswert bestehen.

Die Lotterie kann in Form einer Ziehungslotterie oder einer Losbrieflotterie und die Ausspielung in Form einer Ziehungsausspielung oder einer Losbriefausspielung durchgeführt werden. Die Losbrieflotterie bzw. die Losbriefausspielung unterscheidet sich von der Ziehungslotterie bzw. Ziehungsausspielung dadurch, dass Lose ausgegeben werden, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten.

Öffentlich ist eine Lotterie oder Ausspielung, wenn sie entweder jedermann oder zwar nur einem begrenzten, aber nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zugänglich gemacht wird. Eine Lotterie oder Ausspielung ist nur dann nicht öffentlich und daher nicht genehmigungspflichtig, wenn sie in einem „Privatzirkel" durchgeführt wird, d. h. innerhalb eines fest abgegrenzten Personenkreises, dessen Mitglieder durch Beruf, persönliche Bekanntschaft, gemeinsame Interessen oder in ähnlicher Weise innerlich miteinander verbunden sind, und zu dem auch der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung gehört.

Einsatz ist der Vermögenswert, der bewusst für die Beteiligung an der Gewinnaussicht geopfert wird. Der Einsatz kann auch in versteckter Form ausbedungen werden. Ein versteckter Einsatz liegt u. a. dann vor, wenn die Teilnahme an einer Ausspielung/Lotterie von dem Abschluss eines anderen Geschäftes abhängig ist und die Ausspielung/Lotterie durch die von den Teilnehmern im Rahmen des anderen Geschäftes zu erbringenden Gegenleistung finanziert wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Erbringen des Einsatzes mit der Zahlung eines Eintrittsgeldes oder eines Kaufpreises verbunden ist.

Das Wesen des Zufalls, von dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust ganz oder hauptsächlich abhängen muss, besteht in dem Mangel der Erkennbarkeit der einem Ereignisse zugrunde liegenden Kausalität. Ein Zufall liegt z. B. nicht vor bei einem Preisausschreiben i. S. des § 661 BGB, bei dem die Lösung eine geistige Leistung, Findigkeit usw. erfordert.
4
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 der Lotterieverordnung erfüllt sind.

4.1
Ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis (§ 2 Nr. 1) kann im allgemeinen angenommen werden, wenn durch die Veranstaltung Mittel für Zwecke aufgebracht werden, deren Förderung im öffentlichen Interesse liegt und diese Mittel nicht auf andere Weise aufgebracht werden können.

Ein öffentliches Bedürfnis liegt insbesondere nicht vor, wenn der Reinertrag der Lotterie oder Ausspielung für folgende Zwecke verwendet werden soll:

4.11
für Aufgaben, deren Förderung dem Bund, dem Land oder den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach besonderen gesetzlichen Vorschriften obliegt, wozu auch der Wohnungsbau gehört;

4.12
zur Deckung der Verwaltungsausgaben, die einem Verein oder gemeinnützigen Unternehmen bei der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben entstehen.

4.2
Der Ertrag der Lotterie oder Ausspielung dient nur dann Zwecken, die allgemeiner Billigung sicher sind (§ 2 Nr. 2), wenn er dazu bestimmt ist, soziale, kulturelle und sonstige gemeinnützige Einrichtungen und Zwecke zu fördern.

4.3
Der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander (§ 2 Nr. 3), wenn folgendes gewährleistet ist:

4.31
Dem durch die Lotterie oder Ausspielung zu fördernden Unternehmen muss ein angemessener, möglichst hoher Reinertrag zufließen. Als angemessen gilt ein Reinertrag nicht, wenn er hinter einem Viertel des abgesetzten Spielkapitals (einschließlich Lotteriesteuer) zurückbleibt. Bei nicht voll abgesetztem Spielkapital ist bei der Festsetzung des Reinertrages der dem Veranstalter erstattete Steuerbetrag zu berücksichtigen.

4.32
Die Gewinnsumme muss wenigstens ein Viertel des Spielkapitals (einschließlich Lotteriesteuer) betragen.

Werden bei Ausstellungslotterien oder bei Lotterien zur Förderung der Pferde- oder Viehzucht die Gewinne ganz oder überwiegend aus Ausstellungsgegenständen beschafft, so kann der Reinertrag der Ausspielung zur Verstärkung des Gewinnfonds entsprechend herabgemindert werden; in diesem Falle muss aber der aus der Ausspielung zur Beschaffung der Gewinne bereitzustellende und der als Reinertrag zu erlösende Betrag mindestens die Hälfte des Spielkapitals (einschließlich Lotteriesteuer) erreichen.

4.33
Die Unkosten der Lotterie oder Ausspielung müssen zur Erzielung eines möglichst hohen Reinertrages auf das niedrigste Maß beschränkt werden. Um dies zu erreichen, sind möglichst ehrenamtliche Kräfte einzusetzen.

4.4
Genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages (§ 2 Nr. 4) bieten nur solche Vereine, Verbände, Stiftungen und Körperschaften, die nach ihrer Zusammensetzung in den Persönlichkeiten ihrer Organe und in ihren bisherigen praktischen Leistungen eine geordnete gemeinnützige Arbeitsweise gewährleisten.

Wirtschaftsunternehmen können grundsätzlich keine Lotterieerlaubnisse erhalten. Die Erteilung von Genehmigungen an Wirtschaftsunternehmen ist auch dann mit lotterierechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn der Ertrag der Veranstaltung wohltätigen Zwecken zugeführt werden soll. Ebenfalls sind solche Ausspielungen /Lotterien dann nicht genehmigungsfähig, wenn zwar ein gemeinnütziger Veranstalter auftritt, die Ausspielung/Lotterie jedoch im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren oder Veranstaltungen der Wirtschaftswerbung durchgeführt werden soll. Dies gilt z. B. für Ausspielungen in Warenhäusern, Supermärkten, Einzelhandelsgeschäften u. dgl.. In derartigen Fällen ist die lotterierechtlich erforderliche „allgemeine Billigung" nicht gegeben.
5
Antragsinhalt

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss von dem Veranstalter bzw. den vertretungsberechtigten Organen des Veranstalters unterzeichnet sein. Er muss enthalten:

5.1
Name und Anschrift des Veranstalters und der vertretungsberechtigten Organe sowie der für die Durchführung der Lotterie oder Ausspielung verantwortlichen Personen;

5.2
Art der Lotterie (Ziehungslotterie oder Losbrieflotterie) oder Ausspielung (Ziehungsausspielung oder Losbriefausspielung);

5.3
Zweck der Lotterie oder Ausspielung;

5.4
Zeit der Lotterie oder Ausspielung.
6
Antragsunterlagen

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:

6.1
Die Satzung des Veranstalters

6.2
Der Verteilungsplan

Aus dem Verteilungsplan muss sich die Höhe des Spielkapitals, prozentual aufgeteilt in Gewinnsumme, Lotteriesteuer, Unkosten und Reinertrag ergeben. Wird bei der Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung ein Lotterieunternehmer oder ein sonstiger Mitarbeiter gegen Entgelt tätig, so muss der mit diesen Personen abgeschlossene Vertrag ebenfalls beigefügt sein.

6.3
Der Spielplan

Der Spielplan muss den Spielbetrieb im allgemeinen regeln und die Bedingungen enthalten, unter welchen einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit der Beteiligung eröffnet wird. Er muss ferner die Vermögensleistung des Einzelspielers als Entgelt für seine Beteiligung, den Einsatz, bezeichnen. Er muss das Verfahren bei der Gewinnermittlung regeln. Weiter muss er demjenigen, der sich an der Lotterie oder Ausspielung beteiligen will, äußerlich erkennbar sein und die Beteiligung einer Mehrzahl von Personen vorsehen.

6.4
Der Gewinnplan

Der Gewinnplan muss, aufgeteilt in die vorgesehenen Serien, Art, Zahl und Größe sämtlicher Gewinne enthalten. Insbesondere müssen die Sachgewinne einzeln nach ihren besonderen Merkmalen unter Angabe ihres Wertes aufgeführt sein.

Der Gewinnanteil jeder Serie muss den Mindestforderungen entsprechen, d. h. mindestens ein Viertel des Spielkapitals der Serie betragen. Liegt der Gesamtwert der auszuspielenden Gewinne über einem Viertel des Spielkapitals, so muss auch der Gewinnanteil jeder Serie erhöht werden. Der Gewinnanteil jeder Serie muss gleich hoch sein. Die Hauptgewinne müssen gleichmäßig auf die einzelnen Serien verteilt sein.

Trostgewinne sind unzulässig.

Bei Ziehungslotterien muss der kleinste Gewinn mindestens das Doppelte des Lospreises betragen.

Ist mit der Lotterie oder Ausspielung eine Prämienziehung verbunden, so muss die Prämie in dem Gewinnplan besonders aufgeführt sein.

6.5
ein Finanzierungsplan, wenn die Genehmigung für eine Lotterie oder Ausspielung  zur Errichtung eines Bauwerkes beantragt wird;

6.6
eine schriftliche Erklärung des Veranstalters, dass die im Gewinnplan aufgeführten Gewinne bei Beginn der Lotterie oder Ausspielung bereitstehen;

6.7
eine schriftliche Verpflichtung des Veranstalters, den Reinertrag der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung dem vorgesehenen Zwecke zuzuführen.

6.8
Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde ist ein Gutachten eines amtlich vereidigten Sachverständigen über die Vollwertigkeit der zur Ausspielung gelangenden Gegenstände beizubringen. Bei Markenartikeln genügt für den Nachweis der Vollwertigkeit der Gewinngegenstände die Vorlage der für den Einzelhandel geltenden Preisliste.
7
Allgemeine Gesichtspunkte für die Genehmigungserteilung

7.1
Die Genehmigung örtlicher Lotterien und Ausspielungen muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Es muss nach wie vor an dem Grundsatz festgehalten werden, dass die Lotterien und Ausspielungen auf Landesebene für soziale Zwecke den Vorrang behalten. Da jede während der Lotterie oder Ausspielung auf Landesebene gleichzeitig durchgeführte örtliche Lotterie oder Ausspielung das Aufkommen der Lotterie oder Ausspielung auf Landesebene schmälert, soll - unbeschadet der Prüfung im Einzelfall - nur eine Lotterie oder Ausspielung in jedem Kreis oder in jeder kreisfreien Stadt während eines Jahres genehmigt werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden.

Ein Veranstalter, dem eine Lotterie oder Ausspielung auf Landesebene genehmigt worden ist, darf örtliche Lotterien oder Ausspielungen nur während der Spieldauer der Lotterie oder Ausspielung auf Landesebene durchführen.

Außerhalb der Spielzeit einer Lotterie oder Ausspielung auf Landesebene darf einem Veranstalter, der die Genehmigung zur Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung auf Landesebene erhalten hat, die Erlaubnis für eine örtliche Lotterie oder Ausspielung nicht erteilt werden. Eine Identität des Veranstalters liegt auch dann vor, wenn es sich um eine dem Veranstalter angeschlossene Organisation handelt.

7.2
Die Genehmigung für eine örtliche Lotterie oder Ausspielung ist für höchstens 42 Tage zu erteilen. Eine Ausnahme ist nur im begründeten Einzelfall möglich. In diesem Fall kann die Lotterie/Ausspielung um höchstens 14 Tage verlängert werden.

7.3
Neben der Vollständigkeit der Unterlagen haben die Bezirksregierungen insbesondere zu prüfen, ob nicht nur der Veranstalter, sondern auch der mit der Durchführung der Lotterie oder Ausspielung beauftragte Unternehmer zuverlässig ist. Bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, so sind die erforderlichen Ermittlungen anzustellen; insbesondere ist ein Strafregisterauszug anzufordern.

7.4
Ist mit dem Verteilungsplan der Vertrag des Lotterieveranstalters mit einem Lotterieunternehmer oder einem sonstigen Mitarbeiter über die Durchführung der Lotterie oder Ausspielung vorgelegt worden, so ist zu prüfen, ob der im Verteilungsplan festgesetzte Unkostensatz mit dem im Vertrag festgesetzten Unkostensatz übereinstimmt.

7.5
Der Genehmigungsbescheid muss die Zeit der Genehmigung, den örtlichen Geltungsbereich der Genehmigung sowie die Höhe des Spielkapitals, aufgeteilt in die vorgesehenen Serien, und den Einsatz enthalten. Der mit dem Genehmigungsbescheid genehmigte Gewinnplan, dessen Durchschrift bei der Genehmigungsbehörde bleibt, ist mit Datum, Unterschrift und Siegel der Genehmigungsbehörde zu versehen. Der jederzeitige Widerruf der Genehmigung ist vorzubehalten. In der Genehmigung ist auf die Strafbestimmung des § 287 StGB hinzuweisen.

7.6
Auf die Belehrungs- und Mitteilungspflicht der Genehmigungsbehörden gemäß § 34 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz wird besonders hingewiesen. Dem Finanzamt ist auch dann von der Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung Kenntnis zu geben, wenn diese nicht öffentlich ist oder wenn die Voraussetzungen des § 18 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (RGBl. I S.393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.5.2000 (BGBl. I S.715), gegeben sind.

7.7
Die Bezirksregierungen haben vor Erteilung der Genehmigung den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll, zu hören. Eine Abschrift des Genehmigungsbescheides ist dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu übersenden.

7.8
Die Berechnung der Gebühr für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Lotterie bzw. Ausspielung richtet sich nach der Tarifstelle 17 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3.Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2002 (GV. NRW. S. 223),

- SGV. NRW. 2011 -.
8
Auflagen für die Ziehungslotterie

8.1
Der Losentwurf ist vor dem Druck der Lose der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung bezüglich Form und Aufdruck vorzulegen. Auf dem Los muss der wesentliche Inhalt des Genehmigungsbescheides und des Gewinnplanes aufgedruckt sein; insbesondere muss das Gebiet, in dem die Lose vertrieben werden dürfen, auf jedem Los deutlich bezeichnet sein. Durch die Fassung des Aufdruckes muss eine Irreführung des Publikums über die Art und den Zweck der Lotterie vermieden werden. Die gedruckten Lose müssen fortlaufend durchnummeriert sein.

8.2
Findet der Losverkauf auf öffentlichen Straßen statt, ist nach § 33 Abs. 1 i. V. mit § 46 Abs. 1 Nr. 9 der Straßenverkehrsordnung - StVO - vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3442), eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde einzuholen.

8.3
Die Ziehung muss öffentlich unter notarieller oder behördlicher Aufsicht durchgeführt werden. Der Termin der Ziehung ist der örtlichen Ordnungsbehörde so rechtzeitig bekannt zu geben, dass ein Beauftragter die Möglichkeit hat, an der Ziehung teilzunehmen. Über das gesamte Ziehungsgeschäft ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens zwei Jahre aufzubewahren ist. Eine Ausfertigung der über die Ziehung gefertigten Niederschrift ist der Genehmigungsbehörde nach Beendigung der Ziehung vorzulegen.

8.4
Die Ausgabe der eingelösten Gewinne und das Vorhandensein der nicht eingelösten Gewinne muss sich jederzeit kontrollieren lassen. Dazu ist erforderlich, dass die Gewinnlose bis zum endgültigen Abschluss der Prüfung der Lotterie aufbewahrt werden.

8.5
Die für die Durchführung der Lotterie bedeutsamen Geschäftsvorfälle sind aufzuzeichnen.

8.6
Die Ziehungslisten der Lotterie sind in den Geschäftsstellen des Veranstalters und in jeder Losverkaufsstelle zur unentgeltlichen Einsichtnahme offen zu legen.

8.7
Über die Durchführung der Lotterie ist der Genehmigungsbehörde innerhalb einer von dieser bestimmten Frist eine Abrechnung vorzulegen, aus der das Ergebnis der Lotterie nebst dessen Verwendung sowie die entstandenen Kosten ersichtlich sein müssen. Es bleibt der Genehmigungsbehörde vorbehalten, die Abrechnung prüfen zu lassen bzw. die Vorlage eines Prüfungsberichts eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers zu verlangen. Die Kosten einer Prüfung bzw. des Prüfungsberichts des Wirtschaftsprüfers hat der Veranstalter zu tragen.

8.8
Die Festlegung weiterer Genehmigungsbedingungen, soweit dies aus besonderen Gründen - insbesondere zum Schutz der Teilnehmer an der Lotterie - notwendig werden sollte, bleibt der Genehmigungsbehörde vorbehalten.

8.9
Wird mit der Lotterie eine Prämienziehung verbunden, so sind dem Veranstalter folgende weitere Auflagen zu machen:

8.91
Die Prämienziehung muss öffentlich unter notarieller oder behördlicher Aufsicht durchgeführt werden. Der Termin der Ziehung ist der örtlichen Ordnungsbehörde so rechtzeitig bekannt zu geben, dass ein Beauftragter die Möglichkeit hat, an der Ziehung teilzunehmen. Über das Ziehungsgeschäft ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens zwei Jahre aufzubewahren ist. Eine Ausfertigung der über die Ziehung gefertigten Niederschrift ist der Genehmigungsbehörde nach Beendigung der Ziehung vorzulegen.

8.92
Die Bekanntgabe der Gewinn-Nummer hat in der Tagespresse oder durch Aushang in den Geschäftsstellen des Veranstalters und in jeder Losverkaufsstelle zu erfolgen.
9
Auflagen für die Ziehungsausspielung

Dem Veranstalter der Ziehungsausspielung sind außer den in Nummer 8 erteilten Auflagen folgende weitere Auflagen zu machen:

9.1
Über den genehmigten Gewinnplan hinaus dürfen weder Gewinne zugekauft noch Spenden als Gewinne angenommen werden, da nur die in dem Gewinnplan aufgeführten Gewinne genehmigt worden sind. Die Ziehung nicht im Gewinnplan aufgeführter Gewinne ist eine nichtgenehmigte Ausspielung und deshalb strafbar.

9.2
In der Öffentlichkeit dürfen nur solche Gewinne ausgestellt werden, die tatsächlich als Gewinne in den Gewinnplan eingetragen sind. Die Ziehung eines Gewinnes ist an diesem kenntlich zu machen, sofern er weiterhin in der Öffentlichkeit ausgestellt bleibt.
10
Auflagen für die Losbrieflotterie

10.1
Auf Grund des genehmigten Gewinnplanes ist von einem Notar ein Nummerierungsplan aufzustellen, der, aufgeteilt in die vorgesehenen Serien, die Gewinne und Nieten mit Losnummern bezeichnen muss. Hierüber ist eine notarielle Niederschrift zu fertigen. Bei der Aufstellung des Nummerierungsplanes dürfen der Veranstalter der Losbrieflotterie und der mit der Durchführung der Losbrieflotterie betraute Unternehmer, dessen Angehörige und Angestellte sowie sonstige Mitarbeiter des Veranstalters der Losbrieflotterie nicht mitwirken.

Der Veranstalter der Losbrieflotterie hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich nach Aufstellung des Nummerierungsplanes eine Bestätigung des Notars darüber vorzulegen, dass der Nummerierungsplan von ihm aufgestellt worden ist. Aus dieser Bestätigung muss hervorgehen, dass der Veranstalter der Losbrieflotterie und der mit der Durchführung der Losbrieflotterie betraute Unternehmer, dessen Angehörige und Angestellte sowie sonstige Mitarbeiter des Veranstalters der Losbrieflotterie bei der Aufstellung des Nummerierungs-planes nicht mitgewirkt haben. In der Bestätigung ist ferner anzugeben, welche Personen bei der Aufstellung des Nummerierungsplanes beteiligt gewesen sind. Die Bestätigung des Notars muss vorgelegt werden, bevor die Zustimmung zum Losentwurf beantragt wird.

Der Notar hat den Nummerierungsplan erst dann dem Veranstalter der Losbrieflotterie zur Kenntnis zu bringen, wenn die notarielle Vermischung der Gewinnlose und der Nietenlose abgeschlossen ist.

Die über die Aufstellung des Nummerierungsplanes gefertigte Niederschrift ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Tage, welcher auf den Abschluss der notariellen Niederschrift folgt.

10.2
Jedes Los hat den sofortigen Gewinnentscheid zu enthalten.

10.3
Die Vermischung der Gewinnlose und der Nietenlose hat unter notarieller Aufsicht zu erfolgen, d. h. der gesamte Vermischungsvorgang einschließlich der zahlenmäßigen Überprüfung und der Konfektionierung sowohl der Gewinnlose als auch der Nietenlose muss unter Aufsicht eines Notars vorgenommen werden.

Die Vollzähligkeit der Gewinnlose hat der Notar an Hand des ihm vorliegenden Nummerierungsplanes zu überprüfen.

Es ist sicherzustellen, dass sämtliche Gewinnlose, die nach dem Nummerierungsplan vorhanden sein müssen, unter notarieller Aufsicht untereinander vermischt werden, bevor die Vermischung der Gewinnlose mit den Nietenlosen beginnt.

Die Übertragung der selbständigen Erledigung eines Teiles dieser Aufgaben auf eine andere Person in der Weise, dass eine notarielle Beaufsichtigung während dieser Arbeiten nicht stattfindet, ist unzulässig.

Über den gesamten Vermischungsvorgang ist eine notarielle Niederschrift zu fertigen, aus der sich einwandfrei ergibt, dass der Notar den gesamten Zähl-, Konfektionierungs- und Vermischungsvorgang unter Beachtung der vorstehenden Auflagen überwacht hat.

Die Vermischung muss vor Verkaufsbeginn der Lose jeder Serie beendet sein.

Mit der Vermischung der Lose einer Serie darf erst begonnen werden, wenn die Vermischung der Lose der vorhergehenden Serie vollständig abgeschlossen ist.

Die über die Vermischung der Lose jeder Serie gefertigte Niederschrift ist unverzüglich nach Vermischung der Lose jeder Serie der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

10.4
Dem Veranstalter der Losbrieflotterie sind ferner auch die unter den Nummern 8.1, 8.2, 8.4, 8.5, 8.7, 8.8, 8.9 aufgeführten Auflagen zu machen.
11
Auflagen für die Losbriefausspielung

11.1
Auf Grund des genehmigten Gewinnplanes ist von einem Notar eine Gewinnliste aufzustellen, die, aufgeteilt in die vorgesehenen Serien, die in dem Gewinnplan aufgeführten Gewinne mit Losnummern bezeichnen muss. Hierüber ist eine notarielle Niederschrift zu fertigen. Bei der Aufstellung der Gewinnliste dürfen der Veranstalter der Losbriefausspielung und der mit der Durchführung der Losbriefausspielung betraute Unternehmer, dessen Angehörige und Angestellte sowie sonstige Mitarbeiter des Veranstalters der Losbriefausspielung nicht mitwirken.

Die von dem Notar aufgestellte Gewinnliste ist nach Abschluss der Niederschrift von ihm unter Verschluss zu nehmen. Der Veranstalter der Losbriefausspielung hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich nach Aufstellung der Gewinnliste eine Bestätigung des Notars darüber vorzulegen, dass die Gewinnliste von ihm aufgestellt und unter Verschluss genommen worden ist. Aus dieser Bestätigung muss hervorgehen, dass der Veranstalter der Losbriefausspielung und der mit der Durchführung der Losbriefausspielung betraute Unternehmer, dessen Angehörige und Angestellte sowie sonstige Mitarbeiter des Veranstalters der Losbriefausspielung bei der Aufstellung der Gewinnliste nicht mitgewirkt haben. In der Bestätigung ist ferner anzugeben, welche Personen bei der Aufstellung der Gewinnliste beteiligt gewesen sind. Die Bestätigung des Notars muss vorgelegt werden, bevor die Zustimmung zum Losentwurf beantragt wird.

Der Notar hat die Gewinnliste erst dann dem Veranstalter der Losbriefausspielung zur Kenntnis zu bringen, wenn die notarielle Vermischung der Gewinnlose und der Nietenlose abgeschlossen ist.

Die über die Aufstellung der Gewinnliste gefertigte Niederschrift ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Tage, welcher auf den Abschluss der notariellen Niederschrift folgt.

11.2
Neben der Gewinnliste ist ebenfalls von einem Notar eine Nummerierungsliste aufzustellen, die, aufgeteilt in die vorgesehenen Serien, neben den Losnummern lediglich die Angabe „gewinnt" oder „gewinnt nicht" enthält. Dabei müssen die Losnummern mit der Angabe „gewinnt" mit den Losnummern der Gewinnliste übereinstimmen. Hierüber ist eine notarielle Niederschrift zu fertigen. Bei der Aufstellung der Nummerierungsliste dürfen der Veranstalter der Losbriefausspielung und der mit der Durchführung der Losbriefausspielung betraute Unternehmer, dessen Angehörige und Angestellte sowie sonstige Mitarbeiter des Veranstalters der Losbriefausspielung nicht mitwirken.

Der Veranstalter der Losbriefausspielung hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich nach Aufstellung der Nummerierungsliste eine Bestätigung des Notars darüber vorzulegen, dass die Nummerierungsliste von ihm aufgestellt worden ist. Aus dieser Bestätigung muss hervorgehen, dass der Veranstalter der Losbriefausspielung und der mit der Durchführung der Losbriefausspielung betraute Unternehmer, dessen Angehörige und Angestellte sowie sonstige Mitarbeiter des Veranstalters der Losbriefausspielung bei der Aufstellung der Nummerierungsliste nicht mitgewirkt haben. In der Bestätigung ist ferner anzugeben, welche Personen bei der Aufstellung der Nummerierungsliste beteiligt gewesen sind. Die Bestätigung des Notars muss vorgelegt werden, bevor die Zustimmung zum Losentwurf beantragt wird.

Nur die Nummerierungsliste ist als Grundlage für den Druck der Lose und die Vermischung der Gewinnlose und der Nietenlose unter notarieller Aufsicht zu verwenden.

Der Notar hat die Nummerierungsliste erst dann dem Veranstalter der Losbriefausspielung zur Kenntnis zu bringen, wenn die notarielle Vermischung der Gewinnlose und der Nietenlose abgeschlossen ist.

11.3

Die Gewinnliste ist mit dem Beginn des Verkaufs der Lose in den Geschäftsstellen des Veranstalters und in den Gewinnausgabestellen zur unentgeltlichen Einsichtnahme offen zu legen.

11.4
Dem Veranstalter einer Losbriefausspielung sind ferner auch die unter den Nummern 8.1, 8.2, 8.4, 8.5, 8.7, 8.8, 8.9, 9.1, 9.2, 10.2, 10.3, 10.4 aufgeführten Auflagen zu machen mit der Maßgabe, dass bei den Auflagen unter den Nummern 9.1 und 9.2 an die Stelle der Ziehung die Ausspielung und bei der Auflage unter Nummer 10.3 an die Stelle des Nummerierungsplanes die Nummerierungsliste tritt.

Dritter Abschnitt

Die Ausspielung geringwertiger Gegenstände bei Volksbelustigungen

12
Anzuwendende Vorschriften

Nach § 33 h der Gewerbeordnung (GewO) vom 21.6.1869 (RGBl. S. 245 ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.2.1999 (BGBl. I S.202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2002 (BGBl. I S.3970), gelten für die Ausspielung geringwertiger Gegenstände bei Volksbelustigungen die §§ 33c bis 33g GewO sowie die Vorschriften der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.8.2002 (BGBl. I S. 3412). Auf den RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 30.5.1986 (SMBL. NRW. 71011) wird hingewiesen.

Vierter Abschnitt

Die Ausspielung bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

13
Tombola

13.1
Die Ausspielung bei einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen (Tombola) darf nur mit einem Spielkapital bis zu 35.000,- Euro genehmigt werden. Als geschlossene Räume gelten auch Festzelte, Stadien oder Messeanlagen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Stätten eingefriedet sind und der Zugang nur durch Einladung bzw. Einlasskarten erfolgt. Die Lose einer solchen Ausspielung dürfen nur in dem Raum, in dem die Veranstaltung stattfindet, und nur während der Zeit der Veranstaltung verkauft werden. Die Veranstaltung einer Tombola muss zeitlich eng begrenzt sein. Sie darf sich nur über einige Stunden erstrecken. Deshalb ist z. B. im Rahmen einer Messe eine Tombola nur während einer Sonderveranstaltung, nicht aber während der gesamten Messezeit zulässig. Die Gewinne dürfen nur in dem Veranstaltungsraum ausgestellt werden.

13.2
Die Bestimmungen der Lotterieverordnung und dieses Durchführungserlasses finden auch auf die Ausspielung bei einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen Anwendung.

Wegen der Sonderstellung, die Tombolen gegenüber den sonstigen Lotterien und Ausspielungen einnehmen, wird jedoch zugelassen, dass auf die Einhaltung folgender Bestimmungen verzichtet werden kann: Nummern 6.4 Abs. 3 und 4, 6.5, 6.8, 7.1, 7.2, 7.7, 7.8, 8, 9, 10, 11.

Über die Durchführung der Tombolen und die Verwendung des Reinertrages hat die Genehmigungsbehörde eine Abrechnung von dem Veranstalter zu verlangen.

MBl. NRW. 1990 S. 890, geändert durch RdErl. v. 9.4.2001 (MBl. NRW. S. 597)