Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61)

 


Historisch: Rennwett- und Lotteriegesetz; hier: Konzesslonserteilung für das Buchmachergewerbe unter Berücksichtigung des § 69 BVFG RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 31. 3. 1960 — II D l Tgb.Nr. 354/60¹)

 

Historisch:

Rennwett- und Lotteriegesetz; hier: Konzesslonserteilung für das Buchmachergewerbe unter Berücksichtigung des § 69 BVFG RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 31. 3. 1960 — II D l Tgb.Nr. 354/60¹)

80, Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 3.1971 = MB1. NW. Nr, 3? einsdil.)


Rennwett- und Lotteriegesetz; hier: Konzesslonserteilung für das Buchmachergewerbe unter Berücksichtigung des § 69 BVFG

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 31. 3. 1960 — II D l Tgb.Nr. 354/60¹)

Es sind Zweifel aufgetaucht, ob der $ 69 BVFG auch bei der. Erteilung von Buchmacfaetkonzessionen anzuwenden ist. Gegen eine Anwendung dieser Vorschriften ist geltend gemacht worden, daß der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr in den Fällen eines gesetzlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt auch vor den Vorschriften des 8 69 BVFG den Vorrang habe.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung zutreffend ist Jedenfalls ist aber den Grundsätzen des } 69 BVFG auch'bei der Erteilung von Buchmacherkonzessionen solange Rechnung zu tragen, als hierdurch die öffentliche Ordnung nicht gefährdet wird. Ich weise Sie daher an, bei der Vergabe von Buchmacherkonzessionen die .Grundsätze des § 69 Abs. l BVFG anzuwenden.

Im übrigen besteht zur Zeit kein Anlaß, zu der weiteren Präge Stellung zu nehmen, ob auch 5 69 Abs. 3 BVFG bei der Vergabe von Buchmacherkonzessionen anzuwenden ist, da die Meßzahlen bisher nicht geändert worden sind.

31.3.60(1)

71261

>) MBl. NW. I960 S. »59. •) MBl. NW. 1860 S. 1344.