Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Durchführung der Emissionserklärungsverordnung Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft  – VB3-8800.3 (VNr. 1/93) u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie – 316-82-6.4 v. 18.1.1993

 

Durchführung der Emissionserklärungsverordnung Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft  – VB3-8800.3 (VNr. 1/93) u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie – 316-82-6.4 v. 18.1.1993

Durchführung der Emissionserklärungsverordnung
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
 – VB3-8800.3 (VNr. 1/93)
u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie – 316-82-6.4
v. 18.1.1993

Zur Durchführung der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213) wird auf folgendes hingewiesen:

1
Die Verordnung regelt Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärungen, die inhaltlich Anhang 1 zu dieser Verordnung (Vollständige Emissionserklärung) oder Anhang 2 zu dieser Verordnung (Verkürzte Emissionserklärung) entsprechen.

2
Zu § 1 (Befreiung von der Erklärungspflicht):

In der Emissionserklärungsverordnung wird gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 BImSchG bestimmt, welche Betreiber der im Anhang zur 4. BImSchV genannten genehmigungsbedürftigen Anlagen von der Erklärungspflicht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BImSchG befreit sind. Die Befreiung gilt nur dann, wenn die Anlage keine Anlagenteile und Nebeneinrichtungen enthält, die nach anderen Nummern der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig wären; in diesem Fall ist eine Emissionserklärung für die gesamte Anlage abzugeben.

3
Zu § 3 (Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger):

Erklärungszeitraum ist das geradzahlige Kalenderjahr. Erstmalig ist eine Erklärung für das Jahr 1992 abzugeben, d.h. auch für bisher schon erklärungspflichtige Anlagen ist dies eine Ersterklärung.

Von der Möglichkeit, im Einzelfall den Abgabetermin zu verlängern, soll nur bei dringenden Gründen Gebrauch gemacht werden. In Gebieten, in denen ein Luftreinhalteplan aufgestellt oder fortgeschrieben werden soll, ist vor Bewilligung des Verlängerungsantrages die Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bzw. des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit einzuholen.

4
Zu § 4 (Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung):

4.1
Die Erklärungspflicht erstreckt sich auf die gesamte genehmigungsbedürftige Anlage. Auf Teil I Nr. 2.4 des Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d. Innenministers u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (VV Gen.Verf. BImSchG) v. 21.11.1975 (SMBl. NRW. 7130) wird verwiesen.

4.2
Wird der Pflicht zur Abgabe oder Ergänzung der Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen, sollen die zuständigen Behörden den Erklärungspflichtigen durch unselbständige Verfügung (§ 52 Abs. 1 BImSchG), die ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden kann, zur Beachtung der Pflicht anhalten. Der Verstoß gegen die Erklärungspflicht kann außerdem als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10000,- EUR geahndet werden (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG).

4.3
Bei Abgabe der Emissionserklärung hat der Betreiber der zuständigen Behörde mitzuteilen und zu begründen, welche Einzelangaben der Emissionserklärung Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erlauben und damit nicht veröffentlicht werden dürfen (§ 27 Abs. 3 BImSchG). Die für die Entgegennahme der Emissionserklärung zuständige Behörde hat die Angaben zu prüfen und dabei einen strengen Maßstab anzulegen. Das Ergebnis ist der katasterführenden Stelle bei dem Landesumweltamt zur Beachtung mitzuteilen.

4.4
Der Betreiber hat grundsätzlich eine Emissionserklärung abzugeben, die inhaltlich Anhang 1 zur 11. BImSchV entspricht. Die Betreiber von Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 können eine verkürzte Erklärung mit den Inhalten nach Anhang 2 der 11. BImSchV abgeben, sofern zu der Anlage nicht Teile oder Nebeneinrichtungen gehören, für die eine Emissionserklärung nach § 4 Abs. 1 abzugeben wäre.

Die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 2 enthalten keine Emissionsangaben. Die Emissionen werden für bestimmte Anlagentypen mit Hilfe eines pauschalierten Verfahrens aus den Angaben - insbesondere über die gehandhabten Stoffe - ermittelt. Auf die genaue und vollständige Angabe der Stoffe sowie deren Zusammensetzung (vgl. Formular 6) ist daher besonders zu achten.

4.5
Die zuständigen Behörden legen rechtzeitig, spätestens bis zum 30.6. des Erklärungszeitraumes fest, dass die Emissionserklärung einheitlich unter Verwendung der diesem Erlass als Anhang beigefügten Formulare 1-8 (9) abgegeben wird (§ 4 Abs. 3). Das Verlangen soll regelmäßig - ggf. bis zum Widerruf - alle künftigen Erklärungszeiträume erfassen. Die -Formulare 1-8 (9) geben die Inhalte des Anhangs 1 und die Formulare 1-6 die Inhalte des Anhangs 2 zur 11. BImSchV wieder.

4.6
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die Emissionserklärung auf elektronischem Datenträger abgegeben werden. Dem ist unter der Bedingung zuzustimmen, dass die in der diesem Erlass als Anhang beigefügten „Anleitung zur Erstellung von Emissionserklärungen" festgeschriebenen Grundsätze und Regeln bei der Erstellung der Emissionserklärung berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 4).

Die zuständige Behörde sollte nach § 4 Abs. 5 grundsätzlich die Abgabe auf elektronischem Datenträger unter Einhaltung der o.g. Vorgaben (Bestimmung der Form) vom Betreiber fordern, soweit hierfür rechtzeitig ein PC-Datenerfassungsprogramm durch das Landesumweltamt zur Verfügung gestellt werden kann. Die Betreiber einer einzigen Anlage mit vollständiger Erklärung oder von wenigen Anlagen mit verkürzten Erklärungen sollten jedoch unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit - z.B. Fehlen der erforderlichen Hardware - ggf. von dieser Forderung ausgenommen werden. Ausnahmen hinsichtlich der Datenstruktur und -formatierung sollen nicht erteilt werden.

5
Zu § 5 (Ergänzung der Emissionserklärung):

Die Ergänzungspflicht bedeutet, dass der Anlagenbetreiber für das letzte geradzahlige Kalenderjahr (ab 1994) mitzuteilen hat, welche Änderungen gegenüber dem vorherigen Erklärungszeitraum eingetreten sind. Auch die unverändert gebliebenen Daten sind in der Emissionserklärung anzugeben.

Für die Ergänzung (Fortschreibung) der Emissionserklärung sind entsprechend der Festlegung gemäß Nr. 4.5 die Formulare 1-8 (9) bzw. 1-6 im Anhang zu verwenden. Dem Betreiber werden Formulare mit den zuletzt vorliegenden Daten des vorgenannten Erklärungszeitraumes zur Verfügung gestellt.

Bei der Benutzung des Datenerfassungsprogramms erhält der Betreiber die Daten auf Diskette.

Die in der letzten Erklärung vom Betreiber jeweils festgelegte Untergliederung in Anlagenteile und Nebeneinrichtungen sowie Betriebseinheiten und die Bezeichnungen dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde geändert werden. Stimmt die zuständige Behörde einer begründeten Änderung zu, hat sie dafür zu sorgen, dass diese Änderungen in die bestehenden Datensysteme identisch einfließen.

6
Zu § 6 (Ermittlung der Emissionen):

Es sind nur die Emissionen zu erfassen, die im Erklärungszeitraum tatsächlich aufgetreten sind, und nicht die nach der Genehmigungsurkunde zulässigen Emissionen.

Die zuständigen Behörden sollen darauf hinwirken, dass vorliegende Ergebnisse von kontinuierlichen Messungen vorrangig verwendet werden. Bei der Verwendung der Ergebnisse von Einzelmessungen oder Rechnungen ist besonders zu prüfen, ob die Ergebnisse für den Erklärungszeitraum repräsentativ sind.

Hat der Betreiber der zuständigen Behörde bis zum 31. März des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres (Termin für den Verlängerungsantrag) schriftlich mitgeteilt, dass er keine der in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-4 genannten Methoden anwenden kann, so können auch Schätzungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen zugelassen werden.

7
Zu § 7 (Ausnahmen):

Die generelle Befreiung von der Erklärungspflicht wird in § 1 geregelt. Weitere Ausnahmen sind nach § 7 zulässig, wenn im konkreten Fall von der Anlage auch unter- Berücksichtigung vom Normalbetrieb abweichender Vorgänge nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen. Dieser Fall kann z.B. gegeben sein, wenn die zu Positionen „Emissionsverursachende Betriebsvorgänge und Emissionen" in den Erläuterungen zu den Anhängen 1 und 2 genannten begrenzenden Werte für alle Stoffe aufgrund der Anlagentechnik sicher unterschritten werden, was vom Betreiber durch detaillierte Angaben nachzuweisen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Emissionserklärung nach § 4 Abs. 1 (vollständig) oder 2 (verkürzt) abzugeben wäre.

Die Befreiung von der Erklärungspflicht ist dem Landesumweltamt unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme ist nach Tarifstelle 15a.3.7.3 des Allgemeinen Gebührentarifs eine Gebühr zwischen 25 EUR und 250 EUR zu erheben.

8
Weitere Erläuterungen sind in der diesem Erlass als Anhang beigefügten „Anleitung zur Erstellung von Emissionserklärungen“ enthalten.

Für Massentierhaltungen und Güllelager hat das Landesumweltamt eine speziell zugeschnittene Kurzfassung dieser Anleitung erstellt.

9
Zuständigkeiten und Aufgaben

9.1
Zuständigkeiten:

Zuständige Behörden für die Entgegennahme der Emissionserklärung sind nach Nummer 10.3.3 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung v. 21.3.2000 (GV. NRW. S. 364) die Staatlichen Umweltämter bzw. die Bergämter. Diese Behörden sind gemäß Nr. 12.7 des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVOtU auch zuständig für die
- Verlängerung der Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder 4,
- Anordnung der Verwendung bestimmter Formulare und Zulassung von Abweichungen nach § 4 Abs. 3 und § 5,
- Zustimmung zur Abgabe der Emissionserklärung auf Datenträger nach § 4 Abs. 4,
- Festsetzung der Verpflichtung zur Abgabe der Emissionserklärung auf elektronischem Datenträger und Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 5,
- Änderung der jeweils vom Betreiber festgelegten Untergliederung in Anlagenteile und Nebeneinrichtungen sowie Betriebseinheiten und der Bezeichnungen nach § 5 Satz 2,
- Bestimmung der Ermittlungsart der Emissionen nach § 6 Abs. 1 Satz 4,
- Anordnung zur Gewährung der Einsichtnahme und zur Angabe von Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 Satz 2,
- Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 7.

Auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG obliegt diesen Behörden (vgl. Nr. 10.8.3 des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVOtU).

Soweit die Emissionserklärung der Aufstellung von Emissionskatastern dient, entfallen die Sonderzuständigkeiten für genehmigungsbedürftige Anlagen im Bereich der Bundesfernstraßen (vgl. § 4 Bundesfernstraßengesetz). Die Staatlichen Umweltämter sind auch für Anlagen der Landesverteidigung zuständig.

9.2
Aufgaben:

9.2.1
Aufgabe der zuständigen Behörden ist es, die Emissionserklärungen entgegenzunehmen, zu ergänzen und eingehend auf Vollständigkeit und Richtigkeit, ggf. unter Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, zu prüfen (vgl. hierzu auch 5. BImSchVwV).

Diese Überprüfung hat auch zum Ziel, die Übereinstimmung des Anlagenbetriebes mit geltenden Genehmigungsbescheiden sowie evtl. bestehenden nachträglichen Anordnungen festzustellen. Gleichzeitig ist zu prüfen, inwieweit die nicht in Genehmigungsbescheiden oder nachträglichen Anordnungen festgeschriebenen Emissionen den Forderungen geltender Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften entsprechen. Hierzu sind insbesondere die in Formular 8, Spalte 10, anzugebenden maximalen Konzentrationswerte des Erklärungszeitraums zu berücksichtigen. Darüber hinaus bieten die Emissionserklärungen eine Vielzahl zusätzlicher Informationen, die auch für Überwachungszwecke genutzt werden können. Hierzu zählen beispielsweise die Emissionen bei den nicht im Normalbetrieb auftretenden emissionsverursachenden Betriebsvorgängen. Zur Erschließung zusätzlicher Informationen können auch gezielte Datenauswertungen von vergleichbaren Anlagen, Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen oder Betriebseinheiten als Beurteilungsgrundlagen herangezogen werden. Soweit der Verdacht unrichtiger oder unvollständiger Angaben bzw. unzulässiger Emissionen besteht, sollen die Überwachungsbehörden weitere Ermittlungen nach § 52 Abs.-2 BImSchG durchführen; dies gilt vor allem im Hinblick auf besonders toxische, krebserzeugende oder geruchsintensive Stoffe. Hinweise zur Bewertung von Stoffen im vorgenannten Sinne können der Gefahrstoff-Verordnung nebst Anhängen I bis VI, der TA Luft und den „Technische(n) Regeln über gefährliche Arbeitsstoffe" entnommen werden. Der Erfassung besonders toxischer Stoffe ist auch Aufmerksamkeit zu widmen, wenn diese in den Einsatzstoffen nur in Spuren vorkommen und aufgrund der Art des Produktionsverfahrens mit einer Anreicherung zu rechnen ist.

Bei der Überprüfung der Emissionserklärungen sind alle zur Verfügung stehenden aktuellen Informationen heranzuziehen, insbesondere
- Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung der fortlaufend aufzeichnenden Messeinrichtungen,
- Ergebnisse von Einzelmessungen nach §§ 26 und 28 BImSchG,
- Ergebnisse unvermuteter Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung immissionsschutz-rechtlicher Vorschriften,
- Ergebnisse der Mess- und Prüfdienste sowie der Streifendienste der nach Landesrecht zuständigen Überwachungsbehörden.

Inhalt und Ergebnis der Überprüfung ist in einem Vermerk des zuständigen Sachbearbeiters festzuhalten und von einem Beamten des höheren Dienstes als Verantwortlichen für Emissionserklärungen gegenzuzeichnen.

Die zuständigen Behörden erfassen die überprüften Daten der in Papierform abgegebenen Emissionserklärungen mit dem Datenerfassungssystem oder übernehmen die auf elektronischem Datenträger (z.Z. Disketten) abgegebenen Daten in das System. Die Daten sind dem Landesumweltamt jeweils bis zum 31.8. des auf das Erklärungsjahr folgenden Kalenderjahres vollständig zu übermitteln.

Weitergehende bzw. mit dem Programmsystem verbundene Aufgaben werden an anderer Stelle geregelt.

Grundsätzlich ist unabhängig von der Abgabeform eine Kopie des Formulars 1 (Betreiber, Werk, Betrieb) jeder Emissionserklärung, versehen mit dem Prüfvermerk der Behörde, an das Landesumweltamt zu versenden.

Die zuständige Behörde benennt einen Beamten des höheren Dienstes als Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Emissionserklärungen. Dieser ist gleichzeitig Ansprechpartner für die katasterführende Stelle bei dem Landesumweltamt.

9.2.2
Das Landesumweltamt hat die Aufgabe, die Angaben der Emissionserklärungen auf der Basis der vorliegenden Gesamtinformationen einer Plausibilitätsprüfung und einem Vergleich mit Daten von Anlagen der gleichen Art zu unterziehen. Ergibt der Vergleich den Verdacht unrichtiger oder unvollständiger Angaben, hat das Landesumweltamt dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Verdachtsgründe umgehend mitzuteilen. Gleichzeitig kann sie anregen, welche weiteren Ermittlungen nach § 52 Abs. 2 BImSchG die zuständige Behörde durchführen soll.

Die zuständigen Behörden haben dem Landesumweltamt das Ergebnis der veranlassten Untersuchung umgehend mitzuteilen und ggf. die erforderlichen Änderungen in den gespeicherten Daten vorzunehmen. Diese Datenänderungen sind ebenfalls dem Landesumweltamt mitzuteilen.

Das Landesumweltamt stellt sicher, dass bis zum 30. September bzw. im Falle einer Änderung der Formulare (§ 4 Abs. 3) bis zum 31. Mai des Erklärungszeitraumes die zuständigen Behörden rechtzeitig den Betreibern die Formulare mit den aktuellen Daten für die Ergänzung nach Nr. 5 zur Verfügung stellen können.

10
Der Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u.d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 24.11.1986 (SMBl. NRW. 7129) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 1993 S. 364, geändert durch Gem. RdErl. vom 22.9.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 1330).