Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.9.2023
Ermittlung der Emissionen und Immissionen von luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie Prüfung technischer Geräte und Einrichtungen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3/V-5 - 8817.4.2/8843.2 (V Nr. 2/03) - u.d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - IV 5 - 46 - 32 - v. 20.5.2003
Ermittlung der Emissionen und Immissionen von luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie Prüfung technischer Geräte und Einrichtungen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3/V-5 - 8817.4.2/8843.2 (V Nr. 2/03) - u.d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - IV 5 - 46 - 32 - v. 20.5.2003
Ermittlung der
Emissionen und Immissionen von
luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen
sowie Prüfung technischer Geräte und Einrichtungen
Gem.
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- V-3/V-5 - 8817.4.2/8843.2 (V Nr. 2/03) -
u.d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - IV 5 - 46 - 32 -
v. 20.5.2003
Stellen zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen von luftverunreinigenden Stoffen,
Geräuschen und Erschütterungen sowie Kalibrierung und Prüfung von
Messeinrichtungen
Bekanntgabe
- Durchführung von Ermittlungen nach §§ 26, 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung,
- Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach §§ 26 Abs. 5, 28 Abs. 1
der Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl.
I S. 719) in der jeweils geltenden Fassung,
- Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach Nummer 5.3 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juni 2002
(GMBl. S. 511),
- Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 12 Abs. 7 der
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten
organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694)
in der jeweils geltenden Fassung,
- Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 10 Abs. 2 und 3 der
Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnlich brennbare Stoffe
(17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545) in der jeweils geltenden
Fassung,
- Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 7 Abs. 3 der Verordnung
über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S.
545) in der jeweils geltenden Fassung,
- Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 8 der Verordnung über
Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar
2001 (BGBl. I S. 317) in der jeweils geltenden Fassung,
- Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 17 a der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl.
I S. 490) in der jeweils geltenden Fassung und
- Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach Anhang VI Nr. 2.1 der
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung,
werden die in Anlage 1 zu diesem Erlass genannten Stellen für die ihnen
jeweils zugeordneten Aufgaben widerruflich bekannt gegeben. Die Bekanntgabe der
Messstellen erfolgt gemäß Aufschlüsselung differenziert nach bestimmten Gruppen
und Bereichen. Einschränkungen der Bekanntgabe und ihre Befristung sind zu
beachten. Die Einschränkung der Bekanntgabe für einzelne Stellen auf bestimmte
Anlagearten oder auf die Ermittlung von produktionsspezifischen Emissionen in
bestimmten Branchen bedeutet nicht, dass nicht auch andere bekannt gegebene
Stellen mit der Durchführung der Ermittlungen in diesen Branchen beauftragt
werden können.
Aufgaben der bekannt gegebenen Stellen
Aufgabe der bekannt gegebenen Stellen ist es, die Überwachungstätigkeit der
Behörden von eigenen sachverständigen Ermittlungen zu entlasten und zugleich
einen hohen Qualitätsstandard der Ermittlungen, Messungen, Kalibrier- oder
Prüfungstätigkeiten sicherzustellen. Dabei kommt es auf die Feststellung eines
bestimmten zu untersuchenden Sachverhaltes an. Die Bewertung und Beurteilung,
ob z.B. Emissionen einer Anlage den geltenden Emissionsgrenzwerten (z.B. aus
der 13. BImSchV) oder Emissionsbegrenzungen entsprechen oder ob sie Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder
die Nachbarschaft zur Folge haben können, obliegt allein dem Staatlichen
Umweltamt bzw. dem Bergamt.
Soweit der Einsatz bekannt gegebener
Stellen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, kann das Staatliche Umweltamt
bzw. Bergamt zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben auch andere
Sachverständige heranziehen. Beauftragt diese Behörde z.B. im Rahmen des § 52
BImSchG oder im Zusammenhang mit einem Genehmigungsverfahren einen
Sachverständigen, ist sie an die in den Anlagen zu diesem Erlass aufgeführten
Stellen nicht gebunden. Als Sachverständige sollen nur fachkundige und
sachgerecht ausgestattete Stellen beauftragt werden.
Das Landesumweltamt (LUA) in Essen wird
grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse tätig. Es ist sachverständiger
Berater - insbesondere auch Obergutachter - der Behörden, Einrichtungen,
Gerichte sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes
Nordrhein-Westfalen und kommt insoweit für messtechnische Ermittlungen i.S. der
eingangs genannten Vorschriften allgemein nicht in Betracht. Die
Überwachungsbehörden können jedoch in Abstimmung mit dem LUA ausnahmsweise
anordnen, dass dieses mit entsprechenden Ermittlungen zu beauftragen ist, wenn
es sich um besonders schwierige Feststellungen oder Ermittlung von
überörtlicher oder wissenschaftlicher Bedeutung handelt.
Auftragserteilung an die bekannt gegebenen Stellen
In allen von Nummer 1 dieses Erlasses erfassten Fällen werden die bekannt
gegebenen Stellen aufgrund eines Auftrags durch einen Anlagenbetreiber, nicht
aber durch unmittelbaren behördlichen Auftrag tätig. Dem Anlagenbetreiber ist
die Auswahl darüber zu überlassen, welche der bekannt gegebenen Stellen er
einschalten will. Nur unter besonderen Umständen, z.B. um Interessenkonflikte
zu vermeiden oder spezielle Kenntnisse oder Erfahrungen bei einer einzelnen
Stelle nutzbar zu machen, ist es begründet, die zu beauftragende Stelle
behördlich festzulegen.
1.3.2
Die Behörde, die eine Ermittlung veranlasst, soll insbesondere Ziel und
Gegenstand der Ermittlungstätigkeit, die zu beachtenden Messvorschriften und
weitere, die Messtätigkeit festlegende Vorgaben sowie den Umfang des
vorzulegenden Ermittlungsberichts festlegen. Dabei hat sie darauf zu achten,
dass der Ergebnisbericht mindestens folgende Angaben enthält:
- Auftraggeber und Aufgabenstellung,
- Beschreibung der emittierenden Anlage mit konstruktiven und
verfahrenstechnischen Besonderheiten,
- Betriebsbedingungen der Anlage und Betriebsumstände während der Ermittlung,
die Einfluss auf das Emissionsverhalten der Anlage haben können,
- Ort und Zeitpunkt der Ermittlungen,
- Objekte der Ermittlungen, angewandte Verfahren und Geräte, Lage und
Messstellen,
- besondere Bedingungen, insbesondere Messbedingungen bei Durchführung der
Messungen (z.B. Wetterverhältnisse),
- Ermittlungsergebnisse mit Angabe aller Werte, die zur Beurteilung des
Ergebnisberichts notwendig sind (Einzelwerte sind anzugeben, soweit dies
erforderlich ist, um die Ableitung des Schlussergebnisses zu überprüfen).
- im Mai 1991 beschlossenen Muster eines bundeseinheitlichen
Emissionsmessberichtes (Anlage 2) bzw.
- im Oktober 1996 beschlossenen Muster-Messbericht über die Durchführung von
Messungen und Prozesskontrollen an Chemischreinigungsanlagen gemäß 2. BImSchV (Anlage
3) bzw.
- im Oktober 1996 beschlossenen Muster-Messbericht über die Durchführung von
Funktionsprüfungen / Kalibrierungen kontinuierlich arbeitender Messeinrichtungen
nach §§ 26, 28 der 13. BImSchV, Nr. 3.2 TA Luft sowie § 10 der 17. BImSchV (Anlage
4)
entspricht.
In die Ermittlungsanordnung soll eine
Frist aufgenommen werden, bis zu der das Ergebnis der Ermittlungen vorzulegen
ist. Darüber hinaus ist dem Anlagenbetreiber aufzugeben, die von ihm
einzuschaltende Stelle zu beauftragen, eine Ausfertigung eines jeden
Ermittlungsberichts auch unmittelbar an die anordnende Überwachungsbehörde zu
übersenden.
Bei der Anordnung zur Ermittlung der
Immissionen von Luftverunreinigungen kann es zweckmäßig sein, räumlich
beieinanderliegende Industrieanlagen gemeinsam zu erfassen, da sich hierdurch
der Aufwand gegenüber einer Einzelerfassung der Betriebe erheblich verringert.
In diesem Fall sollen aufeinander abgestimmte Anordnungen erlassen werden.
1.3.3
Auf Nummer 19 der Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Gem. RdErl. v. 1.9.2000 - SMBl. NRW. 7129 - ) wird - insbesondere im Hinblick
auf den Einsatz betrieblicher Stellen im Rahmen der Eigenüberwachung - hingewiesen.
Qualitätssicherung durch Ringversuche
Zur Qualitätssicherung der Tätigkeit der nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen
Messstellen sind diese gemäß Bekanntgabebescheid verpflichtet, auf eigene
Kosten an Ringversuchen teilzunehmen. Die betreffenden Messstellen werden
hierzu vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen bzw. vom Hessischen Landesamt
für Umwelt und Geologie schriftlich aufgefordert.
In diesem Zusammenhang hat der
Länderausschuss für Immissionsschutz "Empfehlungen zur Bewertung von Ringversuchen
für § 26-Messstellen" mit "Durchführungsbestimmungen für Ringversuche
von § 26-Messstellen (gasförmige Immissionskomponenten)" und
"Durchführungsbestimmungen für Ringversuche von § 26-Messstellen
(partikelgebundene Emissionskomponenten)" - Anlage 5 - beschlossen,
die in Nordrhein-Westfalen entsprechend Anwendung finden.
Überwachung und Kosten
Die Tätigkeit der bekannt gegebenen Stellen unterliegt der Überwachung durch
die zuständigen Behörden.
Vorgelegte Ermittlungsberichte sind
kritisch zu prüfen und zu würdigen. Entspricht ein Ermittlungsbericht nicht der
getroffenen Anordnung, so kann die Überwachungsbehörde eine Ergänzung oder
Vervollständigung der Ermittlung verlangen. Ist die Richtigkeit der Ergebnisse
zweifelhaft, so hat die anordnende Behörde gemeinsam mit dem zur Durchführung
der Anordnung Verpflichteten eine Klärung durch die ermittelnde Stelle
herbeizuführen; eine Wiederholung der Ermittlungen auf Kosten des
Verpflichteten durch eine andere bekannt gegebene Stelle kann in diesem Fall
ohne Änderung des Sachverhalts nicht angeordnet werden.
1.5.2
Werden ausnahmsweise gutachtliche Äußerungen sachverständiger Stellen über die
Beurteilung der bei den Ermittlungen festgestellten Sachverhalte oder über sich
hieraus als notwendig ergebende technische Verbesserungsmaßnahmen für
erforderlich gehalten, so sind derartige Gutachten stets unmittelbar von der
Überwachungsbehörde in Auftrag zu geben; für die Kosten gilt § 52 Abs. 4
BImSchG. Zur Erstellung solcher Gutachten kann jeder geeignete Sachverständige
oder jede geeignete sachverständige Institution nach den allgemeinen
Grundsätzen herangezogen werden.
1.5.3
Sind die Messtätigkeit oder die Messergebnisse erheblich zu beanstanden, ist
dem Landesumweltamt, im Bereich der Bergaufsicht dem Ministerium für Verkehr,
Energie und Landesplanung, in jedem Einzelfall zu berichten, damit dort über
weitere Maßnahmen entschieden werden kann.
1.5.4
Die Kosten für die Tätigkeit bekannt gegebener Stellen trägt der
Anlagenbetreiber oder Hersteller als Auftraggeber. Für Ermittlungen nach §§ 26,
28 BImSchG gilt § 30 BImSchG. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen kann
nach § 30 Satz 2 BImSchG dem Auftraggeber ein Kostenerstattungsanspruch
zustehen. Eine Kostenerstattung durch das Land ist ausgeschlossen, wenn nach
dem Ergebnis der Ermittlungen Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt sind oder
notwendig werden.
Soweit die anordnende Behörde
kostenpflichtig ist, sind die Haushaltsmittel für die Begleichung der Kosten
von den Staatlichen Umweltämtern bei den Bezirksregierungen - von den
Bergämtern bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie -
anzufordern.
Der
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u.d.
Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v.
30.9.1997 (SMBl. NW. 7130) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2003
S. 924
Anlagen: