Rennwett- und
Lotteriegesetz;
hier: Totalisatorbestimmungen
RdErl. d.
Ministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten
- II D 1 Tgb.Nr. 413/60 v. 3.5.1960
Gemäß
§ 2 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom
16.6.1922 (RennLottAB, ZBl. S. 351; BGBl. III 611-14-1) sind dem Antrag auf
Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators verschiedene Unterlagen,
u. a. auch die Voraussetzungen, beizufügen, unter denen der Totalisator Wetten
entgegennehmen soll. Nach Überprüfung dieser Unterlagen entscheidet die nach
Landesrecht zuständige Behörde über den Antrag. Mit der Erteilung der Erlaubnis
bringt sie lediglich stillschweigend zum Ausdruck, dass die eingereichten
Totalisatorbestimmungen nach ihrer Auffassung den gesetzlichen Bestimmungen
nicht widersprechen. Weitergehende Rechte hinsichtlich der
Totalisatorbestimmungen stehen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nicht
zu. Für das gelegentlich von den nach Landesrecht zuständigen Behörden in
Anspruch genommene Recht, die Voraussetzungen auch ausdrücklich zu genehmigen,
fehlt es im Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8.4.1922 (RennLottG, RGBl. I S. 335,393; BGBl. III 611-14) und in den Ausführungsbestimmungen an einer rechtlichen
Grundlage. Ein solches Recht kann auch nicht aus den Vorschriften über die
Voraussetzungen und Auflagen, unter denen die Erlaubnis erteilt werden kann,
hergeleitet werden (vgl. § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und § 2 Abs. 6
der Ausführungsbestimmungen). Darüber hinaus besteht auch kein sachliches
Interesse der nach Landesrecht zuständigen Behörde an einer ausdrücklichen
Genehmigung der Totalisatorbedingungen. Die Interessen der nach Landesrecht
zuständigen Behörde sind gewahrt, wenn die Totalisatorbedingungen den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ich bitte deshalb, in Zukunft von einer
ausdrücklichen Genehmigung der gem. § 2 Abs. 2 Ziff. d der
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vorzulegenden
Voraussetzungen abzusehen.
MBl. NRW. 1960 S. 1344