Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Rennwett- und Lotteriegesetz Zulassung von Buchmachern und Buchmachergehilfen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II B 5 – 2435.2-5036 –v. 30.12.1987
Rennwett- und Lotteriegesetz Zulassung von Buchmachern und Buchmachergehilfen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II B 5 – 2435.2-5036 –v. 30.12.1987
Rennwett- und Lotteriegesetz
Zulassung von Buchmachern und Buchmachergehilfen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft
- II B 5 – 2435.2-5036 –
Die Zulassung von Buchmachern ist auf höchstens 3 Jahre zu befristen. Bei der
erstmaligen Zulassung eines Buchmachers ist die Befristung von 1 Jahr vorzusehen.
Voraussetzung für die Zulassung als Buchmacher ist
eine einwandfreie Führung, nachgewiesen mindestens durch ein polizeiliches
Führungszeugnis,
der Nachweis einer mindestens 2-jährigen praktischen Tätigkeit im
Buchmachergewerbe als Buchmachergehilfe eines zugelassenen Buchmachers.
Antragstellende können den Nachweis fachlicher Eignung auch auf
andere Weise erbringen; in diesem Fall ist eine Stellungnahme des Deutschen
Buchmacherverbandes einzuholen,
der Nachweis eines Eigenkapitals in Höhe von 25 000,- Euro. Dabei haben
Antragstellende nachzuweisen, dass es sich hierbei auch nicht teilweise um
geliehenes Geld oder um Kapital aus einer Teilhaberschaft Dritter handelt.
Die Höhe der zu hinterlegenden Sicherheit beträgt in der Regel für den
Buchmacher 2 500,- Euro, für jeden Buchmachergehilfen 500,- Euro. Die Vorlage
einer Urkunde über eine entsprechende abgeschlossene Rückversicherung oder
selbstschuldnerische Bankbürgschaft genügt.