Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie sowie weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (UVP/IVU-G) im Bereich des Immissionsschutzrechts Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-2-8001.8.22.1 (V Nr. 1/2002)-, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - III A 4 - 62 - 09 - u. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport- II A 1– 875.22 - v. 1.8.2002

 

Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie sowie weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (UVP/IVU-G) im Bereich des Immissionsschutzrechts Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-2-8001.8.22.1 (V Nr. 1/2002)-, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - III A 4 - 62 - 09 - u. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport- II A 1– 875.22 - v. 1.8.2002

Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung
der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie
sowie weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (UVP/IVU-G)
im Bereich des Immissionsschutzrechts
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- V-2-8001.8.22.1 (V Nr. 1/2002)-,
d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - III A 4 - 62 - 09 -
u. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport- II A 1– 875.22 -
v. 1.8.2002

1
Einleitung

Aufgrund der Änderungsrichtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (97/11/EG), der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (96/61/EG) sowie weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz hatte der deutsche Gesetzgeber unter anderem die Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen anzupassen.

Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung sollen bei bestimmten Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen einer Zulassungsentscheidung ermittelt, beschrieben, bewertet und schließlich bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden. Die UVP-Änderungsrichtlinie aus dem Jahr 1997 beinhaltet gegenüber der ursprünglichen UVP-Richtlinie insbesondere eine Ausweitung des Anwendungsbereiches, also der betroffenen Vorhaben. Aufgrund der UVP-Änderungsrichtlinie ist die Unterscheidung zwischen zwingend vorgeschriebenen und fakultativen Umweltverträglichkeitsprüfungen neu in das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführt worden.

Kern der IVU-Richtlinie ist die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen. Die Richtlinie zielt nicht mehr nur auf den Schutz der einzelnen Umweltmedien Luft, Wasser oder Boden ab, sondern nimmt die Belastung der Umwelt in ihrer Gesamtheit in den Blick. Sie schreibt Maßnahmen und Verwaltungsverfahren zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

Da beide Richtlinien durch den deutschen Gesetzgeber nicht fristgerecht umgesetzt wurden, wurden mit Erlassen vom 27.7.99 (MBl. NRW. S. 1083/SMBl. NRW. 283)) und vom 8.2.00 (MBl. NRW. S. 194/SMBl. NRW. 7130) Hinweise zur unmittelbaren Anwendung dieser Richtlinien gegeben.

Mit dem am 3.8.01 in Kraft getretenen UVP/IVU-G (BGBl. I S. 1950) ist der Bundesgesetzgeber seiner Verpflichtung zur Umsetzung der o.a. Richtlinien für das gesamte deutsche Umweltrecht nachgekommen. In dem UVP/IVU-G wurde auch den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes zur fehlerhaften Umsetzung der UVP-Richtlinie aus dem Jahr 1985 und der Umweltinformationsrichtlinie aus dem Jahr 1990 Rechnung getragen.

Anlässlich der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen hat der Gesetzgeber zugleich Änderungen in der 1. und 4. BImSchV vorgenommen, die sich nicht aus europäischem Recht ergeben. So wurden Anlagentypen aus der 4. BImSchV ausgenommen und dem angepassten Regime der 1. BImSchV unterstellt (z.B. kleinere Feuerungsanlagen), in der 4. BImSchV wurden z. B. Änderungen in Bezug auf Anlagen der Tierintensivhaltung durchgeführt.

2
Übergangsvorschriften
2.1
Genehmigungspflichtigkeit von Anlagen, die bisher lediglich baurechtlich zu genehmigen waren und die aufgrund der Änderung der 4. BImSchV nunmehr immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sind
2.1.1
Mit In-Kraft-Treten des UVP/IVU-G werden einige Anlagen, die bisher lediglich einer Baugenehmigung bedurften, in die 4. BImSchV übernommen (z. B. Windfarmen Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV oder Anlagen der Tierintensivhaltung Nr. 7.1). Sind derartige Anlagen bereits errichtet oder ist mit ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden, so sind sie nach § 67 Abs. 2 BImSchG der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten anzuzeigen.
Soweit Baugenehmigungsverfahren an die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde abgegeben werden, ist vor Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Immissionsschutzbehörde die Zustimmung des Antragstellers zu der Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens einzuholen.

2.1.2
Das Verfahren wird durch die zuständige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde gem. § 67 Abs. 4 BImSchG nach Immissionsschutzrecht zu Ende geführt.

2.1.3
Verfahrensabschnitte, die bei In-Kraft-Treten des UVP/IVU-G bereits ganz oder teilweise durchgeführt waren (z.B. Auslegung des Antrags und der Unterlagen), müssen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht nachgeholt werden. Waren nach altem Recht bestimmte Verfahrensabschnitte nicht durchzuführen (z.B. Erörterungstermin), ist hypothetisch darauf abzustellen, ob der betroffene Verfahrensabschnitt im bisherigen Verfahren vor In-Kraft-Treten der Änderung bereits erfolgt wäre, wenn dieses eine entsprechende Regelung vorgesehen hätte.

2.2
Neue Anforderungen nach § 5 BImSchG
Lag bei In-Kraft-Treten des UVP/IVU-G ein vollständiger Genehmigungsantrag nach den Anforderungen des Immissionsschutzrechts oder – bei bislang baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die aufgrund von § 67 Abs. 2 BImSchG nicht im Baugenehmigungsverfahren verbleiben – den Anforderungen des Baurechts vor, gelten nach § 67 Abs. 5 BImSchG nur die bisherigen materiellen Anforderungen des § 5 BImSchG und sind nur die diesbezüglichen Antragsunterlagen beizubringen (d.h. z.B. keine Anforderungen an sparsame und effiziente Energieverwendung gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 4 BImSchG und insoweit keine zusätzlichen Antragsunterlagen). Nach § 67 Abs. 5 BImSchG sind die neuen Anforderungen aus § 5 BImSchG von den o.a. Anlagen bis zum 30.10. 2007 zu erfüllen.
2.3
Wegfall der Genehmigungspflichtigkeit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Sofern für eine Anlage, die nicht mehr unter die 4. BImSchV fällt (z.B. kleinere Feuerungsanlagen) das Genehmigungsverfahren mit dem In-Kraft-Treten des UVP/IVU-G nicht mehr abgeschlossen werden konnte, ist das Verfahren an die zuständige Baugenehmigungsbehörde abzugeben.

2.4
Fortführung von UVP-Verfahren
Soweit für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage aufgrund der unmittelbaren Wirkung der UVP-Änderungs-Richtlinie die Pflicht bestand, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der neuen Fassung weiterzuführen.

2.5
Zuständigkeiten
2.5.1
Für Neuverfahren, d.h. die Verfahren, bei denen nach In-Kraft-Treten des UVP/IVU-G ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag gestellt wurde, ist aufgrund der Nr. 10.1.1 der Anlage III der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes v. 14.6.1994 (ZustVOtU) die Bezirksregierung zuständig, soweit diese Vorhaben einer UVP - Pflicht nach Spalte 1 oder Spalte 2 des Anhangs zum UVPG unterliegen.

2.5.2
In laufenden Verfahren, d.h. Verfahren, bei denen ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag vor In-Kraft-Treten des UVP/IVU-G gestellt wurde, richtet sich die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 ZustVOtU. Danach ist für den Fall, dass während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung von Vorschriften in Kraft tritt, auf die in  Anlage III. zu der Zuständigkeitsverordnung Bezug genommenen wird, die ursprünglich zuständige Behörde weiterhin zuständig. Dies gilt unabhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen. Es bleibt somit bei der Zuständigkeit der StUÄ für die Durchführung aller laufenden Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfungen, bei denen sich die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unmittelbar aus der UVP –Änderungs-Richtlinie ergeben hat.

3
Inhaltliche Regelungen des Bundes-Immissionsschutzrechts

3.1
Zweckbestimmung des Gesetzes
Begriffe „Emission, Immission und schädliche Umwelteinwirkungen“

3.1.1
Die Neuregelung des § 1 Abs. 2 BImSchG stellt klar, dass das Gesetz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen auch dem Zweck einer integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft dient, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Anders als bisher regelt das Bundes-Immissionsschutzgesetz in seiner Zielbestimmung somit ausdrücklich, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden entstehen können.

3.1.2
Die Definitionen der Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 BImSchG sind durch das UVP/IVU-G nicht verändert worden. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sind weiterhin Immissionen, die der Abs. 2 der Vorschrift als einwirkende Luftverunreinigungen oder ähnliche Umwelteinwirkungen definiert. Auch der Begriff „Emission“ in § 3 Abs. 3 BImSchG ist weiterhin auf Emissionen bezogen, die in das Umweltmedium Luft eintreten. Direkte Schadstoffeinträge in den Boden oder das Wasser sind keine Emissionen im Sinne des § 3 Abs. 3 BImSchG.

3.1.3
Überall dort, wo das Gesetz den Begriff „Emission“ isoliert gebraucht, wird auf die Begriffsdefinition des § 3 verwiesen und es sind daher lediglich Emissionen erfasst, die in die Luft eintreten. Wo hingegen das Gesetz von Emissionen in Luft, Wasser und Boden spricht, sind auch direkte Schadstoffeinträge in Wasser und Boden erfasst.
Auch wenn im Gesetz die Begriffe „schädliche Umwelteinwirkungen“ und „Immissionen“ gebraucht werden, enthält dies einen Verweis auf die Begriffsdefinition des § 3 BImSchG.

3.2
Stand der Technik
3.2.1
In § 3 Abs. 6 BImSchG wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass bei der Feststellung des Standes der Technik die Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt zu berücksichtigen sind. Der Stand der Technik erfasst die Begrenzung der Emissionen in Luft, Wasser und Boden. In § 7a Abs. 5 WHG und in § 3 Abs. 12 KrW-/AbfG finden sich gleichlautende Formulierungen.

3.2.2
Die vom UVP/IVU-G geforderte Integration nach § 10 Abs. 5 BImSchG ist durch die zuständige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde primär über die Bestimmung des Standes der Technik zu leisten. Hierbei müssen Auswirkungen auf die Abfallwirtschaft sowie sonstige Umweltauswirkungen, wie Verlagerungseffekte, betrachtet werden.

3.2.3
Nach § 3 Abs. 6 BImSchG muss die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen als gesichert erscheinen. Dies bedeutet, dass die Maßnahme einerseits technisch zu der ihr zugeschriebenen Reduzierung von Emissionen führen kann und gleichzeitig die Leistung der Anlage nicht beeinträchtigt wird. Andererseits muss eine wirtschaftliche Eignung gegeben sein. Die wirtschaftliche Eignung fehlt, wenn die betreffende Maßnahme im Hinblick auf die notwendigen Investitions- und Betriebskosten so aufwändig ist, dass der Einsatz der Maßnahme bei (neuen) Anlagen der betreffenden Art unter keinen Umständen erwartet werden kann.

3.2.4
§ 3 Abs. 6 BImSchG wird durch einen Anhang zum Bundes-Immissionsschutzgesetz konkretisiert. Satz 1 des Anhangs regelt ausdrücklich die Verpflichtung zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Rahmen der praktischen Eignung. Die Liste der aufgezählten Kriterien ist nicht abschließend. Sie ermöglicht die Berücksichtigung weiterer Kriterien bei der Bestimmung des Standes der Technik, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Emissionsverhalten von Anlagen stehen. Die Kriterien des Anhangs sind durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Bestimmung des Standes der Technik und der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach dem Stand der Technik unmittelbar anzuwenden.

3.3
Vorsorgeanforderungen
3.3.1
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG muss Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG sowie gegen sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen werden. Da die gleichlautende Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 alle Gefahren - unabhängig vom betroffenen Umweltmedium - erfasst, ist auch die Nr. 2 in diesem Sinne zu verstehen. Demnach sind auch direkte Einträge in Wasser und Boden von der Vorsorge umfasst. Die hierbei anzuwendenden materiellen Maßstäbe ergeben sich aus dem jeweiligen Fachrecht.

3.3.2
Der Vorsorgebegriff beinhaltet die Verpflichtung, die abstrakte Gefährdung zu prüfen. Er beschränkt sich nicht ausschließlich auf den Luftweg, sondern zieht auch abstrakte Gefahrensituationen mit ein, die in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Abfallrecht und Wasserrecht) angesprochen werden.

3.3.3
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Änderungsgenehmigung sind nunmehr auch Vorsorgeanforderungen des Wasser- und Abfallrechts zu prüfen. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG verweist für die Feststellung der Erheblichkeit einer Änderung auf die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und damit auf die immissionsschutzrechtlichen Pflichten. Nach bisheriger Rechtslage waren hiermit im Bereich der Vorsorge abstrakte Gefahrensituationen, die in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften angesprochen werden, nicht erfasst. Durch die Erweiterung des Vorsorgebegriffs sind nunmehr auch diese Gefahrensituationen in die Prüfung der Erforderlichkeit eines Änderungsgenehmigungsverfahrens einbezogen.

3.3.4
Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist Vorsorge insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Die Beschränkung auf Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ist durch die Neuregelung aufgehoben worden. Der Stand der Technik wird nunmehr als Regelstandard für alle Vorsorgemaßnahmen eingeführt (z.B. auch für Maßnahmen, die der Vorsorge gegen unmittelbare Freisetzungen aus Leckagen einer Anlage in Boden und Wasser dienen).

3.4
Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung
3.4.1
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG stellt den Vorrang der Abfallvermeidung vor der Abfallverwertung klar heraus. Die Vorschrift fordert, dass Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.

3.4.2
Abfälle sind nur dann nicht zu vermeiden, wenn die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere der Betriebs- und Produktionsaufwand aufgrund einer Vermeidungsmaßnahme einerseits und der Nutzen der Vermeidung für die Umwelt andererseits zu vergleichen. Die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung. Dies ist einerseits bezüglich des Emissionsverhaltens der Anlage zu beurteilen. Daneben ist auch zu berücksichtigen, inwieweit durch eine beabsichtigte Vermeidung Schadstoffanreicherungen im Wertstoffkreislauf – etwa durch eine im Rahmen der anlageninternen Kreislaufführung erfolgenden Einbindung von bestimmten rückgeführten Stoffen in Produkte – verursacht sein können.

3.4.3
Die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt ausschließlich nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; so sind z.B. bei der Einleitung von flüssigen Abfällen in Abwasserbehandlungsanlagen die Vorschriften des Wasserrechts zu berücksichtigen. Die Verwertung unterliegt zukünftig uneingeschränkt den Anforderungen der Ordnungsmäßigkeit und Schadlosigkeit gem. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG, die Wahl der Verwertungsart ergibt sich aus § 6 KrW-/AbfG. Die Verwertungspflicht steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der technischen Möglichkeit gem. § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG.

3.4.4
Soweit Abfälle weder zu vermeiden noch zu verwerten sind, müssen sie ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Stellt in einem solchen Fall eine Beseitigung eine Allgemeinwohlbeeinträchtigung dar, ist die Genehmigung zu versagen.

3.5
Sparsame und effiziente Energienutzung
Die sparsame und effiziente Energienutzung kann nunmehr nicht nur im Anwendungsbereich des Standes der Technik (vgl. Anhang zu § 3 Abs. 6 BImSchG sowie Nr. 3.1.2 der TA Luft) gefordert werden, sondern ist als Grundpflicht in § 5 BImSchG geregelt.

3.5.1
Neben der effizienten Verwendung der eingesetzten Energie, die vor allem durch die Erreichung hoher energetischer Wirkungsgrade, die Einschränkung von Energieverlusten und die Nutzung der anfallenden Energien erreicht werden kann, wird in § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG ausdrücklich auch ein sparsamer Einsatz der Energie verlangt. Der geforderte sparsame Einsatz zielt auf eine Reduktion der eingesetzten Energie und umfasst organisatorische, handlungsorientierte Maßnahmen wie etwa das Abschalten der gesamten Anlage zu bestimmten Tages- oder Wochenzeiten. Die Vorschrift bezieht sich nicht nur auf im Betrieb erzeugte, sondern auch auf die Verwendung extern bezogener Energie.

3.5.2
In § 4 d der 9. BImSchV werden der Grundpflicht entsprechende Anforderungen an die Antragsunterlagen gestellt.

3.6
Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands nach Betriebseinstellung
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Betriebsgeländes gewährleistet ist.

3.6.1
Ordnungsgemäß ist der Zustand des Betriebsgeländes, wenn er nicht gegen gesetzliche Vorschriften (z.B. Baurecht, Bodenschutzrecht, Wasserrecht, Abfallrecht und allg. Polizei- und Ordnungsrecht) verstößt. Darüber hinaus kann keine Verbesserung des Zustands verlangt werden. Zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands gehören somit weder der Rückbau ordnungsgemäßer Betriebsanlagen noch Rekultivierungsmaßnahmen zur Herstellung des ursprünglichen Zustands des Betriebsgeländes.

3.6.2
Im Rahmen der Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands kann vom Betreiber die Beseitigung eines nicht ordnungsgemäßen Zustands nur dann verlangt werden, wenn dieser durch die Errichtung oder den Betrieb der Anlage des Betreibers oder seiner Rechtsvorgänger verursacht wurde. Die Sanierung eines kontaminierten Grundstücks kann somit gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG nur dann vom Betreiber der Anlage verlangt werden, wenn die Kontamination durch die Anlage verursacht wurde. Für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands ist somit der Zeitpunkt der Errichtung der Anlage maßgeblich.

3.7
Anforderungen an bestehende Anlagen
Altanlagen, die sich bei In-Kraft-Treten des Gesetzes in Betrieb befanden oder mit deren Errichtung bereits begonnen wurde, müssen gemäß § 67 Abs. 5 BImSchG die neuen Anforderungen des § 5 BImSchG erst nach einer Übergangsfrist bis zum 30.10.07 erfüllen (s.o. II. 2.).

3.8
Koordination von Verfahren
Wenn für ein Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen. § 10 Abs. 5 enthält damit eine Verpflichtung der Behörden, zum einen eine verfahrensrechtliche Koordination und zum anderen eine inhaltlich materielle Koordination sicherzustellen. Bei den unterschiedlichen Zulassungsverfahren handelt es sich trotz Koordinationsverpflichtung weiterhin um getrennte Verfahren.

3.8.1
Von der Verpflichtung zur Koordination sind die Genehmigungsverfahren für alle immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen erfasst. § 10 Abs. 5 geht somit über den Regelungsbereich der IVU-Richtlinie hinaus.

3.8.2
Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur verfahrensrechtlichen Koordination hat die zuständige Behörde sich über den Stand der anderweitigen das Vorhaben betreffenden Zulassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken. Auch hat sie mit den für diese Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von ihr beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbescheides zu erörtern und abzustimmen (vgl. auch § 11 der 9. BImSchV).

3.8.3
Im Rahmen der materiellen Koordination hat in den verschiedenen Zulassungsverfahren zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt eine Koordinierung der Inhalts- und Nebenbestimmungen zu erfolgen. Hierdurch sollen widersprüchliche Bestimmungen in unterschiedlichen Zulassungsbescheiden vermieden werden. Darüber hinaus soll gewährleistet werden, dass durch eine Bewertung der Umweltauswirkungen im Rahmen einer integrativen Gesamtbetrachtung insgesamt ein hohes Schutzniveau für die Umwelt erreicht wird. Sollte zwischen den verschiedenen Zulassungsbehörden Uneinigkeit bestehen, ist die nächsthöhere gemeinsame Behörde einzuschalten.

3.9
Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfallbehandlungsanlagen (Sicherheitsleistung)
Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern am 19.07.01 (BGBl. I S. 1550) und des UVP/IVU-G wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetz dahingehend geändert, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nunmehr zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen im Genehmigungsbescheid eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe auferlegt werden kann. Desgleichen kann nach § 17 Abs. 4a BImSchG durch nachträgliche Anordnung bei bereits genehmigten Abfallentsorgungsanlagen sowie Altanlagen eine Sicherheitsleistung auferlegt werden. Entgegen der Überschrift des Gesetzes „Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern“ sind von der Regelung nicht nur Abfalllager erfasst, sondern alle Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG.

3.9.1
Eine Abfallentsorgungsanlage i.S.d. §§ 12 und 17 BImSchG liegt vor, wenn der Hauptzweck der Anlage in der Lagerung und Behandlung von Abfällen liegt. Es ist nicht ausreichend, dass in einer Produktionsanlage unter anderem Abfälle eingesetzt werden.

3.9.2
Weiterhin wurde § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV dahingehend geändert, dass die in Ziffer 8 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, auch dann einer Genehmigung bedürfen, wenn sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.

3.10
Überwachung
3.10.1
§ 52 Abs. 1 Satz 2 BImSchG bestimmt, dass Genehmigungen im Sinne des § 4 BImSchG durch die zuständige Behörde regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG auf den neuesten Stand zu bringen sind. Bei dieser Überwachung handelt es sich um eine Regelüberprüfung nach Aktenlage; eine Überwachung vor Ort ist nach Satz 2 in der Regel nicht erforderlich.

3.10.2
Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift regelt die Tatbestände für eine anlassbezogene Überwachung. Hierbei ist eine Überwachung vor Ort beim Vorliegen von Anhaltspunkten für nicht ausreichenden Schutz der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit (Nr.1) in der Regel erforderlich, auch im Falle der erforderlichen Verbesserung der Betriebssicherheit (Nr. 3) kann neben der Überprüfung nach Aktenlage auch eine Überwachung vor Ort notwendig sein. In den Fällen von Veränderungen des Standes der Technik (Nr. 2) sowie neuer umweltrechtlicher Vorschriften (Nr. 4) ist eine Überprüfung nach Aktenlage in der Regel ausreichend.

3.11
Erleichterung für auditierte Unternehmensstandorte
Nach § 58e BImSchG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte vorzusehen. Unmittelbar aus § 58e BImSchG ergeben sich für die betroffenen Unternehmen keine Erleichterungen. Insoweit bleibt der Erlass einer Privilegierungsverordnung durch den Bundesgesetzgeber abzuwarten.

4
Verfahrensrechtliche Regelungen
4.1
UVP-Pflicht
Neben der Erweiterung des Katalogs der UVP-pflichtigen Vorhaben enthalten die 9. BImSchV und das Gesetz zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung insbesondere detaillierte Regelungen, unter welchen Bedingungen ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Die Regelungen in diesem Erlass beziehen sich lediglich auf die UVP-Pflicht im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

4.1.1
Feststellung der UVP-Pflicht
Gem. § 3a UVPG ist spätestens bei Beginn eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens festzustellen, ob das Vorhaben einer UVP-Pflicht unterliegt. § 3b UVPG betrifft die Vorhaben, die nach Anlage 1 Spalte 1 einer zwingenden UVP-Pflicht unterliegen.

§ 3c UVPG betrifft die Vorhaben, bei denen nach Anlage 1 Spalte 2 entweder eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung stattfindet. Bei der allgemeinen Vorprüfung i.S.d. Satzes 1 der Vorschrift kann von der Behörde bei dieser Entscheidung insbesondere berücksichtigt werden, in welchem Umfang Prüfwerte für Größe und Leistung überschritten werden. Je näher das Vorhaben an Größen und Leistungswerte für die zwingende UVP-Pflicht heranreicht, desto eher hat die Behörde davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Soweit bei vorprüfungspflichtigen Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfindet, ist diese Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 im Amtsblatt und den örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen.

4.1.2
Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Neuvorhaben
Wann bei Neugenehmigungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, richtet sich nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen einer zwingenden UVP-Pflicht (§ 3b UVPG) und den Vorhaben, die nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG) oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

4.1.3
Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Änderungen von bestehenden Anlagen
Die 9. BImSchVregelt in § 1 Abs. 3, dass im Änderungsgenehmigungsverfahren für eine Anlage, die der Anlage 1 zum UVPG unterfällt, eine UVP durchzuführen ist, wenn die Änderung selbst die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblichen Größen- oder Leistungsschwellen erreicht oder überschreitet oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1a der 9. BImSchV genannte Schutzgüter haben kann. Diese Bestimmung soll die Anforderungen des § 3e UVPG umsetzen.

Ergänzend zu § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV besteht gem. § 3b Abs. 3 UVPG eine UVP-Pflicht auch dann, wenn durch die Änderung einer bisher nicht UVP-pflichtigen Anlage erstmals der für die Begründung der UVP-Pflicht maßgebliche Größen- oder Leistungswert erreicht oder überschritten wird. Gleiches gilt gem. § 3c Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 UVPG für die Begründung einer Vorprüfungspflicht im Einzelfall.

In Änderungsgenehmigungsverfahren sind sowohl für den Fall, dass durch die Änderung oder Erweiterung erstmals eine UVP-Pflicht begründet wird (§ 3b Abs. 3 UVPG), als auch für den Fall, dass die Anlage an sich bereits UVP-pflichtig ist (§ 3e UVPG), Regelungen zur Berücksichtigung der bestehenden Anlage vorgesehen.

Nach § 3b Abs. 3 UVPG wird eine UVP-Pflicht dann begründet, wenn durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Vorhabens die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreicht werden. Bestehende Vorhaben sind aber nach Satz 3 nur solche Änderungen oder Vorhaben, die für den jeweiligen Geltungsbereich nach Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP- bzw. der Änderungs-Richtlinie durchgeführt wurden. Dies bedeutet, dass eine UVP-Pflicht erst dann begründet wird, wenn allein die Änderung nach Ablauf der Umsetzungsfrist und die erneute Änderung zusammen die maßgeblichen Werte überschreiten. Der vorige Bestand ist unerheblich.

Vergleichbar einschränkend berücksichtigt § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG den Bestand. Hier bleiben Änderungen oder Vorhaben außer Betracht, die nach dem zum Zeitpunkt der Änderung geltenden UVPG keiner potentiellen UVP-Pflicht unterlagen. Vergleichbar der Regelung in § 3b Abs. 3 UVPG werden alle nach diesem Zeitpunkt oder nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgten Änderungen oder Erweiterungen einbezogen.

Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 BImSchG soll die zuständige Behörde auf Antrag von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens absehen. Soweit hier nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, liegt ein atypischer Fall vor und die Behörde hat ihr Ermessen dahingehend auszuüben, dass von der Möglichkeit des § 16 Abs. 2 BImSchG nicht Gebrauch gemacht wird.

In den Fällen, in denen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz lediglich eine Anzeige nach § 15 BImSchG erforderlich ist, fehlt es an einem immissionsschutzrechtlichen Trägerzulassungsverfahren.

4.1.4
Kumulierende Vorhaben
Gem. § 3b Abs. 2 UVPG unterfallen auch kumulierende Vorhaben einer UVP-Pflicht. Solche Vorhaben liegen dann vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen, zusammen die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Hierunter fallen nur die Fälle, bei denen die Einzelvorhaben die Schwellenwerte nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten.

Gem. § 3c Abs. 1 Satz 5 UVPG gilt die Regelung des § 3b Abs. 2 UVPG bei vorprüfungspflichtigen Vorhaben entsprechend.

Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist nur das Vorhaben eines Betreibers. Unterschreitet das Vorhaben eines Betreibers die Größen- oder Leistungswerte des Anhangs zur 4. BImSchV oder liegen bei Änderungen in Bezug auf das Vorhaben eines Betreibers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 BImSchG nicht vor, so findet ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nicht statt. Die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP innerhalb eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens besteht nach der Kumulationsregelung des § 3b Abs. 2 UVPG auch, wenn mehrere Vorhaben der gleichen Art gleichzeitig von mehreren Trägern verwirklicht werden sollen, in einem engen Zusammenhang stehen und zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen.

4.1.5
Anwendung der Verfahrensvorschriften für das förmliche Verfahren
Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) der 4. BImSchV ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG auch für Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV durchzuführen, wenn das Vorhaben einer UVP-Pflicht unterliegt.
4.2
Öffentlicher Erörterungstermin
Nach § 18 der 9. BImSchV findet der Erörterungstermin öffentlich statt.

Gem. § 14 der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 6 BImSchG dient der Erörterungstermin dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit den Einwendern und dem Antragsteller zu erörtern.

Bei der Vorbereitung des Termins ist zu beachten, ob und inwieweit das Vorhaben von öffentlichem Interesse ist. Die Saalgröße ist entsprechend der Anzahl der zu dem Termin zu erwartenden Einwender und der Öffentlichkeit auszurichten. Zunächst ist den Einwendern Zutritt zu gewähren. Freibleibende Plätze können bis zum Erreichen der Kapazitätsgrenze von der Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden. Der Termin muss nicht verlegt werden, wenn der Saal für die erschienene Öffentlichkeit nicht ausreichend ist.

Der Erörterungstermin hat aufgrund der Beteiligung der Öffentlichkeit auch dann stattzufinden, wenn keine Einwender erscheinen. Die Genehmigungsbehörde erörtert in diesen Fällen die Einwendungen allein mit dem Antragsteller.

Wenn der Erörterungstermin nicht stattfinden soll, z.B. weil keine Einwendungen vorliegen (§ 16 der 9. BImSchV), ist der Wegfall des Termins durch Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt sowie in örtlichen Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 4 BImSchG sollte auf die Möglichkeit des Wegfalls hingewiesen werden.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hat auch die Presse ein Recht auf Zugang zum Erörterungstermin. Wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, hat die Presse kein Zutrittsrecht.

MBl. NRW. 2002 S. 1008.