Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Satzung der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

 

Satzung der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

Satzung der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

Vom 17. März 2023

Teil 1
Organisation und Organe

§ 1
Grundlagen der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

Die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW ist gemäß § 28 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf. Ihr Zweck ist die Förderung der gemeinnützigen Arbeit der Freien Wohlfahrtspflege durch die Verwendung der ihr zufließenden Mittel gemäß Teil 4 des Spielbankgesetzes NRW.

§ 2
Organe der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

(1) Organe der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW sind gemäß § 30 Absatz 1 des Spielbankgesetzes NRW:

1. der Stiftungsrat und

2. der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe haben im Verhältnis zur Stiftung Wohlfahrtspflege NRW nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 3
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, die nach § 31 Absatz 1 des Spielbankgesetzes NRW bestimmt werden. Für die Vertretung der ordentlichen Mitglieder nach § 31 Absatz 1 Satz 4 des Spielbankgesetzes NRW sind von der entsendenden Stelle vorab stellvertretende Mitglieder zu benennen.

(2) Die vom Landtag aus seiner Mitte gewählten Mitglieder bleiben jeweils Mitglied des Stiftungsrates, bis der Präsident oder die Präsidentin des Landtags der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW die Wahl anderer Personen als Mitglieder des Stiftungsrates anzeigt.

(3) Die von den für die Glücksspielaufsicht, für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW und für die Finanzen zuständigen Ministerien benannten Mitglieder bleiben jeweils Mitglied des Stiftungsrates, bis der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW von der entsendenden Stelle andere Personen benannt werden.

(4) Die von der Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen benannten Mitglieder bleiben jeweils Mitglied des Stiftungsrates, bis der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW von der Landesarbeitsgemeinschaft andere Personen benannt werden.

(5) Der Stiftungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus der Mitte der vom Landtag gewählten Mitglieder des Stiftungsrats. Die Amtsdauer entspricht in der Regel der Wahlperiode des Landtags. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates und im Verhinderungsfall seine Vertretung vertreten den Stiftungsrat gegenüber dem Stiftungsvorstand.

(6) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4
Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören insbesondere

1. die Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen, die nach dem Spielbankgesetz NRW zum Aufgabenbereich der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW gehören,

2. die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen,

3. die Aufstellung von Richtlinien für die Verwendung der Mittel,

4. die Festlegung fachlicher Förderschwerpunkte,

5. die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel im Einzelfall,

6. die Überwachung der Tätigkeit des Stiftungsvorstands,

7. die Beschlussfassung über Ausnahmen gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Spielbankgesetzes NRW,

8. die Beschlussfassung gemäß § 29 Absatz 4 Satz 4, 5 und 6 des Spielbankgesetzes NRW und

9. die Entscheidung über den Erlass von Ansprüchen der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW nach § 59 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zu der Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen gehören insbesondere

1. die Feststellung des Haushaltsplans und

2. die Entlastung des Stiftungsvorstands.

(3) Der Stiftungsrat kann die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes durch eine „Allgemeine Geschäftsanweisung für den Stiftungsvorstand“ regeln.

§ 5
Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung gemäß der Geschäftsordnung eingeladen worden ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Vertretungen anwesend sind. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

(2) Beschlüsse über die Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters bedürfen einer Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates. Alle übrigen Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

§ 6
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die nach § 32 Absatz 1 des Spielbankgesetzes NRW bestimmt werden. Er führt die laufenden Geschäfte der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW. Er bereitet die Beschlussfassung des Stiftungsrats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Dabei ist er fachlich ausschließlich an die Weisungen des Stiftungsrats gebunden.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes bleiben im Amt, bis das für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW zuständige Ministerium der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW an ihrer Stelle andere Personen benennt. Sie sollen Beschäftigte des Landes sein. Werden Personen zum Stiftungsvorstand ernannt, die nicht bereits Beschäftigte des Landes sind, soll das zuständige Ministerium mit ihnen ein gesondertes Dienstverhältnis begründen.

(3) Einem der Vorstandsmitglieder soll die Leitung der Geschäftsstelle der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW übertragen werden. Dieses Vorstandsmitglied soll hauptamtlich für die Stiftungsaufgaben eingesetzt werden (hauptamtliches Vorstandsmitglied). Das zweite Vorstandsmitglied soll seine Vorstandstätigkeit nebenamtlich ausüben.

(4) Die Tätigkeit der als Stiftungsvorstand benannten Personen für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW wird so behandelt, als ob es sich um eine Aufgabenerfüllung des Landes handele. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Pflichten und Rechte aus der rechtlichen Stellung der Beschäftigten des Landes einschließlich der Unfallfürsorge.

(5) Die als Stiftungsvorstand benannten Personen erhalten für ihre Tätigkeit als Mitglieder des Stiftungsvorstandes keine gesonderte Vergütung.

(6) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von dem für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW zuständigen Ministerium unterstützt.

§ 7
Vertretung der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW gerichtlich und außergerichtlich. Er kann gemeinsam eine Person aus dem Kreis der Beschäftigten zur allgemeinen Vertretung und zudem weitere Personen zur Vertretung der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW im Einzelfall bevollmächtigen.

(2) Erklärungen gegenüber Dritten, mit denen die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW Verpflichtungen eingeht oder auf Rechte verzichtet, sind schriftlich abzugeben und für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW nur verbindlich, wenn sie von beiden Mitgliedern des Stiftungsvorstandes oder einem Vorstandsmitglied gemeinsam mit einer von beiden Vorstandsmitgliedern gemeinsam zur Vertretung der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW bevollmächtigten Person abgegeben werden. Das Gleiche gilt für Verwaltungsakte der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW und sonstige rechtsverbindliche Erklärungen in öffentlichen Verfahren (Grundbuchverfahren etc.).

(3) Rechtsgeschäfte über Gegenstände, Verpflichtungen oder Forderungen, deren Wert 500 Euro nicht übersteigt, kann ein Mitglied des Stiftungsvorstandes allein vornehmen.

§ 8
Geschäftsstelle

(1) Die Aufgaben einer Geschäftsstelle der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW werden in der Behörde des für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW zuständigen Ministeriums unter Wahrung der rechtlichen Selbstständigkeit der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW erledigt. Hierzu entsendet das für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem Stiftungsvorstand Beschäftigte in die Geschäftsstelle als eigenständige Organisationseinheit innerhalb der Behörde.

(2) Direkter Fachvorgesetzter der Beschäftigten der Geschäftsstelle soll das hauptamtliche Vorstandsmitglied sein. Das nebenamtliche Vorstandsmitglied vertritt das hauptamtliche Vorstandsmitglied in der Leitung der Geschäftsstelle, soweit der Stiftungsvorstand nicht gemeinsam eine andere Person mit dieser Aufgabe betraut.

(3) Soweit dem Land Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle entstehen, werden diese von der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW aus den ihr zufließenden Mitteln erstattet. Die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW kann daneben auch selbst Verträge zur Ausstattung und Unterstützung der Arbeit der Geschäftsstelle abschließen.

Teil 2
Haushalt und Mittelverwaltung

§ 9
Haushaltsrecht der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

(1) Für das Haushaltsrecht der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW ist das Kalenderjahr.

§ 10
Haushaltsplan

(1) Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat bis zum 15. Oktober des vorhergehenden Jahres den Entwurf des Haushaltsplanes für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen.

(2) Der Stiftungsrat stellt den Haushaltsplan rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres fest.

(3) Der Haushaltsplan muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW notwendig sind.

§ 11
Genehmigung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW zuständigen Ministeriums. Der Stiftungsvorstand hat den vom Stiftungsrat festgestellten Haushaltsplan dem für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.

§ 12
Rechnungslegung und -prüfung

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Stiftungsvorstand die Jahresrechnung aufzustellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Angehörigen der Landesregierung zu prüfen, die den Haushaltsabteilungen des für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums angehören (Rechnungsprüfende). Die Rechnungsprüfenden werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW zuständigen Ministeriums bestimmt. Der Vorschlag ergeht im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

(2) Die Entlastung des Stiftungsvorstandes gemäß § 109 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung erteilt der Stiftungsrat; sie bedarf der Genehmigung des für die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

§ 13
Anlage von Stiftungsmitteln

Bei der Anlage von Stiftungsmitteln (z. B. zur Rücklagenbildung) sind die Vorgaben und Richtlinien des Stiftungsrates zu beachten.

Teil 3
Grundsätze der Mittelverwendung

§ 14
Allgemeines

(1) Die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW hat sämtliche ihr zufließende Mittel gemäß § 29 des Spielbankgesetzes NRW zu verwenden.

(2) Der Stiftungsrat beschließt Förderrichtlinien, die bei sämtlichen Zuwendungen zu beachten sind. Zudem legt die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW fest. Diese werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

§ 15
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt. Das Nähere zur Bemessung der Zuwendung und zu Ausnahmen vom Grundsatz der Teilfinanzierung ist in Förderrichtlinien festzulegen.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW vom 20. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 316) außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 1012.