Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Geschäftsordnung für das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr v. 28.12.2001 - I B 1-13-10.3
Geschäftsordnung für das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr v. 28.12.2001 - I B 1-13-10.3
Geschäftsordnung
für das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen
(Landesbetrieb)
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
v. 28.12.2001 - I B 1-13-10.3
Das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb)
hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, der ich am 29.11.2001 zugestimmt habe
und die ich nachstehend bekannt gebe. Gleichzeitig hebe ich meinen Erlass v.
29.2.1972 (SMBl. NW. 7132) auf.
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Ziele und Aufgaben
1.1.1 Dienstleistung und hoheitliche Aufgaben
1.1.2 Kundenorientierung
1.1.3 Leitbild
1.2 Geltungsbereich und Zweck der Geschäftsordnung, ergänzende Ordnungen
1.3 Unternehmensleitung und Personal
1.4 Lernende Organisation
2 Struktur des Landesbetriebes
2.1 Aufbauorganisation
2.1.1 Organisationsstruktur
2.1.2 Aufstellung des Organisationsplanes
2.1.3 Geschäftsverteilungsplan
2.1.4 Stabsstellen
2.1.5 Projektgruppen
2.2 Outsourcing
3 Funktionen
3.1 Führung des Unternehmens
3.1.1 Unternehmensleitung
3.1.2 Abteilungs- und Dezernatsleitung
3.1.3 Stabsstellen
3.1.4 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter
3.1.5 Sachbearbeitung
3.1.6 Weitere Beschäftigte
3.2 Projektgruppen
3.3 Beauftragte für Sonderfunktionen
4 Führung und Zusammenarbeit
4.1 Führungsprinzipien
4.2 Personalmanagement
4.2.1 Personalplanungsgespräche
4.2.2 Personalentwicklung
4.2.3
4.3 Zielvereinbarungs-/Mitarbeitergespräche
4.4 Führungsfortbildung
4.5 Beschäftigtenbefragung
4.6 Grundsätze der Zusammenarbeit
4.7 Interne Kommunikation
4.7.1 Abteilungsleiterkonferenz
4.7.2 Dezernentenbesprechungen
4.7.3 Teambesprechungen
5 Geschäfts- und Schriftverkehr
5.1 Grundsatz
5.2 Interner Schriftverkehr
5.3 Externer Schriftverkehr
5.4 Beteiligung
5.5 Zeichnungsbefugnisse
6 Finanz- und Rechnungswesen, Controlling
7 Auskunft, Datenschutz
8 Unterrichtung der Medien
9 Qualitätsmanagement
10 Umweltschutzmanagement
11 Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmanagement
12 Aufsicht
13 Inkrafttreten
1
Allgemeine Bestimmungen
1.1
Ziele und Aufgaben
1.1.1
Dienstleistung
Das Unternehmen ist moderner Dienstleister. Ziele und Aufgaben des Unternehmens sind in dem Aufgabenerlass (der Betriebssatzung) festgelegt.
1.1.2
Kundenorientierung
Die Zufriedenheit der Kunden ist für das Unternehmen ein zentraler Faktor. Es ist allen Beschäftigten aufgegeben, durch freundliche und qualifizierte Beratung und Termintreue zur Kundenzufriedenheit beizutragen. Beschwerden und Anregungen von Kunden sind regelmäßig zu erfassen und auszuwerten. Die Kunden sind systematisch über Wünsche zum Leistungsangebot des Unternehmens zu befragen. Die Entwicklung der Kundenorientierung ist durch Schulungsmaßnahmen zu fördern.
1.1.3
Leitbild
Das Unternehmen gibt sich ein Leitbild. Es bildet die
Grundlage seiner Unternehmenskultur. An der Entwicklung und Fortentwicklung ist
die Belegschaft zu beteiligen.
Das Leitbild versteht sich als Selbstverpflichtung aller Beschäftigten, die an
ihm ihr Handeln für das Unternehmen nach innen und außen ausrichten.
1.2
Geltungsbereich und Zweck der Geschäftsordnung, ergänzende Ordnungen
Die Geschäftsordnung regelt für alle Beschäftigten
verbindlich den Geschäftsablauf innerhalb des Unternehmens.
Das Unternehmen kann ergänzende Regelungen in Form von Verfahrens- und
Dienstanweisungen, Ordnungen sowie Richtlinien treffen, die mit ihr in Einklang
stehen. Sie sind in gleicher Weise verbindlich.
1.3
Unternehmensleitung und Personal
Die Leitung des Unternehmens und die Vertretungen des Personals arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Öffentlichkeit sowie der Beschäftigten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen.
1.4
Lernende Organisation
Es ist Aufgabe des Unternehmens, die Geschäftsprozesse unter
wirtschaftlichen Aspekten und mit Blick auf die Belange der Qualitätssicherung,
des Umweltschutzes und des Arbeitsschutzes sowie unter Wahrung der
Sozialverträglichkeit im Sinne einer lernenden Organisation ständig zu
optimieren.
2
Struktur des Unternehmens
2.1
Aufbauorganisation
2.1.1
Organisationsstruktur
Die Aufbauorganisation wird durch den mit dem MWMEV abgestimmten
Organisationsplan und den Geschäftsverteilungsplan bestimmt.
2.1.2
Aufstellung des Organisationsplanes
Der Organisationsplan wird durch die Unternehmensleitung eigenverantwortlich
aufgestellt und nach Bedarf geändert.
2.1.3
Geschäftsverteilungsplan
Die Aufgabenerledigung richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan, dem der
Organisationsplan zugrunde liegt. Der Geschäftsverteilungsplan muss die
Aufgaben der Fachbereiche und / oder Kostenstellen und der Beschäftigten
erkennen lassen. Der Geschäftsverteilungsplan wird durch die
Unternehmensleitung aufgestellt und nach Bedarf geändert.
2.1.4
Stabsstellen
Für bestimmte Bereiche können Stabsstellen eingerichtet werden. Diese
unterstehen direkt der/dem Direktor/in und der ständigen Vertretung und
arbeiten ihnen zu.
Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung unterstützen und beraten sie die Abteilungen
und Dezernate.
2.1.5
Projektgruppen
Über die Linienorganisation hinaus können Projektgruppen gebildet werden.
2.2
Outsourcing
Nicht hoheitliche Aufgaben und Funktionen, die dem
Unternehmen obliegen, können externen Stellen und Sachverständigen übertragen
werden, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen und effizienten
Betriebsführung liegt.
3
Funktionen
3.1
Führung des Unternehmens
3.1.1
Unternehmensleitung
Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens ist die Direktorin
bzw. der Direktor. Sie/Er ist Dienstvorgesetzte/r aller Beschäftigten.
Die Direktorin bzw. der Direktor hat eine ständige Vertreterin bzw. einen
ständigen Vertreter, die/der zugleich Leiterin bzw. Leiter einer Abteilung ist.
Die ständige Vertreterin bzw. der ständige Vertreter wird durch die anwesende dienstälteste Abteilungsleiterin bzw. den anwesenden dienstältesten Abteilungsleiter vertreten.
Die Direktorin bzw. der Direktor und die ständige Vertreterin bzw. der ständiger Vertreter haben sich über wichtige Angelegenheiten laufend gegenseitig zu unterrichten.
3.1.2
Abteilungs- und Dezernatsleitung
Die Abteilungen werden von Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleitern, die Dezernate von Dezernentinnen bzw. Dezernenten geführt. Sie nehmen die ihnen nach dem Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Sie sind Vorgesetzte der ihnen zugeordneten Beschäftigten.
Die Vertretung der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie Dezernentinnen und Dezernenten bei Abwesenheit oder Verhinderung richtet sich nach dem Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan. Die Dezernentinnen und Dezernenten regeln die Aufgabenzuweisung und Vertretung unterhalb der Ebene des Geschäftsverteilungsplans.
Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Dezernentinnen und Dezernenten haben ihre Vorgesetzten über wichtige Geschäftsvorgänge innerhalb ihres Bereichs unverzüglich zu unterrichten.
Die Abteilungsleiterinnen und. Abteilungsleiter beraten die Direktorin bzw. den Direktor bei der ihr oder ihm obliegenden strategischen Unternehmensführung, beobachten den Markt in ihrem Geschäftsfeld und sichten Innovationspotentiale. Die Direktorin bzw. der Direktor kann ihnen auch unternehmensweite Koordinierungsfunktionen übertragen.
Die Dezernentinnen und. Dezernenten sind für die operative Geschäftstätigkeit und die wirtschaftlichen Ergebnisse in ihren Dezernaten verantwortlich.
Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter stellen durch geeignete Anleitungs- und Überwachungsmaßnahmen sicher, dass auf operativer Ebene die strategischen Unternehmensziele umgesetzt werden und die Geschäftstätigkeit ordnungsgemäß erfolgt.
3.1.3
Stabsstellen
Die Leiterinnen und Leiter von Stabsstellen nehmen die ihnen
nach dem Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan bzw. anderen
Regelwerken übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich wahr.
Sie sind Vorgesetzte der ihnen zugeordneten Beschäftigten. Es besteht eine
gegenseitige Informationspflicht zwischen Unternehmensleitung und Stabsstellen.
3.1.4
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter nehmen das ihnen nach dem Organisationsplan und
Geschäftsverteilungsplan übertragene Aufgabengebiet, das mehrere Sachgebiete
oder Kostenstellen umfassen kann, eigenverantwortlich wahr. Darüber hinaus sind
sie in dem erforderlichen Umfang an Aufgaben der Dezernats- oder
Stabsstellenleitung zu beteiligen.
3.1.5
Sachbearbeitung
Sachgebietsleiterinnen und
Sachgebietsleiter sowie Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter nehmen die Ihnen
aufgrund des Organisationsplans und des Geschäftsverteilungsplans oder im
Einzelfall übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Ihnen können zur
Aufgabenerledigung weitere Beschäftigte zugeordnet werden, denen sie
Anweisungen zur Arbeitsverrichtung erteilen dürfen.
3.1.6
Weitere Beschäftigte
Die nach dem
Geschäftsverteilungsplan den Sachgebieten oder Kostenstellen zugeordneten
weiteren Beschäftigten sind für die ordnungsgemäße Erledigung der ihnen
übertragenen Aufgaben verantwortlich.
3.2
Projektgruppen
Für zeitlich befristete Aufgaben und Auftragsarbeiten können geschäftsbereichsübergreifende Projektgruppen gebildet werden. Aufgaben, Ziele und zeitliche Dauer der Projektgruppen sind vor deren Einberufung festzulegen.
Projektgruppen und Projektleiter/in werden von der Unternehmensleitung eingesetzt. Projektleiter/in werden nach fachlichen Gesichtspunkten und unabhängig von ihrer Stellung in der Linienorganisation ausgewählt. Alle Mitglieder der Projektgruppe sind im Rahmen der Projektarbeit der/dem Projektleiter/in unterstellt.
3.3
Beauftragte für Sonderfunktionen
Die Unternehmensleitung kann für über die auf Grund von
Rechtsvorschriften zwingend zu bestellenden Beauftragten hinaus weitere
Beauftragte, auch externe Fachkräfte, bestellen und ihnen bestimmte Aufgaben
und Funktionen übertragen. Die Aufgabe oder Funktion ist im
Geschäftsverteilungsplan auszuweisen.
Führung und Zusammenarbeit
4.1
Führungsprinzipien
Das Unternehmen wird kooperativ und teamorientiert geführt.
Aufgaben oder Kompetenzen sind soweit möglich zur Eigenverantwortung zu delegieren
(Subsidiaritätsprinzip).
Es besteht eine Verpflichtung zur Anleitung und Überwachung, die mit Vorrang
vom unmittelbaren Vorgesetzten wahrzunehmen ist.
Neue Beschäftigte sind von den Vorgesetzten auf der Grundlage eines
Einarbeitungsplans einzuweisen.
Teil der Führungsverantwortung ist es, auf die fach- und termingerechte
Erledigung delegierter Aufgaben hinzuwirken.
Die beteiligten Führungskräfte stellen sicher, dass in fachlichen
Stellungnahmen und Besprechungen nach außen eine einheitliche Meinung vertreten
wird.
Sie wirken auf die Vermeidung von Konflikten hin.
Die Führungskräfte setzen sich für die Förderung und Entwicklung der
Beschäftigten ein. Anregungen und Verbesserungsvorschläge sind mit den
Beschäftigten zu besprechen, zu bewerten und ggf.. bei der Personalentwicklung
zu berücksichtigen.
4.2
Personalmanagement
4.2.1
Personalplanungsgespräche
Zur Planung und Vorbereitung von
Personalentscheidungen sind jährlich personenbezogen Personalplanungsgespräche
zu führen, an denen die jeweils zuständigen Abteilungsleitungen,
Dezernatsleitungen, Stabsstellenleitungen, die Gleichstellungsbeauftragte, eine
Vertreterin / ein Vertreter des Personalrats und, soweit schwerbehinderte
Beschäftigte betroffen sind, die Vertrauensfrau bzw. der Vertrauensmann der
Schwerbehinderten teilnehmen.
Die Ergebnisse sind als
Zielvereinbarungen zu dokumentieren. Über die Umsetzung der Zielvereinbarungen
befindet die Direktorin bzw. der Direktor nach Beratung durch die
Abteilungsleiterkonferenz.
4.2.2
Personalentwicklung
Im Rahmen der jährlichen
Personalplanungsgespräche sind auch Zielvereinbarungen zur Personalentwicklung
unter Berücksichtigung der betrieblichen Ziele und Interessen und einer
ausgewogenen Beteiligung aller Beschäftigtengruppen an einer Förderung zu
treffen. Die Zielvereinbarungen sind in einer strukturierten
Weiterbildungsplanung unter Berücksichtigung der Frauenförderung
zusammenzufassen.
4.2.3
Persönliche Angelegenheiten der Beschäftigten
Die Beschäftigten können sich in
persönlichen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung oder Schwierigkeit
unmittelbar an die Unternehmensleitung wenden.
4.3
Zielvereinbarungs-/Mitarbeitergespräche
Die/der unmittelbare Vorgesetzte
soll mit seinen Beschäftigten unabhängig von anderen Regelungen jährlich
Gespräche über die fachlichen und persönlichen Belange am Arbeitsplatz, die
Aufgabenerledigung, die Förderungsmöglichkeiten und die weitere Entwicklung
führen. Dies kann Personalführungsgespräche, Zielvereinbarungen,
Mitarbeitergespräche und Konfliktmoderation umfassen. Die Gespräche sind zu
dokumentieren.
4.4
Führungsfortbildung
Alle Führungskräfte sind verpflichtet sich regelmäßig im Führungsverhalten fortzubilden.
4.5
Beschäftigtenbefragung
Die Beschäftigten sind auf freiwilliger Basis systematisch mit dem Ziel einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitszufriedenheit zu befragen. Sie sollen dabei Gelegenheit haben, Wünsche und Anregungen zu äußern.
4.6
Grundsätze der Zusammenarbeit
Das Unternehmen bildet eine Einheit. Die Aufgaben sind stets
mit Blick auf die Ziele und die Interessen des Unternehmens zu erledigen.
Alle Beschäftigten arbeiten kooperativ und unter Vermeidung von Konflikten
zusammen. Sie informieren und unterstützen sich gegenseitig in allen fachlichen
Belangen.
Es ist sicherzustellen, dass das Unternehmen in fachlichen Stellungnahmen und
Besprechungen nach außen eine einheitliche Meinung vertritt.
4.7
Interne Kommunikation
4.7.1
Abteilungsleiterkonferenz
Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter bilden unter dem Vorsitz der Direktorin bzw. des Direktors und/oder der ständigen Vertreterin bzw. des ständigen Vertreters als Führungsteam die Abteilungsleiterkonferenz. Die Konferenz soll alle Angelegenheiten beraten, die für die Aufgabenerledigung des Unternehmens von grundsätzlicher Bedeutung sind. Sie findet in der Regel alle zwei Monate statt. Die Ergebnisse sind in geeigneter Weise im Unternehmen bekannt zu machen, soweit nicht Vertraulichkeit geboten ist.
4.7.2
Dezernentenbesprechungen
Die Dezernentinnen/Dezernenten und Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treffen sich im Interesse einer fachübergreifenden Kommunikation und Kooperation und zum fachlichen Erfahrungs- und Informationsaustausch regelmäßig zu Besprechungen. Sie können der Unternehmensleitung Anregungen und Vorschläge in wichtigen Angelegenheiten unterbreiten und diese in der Abteilungsleiterkonferenz vertreten.
4.7.3
Teambesprechungen
In den Abteilungen und Dezernaten findet regelmäßig in
Teamgesprächen, zu denen die Abteilungsleiter / Abteilungsleiterinnen bzw. die
Dezernentinnen / Dezernenten einladen, ein Informations- und Anregungsaustausch
statt. Zumindest die Gesprächspunkte sind aufzuzeichnen.
5
Geschäfts- und Schriftverkehr
5.1
Grundsatz
Der Geschäfts- und Schriftverkehr erfolgt auf der Grundlage nachvollziehbarer Ordnungskriterien mit höchstmöglicher Effizienz und unter Einbeziehung der jeweils modernsten Medien. Eine zügige und sachgerechte Aufgabenerledigung steht hierbei im Vordergrund.
5.2
Interner Schriftverkehr
Der interne Schriftverkehr ist möglichst über das Hausnetz elektronisch weiterzuleiten.
5.3
Externer Schriftverkehr
Der externe Schriftverkehr ist grundsätzlich zu dokumentieren. Auf die Informations- und Beteiligungspflicht und auf die Regelungen hinsichtlich der Unterzeichnung wird verwiesen.
5.4
Beteiligung
Schriftsätze, die zur Schlusszeichnung vorzulegen sind, sind im Entwurf von der Verfasserin / dem Verfasser, von den ggf. weiteren fachlich zu Beteiligenden und den nach dem Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan übergeordneten Stellen zu paraphieren. Dies gilt sinngemäß auch für den internen Schriftverkehr.
Die Verwaltung (Justitiariat) ist in allen rechtlichen Angelegenheiten zu beteiligen, soweit nicht für gleichgelagerte Fälle eine allgemeine Regelung im Einvernehmen mit der Verwaltung getroffen ist.
5.5
Zeichnungsbefugnisse
Wer ein Schriftstück unterzeichnet, übernimmt die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Inhalts.
5.5.1
Der Unternehmensleitung sind neben den sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden
Zeichnungsvorbehalten
Berichte an oberste Bundes- und Landesbehörden
Schreiben an Parlamentarier, Fraktionen, Parteien
Vorgänge, die von besonderer Bedeutung für das Unternehmen sind
Vorgänge, die sie sich allgemein oder im Einzelfall zur Zeichnung vorbehalten
hat
zur Schlusszeichnung vorzulegen, soweit nicht eine anderweitige Regelung getroffen ist.
5.5.2
Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter, Dezernentinnen/Dezernenten und
Leiterinnen/Leiter von Stabsstellen sind im Rahmen der ihnen obliegenden
Aufgaben zeichnungsbefugt, soweit nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder
allgemein und im Einzelfall Zeichnungsvorbehalte bestehen.
5.5.3
Weiteren Beschäftigten kann Zeichnungsbefugnis nach Maßgabe ihrer fachlichen
Qualifikation, ihrer Einarbeitung und unter Wahrung der Belange der
Qualitätssicherung erteilt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist zu
dokumentieren.
6
Finanz- und Rechnungswesen, Controlling
Das Unternehmen arbeitet nach wirtschaftlichen Kriterien auf der Grundlage einer doppelten Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung und setzt Controlling-Instrumente ein.
Den Organisationseinheiten können auf der Grundlage des
Wirtschaftsplans Finanzmittel im Rahmen von Budgets zur eigenverantwortlichen
Verwaltung übertragen werden.
7
Auskunft, Datenschutz
Bei Auskünften sind die betrieblichen und die Interessen
Dritter zu beachten und die Belange des Datenschutzes zu wahren. Auskünfte über
Gutachten und Untersuchungsergebnisse Dritter dürfen nur mit Zustimmung der
Auftraggeberin oder des Auftraggebers erteilt werden. Ausnahmen gelten in den
durch Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen und wenn dies zur Aufklärung oder
Verhütung von Schadensfällen im öffentlichen Interesse liegt. In Zweifelsfällen
entscheidet die Unternehmensleitung.
8
Unterrichtung der Medien
Die Unterrichtung der Medien einschl. Interviews und
Pressegespräche sind der Unternehmensleitung vorbehalten. Sie kann sie auf
andere Stellen delegieren.
9
Qualitätsmanagement
Das Unternehmen stellt die Qualität seiner Leistungen sicher. Es errichtet hierfür auf der Grundlage der geltenden Normen ein seinen Anforderungen entsprechendes Qualitätsmanagementsystem. Die Regeln des Qualitätsmanagements sind für alle Betriebsabläufe verbindlich. Das Unternehmen dokumentiert das Qualitätsmanagementsystem in einem Qualitätsmanagementhandbuch. Das Qualitätsmanagementsystem ist kontinuierlich weiterzuentwickeln.
10
Umweltschutzmanagement
Das Unternehmen richtet seine Betriebsabläufe auf einen schonenden Umgang mit den Ressourcen und die Vermeidung von Gefahren für die Umwelt aus.
Das Unternehmen errichtet ein Umweltschutzmanagementsystem,
in das ein strukturiertes Abfallentsorgungskonzept und Maßnahmen für einen
vorbeugenden Brandschutz einbezogen sind, und dokumentiert es in einem
Umweltschutzmanagementhandbuch.
11
Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmanagement
Das Unternehmen gestaltet die Arbeitsplätze sicher und gesundheitsverträglich. Es hat die Gefahren am Arbeitsplatz nach § 5 Arbeitsschutzgesetz in Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen zu erfassen und diese mit den in Betriebsanweisungen festgelegten Schutzmaßnahmen nach § 6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren. Die nach Gefahrstoffrecht für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen notwendigen Maßnahmen und die Bewertung der Bildschirmarbeitsplätze nach der Bildschirmarbeitsplatzverordnung sind einzubeziehen.
Die Dokumentation ist jährlich zu revidieren.
Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit ist schriftlich
zu übertragen. Sie ist mit den notwendigen Befugnissen zu verbinden, um Gefährdungen
vorzubeugen oder zu beseitigen.
12
Aufsicht
Das Unternehmen legt gegenüber der Aufsichtsbehörde
Rechenschaft ab durch den Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie durch einen
ergänzenden Geschäftsbericht. Das Unternehmen berichtet ferner in den durch
Rechtsvorschrift vorgesehenen Fällen und stellt der Aufsichtsbehörde alle
Informationen zur Verfügung, die zur Ausübung der Aufsicht, zum externen
Controlling sowie zur allgemeinen Information über die Entwicklung des
Unternehmens erforderlich sind.
13
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.