Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Festsetzung des Anteils der Rennvereine an der Totalisatorsteuer RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – II D 1 Tgb.Nr. 1046/60 - v. 3.2.1961
Festsetzung des Anteils der Rennvereine an der Totalisatorsteuer RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – II D 1 Tgb.Nr. 1046/60 - v. 3.2.1961
Festsetzung des Anteils der Rennvereine
an der Totalisatorsteuer
RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
– II D 1 Tgb.Nr. 1046/60 -
Den Rennvereinen sind bei der
Genehmigung zum Betrieb eines Totalisators folgende Auflagen zu erteilen:
a) eine Abschrift der
Nachweisung über die Totalisatorwetten (§ 17 der Ausführungsbestimmungen zum
Rennwett- und Lotteriegesetz) ist unverzüglich der Bezirksregierung einzusenden,
b)
mindestens 70 v. H. des Anteils der Rennvereine an der Totalisatorsteuer sind
als Rennpreise auszuzahlen.
Die Bezirksregierungen
reichen halbjährlich zum 1.2. und 1.8. eines jeden Jahres eine Zusammenstellung
über die Endergebnisse aller Renntage in den Monaten Januar bis Juli und August
bis Dezember nach Muster A (Anlage) ein.
Anlagen: