Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.5.2023
Durchführung der Emissionserklärungsverordnung Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – VB3-8800.3 (VNr. 1/93) u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie – 316-82-6.4 v. 18.1.1993
Durchführung der Emissionserklärungsverordnung Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – VB3-8800.3 (VNr. 1/93) u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie – 316-82-6.4 v. 18.1.1993
Durchführung der
Emissionserklärungsverordnung
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– VB3-8800.3 (VNr. 1/93)
u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie – 316-82-6.4
v. 18.1.1993
Die Verordnung regelt Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der
Emissionserklärungen, die inhaltlich Anhang 1 zu dieser Verordnung
(Vollständige Emissionserklärung) oder Anhang 2 zu dieser Verordnung (Verkürzte
Emissionserklärung) entsprechen.
Zu § 1 (Befreiung von der Erklärungspflicht):
In der Emissionserklärungsverordnung wird gemäß § 27 Abs. 4
Satz 2 BImSchG bestimmt, welche Betreiber der im Anhang zur 4. BImSchV
genannten genehmigungsbedürftigen Anlagen von der Erklärungspflicht nach § 27
Abs. 1 Satz 1 BImSchG befreit sind. Die Befreiung gilt nur dann, wenn die
Anlage keine Anlagenteile und Nebeneinrichtungen enthält, die nach anderen
Nummern der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig wären; in diesem Fall ist eine
Emissionserklärung für die gesamte Anlage abzugeben.
Zu § 3 (Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger):
Erklärungszeitraum ist das geradzahlige Kalenderjahr. Erstmalig ist eine Erklärung für das Jahr 1992 abzugeben, d.h. auch für bisher schon erklärungspflichtige Anlagen ist dies eine Ersterklärung.
Von der Möglichkeit, im Einzelfall den Abgabetermin zu
verlängern, soll nur bei dringenden Gründen Gebrauch gemacht werden. In
Gebieten, in denen ein Luftreinhalteplan aufgestellt oder fortgeschrieben
werden soll, ist vor Bewilligung des Verlängerungsantrages die Zustimmung des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
bzw. des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit einzuholen.
Zu § 4 (Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung):
Die Erklärungspflicht erstreckt sich auf die gesamte genehmigungsbedürftige
Anlage. Auf Teil I Nr. 2.4 des Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales, d. Innenministers u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und
Verkehr (VV Gen.Verf. BImSchG) v. 21.11.1975 (SMBl. NRW. 7130) wird verwiesen.
Wird der Pflicht zur Abgabe oder Ergänzung der Erklärung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen, sollen die zuständigen
Behörden den Erklärungspflichtigen durch unselbständige Verfügung (§ 52 Abs. 1
BImSchG), die ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden
kann, zur Beachtung der Pflicht anhalten. Der Verstoß gegen die
Erklärungspflicht kann außerdem als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis
zu 10000,- EUR geahndet werden (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG).
Bei Abgabe der Emissionserklärung hat der Betreiber der zuständigen Behörde
mitzuteilen und zu begründen, welche Einzelangaben der Emissionserklärung
Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erlauben und damit nicht
veröffentlicht werden dürfen (§ 27 Abs. 3 BImSchG). Die für die Entgegennahme
der Emissionserklärung zuständige Behörde hat die Angaben zu prüfen und dabei
einen strengen Maßstab anzulegen. Das Ergebnis ist der katasterführenden Stelle
bei dem Landesumweltamt zur Beachtung mitzuteilen.
Der Betreiber hat grundsätzlich eine Emissionserklärung abzugeben, die
inhaltlich Anhang 1 zur 11. BImSchV entspricht. Die Betreiber von Anlagen gemäß
§ 4 Abs. 2 können eine verkürzte Erklärung mit den Inhalten nach Anhang 2 der
11. BImSchV abgeben, sofern zu der Anlage nicht Teile oder Nebeneinrichtungen
gehören, für die eine Emissionserklärung nach § 4 Abs. 1 abzugeben wäre.
Die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 2 enthalten keine
Emissionsangaben. Die Emissionen werden für bestimmte Anlagentypen mit Hilfe
eines pauschalierten Verfahrens aus den Angaben - insbesondere über die
gehandhabten Stoffe - ermittelt. Auf die genaue und vollständige Angabe der
Stoffe sowie deren Zusammensetzung (vgl. Formular 6) ist daher besonders zu
achten.
Die zuständigen Behörden legen rechtzeitig, spätestens bis zum 30.6. des
Erklärungszeitraumes fest, dass die Emissionserklärung einheitlich unter
Verwendung der diesem Erlass als Anhang beigefügten Formulare 1-8 (9) abgegeben
wird (§ 4 Abs. 3). Das Verlangen soll regelmäßig - ggf. bis zum Widerruf - alle
künftigen Erklärungszeiträume erfassen. Die -Formulare 1-8 (9) geben die
Inhalte des Anhangs 1 und die Formulare 1-6 die Inhalte des Anhangs 2 zur 11.
BImSchV wieder.
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die Emissionserklärung auf
elektronischem Datenträger abgegeben werden. Dem ist unter der Bedingung
zuzustimmen, dass die in der diesem Erlass als Anhang beigefügten „Anleitung
zur Erstellung von Emissionserklärungen" festgeschriebenen Grundsätze und
Regeln bei der Erstellung der Emissionserklärung berücksichtigt werden (§ 4
Abs. 4).
Die zuständige Behörde sollte nach § 4 Abs. 5 grundsätzlich
die Abgabe auf elektronischem Datenträger unter Einhaltung der o.g. Vorgaben
(Bestimmung der Form) vom Betreiber fordern, soweit hierfür rechtzeitig ein
PC-Datenerfassungsprogramm durch das Landesumweltamt zur Verfügung gestellt
werden kann. Die Betreiber einer einzigen Anlage mit vollständiger Erklärung
oder von wenigen Anlagen mit verkürzten Erklärungen sollten jedoch unter
Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit - z.B. Fehlen der erforderlichen
Hardware - ggf. von dieser Forderung ausgenommen werden. Ausnahmen hinsichtlich
der Datenstruktur und -formatierung sollen nicht erteilt werden.
Zu § 5 (Ergänzung der Emissionserklärung):
Die Ergänzungspflicht bedeutet, dass der Anlagenbetreiber für das letzte geradzahlige Kalenderjahr (ab 1994) mitzuteilen hat, welche Änderungen gegenüber dem vorherigen Erklärungszeitraum eingetreten sind. Auch die unverändert gebliebenen Daten sind in der Emissionserklärung anzugeben.
Für die Ergänzung (Fortschreibung) der Emissionserklärung sind entsprechend der Festlegung gemäß Nr. 4.5 die Formulare 1-8 (9) bzw. 1-6 im Anhang zu verwenden. Dem Betreiber werden Formulare mit den zuletzt vorliegenden Daten des vorgenannten Erklärungszeitraumes zur Verfügung gestellt.
Bei der Benutzung des Datenerfassungsprogramms erhält der Betreiber die Daten auf Diskette.
Die in der letzten Erklärung vom Betreiber jeweils
festgelegte Untergliederung in Anlagenteile und Nebeneinrichtungen sowie
Betriebseinheiten und die Bezeichnungen dürfen nur mit Zustimmung der
zuständigen Behörde geändert werden. Stimmt die zuständige Behörde einer
begründeten Änderung zu, hat sie dafür zu sorgen, dass diese Änderungen in die
bestehenden Datensysteme identisch einfließen.
Zu § 6 (Ermittlung der Emissionen):
Es sind nur die Emissionen zu erfassen, die im Erklärungszeitraum tatsächlich aufgetreten sind, und nicht die nach der Genehmigungsurkunde zulässigen Emissionen.
Die zuständigen Behörden sollen darauf hinwirken, dass vorliegende Ergebnisse von kontinuierlichen Messungen vorrangig verwendet werden. Bei der Verwendung der Ergebnisse von Einzelmessungen oder Rechnungen ist besonders zu prüfen, ob die Ergebnisse für den Erklärungszeitraum repräsentativ sind.
Hat der Betreiber der zuständigen Behörde bis zum 31. März
des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres (Termin für den
Verlängerungsantrag) schriftlich mitgeteilt, dass er keine der in § 6 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1-4 genannten Methoden anwenden kann, so können auch Schätzungen
unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder
Analysenergebnissen zugelassen werden.
Zu § 7 (Ausnahmen):
Die generelle Befreiung von der Erklärungspflicht wird in § 1 geregelt. Weitere Ausnahmen sind nach § 7 zulässig, wenn im konkreten Fall von der Anlage auch unter- Berücksichtigung vom Normalbetrieb abweichender Vorgänge nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen. Dieser Fall kann z.B. gegeben sein, wenn die zu Positionen „Emissionsverursachende Betriebsvorgänge und Emissionen" in den Erläuterungen zu den Anhängen 1 und 2 genannten begrenzenden Werte für alle Stoffe aufgrund der Anlagentechnik sicher unterschritten werden, was vom Betreiber durch detaillierte Angaben nachzuweisen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Emissionserklärung nach § 4 Abs. 1 (vollständig) oder 2 (verkürzt) abzugeben wäre.
Die Befreiung von der Erklärungspflicht ist dem Landesumweltamt unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer
Ausnahme ist nach Tarifstelle 15a.3.7.3 des Allgemeinen Gebührentarifs eine
Gebühr zwischen 25 EUR und 250 EUR zu erheben.
Weitere Erläuterungen sind in der diesem Erlass als Anhang beigefügten
„Anleitung zur Erstellung von Emissionserklärungen“ enthalten.
Für Massentierhaltungen und Güllelager hat das
Landesumweltamt eine speziell zugeschnittene Kurzfassung dieser Anleitung
erstellt.
Zuständigkeiten und Aufgaben
Zuständigkeiten:
Zuständige Behörden für die Entgegennahme der
Emissionserklärung sind nach Nummer 10.3.3 des Verzeichnisses der Anlage zur
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen
Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert
durch Verordnung v. 21.3.2000 (GV. NRW. S. 364) die Staatlichen Umweltämter
bzw. die Bergämter. Diese Behörden sind gemäß Nr. 12.7 des Verzeichnisses der
Anlage zur ZustVOtU auch zuständig für die
- Verlängerung der Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder 4,
- Anordnung der Verwendung bestimmter Formulare und Zulassung von Abweichungen
nach § 4 Abs. 3 und § 5,
- Zustimmung zur Abgabe der Emissionserklärung auf Datenträger nach § 4 Abs. 4,
- Festsetzung der Verpflichtung zur Abgabe der Emissionserklärung auf
elektronischem Datenträger und Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 5,
- Änderung der jeweils vom Betreiber festgelegten Untergliederung in
Anlagenteile und Nebeneinrichtungen sowie Betriebseinheiten und der
Bezeichnungen nach § 5 Satz 2,
- Bestimmung der Ermittlungsart der Emissionen nach § 6 Abs. 1 Satz 4,
- Anordnung zur Gewährung der Einsichtnahme und zur Angabe von Einzelheiten des
Ermittlungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 Satz 2,
- Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 7.
Auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG obliegt diesen Behörden (vgl. Nr. 10.8.3 des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVOtU).
Soweit die Emissionserklärung der Aufstellung von
Emissionskatastern dient, entfallen die Sonderzuständigkeiten für
genehmigungsbedürftige Anlagen im Bereich der Bundesfernstraßen (vgl. § 4
Bundesfernstraßengesetz). Die Staatlichen Umweltämter sind auch für Anlagen der
Landesverteidigung zuständig.
Aufgaben:
Aufgabe der zuständigen Behörden ist es, die Emissionserklärungen
entgegenzunehmen, zu ergänzen und eingehend auf Vollständigkeit und
Richtigkeit, ggf. unter Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, zu prüfen
(vgl. hierzu auch 5. BImSchVwV).
Diese Überprüfung hat auch zum Ziel, die Übereinstimmung des Anlagenbetriebes mit geltenden Genehmigungsbescheiden sowie evtl. bestehenden nachträglichen Anordnungen festzustellen. Gleichzeitig ist zu prüfen, inwieweit die nicht in Genehmigungsbescheiden oder nachträglichen Anordnungen festgeschriebenen Emissionen den Forderungen geltender Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften entsprechen. Hierzu sind insbesondere die in Formular 8, Spalte 10, anzugebenden maximalen Konzentrationswerte des Erklärungszeitraums zu berücksichtigen. Darüber hinaus bieten die Emissionserklärungen eine Vielzahl zusätzlicher Informationen, die auch für Überwachungszwecke genutzt werden können. Hierzu zählen beispielsweise die Emissionen bei den nicht im Normalbetrieb auftretenden emissionsverursachenden Betriebsvorgängen. Zur Erschließung zusätzlicher Informationen können auch gezielte Datenauswertungen von vergleichbaren Anlagen, Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen oder Betriebseinheiten als Beurteilungsgrundlagen herangezogen werden. Soweit der Verdacht unrichtiger oder unvollständiger Angaben bzw. unzulässiger Emissionen besteht, sollen die Überwachungsbehörden weitere Ermittlungen nach § 52 Abs.-2 BImSchG durchführen; dies gilt vor allem im Hinblick auf besonders toxische, krebserzeugende oder geruchsintensive Stoffe. Hinweise zur Bewertung von Stoffen im vorgenannten Sinne können der Gefahrstoff-Verordnung nebst Anhängen I bis VI, der TA Luft und den „Technische(n) Regeln über gefährliche Arbeitsstoffe" entnommen werden. Der Erfassung besonders toxischer Stoffe ist auch Aufmerksamkeit zu widmen, wenn diese in den Einsatzstoffen nur in Spuren vorkommen und aufgrund der Art des Produktionsverfahrens mit einer Anreicherung zu rechnen ist.
Bei der Überprüfung der Emissionserklärungen sind alle zur
Verfügung stehenden aktuellen Informationen heranzuziehen, insbesondere
- Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung der fortlaufend aufzeichnenden
Messeinrichtungen,
- Ergebnisse von Einzelmessungen nach §§ 26 und 28 BImSchG,
- Ergebnisse unvermuteter Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung
immissionsschutz-rechtlicher Vorschriften,
- Ergebnisse der Mess- und Prüfdienste sowie der Streifendienste der nach
Landesrecht zuständigen Überwachungsbehörden.
Inhalt und Ergebnis der Überprüfung ist in einem Vermerk des zuständigen Sachbearbeiters festzuhalten und von einem Beamten des höheren Dienstes als Verantwortlichen für Emissionserklärungen gegenzuzeichnen.
Die zuständigen Behörden erfassen die überprüften Daten der in Papierform abgegebenen Emissionserklärungen mit dem Datenerfassungssystem oder übernehmen die auf elektronischem Datenträger (z.Z. Disketten) abgegebenen Daten in das System. Die Daten sind dem Landesumweltamt jeweils bis zum 31.8. des auf das Erklärungsjahr folgenden Kalenderjahres vollständig zu übermitteln.
Weitergehende bzw. mit dem Programmsystem verbundene Aufgaben werden an anderer Stelle geregelt.
Grundsätzlich ist unabhängig von der Abgabeform eine Kopie des Formulars 1 (Betreiber, Werk, Betrieb) jeder Emissionserklärung, versehen mit dem Prüfvermerk der Behörde, an das Landesumweltamt zu versenden.
Die zuständige Behörde benennt einen Beamten des höheren
Dienstes als Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Bearbeitung der
Emissionserklärungen. Dieser ist gleichzeitig Ansprechpartner für die
katasterführende Stelle bei dem Landesumweltamt.
Das Landesumweltamt hat die Aufgabe, die Angaben der Emissionserklärungen auf
der Basis der vorliegenden Gesamtinformationen einer Plausibilitätsprüfung und
einem Vergleich mit Daten von Anlagen der gleichen Art zu unterziehen. Ergibt
der Vergleich den Verdacht unrichtiger oder unvollständiger Angaben, hat das
Landesumweltamt dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Verdachtsgründe
umgehend mitzuteilen. Gleichzeitig kann sie anregen, welche weiteren
Ermittlungen nach § 52 Abs. 2 BImSchG die zuständige Behörde durchführen soll.
Die zuständigen Behörden haben dem Landesumweltamt das Ergebnis der veranlassten Untersuchung umgehend mitzuteilen und ggf. die erforderlichen Änderungen in den gespeicherten Daten vorzunehmen. Diese Datenänderungen sind ebenfalls dem Landesumweltamt mitzuteilen.
Das Landesumweltamt stellt sicher, dass bis zum 30.
September bzw. im Falle einer Änderung der Formulare (§ 4 Abs. 3) bis zum 31.
Mai des Erklärungszeitraumes die zuständigen Behörden rechtzeitig den
Betreibern die Formulare mit den aktuellen Daten für die Ergänzung nach Nr. 5
zur Verfügung stellen können.
Der Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
u.d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 24.11.1986 (SMBl. NRW. 7129) wird aufgehoben.