Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Rennwett- und Lotteriegesetz Zulassung von Buchmachern und Buchmachergehilfen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II B 5 – 2435.2-5036 –v. 30.12.1987

 

Rennwett- und Lotteriegesetz Zulassung von Buchmachern und Buchmachergehilfen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II B 5 – 2435.2-5036 –v. 30.12.1987

Rennwett- und Lotteriegesetz
Zulassung von Buchmachern und Buchmachergehilfen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- II B 5 – 2435.2-5036 –v. 30.12.1987

Aufgrund der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rennwett- und Lotteriewesens vom 15. April 1987 (GV. NRW. S. 161/SGV. NRW. 7126) sind die Bezirksregierungen weitgehend zuständige Behörden für den Vollzug staatlicher Aufgaben in diesem Bereich.

Bei der Zulassung von Buchmachern im Lande Nordrhein-Westfalen sind u. a. folgende Grundsätze anzuwenden:

1
Die Zulassung von Buchmachern ist auf höchstens 3 Jahre zu befristen. Bei der erstmaligen Zulassung eines Buchmachers ist die Befristung von 1 Jahr vorzusehen.

2
Voraussetzung für die Zulassung als Buchmacher ist

2.1
eine einwandfreie Führung, nachgewiesen mindestens durch ein polizeiliches Führungszeugnis,

2.2
der Nachweis einer mindestens 2-jährigen praktischen Tätigkeit im Buchmachergewerbe als Buchmachergehilfe eines zugelassenen Buchmachers. Antragstellende können den Nachweis fachlicher Eignung auch auf andere Weise erbringen; in diesem Fall ist eine Stellungnahme des Deutschen Buchmacherverbandes einzuholen,

2.3
der Nachweis eines Eigenkapitals in Höhe von 25 000,- Euro. Dabei haben Antragstellende nachzuweisen, dass es sich hierbei auch nicht teilweise um geliehenes Geld oder um Kapital aus einer Teilhaberschaft Dritter handelt.

3
Die Höhe der zu hinterlegenden Sicherheit beträgt in der Regel für den Buchmacher 2 500,- Euro, für jeden Buchmachergehilfen 500,- Euro. Die Vorlage einer Urkunde über eine entsprechende abgeschlossene Rückversicherung oder selbstschuldnerische Bankbürgschaft genügt.

MBl. NRW. 1988 S. 116, geändert durch RdErl. v. 14.11.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1571), 25.3.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 411).