Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Rennwett- und Lotteriegesetz; hier: Totalisatorbestimmungen RdErl. d. Ministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten - II D 1 Tgb.Nr. 413/60 v. 3.5.1960

 

Rennwett- und Lotteriegesetz; hier: Totalisatorbestimmungen RdErl. d. Ministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten - II D 1 Tgb.Nr. 413/60 v. 3.5.1960

Rennwett- und Lotteriegesetz;
hier: Totalisatorbestimmungen
RdErl. d. Ministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten
- II D 1 Tgb.Nr. 413/60 v. 3.5.1960

Gemäß § 2 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16.6.1922 (RennLottAB, ZBl. S. 351; BGBl. III 611-14-1) sind dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators verschiedene Unterlagen, u. a. auch die Voraussetzungen, beizufügen, unter denen der Totalisator Wetten entgegennehmen soll. Nach Überprüfung dieser Unterlagen entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde über den Antrag. Mit der Erteilung der Erlaubnis bringt sie lediglich stillschweigend zum Ausdruck, dass die eingereichten Totalisatorbestimmungen nach ihrer Auffassung den gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen. Weitergehende Rechte hinsichtlich der Totalisatorbestimmungen stehen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nicht zu. Für das gelegentlich von den nach Landesrecht zuständigen Behörden in Anspruch genommene Recht, die Voraussetzungen auch ausdrücklich zu genehmigen, fehlt es im Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8.4.1922 (RennLottG, RGBl. I S. 335,393; BGBl. III 611-14) und in den Ausführungsbestimmungen an einer rechtlichen Grundlage. Ein solches Recht kann auch nicht aus den Vorschriften über die Voraussetzungen und Auflagen, unter denen die Erlaubnis erteilt werden kann, hergeleitet werden (vgl. § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und § 2 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen). Darüber hinaus besteht auch kein sachliches Interesse der nach Landesrecht zuständigen Behörde an einer ausdrücklichen Genehmigung der Totalisatorbedingungen. Die Interessen der nach Landesrecht zuständigen Behörde sind gewahrt, wenn die Totalisatorbedingungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ich bitte deshalb, in Zukunft von einer ausdrücklichen Genehmigung der gem. § 2 Abs. 2 Ziff. d der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vorzulegenden Voraussetzungen abzusehen.

MBl. NRW. 1960 S. 1344